Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 a VwGO
Überblick über § 80 a VwGO; Fallbeispiele, Schemata
I. Einführung
II. Grundsätzlicher Umgang mit § 80 a VwGO
III. Allgemeines Prüfungsschema einstweiliger Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung nach §§ 80 V, 80 a VwGO
IV. Typische Klausurkonstellation mit Fallbeispielen zu § 80 a VwGO
I. Einführung
Es gibt in der VwGO verschiedene Arten des Eilrechtsschutzes. Einstweiliger Rechtsschutz ist über § 123 VwGO, § 80 V VwGO, § 80 a VwGO und im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zu erlangen.
Im Folgenden soll der vorläufige Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung nach § 80a VwGO näher betrachtet werden. Die Norm wurde mit der vierten Gesetzesänderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 01.01.1991 in die VwGO eingefügt.
In der Klausur ist meistens die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO von dem Verfahren nach § 80 V VwGO oder § 80 a VwGO abzugrenzen.
Die Abgrenzung erfolgt anhand der statthaften Klageart in der Hauptsache. Immer wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist, finden §§ 80, 80 a VwGO Anwendung.
Alle übrigen Klagearten werden von § 123 VwGO erfasst. Die Rangfolge bestimmt § 123 V VwGO: wenn nach §§ 80, 80 a VwGO vorläufiger Rechtsschutz möglich ist, ist ein Antrag nach § 123 VwGO unzulässig.
Vorläufiger Rechtsschutz kommt nicht nur für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes in Betracht, sondern auch für einen Dritten, der von diesem Verwaltungsakt betroffen ist (Verwaltungsakt mit Doppelwirkung). Nach § 80 a VwGO kann auch der Drittbelastete vorläufigen Rechtsschutz erlangen.
Dabei ist § 80 a VwGO jedoch keine selbständige Regelung, sondern eine spezielle Bestimmung für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung. Diese ergänzt die Regelungen nach § 80 VwGO (siehe hierzu § 80 I Satz 2 VwGO, „… das gilt auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung“).
Bei der Doppelwirkung handelt es sich um ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Adressaten eines Verwaltungsaktes, der handelnden Behörde und einem Dritten. Ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist ein VA, der zugleich einen Betroffenen begünstigt und einen anderen belastet.
§ 80 a VwGO ist unterteilt:
§ 80 a I VwGO handelt die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung ab (z. B. Baugenehmigung), § 80 a II VwGO betrifft den vorläufigen Rechtsschutz bei einem den Adressaten belastenden VA mit begünstigender Drittwirkung (z. B. Abrissverfügung).
II. Grundsätzlicher Umgang mit § 80 a VwGO
Wichtig bei § 80 a VwGO ist es, richtig einzuordnen, um welche Variante des § 80 a VwGO es sich im Fall handelt, um dann die einschlägige Variante zu prüfen und festzustellen, was für Möglichkeiten für Eilrechtsschutz bestehen. Die Behörde und auch das Gericht haben unterschiedliche Möglichkeiten zu handeln und darauf muss entsprechend reagiert werden.
1. Möglichkeiten des VA-Begünstigten gegen einen Dritten
Der erste Fall ist der, dass nach § 80 a I VwGO ein Dritter einen Rechtsbehelf (Widerspruch, Anfechtungsklage) gegen den einen anderen begünstigenden VA einlegt.
Der Begünstigte hat dann folgende Möglichkeiten (- der Begünstigte ist hierbei der ursprünglich Begünstigte des Verwaltungsakts):
a. Nach § 80 a I Nr. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten Sofortvollzug anordnen.
Ein Meinungsstreit besteht, ob die Behörde auch ohne Antrag des Begünstigten selbständig iS des § 80 II Nr. 4 VwGO handeln darf. Eine Meinung nimmt an, dass § 80 a VwGO eine abschließende Sonderregelung darstellt, die § 80 II Nr. 4 VwGO verdrängt. Für § 80 a VwGO wäre das Antragsprinzip maßgebend und dem Begünstigten dürfe seitens der Behörde keine „Wohltat“ aufgedrängt werden.
Nach Kopp/Schenke spricht § 80 a I Nr. 1 VwGO (und auch § 80 a I Nr. 2, II VwGO) zwar ausdrücklich von einem Antragsrecht. Daraus dürfe aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Behörde nicht von sich aus die Vollziehbarkeit anordnen könne. Das Antragsrecht in § 80 a VwGO stelle nur den Rechtsschutzcharakter des in § 80 a VwGO geregelten Rechtsbehelfes klar, habe jedoch nicht die behördliche Befugnis zum Ausspruch der sofortigen Vollziehung zum Gegenstand.
Bei sofortiger Vollziehung durch die Behörde kann sich der Dritte nach § 80 a III VwGO mit einem Antrag auf Aufhebung der behördlichen Anordnung zur Wehr setzen.
b. Nach §§ 80 a III, I Nr. 1, 80 II 1 Nr. 4 VwGO kann der Begünstigte auch einen Antrag bei Gericht auf Anordnung des sofortigen Vollzuges stellen.
Beide Anträge, der bei der Behörde nach § 80 a I Nr. 1 VwGO und der bei Gericht nach § 80 a III VwGO sind nebeneinander möglich.
Eine Ausnahme besteht bei öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 II Nr. 1 VwGO: Nach §§ 80 a III 2, 80 VI VwGO kann ein Antrag bei Gericht erst eingereicht werden, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. § 80 a II 2 VwGO stellt eine Rechtsgrund- und keine Rechtsfolgenverweisung dar und ist daher nicht auf § 80 II Nr. 4 VwGO anwendbar.
c. Bei Aussetzung der sofortigen Vollziehung auf den Antrag eines Dritten durch eine Behörde kann sich der Begünstigte bei Gericht nach § 80 a III, I Nr. 1 VwGO wehren. Hat das Gericht die Aussetzung angeordnet, kann der vom Verwaltungsakt Begünstigte mit einer Beschwerde nach § 146 I VwGO beim Oberverwaltungsgericht dagegen vorgehen.
2. Möglichkeiten des VA-Belasteten gegen einen Dritten
a. Ein Dreiecksverhältnis ist auch dann gegeben, wenn ein Adressat von einem Verwaltungsakt belastet und ein Dritter begünstigt wird. Der Adressat kann gegen einen von der Behörde auf Antrag des Dritten (§§ 80 a II, 80 II Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordneten Sofortvollzug gemäß § 80 a III VwGO bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung stellen. Hat ein Gericht die Anordnung getroffen, kann er sich gemäß § 146 I VwGO beim Oberverwaltungsgericht mit der Beschwerde dagegen wehren.
Bei einem faktischen Vollzug durch die Behörde, kann der Adressat nach §§ 80 a III Satz 2, 80 V Satz 1 VwGO analog eine Feststellung durch das Gericht veranlassen, ob aufschiebende Wirkung bestand. Bestand eine aufschiebende Wirkung und die Behörde hat dies nicht beachtet, ist der Antrag begründet. Das Gericht nimmt bei einer faktischen Vollziehung keine Interessensabwägung vor, da kein gerichtlicher Ermessensspielraum besteht, wenn sich die Behörde rechtswidrig verhält, das heißt, sich der aufschiebenden Wirkung widersetzt.
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Bei Amazon kaufenb. Erhebt bei einem für ihn belastenden Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung der Adressat Widerspruch oder Anfechtungsklage und ist ein Fall des § 80 I Nrn. 1-3 VwGO gegeben, haben Anfechtungsklage und Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Der Adressat des belastenden Verwaltungsaktes kann sich dennoch gegen den Sofortvollzug wehren. Er kann bei der Behörde nach § 80 IV VwGO oder bei Gericht nach § 80 V VwGO einen Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs stellen. Beide Anträge sind nebeneinander möglich. Eine Ausnahme besteht bei öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 II Nr. 1 VwGO.
Ein solcher Antrag ist nach § 80 IV Satz 3 VwGO analog begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
3. Vorläufige Rechtsschutzmöglichkeiten des durch einen Verwaltungsakt belasteten Dritten
Dritter i.S. des § 80 a VwGO ist derjenige, der durch die Vollziehbarkeit eines an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt belastet wird (nach Kopp/ Schenke).
Auch der Dritte, auf den der Verwaltungsakt des Begünstigten belastend wirkt, hat in diesem Dreiecksverhältnis Rechtsschutzmöglichkeiten. In Klausuren ist der Dritte meist der Nachbar im Baurecht.
Für den Antrag des Dritten auf einstweiligen Rechtsschutz muss unterschieden werden, ob die Behörde oder ein Gericht die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat, oder ob der Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Die Regelung des § 80 a I Nr. 2 VwGO gilt aber nur für Verwaltungsakte, die nicht an den Dritten selbst adressiert sind.
a. Auf Antrag des Dritten nach §§ 80 a I Nr. 2, 80 II Nr. 4 VwGO kann die Behörde die (sofortige) Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
b. Nach § 80 a III VwGO kann auch das Gericht auf Antrag nach den Absätzen 1 und 2 des § 80 a VwGO anstelle der Behörde Maßnahmen treffen oder über von der Behörde getroffene Maßnahmen entscheiden. Die Rechtsgrundlage für die Befugnis des Gerichts, die Entscheidung zu treffen, folgt dann aus §§ 80 a III, I, 80 II Nr. 4 VwGO.
Hat das Gericht selbst nach §§ 80 a III, I Nr. 1, 80 II 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet, kann der Dritte dagegen Beschwerde nach § 146 I VwGO einlegen. Hier sind dann die Einlegungsfrist gemäß § 147 VwGO von zwei Wochen und die Begründungsfrist – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, § 146 IV VwGO – zu beachten.
aa. Faktischer Vollzug: Wenn ein durch einen Verwaltungsakt Begünstigter trotz gerichtlicher Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder gesetzlichen Eintritts der aufschiebenden Wirkung nach § 80 I VwGO die aufschiebende Wirkung nicht beachtet (faktischer Vollzug), kann das Gericht in analoger Anwendung von §§ 80 a III 2, 80 V 1 VwGO auf Antrag des Dritten durch Beschluss feststellen, dass der VA aufschiebende Wirkung hat. Die analoge Anwendung wird folgendermaßen begründet: Eine Regelung für einen faktischen Vollzug gibt es nicht. Die VwGO kennt nur Eilrechtsschutz für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die in diesem Fall jedoch nicht weiterhilft, da die aufschiebende Wirkung bereits besteht. Den Fall einer rechtswidrigen Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung regelt die VwGO nicht. Es liegt damit eine planwidrige Regelungslücke vor, denn erst recht muss bei einem faktischen Vollzug Eilrechtsschutz möglich sein. Die Interessenlage, die beim einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugrunde liegt, ist vergleichbar, sodass die für diesen Fall vorgesehenen Regelungen bei einem faktischen Vollzug analog zur Anwendung kommen.
bb. Darüber hinaus kann das Gericht analog §§ 80 a III, I Nr. 2, 80 V 3 VwGO die Verwaltung verpflichten gegenüber dem Begünstigten Sicherungsanordnungen, also Unterlassung oder Rückgängigmachung der Vollziehung, zu treffen.
Für die Klausur: Bei einer faktischen Vollziehung bedarf es keiner Interessensabwägung (wie sonst beim Prüfungsschema von 80 V VwGO), da bei der Entscheidung kein gerichtlicher Ermessensspielraum gegeben ist. Der faktische Vollzug ist rechtswidrig und zu Gunsten des rechtswidrig Handelnden darf nichts in die Waagschale geworfen werfen. Bei dem „Ob“ der Vollzugsanordnung ist das Gericht zur Anordnung verpflichtet.
c. Das häufigste Beispiel in Klausuren ist die Bauerlaubnis für einen Adressaten, gegen die der Dritte einen „Baustopp“ erreichen möchte. Nach § 212 a BauGB haben bei einer bauaufsichtlichen Zulassung (z. B. Baugenehmigung) Anfechtungsklage und Widerspruch des Dritten keine aufschiebende Wirkung. Bei dem Fall eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes kraft Gesetztes muss der Dritte die Aussetzung der Vollziehung beantragen – nach § 80 a I Nr. 2 VwGO bei der Behörde oder nach § 80 a I Nr.2, III VwGO bei Gericht. Diese Anträge sind wieder nebeneinander möglich, die Ausnahme besteht wie oben bei Abgaben und Kosten gemäß § 80 II Nr. 1 VwGO.
Hält sich der vom Verwaltungsakt Begünstigte nicht an die Aussetzung des Sofortvollzugs und baut beispielsweise weiter, kann der Dritte nach § 80 a I Nr. 2 VwGO einstweilige Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte (zum Beispiel Stillegung des Bauvorhabens, Unterbindung des Betriebs einer Anlage) bei der Behörde beantragen oder nach § 80 a I Nr. 2, III VwGO bei Gericht.
Eine Rückgängigmachung eines bereits vollzogenen Verwaltungsaktes ist in analoger Anwendung der §§ 80 a III 2, 80 V 3 VwGO möglich.
3. Mögliche Rechtsschutzmöglichkeiten des durch den Verwaltungsakt begünstigten Dritten
Geht ein vom Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung belasteter Adressat mit einer Anfechtungsklage oder Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vor, haben Anfechtungs- und Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 I Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsakt darf nicht mehr vollzogen werden.
a. Nach § 80 a II VwGO kann der Dritte bei der Behörde einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen. In der Klausur ist dann eine Interessensabwägung vorzunehmen: Die Behörde ordnet die Sofortvollziehung dann an, wenn das Interesse des Dritten an der Vollziehung dem Aussetzungsinteresse des vom Verwaltungsakt Belasteten überwiegt.
Hierbei kann der oben ausgeführte Meinungsstreit eine Rolle spielen, ob die Behörde von Amts wegen die sofortige Vollziehung anordnen darf (Argumente siehe oben).
b. Der Dritte kann auch bei Gericht nach § 80 a III 1 VwGO einen Antrag auf Sofortvollzug stellen. Der Antrag bei der Behörde und bei dem Gericht sind nebeneinander möglich. Eine Ausnahme besteht bei öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 II Nr. 1 VwGO (siehe oben).
Auch bei dem Antrag bei Gericht gilt für die Klausur:
Eine Interessensabwägung findet statt. Das Gericht ordnet die Sofortvollziehung dann an, wenn das Interesse des Dritten an der Vollziehung dem Aussetzungsinteresse des vom Verwaltungsakt Belasteten überwiegt.
c. Stellt bei einem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt der belastete Adressat einen Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs und hat damit Erfolg, kann der Dritte sich nach § 80 a II VwGO bei der Behörde oder nach § 80 a III, II VwGO bei Gericht dagegen zur Wehr setzen. Sein Antrag hat Erfolg, wenn sein Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Belasteten überwiegt.
Bei einer gerichtlichen Aussetzung des Sofortvollzuges kann der begünstigte Dritte Beschwerde nach § 146 I VwGO beim Oberverwaltungsgericht erheben.
III. Allgemeines Prüfungsschema der Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung nach §§ 80 V, 80 a VwGO
A. Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I VwGO, Gericht der Hauptsache (§ 80 V VwGO)
- Statthaftigkeit:
Der Antrag ist statthaft, wenn die Anfechtungsklage in der Hauptsache zulässig, § 80 V VwGO
3. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
- Rechtschutzbedürfnis
Nach § 80 VI Satz 1 VwGO ist ein behördliches Verfahren in § 80 II Nr. 1 VwGO notwendig. Im Umkehrschluss ist ein solches behördliches Verfahren in den Fällen des § 80 II Nrn. 2, 3 und 4 VwGO nicht notwendig.
b. Der Verwaltungsakt ist noch anfechtbar und noch nicht erledigt.
c. Anfechtungsklage oder Widerspruch muss noch nicht erhoben, aber noch möglich sein, siehe auch § 80 V Satz 2 VwGO.
IV. Typische Klausurkonstellation mit Fallbeispielen zu § 80 a VwGO
Meist ist in Klausuren § 80 a III VwGO zu prüfen.
Typischerweise möchte ein Nachbar im Baurecht gerichtlich gegen eine Baugenehmigung vorgehen.
In den Folgenden Fallbeispielen soll keine komplette Lösung aufgezeigt, sondern veranschaulicht werden, wie § 80 a VwGO in Klausuren eingebaut wird.
(1) Fallbeispiel:
Gastronom G ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) der Stadt A. Er möchte einen Nachtclub eröffnen und beantragt eine Baugenehmigung, die er erhält. Er beauftragt eine Baufirma, die mit den Bauarbeiten beginnt. Der Eigentümer des bebauten Nachbargrundstücks N erfährt erst von dem Bauvorhaben mit Beginn der Bauarbeiten. N sieht dadurch seinen Schlaf gefährdet und möchte unverzüglich gegen das Bauvorhaben mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht vorgehen.
Zulässigkeit des Antrags nach §§ 80 a VwGO
1.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei den streitentscheidenden Normen um solche des öffentlichen Baurechts handelt.
2. Statthafte Antragsart
Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Klagebegehren in der Hauptsache. N möchte gegen die an G erteilte Baugenehmigung vorgehen. In der Hauptsache wäre daher eine Anfechtungsklage statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich daher gemäß § 123 V VwGO nach den §§ 80 V, 80 a VwGO. Nach §§ 212 a I BauGB, 80 II Satz 1 Nr. 3 VwGO hat eine Klage gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. N muss daher nach § 80 a III, I Nr. 2 VwGO die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragen.
Ein Antrag nach § 80 a III, I Nr. 2 VwGO ist daher statthaft.
3. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Die Antragsbefugnis verhält sich akzessorisch zur Anfechtungsklage nach § 42 II VwGO analog.
Die Adressatentheorie hilft hier nicht weiter, da N als Dritter nicht Adressat des Verwaltungsaktes ist. Bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, bei welchem der Adressat begünstigt und der Dritte belastet ist, besteht für den Dritten Antragsbefugnis, wenn die Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Norm besteht. Im Baurecht sind nachbarschützende Vorschriften drittschützend.
a. Nachbarn im Sinne des Baurechts sind nur die Eigentümer und sonst dinglich Berechtigte. Hierbei sind neben den unmittelbaren Grenznachbarn auch diejenigen umfasst, deren Grundstücke im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegen.
N ist Nachbar.
b. N muss sich zusätzlich noch auf eine drittschützende Norm berufen können.
In Klausuren ist meist in der BauNVO nach einer passenden Norm zu suchen. Die Normen der BauNVO sind drittschützend. Dabei kann die Schutznormtheorie herangezogen werden, nach welcher eine Norm drittschützend ist, wenn sie nicht ausschließlich dem Allgemeininteresse, sondern auch dem Schutz von Individualinteressen dient.
Innerhalb des Prüfungspunktes „drittschützende Norm“ muss in Klausuren noch die Art und das Maß der baulichen Nutzung geprüft werden. Weiterhin kann an dieser Stelle die „Nachbarbeteiligung“ im Baurecht einen Problemschwerpunkt darstellen. Im vorliegenden Beispielsfall werden diese Punkte nicht geprüft, da lediglich die Einarbeitung des § 80 a VwGO in die Zulässigkeit dargestellt werden soll.
N ist klagebefugt.
4. Zuständiges Gericht ist gem. § 80 V 1 VwGO das Gericht der Hauptsache, bei einem Antrag nach § 80 V VwGO gibt es keine Frist.
5. Rechtsschutzbedürfnis
In Klausuren ist bei diesem Prüfungspunkt ein oben noch nicht thematisierter Meinungsstreit zu eröffnen:
a. Fraglich ist, ob N zunächst bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu stellen hat, da § 80 a III 2 VwGO auf § 80 VI VwGO verweist. Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei dem Verweis um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Nur bei öffentlichen Abgaben oder Kosten nach § 80 II Nr. 1 VwGO ist der vorherige Antrag bei der Behörde erforderlich.
Das Rechtsschutzbedürfnis des N ist gegeben. Er kann sein Ziel nicht auf andere Weise schneller und effektiver erreichen.
b. Widerspruch
Hier kommt es darauf an, ob im jeweiligen Bundesland ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO erforderlich ist. In Bayern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft ( s. § 68 S. 2 VwGO, Art. 15 II AGVwGO). Ansonsten ist der Dritte jedenfalls nicht verpflichtet Widerspruch vor Ablauf einer Widerspruchsfrist einzulegen, da dies Rechtsbehelfsfristen verkürzen würde. Nach § 80 V 2 VwGO ist der Antragsteller nicht verpflichtet eine Anfechtungsklage vor einem Antrag nach § 80 V VwGO zu erheben. Dies lässt sich auch auf den Widerspruch anwenden.
(2) Fallbeispiel Abwandlung:
Wie im Grundfall, N hat aber mit Antrag beim zuständigen Landratsamt erreicht, dass der Vollzug der Baugenehmigung des G ausgesetzt wird. Daraufhin wendet sich G an das Verwaltungsgericht und erreicht dort in einem Verfahren, bei welchem N beigeladen ist, dass er doch mit dem Bau beginnen kann. N möchte gegen den Beschluss des Gerichts vorgehen. Er wendet sich an Rechtsanwalt R.
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts:
1. Zuständigkeit
Über die Beschwerde entscheidet nach §§ 46 Nr. 2, 146 I VwGO das OVG.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist nach § 146 I VwGO statthaft, da sie sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 a III VwGO richtet.
N als Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung als Beigeladener des Ausgangsverfahrens materiell beschwert. Er ist durch die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung in seinen rechtlichen Interessen berührt.
3. Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung fehlerhaft ist und das Verwaltungsgericht bei richtiger Rechtsanwendung den Antrag auf Wiederherstellung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung hätte ablehnen müssen.
a. Zulässigkeit des Antrags nach § 80 a III VwGO
b. Begründetheit des Antrags nach § 80 a III VwGO
Nach §§ 80 a III, 80 V VwGO kann das Gericht auf Antrag des Adressaten einer Baugenehmigung bei erhobener Nachbarklage und Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde, die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Für die Entscheidung gelten dieselben Grundsätze wie für § 80 V VwGO.
Es kommt daher auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, der Anfechtungsklage, an.
aa. Formelle Rechtmäßigkeit der Außervollzugsetzung
bb. Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache
aaa. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
- Form
- Frist
- Widerspruchsverfahren, § 68 VwGO
- Klagebefugnis: N ist zwar nicht Adressat des Verwaltungsaktes, er ist jedoch Eigentümer des Nachbargrundstücks und kann sich auf nachbarschützende Vorschriften berufen.
bbb. Begründetheit der Anfechtungsklage
– Passivlegitimation: 78 I VwGO
- Die Klage ist nach § 113 I 1 VwGO begründet, wenn die Baugenehmigung des G rechtswidrig ist.
Die Baugenehmigung könnte gegen die Wahrung des Gebietscharakters nach § 4 BauNVO und den Anspruch auf Rücksichtnahme verstoßen.
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