Entscheidungsgründe im Zivilurteil

Die Zivilklausur im Assessorexamen: Aufbau und Tipps zur Fertigung der Entscheidungsgründe im Urteilsstil, mit Beispielen für Obersätze und Subsumtion.

Datum
Rechtsgebiet Zivilprozessrecht
Ø Lesezeit 9 Minuten
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A. Allgemeines

In jedem Assessorexamenstermin wird im Zivilrecht das Verfassen eines Urteils abgefragt. Dabei sind vor allem zwei Konstellationen denkbar: Der Entwurf eines vollständigen Urteils oder der Entwurf einer gekürzten Version (sog. „Rumpfurteil“). Das vollständige Zivilurteil besteht aus Rubrum, Tenor, Tatbestand und den Entscheidungsgründen. In der gekürzten Version werden meist nur Tenor und Entscheidungsgründe verlangt. Im Bearbeitervermerk heißt es dann regelmäßig: „Das Rubrum und der Tatbestand sind erlassen.“ In manchen Bundesländern ist als Hilfsmittel eine Formularsammlung zugelassen (z.B. Kroiß/Neurauter „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“, Urteil dort Nr. 12). Dort ist u.a. der Urteilsaufbau grob schematisch dargestellt.

Jura Individuell-Hinweis: In der Regel ist davon auszugehen, dass in einer Urteilsklausur, in der auf die Abfassung des Tatbestands verzichtet wird, die rechtlichen Problemstellungen anspruchsvoller sind, als wenn der Entwurf eines vollständigen Urteils verlangt wird. Das Anfertigen des Tatbestands ist eine nicht zu unterschätzende Prüfungsleistung, allein weil es zeitaufwendig ist.

B. Herangehensweise in der Klausur beim Zivilurteil

I. Wesen der Entscheidungsgründe

Die Entscheidungsgründe dienen dazu, die im voranstehenden Tenor getroffene Entscheidung zu begründen. Im Gegensatz zu den im Referendarsexamen anzufertigenden Gutachten führen die Entscheidungsgründe nicht zu dem Ergebnis hin, sondern zeigen die gefundene Lösung auf. Nach § 313 I Nr. 6, III ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eines Zivilurteils eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht: Die Entscheidungsgründe liefern folglich die Antwort auf den Vortrag der Parteien.

Jura Individuell-Tipp: Zu beachten ist stets § 313 III ZPO, wonach die Entscheidungsgründe eine kurze und prägnante Zusammenfassung der die Entscheidung tragenden Erwägungen enthalten sollen. Im Klartext bedeutet das: Ausführungen, die nicht geeignet sind, um die getroffene Entscheidung zu untermauern, sind wegzulassen. Die Urteilsklausur ist gerade nicht dazu da, sämtliches Wissen hineinzupacken! Sehr treffend hierzu: Mattern, Kürzere Urteile! in DRiZ 2020, 32.

II. Aufbau der Entscheidungsgründe und Schreibstil

Im Rahmen eines Urteils folgen die Entscheidungsgründe dem Tatbestand und werden mit einer entsprechenden Überschrift auch so bezeichnet. Innerhalb der Entscheidungsgründe werden jedoch keine Überschriften mehr gebildet, sondern jeweilige Obersätze.

Die Entscheidungsgründe werden im Urteilsstil und nicht im Gutachtenstil geschrieben. Das bedeutet, dass die Gedankenarbeit bereits abgeschlossen sein muss, wenn man mit der Abfassung der Entscheidungsgründe beginnt. Die Antwort steht somit am Anfang (siehe Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 313 Rn 21). Eingeleitet wird daher mit: „Die Klage ist zulässig bzw. unzulässig“ und „Die Klage ist begründet bzw. unbegründet“, bei unproblematischer Zulässigkeit in der Praxis auch mit „Die zulässige Klage ist (überwiegend) begründet/unbegründet“.

Diesem Einleitungssatz folgen dann die einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Argumente i.S.d. § 313 III ZPO, die über das konkrete Klagebegehren entscheiden. Z.B.: „Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen… . Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § … noch aus § …“. Oder: „Der Beklagte ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an den Kläger zu entrichten. Der Anspruch ergibt sich aus § 433 II BGB.“ Es ist immer die Anspruchsgrundlage bzw. – falls kein Anspruch besteht – sind alle potentiellen Anspruchsgrundlagen zu nennen.

Die Entscheidungsgründe zeigen den Weg der juristischen Subsumtion also sozusagen „rückwärts“ auf: Zu Beginn wird das Ergebnis dargestellt, d.h. die Entscheidung des Gerichts über die Klage. Diese wird materiell-rechtlich und tatsächlich begründet. Es ist die jeweilige Anspruchsgrundlage zu nennen. Im Anschluss folgen alle relevanten Tatsachen, die den Tatbestand der Anspruchsnorm belegen und dabei unstreitig oder bewiesen sind.

Jura Individuell-Hinweis: Jede Frage oder Argumentation, auf die es nicht ankommt, wird im Urteil offengelassen. Z.B.: „Da der Kläger bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten hat, kann dahinstehen/kommt es nicht mehr darauf an/bedarf es nicht mehr der Entscheidung darüber, ob die von ihm getätigten Aufwendungen der Höhe nach angemessen waren.“

III. Reihenfolge der Prüfung innerhalb der Entscheidungsgründe

Im Großen und Ganzen ist folgendem Aufbau zu folgen:

  • Zulässigkeitsprüfung
  • Prüfung der Begründetheit
  • Begründetheit der Kostenentscheidung
  • Begründetheit der vorläufigen Vollstreckbarkeit Wie oben bereits dargestellt, führen die Entscheidungsgründe also den Tenor aus und begründen diesen in rechtlicher Hinsicht.

1. Prozessrechtliche Ausführungen

Man beginnt mit den prozessrechtlichen Ausführungen, das heißt zunächst mit der Zulässigkeit der Klage. Oft kann man mit einem bloßen Satz feststellen, dass die Klage zulässig ist. Erforderlich ist es in Examensklausuren jedoch stets, sich zu sachlicher und örtlicher Zuständigkeit des Gerichts zu äußern (bei Urteilsentwürfen für den Richter in der Zivilstation kann dies weggelassen werden, s. o.). Weitere Ausführungen erfolgen nur zu im Einzelfall problematischen Punkten (z.B. zur Prozessführungsbefugnis). Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen wie beispielsweise das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO sind ebenfalls kurz anzusprechen.

Jura Individuell-Hinweis: Diese Vorgehensweise ist praxisorientiert; so macht es auch der Richter. Natürlich muss man im Examen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen im Hilfsgutachten abarbeiten. Eine Aufstellung, was alles im Rahmen der Zulässigkeit geprüft wird, findet sich etwa bei Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Vorbem. § 253 Rn. 9 ff..

2. Materiell-rechtliche Ausführungen innerhalb der Entscheidungsgründe

a. Obersatz

Zu Beginn der materiell-rechtlichen Ausführungen steht das im Tenor festgestellte Ergebnis, welches man am besten in einem Satz kurz und präzise zusammenfasst. Beispiel: „Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.000 €.“ Oder bei Klageabweisung: „Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe“. Gerade dieser erste Satz muss klar und präzise formuliert werden, da er das Ergebnis voranstellt und die Richtung vorgibt. Das bezeichnet man als den Urteilsstil.

b. Anspruchsgrundlage, Subsumtion

Nun wird der konkrekte Sachverhalt unter die einschlägige Anspruchsgrundlage nach dem aus dem ersten Examen bekannten Schema subsumiert. Der Obersatz – das Ergebnis – wird begründet. Wichtig ist hier die stetige Verwendung des Urteils- und nicht des Gutachtenstils. Zur Selbstkontrolle hilft es, innerhalb der jeweiligen Begründungsschritte gedanklich ein „denn“ zu formulieren.

Beispiel:

Obersatz/Ergebnis: Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 500 € gem. § 433 II BGB.

  1. Zwischenergebnis: (Denn) Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 I BGB. (Denn) Der Kläger bot dem Beklagten im Rahmen seines Umzugs sein Sofa zum Preis von 500 € an und der Beklagte erklärte sich damit einverstanden. …
  2. Zwischenergebnis: (Denn) Der Zahlungsanspruch ist auch fällig. (Denn) Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 320 BGB. Der Kläger hat seine Leistung bereits bewirkt. (Denn) Die Parteien verluden das Sofa noch während des Umzugs in den Kombi des Beklagten und brachten es in dessen Wohnung. …

Zum Teil werden die Entscheidungsgründe durch eine Nummerierung gegliedert. Diese nicht ganz unumstrittene Handhabung sorgt vor allem bei längeren und komplexen Urteilen für eine bessere Verständlichkeit. Einfach gelagerte Urteile kommen ggf. auch ohne eine Gliederung aus.

Jura Individuell-Hinweis zum materiellen Recht im Assessorexamen:

In der Examensvorbereitung ist es unerlässlich Anspruchsgrundlagen, die noch nicht sitzen, zu wiederholen und „drauf zu haben“. Denn in den Klausuren ist die Zeit meist sehr knapp. Man kann es sich daher nicht leisten, langwierig Anspruchsgrundlagen herzuleiten. Diese sollte man vielmehr sofort abspulen können. Steht die Anspruchsgrundlage, ist die weitere Prüfungsreihenfolge vorgegeben.

Anders als die erlernbaren Anspruchsgrundlagen lässt sich die Vielzahl der möglichen Einzelprobleme im Vorfeld durch Lernen schwer in den Griff bekommen. Im Examen steht für solche Einzelproblematiken auch der Kommentar zur Verfügung. Im Gegensatz zum Referendarsexamen zielt das Assessorexamen weniger darauf ab, reines Wissen abzufragen. Es kommt mehr darauf an, das mit dem 1. Staatsexamen erworbene Wissen praxisgerecht umzusetzen. Nur schwer verzeihen die Prüfer allerdings Grundlagenfehler wie die Wahl der falschen Anspruchsgrundlage.

c. Reihenfolge der Rechtsnormen

Auf die Anspruchsgrundlage folgen die anspruchshindernden und anspruchsvernichtenden Einwendungen sowie die anspruchshemmenden Einreden, anspruchserhaltende Gegeneinwände oder eine eventuell beantragte (Hilfs-) Aufrechnung.

d. Tatsachenfeststellung

Bei Tatsachen muss man die Grundlage ihrer Feststellung angeben, d.h. Zugestandenes, von den Parteien nicht Bestrittenes oder Bewiesenes (Angabe des Beweismittels sowie Ausführungen zur Beweiswürdigung erforderlich), vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 313 Rn. 22. Man muss also stets herausarbeiten, weshalb das Gericht von den festgestellten Tatsachen überzeugt ist. In der Regel ist bei Urteilsklausuren das Protokoll der mündlichen Verhandlung mit abgedruckt. Ist daraus ersichtlich, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, so muss sich das Gericht in den Entscheidungsgründen zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme äußern, sofern die Entscheidung auf einer bewiesenen Tatsache beruht.

Jura Individuell-Tipp: Hat eine Beweisaufnahme bzgl. einer anspruchsbegründenden Tatsache stattgefunden und ist das Gericht von deren Vorliegen überzeugt, empfiehlt sich folgende Formulierung: „Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass …. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen…, welcher angab…. oder aufgrund der Inaugenscheinnahme von…“. Bei Urteilsklausuren, bei denen es sich um reine Rechtsfragen dreht, findet in der Regel keine Beweisaufnahme statt. Ausführungen zu evtl. Beweisen sind hier überflüssig.

Hat das Gericht einen angebotenen Beweis nicht erhoben, obwohl eine Partei diesen angeboten hat und ist laut Bearbeitervermerk die Entscheidung zu entwerfen, dann bedeutet dies, dass es auf die streitige Tatsache nicht ankommt. In den Entscheidungsgründen muss dann aber erläutert werden, warum das Gericht diesen Beweis nicht erhoben hat. Gründe können sein, dass es auf den Beweis nicht ankommt oder die Partei gar nicht beweisbelastet ist. Weiterhin kann das Beweisangebot präkludiert sein oder seine Voraussetzungen sind nicht gegeben.

e. Unterschiede bei klagestattgebendem und klageabweisendem Urteil

Einzelne Anspruchsgrundlagen stehen gleichrangig nebeneinander. Das Urteil konzentriert sich bei einem klagestattgebenden Urteil auf die Anspruchsgrundlage, die am stärksten ist. Dabei müssen alle Angriffs- und Verteidigungsmittel der unterliegenden Partei für wirkungslos erklärt werden: Gibt ein Urteil der Klage statt, weist es alle Einwendungen des Beklagten zurück. Alle übrigen, evtl. ebenfalls einschlägigen Rechtsnormen müssen im Examen regelmäßig der Vollständigkeit halber im Hilfsgutachten bzw. in der rechtlichen Vorüberlegung behandelt werden.

Bei einem klageabweisenden Urteil muss man darlegen, dass es keine Anspruchsgrundlage gibt, die dem Kläger die begehrte Rechtsfolge gewährt. Weist man die Klage in einem solchen Fall als unschlüssig ab, müssen im Urteil auch sämtliche Anspruchsgrundlagen, die ernsthaft in Frage kommen, verneint werden. Herausgearbeitet werden muss also, welches Tatbestandsmerkmal vorliegend nicht erfüllt wird bzw. ob wirksame Einreden oder Einwendungen des Beklagten bestehen.

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IV. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Natürlich müssen auch sämtliche Nebenentscheidungen begründet werden. Dazu gehören Zinsen, Prozesskosten sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Es genügt meist ein kurzer Standardsatz. Z.B.: „Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.“

V. Unterschrift des Richters

Abzuschließen ist das Urteil stets mit der Unterschrift des erkennenden Richters, ggf. auch mehrerer, vgl. §§ 315 I S. 1, 309 I ZPO.

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