Europarecht Prüfung von Grundfreiheiten
Überblick über die Grundfreiheiten
I. Einleitung
Im Examen haben bei Klausuren im Europarecht die Grundfreiheiten eine besondere Bedeutung. Diese grundrechtsähnlichen Rechte sind von der Charta der Grundrechte zu unterscheiden.
- Charta der Grundrechte der EU
- Grundrechte
- Grundrechtsähnliche Rechte (Grundfreiheiten)
Die Grundfreiheiten dienen der Verwirklichung der in Art. 3 EUV genannten Ziele der EU durch Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes (vgl. Art. 3 III S. 1 EUV). Dieser umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist (Art. 26 II AEUV).
Die Grundfreiheiten sind die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEUV), die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (63 ff. AEUV). Diese Grundfreiheiten stellen nach der Rechtsprechung des EuGH subjektive Rechte natürlicher sowie juristischer Personen dar und sind unmittelbar anwendbar. Folge von Verstößen gegen die Grundfreiheiten ist, dass die entsprechenden Regelungen nicht zur Anwendung kommen. Im Folgenden werden die einzelnen prüfungsrelevanten Grundfreiheiten dargestellt.
II. Die einzelnen Grundfreiheiten
Die Prüfung der einzelnen Grundfreiheiten erfolgt ähnlich einer Grundrechtsprüfung des nationalen Rechts und wird untergliedert in
a. Schutzbereich,
b. Eingriff und
c. Rechtfertigung.
1. Die Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 ff. AEUV
Die Warenverkehrsfreiheit stellt die bedeutendste Grundfreiheit dar. Sie verbietet die mengenmäßige Beschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren (Handelsbeschränkung) sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34, 35 AEUV).
a. Schutzbereich
aa. Vorliegen einer „Unionsware“
Die Anwendung der Warenverkehrsfreiheit setzt das Vorliegen einer „Unionsware“ voraus. Ware ist grundsätzlich jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann. Der unionsrechtliche Bezug ergibt sich daraus, dass die Ware entweder aus einem Mitgliedstaat stammt oder zwar aus einem Drittstaat stammt, sich aber gemäß Art. 29 AEUV in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet.
bb. Grenzüberschreitender Sachverhalt Das bedeutet, dass die Ware die Grenze eines Mitgliedstaates überschreiten muss.
b. Eingriff
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme in Form einer Handelsbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung. Art. 34 ff. AEUV verbieten die mengenmäßige Beschränkung der Ein- und Ausfuhr von Waren (Handelsbeschränkung) sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34, 35 AEUV).
Beispiele für eine Handelsbeschränkung sind Einfuhrbeschränkungen, -verbote oder Kontingentierungen.
Was eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt, hat der EuGH im Dassonville-Urteil und dem Keck-Urteil umrissen: nach Dassonville ist eine Maßnahme gleicher Wirkung jede Maßnahme, die unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Binnenhandel behindern kann (sog. Dassonville-Formel). Diese sehr weite Auslegung wurde durch das Keck Urteil eingeschränkt. Danach ist zwischen produktbezogenen Regulierungen und bloßen Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, beispielsweise Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. Produktbezogene Regulierungen, zB Inhaltsstoffe oder Verpackungen, werden von Art. 34 ff. AEUV umfasst.
c. Rechtfertigung
Eingriffe sind dann gerechtfertigt, wenn eine Ausnahme nach Art. 36 AEUV vorliegt, d.h. wenn die staatliche Maßnahme den genannten Interessen wie Gesundheit oder öffentliche Ordnung und Sicherheit dient und der Eingriff verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem das Herkunftslandprinzip zu beachten. Danach darf eine Ware, die in einem Mitgliedstaat vorschriftsmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist, nur ausnahmsweise in anderen Mitgliedsstaaten vom Verkehr ausgeschlossen sein (Cassis-Rechtsprechung; Prinzip der gegenseitigen Anerkennung). Beispiele für eine solche Ausnahme stellen der Verbraucher- und Gesundheitsschutz dar.
2. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit stellt Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat den dort einheimischen Arbeitnehmern gleich.
a. Schutzbereich
aa. Arbeitnehmer i.S.v. 45 AEUV
Der Arbeitnehmerbegriff ist unionsrechtlich zu bestimmen und dabei weit auszulegen. Arbeitnehmer ist danach eine natürliche Person, die Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, weisungsgebunden , d.h. unselbständig, Leistungen von einem gewissen wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Man kann daher grundsätzlich auf nationale Merkmale zurückgreifen, jedoch wird der Begriff vom EuGH weiter ausgelegt. Nach dem EuGH sind auch Beamte, Referendare oder Auszubildende Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV. Nicht erfasst werden jedoch nach der Bereichsausnahme des Art. 45 IV AEUV Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, die unmittelbar hoheitliche Gewalt ausüben. Dazu gehören Richter, Polizisten oder das Militär, nicht jedoch Lehrer oder Professoren. Der Anwendungsbereich wird durch Art. 45 III AEUV auch auf die Bewerbung und den Aufenthalt zu Bewerbungszwecken erweitert.
bb. Grenzüberschreitender Sachverhalt
Erforderlich ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt; rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht erfasst.
b. Eingriff
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme in Form einer Arbeitsbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung. Dazu gehören beispielsweise Qualifikationsanforderungen. Mit einem Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschäftigte sich der EuGH in der Bosman-Entscheidung, vgl. EuGH, Rs. C-415/93. Danach stellt auch das Recht eines Vereins nach Ablauf des Vertrages eines Fußballspielers eine Ablösesumme von dessen neuem Verein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu fordern einen Eingriff dar, da dies geeignet ist, um den Spieler davon abzuhalten den Verein zu wechseln. Auch hier ist die Keck-Rechtsprechung zu beachten: ein Eingriff ist dann gegeben, wenn tatsächlich der Zugang zur Beschäftigung betroffen ist, hingegen nicht, wenn lediglich eine Beschäftigungsmodalität vorliegt.
c. Rechtfertigung
Eingriffe sind dann gerechtfertigt, wenn eine Ausnahme nach Art. 45 III AEUV vorliegt, d.h. wenn die staatliche Maßnahme den genannten Interessen wie Gesundheit oder öffentliche Ordnung und Sicherheit dient, und der Eingriff verhältnismäßig ist. Weiterhin lässt der EuGH zwingende Gründe des Allgemeinwohls als Rechtfertigung zu (Cassis-Rechtsprechung). Es muss sich dabei um eine unterschiedslos (d.h. für Inländer und Ausländer gleichermaßen gültig) geltende Maßnahme handeln, welche verhältnismäßig ist.
3. Die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht es natürlichen und juristischen Personen sich in jedem Mitgliedstaat zu gleichen Bedingungen wie Inländer niederzulassen und eine selbständige Tätigkeit auszuüben.
a. Schutzbereich
aa. Definition
Eine Legaldefiniton des Begriffs der Niederlassung gibt es in den Verträgen nicht. Unter Niederlassung ist aber die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten zu verstehen, d.h. der Ort, von dem aus ein EU-Bürger in regelmäßiger Wiederkehr und kontinuierlich weisungsunabhängig sein Gewerbe oder seinen Beruf ausübt. Nicht erfasst werden jedoch nach der Bereichsausnahme des Art. 51 AEUV Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
bb. Grenzüberschreitender Sachverhalt
Erforderlich ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt; rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht erfasst.
b. Eingriff
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme in Form einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder Maßnahme gleicher Wirkung. Auch hier ist die Keck-Rechtsprechung zu beachten: ein Eingriff ist dann gegeben, wenn tatsächlich die Niederlassung beeinträchtigt ist und nicht eine bloße Niederlassungsmodalität auf dem jeweiligen nationalen Markt vorliegt. Beispiele für Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit sind Wohnsitzerfordernisse oder Verbote mehrfacher Niederlassung.
c. Rechtfertigung
S.o.
4. Die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV
Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Auffangtatbestand, sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn keine der anderen Grundfreiheiten einschlägig sind.
a. Schutzbereich
aa. Definition
Dienstleistungsfreiheit bedeutet die Gleichstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern bei der vorübergehenden, grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen. Dienstleistung i.S.v. Art. 56, 57 AEUV bedeutet gegen Entgelt erbrachte Leistung, d.h. eine selbständige Tätigkeit. Art. 57 II AEUV enthält eine Aufzählung von Beispielen, diese sind jedoch nicht abschließend. Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten: Von der Warenverkehrsfreiheit ist die Dienstleistungsfreiheit über den Begriff „körperlicher Gegenstand“, der eine Ware darstellt, abzugrenzen. Die Dienstleistung stellt hingegen eine Arbeitsleistung dar.
Von der Niederlassungsfreiheit ist die Dienstleistungsfreiheit dahingehend abzugrenzen, dass die Niederlassung von einer Dauerhaftigkeit geprägt ist und die Dienstleistung vielmehr einen gelegentlichen oder vorübergehenden Charakter aufweist.
bb. Grenzüberschreitender Sachverhalt
Erforderlich ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt; rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht erfasst.
b. Eingriff
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme in Form einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs oder Maßnahme gleicher Wirkung. Dazu gehören ebenso wie bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit zB berufliche Qualifikationsnachweise, Sprachkenntnisse oder die Notwendigkeit einer behördlichen Erlaubnis. Auch hier ist die Keck-Rechtsprechung zu beachten: ein Eingriff ist dann gegeben, wenn tatsächlich der freie Dienstleistungsverkehr betroffen ist, hingegen nicht, wenn lediglich eine Dienstleistungsmodalität vorliegt.
c. Rechtfertigung
Eingriffe sind über Art. 62 AEUV i.V.M Art. 52 I AEUV gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Ordnung oder die Gesundheit gefährdet ist. Ebenso werden vom EuGH zwingende Gründe des Allgemeinwohls als Rechtfertigung zugelassen (Cassis-Rechtsprechung). Wie bei den anderen Grundfreiheiten muss es sich dabei um eine unterschiedslos (d.h. für Inländer und Ausländer gleichermaßen gültig) geltende Maßnahme handeln, welche verhältnismäßig ist.
5. Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit bedeutet die einseitige Übertragung von Werten, d.h. finanzielle Transaktionen, die nicht im Zusammenhang mit den Waren, Personen oder Dienstleistungsverkehr steht.
a. Schutzbereich
aa. Definition
Vom Schutzbereich umfasst ist generell die Beweglichkeit von Kapital und Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten, bzw. den Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Der Begriff des Kapitalverkehrs umfasst jede einseitige Wertübertragung von Sach- oder Geldkapital von einem Mitgliedstaat in einen anderen, die zugleich eine Vermögensanlage darstellt, zB Immobilienerwerb, Unternehmensbeteiligungen, Erwerb von Bürgschaften, Anleihen oder Wertpapieren. Unter dem Begriff des Zahlungsverkehrs versteht man die grenzüberschreitende Übertragung von Zahlungsmitteln im Sinn einer Gegenleistung für beispielsweise Warenlieferung oder Dienstleistung.
bb. Grenzüberschreitender Sachverhalt
Erforderlich ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt; rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht erfasst. Art. 63 AEUV verbietet dabei Beschränkungen nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
b. Eingriff
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme in Form einer Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs, sowie eine Maßnahme gleicher Wirkung. Art. 63 AEUV stellt ein umfasssendes Beschränkungsverbot dar, welches weit auszulegen ist und neben einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch alle anderen unterschiedslos geltenden Maßnahmen erfasst. Beispiel für einen Eingriff stellen sog. Einheimischenmodelle zum Erwerb von Immobilien dar.
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Geschriebene Rechtfertigungsgründe, d.h. zulässige Beschränkungen, sind in Art. 64, 65 AEUV zu finden. Ansonsten sind nach der Cassis-Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeinwohls zu beachten. Als Beispiel hierfür kann wieder das Einheimischenmodell herangezogen werden. Ein solches kann aus bauplanerischen Gründen gerechtfertigt sein. Wie bei den anderen Grundfreiheiten muss es sich dabei um eine unterschiedslos (d.h. für Inländer und Ausländer gleichermaßen gültig) geltende Maßnahme handeln, welche verhältnismäßig ist.
6. Das allgemeine Diskriminierungsverbot, Art. 18 I AEUV
Das allgemeine Diskriminierungsverbot verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und ist nur einschlägig, sofern keine andere Grundfreiheit zur Anwendung kommt. Die allgemeine Diskriminierungsfreiheit kommt nicht sehr häufig zur Anwendung, da die oben dargestellten Grundfreiheiten meist vorrangig einschlägig sind. Beispiele für die Anwendung des Diskriminierungsgebotes sind im Bildungsbereich (bei Studenten, welche weder der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit unterfallen) oder bei Sozialleistungen zu finden.
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