Gerichtszuständigkeiten in Strafsachen

Zuständigkeiten der Gerichte, Strafsachen

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 3 Minuten
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Dieser Artikel soll einen zusammenfassenden Überblick über die Zuständigkeiten der Gerichte in Strafsachen in erster Instanz verschaffen. Diese sind im GVG geregelt.

A. Sachliche Zuständigkeit

  1. Das Amtsgericht

Nach § 24 GVG sind die Amtsgerichte zuständig, wenn

  • keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 24 I S. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 74 II, 74 a oder 120 GVG gegeben ist
  • nach § 24 I S. 1 Nr. 2, II GVG keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist
  • nach § 24 I S. 1 Nr. 2, II GVG i.V.m. § 63 StGB oder §§ 66 bis 66 b StGB keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder Sicherheitsverwahrung (§§ 66 – 66b StGB) zu erwarten ist
  • nach § 24 I S. 1 Nr. 3, II GVG die Staatsanwaltschaft nicht wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen (etwa beim Vorwurf der Vergewaltigung, wenn dem Opfer eine Aussage in zwei Tatsacheninstanzen nicht zugemutet werden soll), des Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles (z. B. Klärung einer offenen Rechtsfrage) Anklage beim LG erhebt.

Innerhalb des Amtsgerichts gibt es den Strafrichter als Einzelrichter, vgl. § 25 GVG, das Schöffengericht (1 Berufsrichter, 2 Schöffen, vgl. § 31 GVG), vgl. § 29 I GVG, oder das erweiterte Schöffengericht (2 Berufsrichter, 2 Schöffen), vgl. § 29 II GVG.

a. Zuständigkeit des Strafrichters (§ 25 GVG)

Der Strafrichter ist zuständig bei Vergehen

  • wenn im Wege der Privatklage verfolgt wird (§ 25 Nr. 1 GVG)
  • wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist (§ 25 Nr. 2 GVG) (es kommt auf die Prognose bei Anklageerhebung an, siehe sogleich Jura Individuell-Hinweis)

Hinweis: Wenn die Staatsanwaltschaft die Klage vor dem Einzelrichter erhebt und sich dann aber im Laufe des Prozesses herausstellt, dass eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren herauskommen wird, bleibt der Einzelrichter zuständig, da seine Strafgewalt bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe reicht.

b. Zuständigkeit des Schöffengerichts (§§ 28 ff. GVG)

Das Schöffengericht entscheidet in allen übrigen Fällen der Zuständigkeit des Amtsgerichts („soweit nicht der Strafrichter entscheidet“, vgl. § 28 GVG). Somit auch bei Verbrechen und wenn eine Straferwartung von über zwei Jahren zu erwarten ist.

Jura Individuell-Hinweis: Das Amtsgericht hat in Strafsachen nach § 24 II GVG grundsätzlich eine Strafgewalt von bis zu vier Jahren: Alles bis zu zwei Jahren Straferwartung gehört in den Zuständigkeitsbereich des Strafrichters, alles darüber hinausgehende bis zu einer Grenze von vier Jahren zu dem des Schöffengerichts.

2. Das Landgericht

Nach §§ 74 I, II, 74 a ff. GVG ist das Landgericht zuständig, wenn

  • eine der in § 74 II Nr. 1 – 30 GVG normierten Katalogstraftaten im Raum steht (Schwurgerichtssachen)
  • bei sonstigen Verbrechen oder Vergehen nach §§ 24 I S. 1 Nr. 1, 74 I GVG eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten ist.

Innerhalb des Landgerichts gibt es das Schwurgericht, vgl. § 74 II GVG, sowie die große (3 Berufsrichter und 2 Schöffen) oder kleine Strafkammer(1 Berufsrichter und 2 Schöffen), vgl. § 74 I i.V.m. 76 I S. 1 HS. 1, bzw. HS. 2 GVG.

Außerdem können besondere Kammern gebildet werden: Wirtschaftsstrafkammer nach § 74 c I GVG, Staatsschutzkammer nach § 74 a GVG, Jugendschutzkammer nach § 74 b GVG.

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3. Das Oberlandesgericht

Nach § 120 GVG ist das Oberlandesgericht in erster Instanz für Staatschutzsachen zuständig.

Beim OLG entscheidet der Strafsenat nach § 116 GVG.

B. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach

  • Tatort gem. § 7 StPO
  • Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Angeschuldigten gem. § 8 StPO
  • Ergreifungsort gem. § 9 StPO.

Hierbei kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren in Frage kommenden Gerichtsständen nach § 12 I StPO wählen.

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