Gesamtschuld – Aufbau und Prüfung

Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger sowie Erörterung der gestörten Gesamtschuld in der BGB-Klausur. Prüfungsaufbau und Vertiefung.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
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Die Examensrelevanz der Gesamtschuldverhältnisse ist hoch, sodass dem Prüfling zumindest die Gesamtschuldnerschaft und der Streit über die gestörte Gesamtschuld bekannt sein sollte.

Das Gesetz differenziert beim Gesamtschuldverhältnis zwischen der Gesamtgläubigerschaft (§§ 428 ff. BGB) und der Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB bis § 427 BGB). Zuvor muss jedoch die Abgrenzung des Gesamtschuldverhältnisses von dem Teilschuldverhältnis und dem Gemeinschaftsverhältnis bekannt sein.

I. Abgrenzung Teilschuldverhältnis/Gesamtschuldverhältnis/Gemeinschaftsverhältnis

1. Teilschuldverhältnis – § 420 BGB

Beim Teilschuldverhältnis unterscheidet man zwischen Teilgläubigerschaft und Teilschuldnerschaft.

a. Teilgläubiger

Wichtiges Kriterium zur Abgrenzung vom Gesamtschuldverhältnis (hier der Gesamtgläubigerschaft) bzw. vom Gemeinschaftsverhältnis (hier der Gläubigergemeinschaft) ist zum einen die rechtliche Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit der einzelnen, nebeneinanderstehenden Forderungen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner. Zum anderen muss eine teilbare Leistung vorliegen. Daher kann jeder Gläubiger nur seinen Anteil uneingeschränkt geltend machen. Jedoch ist zu beachten, dass trotz der unabhängigen Teilforderungsrechte diese in bestimmten Punkten verbunden sein müssen. Forderungen aus einem zusammenhangslosen Sachverhalt führen nicht zur Teilgläubigerschaft.

Bsp.: Den Teilgläubigern A, B und C steht eine Forderung in Höhe von 99 € gegenüber dem Schuldner S zu. Teilgläubiger B kann unabhängig von A und C seine 33 € von S einfordern. S wird nicht von seiner Schuld befreit (§ 362 BGB), wenn er 99 € nur an B leisten würde.

TGG-Verhältnise Bilder.

b. Teilschuldner

Wichtiges Abgrenzungskriterium vom Gesamtschuldverhältnis (hier der Gesamtschuldnerschaft) bzw. vom Gemeinschaftsverhältnis (hier der Schuldnergemeinschaft) ist zum einen die rechtliche Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit der einzelnen, nebeneinanderstehenden Verpflichtungen der Schuldner gegenüber dem Gläubiger. Zum anderen muss eine teilbare Leistung vorliegen. Daher kann jeder Schuldner seine Schuld begleichen und der Gläubiger nur einen entsprechenden Anteil verlangen.

Bsp.: Gläubiger G hat Forderungen in Höhe von jeweils 33 € gegen die Teilschuldner A, B, und C. Teilschuldner B kann unabhängig von A und B seine Schuld in Höhe von 33 € gegenüber G begleichen. Sollte B die volle Summe von 99 € an G leisten, so entsteht keine befreiende Wirkung für die Teilschuldner A und C.

Unbenannt1

2. Gesamtschuldverhältnis

Beim Gesamtschuldverhältnis unterscheidet man zwischen der Gesamtgläubigerschaft und der Gesamtschuldnerschaft.

a. Gesamtgläubigerschaft – § 428 BGB bis § 430 BGB

Bei der Gesamtgläubigerschaft haben die Gläubiger ebenfalls selbstständige Forderungen gegenüber dem Schuldner (§ 428 S. 1 BGB). Der Schuldner kann sich jedoch den Gläubiger aussuchen und die gesamte Schuld bei einem der Gesamtgläubiger begleichen. Er schuldet damit die Leistung nur einmal.

Bsp.: Die Gesamtgläubiger A, B und C haben eine Forderung in Höhe von 99 € gegenüber dem Schuldner S. S braucht nicht jeweils 33 € an A, B und C zu leisten, sondern kann 99 € an einen Gesamtgläubiger seiner Wahl zahlen (z.B. dem Gesamtgläubiger B). S wird somit von seinen Verbindlichkeiten auch gegenüber den anderen Gesamtgläubigern befreit gem. § 362 BGB (also auch von den Forderungen des A und des B). Da B nun 66 € zu viel erhalten hat, steht A und B ein Ausgleichsanspruch gegenüber B zu (u.a. aus  § 430 BGB).

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b. Gesamtschuldnerschaft – § 421 bis § 427 BGB

Bei der Gesamtschuldnerschaft ist jeder Gesamtschuldner zur gesamten Leistung verpflichtet, wobei der Gläubiger nur einmal zur Forderung der Leistung berechtigt ist.

Bsp.: Gläubiger G hat eine Forderung in Höhe von insgesamt 99 € gegen die Gesamtschuldner A, B und C. G könnte z.B. B dazu auffordern, die gesamten 99 € zu bezahlen. Zahlt B, so werden die Gesamtschuldner A und C ebenfalls von ihrer Leistungspflicht befreit, da G nur einmal zur Forderung der Leistung berechtigt ist. Ferner kann B wiederum Regress bei A und C nehmen. Die Anspruchsgrundlage ist u.a. § 426 I BGB und § 426 II BGB.

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3. Gemeinschaftsverhältnisse

Die Gemeinschaftsverhältnisse sind in die Gläubigergemeinschaft und die Schuldnergemeinschaft zu unterteilen.

a. Gläubigergemeinschaft – § 432 BGB

Bei der Gläubigergemeinschaft können die Gläubiger nur gemeinsam die Leistung fordern. Ferner muss der Schuldner an alle gemeinschaftlich leisten, um die Erfüllung herbeizuführen.

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b. Schuldnergemeinschaft

Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt und ergibt sich als Gegenstück zur Gläubigergemeinschaft. Hierbei können die Schuldner die Leistung nur gemeinschaftlich erbringen.

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II. Gesamtschuldverhältnis – § 421 bis § 427 BGB

Das Gesamtschuldverhältnis ist in § 421 S. 1 BGB legaldefiniert. Zu trennen ist zwischen dem Außen- und Innenverhältnis.

Das Außenverhältnis bezieht sich auf die Gesamtschuldner und den Gläubiger. Hierbei ist zwischen Tatsachen zu unterscheiden, die für alle Gesamtschuldner eintreten (Gesamtwirkung – § 421 BGB bis § 425 BGB) und denen, die nur für den einzelnen Schuldner gelten (Einzelwirkung – § 425 BGB). Das Innenverhältnis wiederum bezieht sich nur auf die Regressmöglichkeiten der Gesamtschuldner untereinander. Die Anspruchsgrundlagen der Regressnehmer ergeben sich u.a. aus § 426 I BGB und § 426 II BGB.

G1

III. Prüfungsaufbau Gesamtschuldnerschaft gem. §§ 421 ff. BGB

  1. Keine gesetzliche Gesamtschuldnerschaft
  2. Gesamtschuldnerschaft nach §§ 421 ff. BGB

a. Schuldnermehrheit

b. Schulden einer Leistung

c. Verpflichtung jedes Schuldners zur Bewirkung der ganzen Leistung

d. Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern

e. Gleichstufigkeit der Haftung

  1. Rechtsfolgen der Gesamtschuld

IV. Vertiefung der Prüfungspunkte der Gesamtschuldnerschaft

  1. Keine gesetzliche Gesamtschuldnerschaft

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sich eine Gesamtschuldnerschaft ergibt, sind:

§ 431 BGB

Beachte: Eine unteilbare Leistung liegt immer dann vor, wenn die Leistung ihrer Natur nach nur einmal erbracht werden kann. Häufige Beispiele sind die Eigentums– oder Besitzübertragung sowie die Unterlassungspflicht.

  • § 769 BGB
  • § 840 BGB
  • § 1664 BGB
  • § 2058 BGB
  • § 128 S. 1 HGB

2. Gesamtschuldnerschaft nach §§ 421 ff. BGB

a. Schuldnermehrheit

Es müssen mindestens zwei Schuldner demselben Gläubiger eine Leistung schulden. Diese Schuldnermehrheit kann sich sowohl aus den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen als auch durch Rechtsgeschäft ergeben. Ob eine Gesamtschuldnerschaft vereinbart wurde, ist durch §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei muss die Vereinbarung den charakteristischen Wirkungen der Gesamtschuld entsprechen. Ferner ist die Vermutungsregel des § 427 BGB zu beachten.

b. Schulden einer Leistung

Mehrere schulden dann eine Leistung, wenn die eventuell verschiedenen Leistungen auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Leistung des einen Schuldners auch dem des anderen zugutekommt. Somit ist es nicht nötig, dass die verschiedenen Leistungsforderungen des Gläubigers gegenüber den Schuldnern absolut deckungsgleich sein müssen.

Bsp.: Architekt A und Bauunternehmer B des Gläubigers G sind hinsichtlich entstehender Baumängel Gesamtschuldner. Der Architekt könnte nämlich gem. § 280 I BGB i.V.m. § 611 BGB auf Schadensersatz und der Bauunternehmer auf Nacherfüllung gem. § 634 Nr. 1 BGB, § 635 BGB in Anspruch genommen werden. Leistet entweder A oder B, so hat dies befreiende Wirkung für den jeweils anderen. Somit leisten beide auf das gleiche Leistungsinteresse des G, indem die bestehenden Baumängel ausgeglichen werden.

c. Verpflichtung jedes Schuldners zur Bewirkung der ganzen Leistung

Dieser Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zur Teilschuld gem. § 420 BGB.

d. Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern

Der Gläubiger darf gegenüber den Gesamtschuldnern die Leistung nur einmal fordern. Erfüllt einer der Gesamtschuldner die ganze Forderung, so sind die anderen Gesamtschuldner von ihrer Verbindlichkeit befreit. Daher bedarf es in diesem Prüfungspunkt einer Abgrenzung zur kumulativen Schuld. Diese liegt vor, sofern der Gläubiger trotz der Leistung des Schuldners A auch noch die Leistung des Schuldners B verlangen kann.

Bsp. der kumulativen Schuld: Der Gläubiger bestellt vorsorglich Ersatzteile bei mehreren Lieferanten. Hierbei ist der Gläubiger jeweils zur Zahlung und zur Abnahme von allen Ersatzteilen verpflichtet.

e. Gleichstufigkeit der Haftung

Die Gleichstufigkeit der Haftung ist gegeben, sofern jeder Schuldner die Leistung endgültig und nicht nur vorläufig zu erbringen hat und jeder Schuldner auch nicht von vornherein als Letztverantwortlicher haftet. Ansonsten wäre ein Regress im Innenverhältnis nicht möglich.

Bsp.: Keine Gleichstufigkeit der Haftung liegt zwischen einem Schuldner und einem Bürgen vor. Kann der Schuldner nicht leisten, so wird der Bürge in Anspruch genommen. Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so geht die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner auf den Bürgen über (§ 774 BGB). Somit haftet am Ende der Schuldner alleine und nicht mit dem Bürgen zusammen. Eine Gesamtschuldnerschaft ist daher mangels Gleichstufigkeit der Haftung nicht gegeben.

Beachte: Zwei Mitbürgen begründen untereinander allerdings wiederum ein Gesamtschuldverhältnis (§ 769 BGB), da sie auf gleicher Stufe haften.

Das oben genannte Beispiel verdeutlicht dabei auch, dass eine Gesamtschuld immer dann ausscheidet, wenn die Zahlung auf die Forderung des Gläubigers zu einer gesetzlichen Übertragung der Forderung auf den zahlenden Schuldner führt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird bei dem Problem des Wettlaufs der Sicherungsgeber gemacht.

Kurzer Exkurs zum Wettlauf der Sicherungsgeber: G hat gegen S eine Forderung. Diese Forderung ist zum einen durch den Bürgen B und zum anderen durch eine Hypothek des H gesichert. S kann die Forderung nicht begleichen. Nun kann entweder der Bürge zuerst leisten und gem. §§ 774, 412, 401 BGB den Anspruch auf Zwangsvollstreckung beim H voll durchsetzten oder H leistet zuerst und kann gem. §§ 1143, 774, 412, 401 BGB die volle Zahlung aus dem Bürgschaftsvertrag fordern. Derjenige Sicherungsgeber, der somit zuerst zahlt, kann den Letzteren voll in Anspruch nehmen. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wird zwischen B und H eine Gesamtschuldnerschaft angenommen, sodass ein Regress nach § 426 I BGB oder § 426 II BGB möglich ist und der „Wettlauf“ verhindert wird.

Ferner muss unter Umständen eine Abgrenzung zu § 255 BGB stattfinden. Eine Gleichstufigkeit liegt in Abgrenzung zu § 255 BGB nicht vor, sofern bei wertender Betrachtung einer der beiden Schuldner von vornherein als letztverantwortlicher anzusehen ist.

Bsp.: Der Täter T schädigt den fünf Jahre alten Sohn S des Vaters V. S hat gegen T u.a. einen Anspruch aus § 823 I BGB. Ferner hat S auch noch einen Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern. Nach wertender Betrachtung wäre es unbillig, V und T als Gesamtschuldner anzusehen, da T durch seine schädigende Handlung den vollen Schaden zu tragen hat. Bezahlt V jedoch vorerst den Schaden (z.B. durch Tilgung der Arztrechnung), so steht ihm mangels Gesamtschuldnerschaft kein Regressanspruch aus § 426 BGB zu. In Betracht kommt aber ein Anspruch aus § 255 BGB analog. Die Analogie wird damit begründet, dass der Schädiger nicht besser stehen darf, als derjenige, der keinen Schaden verursacht hat. Auch aus wertender Betrachtung ist das Ergebnis billig, da T derjenige war, der den Schaden verursacht hat und somit letztendlich den Schaden auch alleine tragen soll.

3. Rechtsfolgen der Gesamtschuld

Für das Außenverhältnis sind die § 421 BGB bis § 425 BGB maßgeblich.

Im Innenverhältnis ist § 426 BGB relevant, wobei § 426 I BGB und § 426 II BGB unabhängige Anspruchsgrundlagen darstellen.

V. Prüfungsaufbau des § 426 I BGB

  1. Gesamtschuldner
  2. Befriedigung des Gläubigers
  3. Haftungsquote

a. Im Zweifel anteilig gem. § 426 I S. 1 BGB

b. Eventuell anderweitige Haftungsquote

VI. Vertiefung der Prüfungspunkte des § 426 I BGB

Der Ausgleichsanspruch besteht bereits mit Begründung der Schuld und entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers.

  1. Gesamtschuldner

Siehe hierzu „IV. Prüfungsaufbau Gesamtschuldnerschaft gem. § 421 ff. BGB“

  1. Befriedigung des Gläubigers
  2. Haftungsquote

a. Im Zweifel anteilig gem. § 426 I S. 1 BGB

Die Schuldner haften im Zweifel anteilig an ihrer Schuld. Somit schulden drei Schuldner dem Gläubiger bei einer Forderung in Höhe von 9000 € jeweils 3000 €. Kann einer der drei Schuldner nicht zahlen, so erhöht sich der Haftungsanteil der übrigen Schuldner entsprechend. Im obigen Beispiel können die restlichen zwei Schuldnern somit jeweils 4500 € von dem anderen verlangen.

b. eventuell anderweitige Haftungsquote

Anderweitige Haftungsquoten können entstehen

  • durch Vertrag,
  • aufgrund des Gesellschaftsvertrages – hier haften die Gesellschafter nach ihrem Beteiligungsverhältnis,
  • nach § 840 I, II BGB,
  • nach § 254 BGB, sofern § 17 StVG oder § 5 ProdHaftG einschlägig ist,
  • analog § 254 BGB bei der Haftungseinheit; diese liegt vor, sofern mindestens zwei Gesamtschuldner eine Einheit bzgl. der Haftung bilden.

Bsp.: Gläubiger G hat gegen die Schuldner A und B einen Anspruch aus § 823 I BGB und gegen den Schuldner C einen Anspruch aus § 831 BGB, da C bei B als Verrichtungsgehilfe tätig wurde. Sofern A nun die Gesamtforderung des G tilgt, kann er nicht jeweils 33,333 % von B und C verlangen, sondern die Hälfte des Betrages von beiden gemeinsam. B und C bilden eine Haftungseinheit.

Eine weitere Haftungseinheit soll auch zwischen dem Kfz-Halter und dem Fahrer bestehen.

VII. Prüfungsaufbau des § 426 II BGB

  1. Gesamtschuldner
  2. Befriedigung des Gläubigers
  3. Rechtsfolge: Forderungsübergang kraft Gesetzes

Zu beachten gilt, dass die übergehende Forderung um den Anteil vermindert wird, den der ausgleichsberechtigte Schuldner selbst zu tragen hat.

Der Vorteil des § 426 II BGB liegt hauptsächlich darin, dass rechtlich günstige Positionen im übergehenden Hauptanspruch erhalten bleiben. So gehen zum einen die akzessorischen Sicherungsrechte des Hauptanspruches auf den Gesamtschuldner über (§ 412 BGB, § 401 BGB). Zum anderen kann sich der Gesamtgläubiger auf Beweislastvorteile wie in §§ 280 ff. BGB berufen. Allerdings bleiben auch die Einwendungen und Einreden des übergegangenen Anspruchs erhalten (§ 412 BGB, § 404 BGB).

VIII. Die gestörte Gesamtschuld

Die gestörte Gesamtschuld liegt vor, sofern einer der potenziellen Gesamtschuldner aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsprivilegierung nicht haftet.

Fraglich ist jedoch, wie sich die Haftungsprivilegierung des einen Gesamtschuldners gegenüber den anderen auswirkt. Zu dem Streitstand gibt es drei verschiedene Auffassungen, wobei die Rechtsprechung zwischen der gesetzlichen und der vertraglichen Haftungsprivilegierung unterscheidet.

1. vertragliche Haftungsprivilegierung

Die Parteien können eine Haftungsprivilegierung vereinbaren. Hier ist darauf zu achten, dass eine Haftung des Schuldners für Vorsatz nicht abbedungen werden kann (§ 276 III BGB). Ferner dürfen die Vereinbarungen nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Bsp. zur vertraglichen Haftungsprivilegierung: G möchte bei S1 mit zur Arbeit fahren. S1 vereinbart mit G, dass G im Falle eines fahrlässig verursachten Unfalls auf alle Schadenersatzansprüche gegenüber dem S1 verzichtet. Während der Fahrt verursacht S1 mit dem entgegenkommenden Fahrer S2 einen Unfall. Der Unfall ist beidseitig verschuldet und leicht fahrlässig verursacht.

Würde keine Haftungsprivilegierung bestehen, so könnte G den S1 und S2 gem. § 840 I BGB als Gesamtschuldner anhand deliktischer Ansprüche in Haftung nehmen. Fraglich ist nun, wie sich die Haftungsprivilegierung auswirkt.

Ansicht 1 (frühere Rspr.): Der nicht privilegierte Schädiger (S2) haften für den gesamten Schaden und kann keinen Regress gem. § 426 BGB nehmen, da der privilegierte Schädiger (S1) von der Haftung ausgeschlossen wurde und somit keine Gesamtschuld besteht.

G2

Ansicht 2 (BGH): Der nicht privilegierte Schädiger (S2) haftet für den gesamten Schaden. Er kann aber gegenüber dem privilegierten Schädiger (S1) Regress nehmen gem. § 426 BGB. Trotz der Privilegierung der Haftung gegenüber S1 wird die Gesamtschuld fingiert.

G3

Ansicht 3 (h.L.): Der nicht privilegierte Schädiger (S2) haftet für den Schaden in Höhe von 50%. Der privilegierte Schädiger (S1) wird nicht in Haftung gezogen, sodass der Gläubiger 50% des Schadens selbst zu tragen hat.

G4

Streitentscheidung: Gegen die erste Ansicht spricht der Umstand, dass die Vereinbarung ausschließlich zulasten des nicht privilegierten Schädigers wirkt, sich mithin wie ein Vertrag zulasten Dritter auswirkt. Dieses Ergebnis gilt es zu vermeiden.

Gegen die zweite Ansicht spricht, dass die Privilegierung des Schädigers 1 nicht beachtet wird, da er entgegen der vertraglichen Vereinbarung am Ende doch durch den Regress haftet.

Für die dritte Ansicht sprechen die überzeugendsten Argumente. Der Gläubiger G hat vertraglich darauf verzichtet, den Schädiger 1 in Haftung zu nehmen. Damit muss der Gläubiger auch das Risiko einer fahrlässigen Schädigung durch den Schädiger 1 tragen. Wäre kein zweiter Schädiger beteiligt gewesen, könnte der Gläubiger ebenfalls den privilegierten Schädiger nicht in Haftung nehmen. Daher führt die dritte Ansicht zu einem interessengerechten Ausgleich.

2. gesetzliche Haftungsprivilegierung

Wichtige gesetzliche Haftungsprivilegierungen sind:

Auch ist es möglich, dass eine Haftungsprivilegierung dergestalt entsteht, dass der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Hierzu die wichtigsten Normen:

  • § 300 I BGB
  • § 599 BGB
  • § 680 BGB

Anders als bei der vertraglichen Haftungsprivilegierung kann bei der gesetzlichen Haftungsprivilegierung auch eine Wirkung zulasten Dritter eintreten. Daher ergeben sich u.a. bei der Wirkung im Rahmen der gesetzlichen Haftungsprivilegierung abweichende Streitstände.

Bsp. zur gesetzlichen Haftungsprivilegierung: Sohn T spielt auf dem Gemeindespielplatz der Gemeinde S. Der Spielplatz wurde durch die Gemeinde nicht ordentlich instand gehalten. Durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Vaters V verletzt sich T beim Rutschen. Vorliegend hätte T, sofern eine Gesamtschuldnerschaft vorliegen würde, einen deliktischen Anspruch gegen beide Schädiger. Wegen §§ 1664 I, 277 BGB ist V jedoch gesetzlich haftungsprivilegiert. Wiederum ist fraglich, wie sich die gesetzliche Haftungsprivilegierung auswirkt.

Ansicht 1 (h.L.): Der nicht privilegierte Schädiger (S) haftet für den Schaden in Höhe von 50%. Der privilegierte Schädiger (V) wird nicht in Haftung gezogen, sodass der Gläubiger 50% des Schadens selbst zu tragen hat.

Ansicht 2 (BGH): Die Rechtsprechung unterscheidet bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen weiter zwischen einer gesetzlichen Haftungsfreistellung und einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung. Eine gesetzliche Haftungsfreistellung geht zulasten des Gläubigers, indem die Rspr. eine Quotelung wie die h.L. vornimmt. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, sofern eine gesetzliche Haftungsbeschränkung vorliegt. Liegt diese wie im oberen Fall vor, so haftet der nicht privilegierte Schädiger (S) voll und kann keinen Regress bei V nehmen. Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen liegt nämlich in der Friedensfunktion, da ihnen in aller Regel eine besondere persönliche Bindung zugrunde liegt. Eine solche Haftungsbeschränkung geht zulasten des nicht privilegierten Schädigers.

Regelmäßig wird eine enge persönliche Bindung bei der Haftungsprivilegierung des § 1359 BGB, § 1664 BGB und § 4 LPartG angenommen. Zu beachten gilt allerdings, dass die Privilegierung nicht im Straßenverkehr herangezogen werden kann, da bei Verkehrsunfällen die allgemeinen Haftungsgrundsätze gelten.

Streitentscheidung: Vorliegend überzeugt die letzte Ansicht. Würde man nach der ersten Ansicht den Schädiger S nur zu 50% haften lassen, so würde zwar V nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen haften, aber als Vater natürlich regelmäßig die Kosten für sein Kind tragen. Regelmäßig ist nämlich nicht davon auszugehen, dass Kinder über ein größeres Vermögen verfügen.

IX. Die gestörte Gesamtschuld in der Klausur

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In der Klausur wird die gestörte Gesamtschuld regelmäßig in zwei Konstellationen geprüft.

  1. Anspruch des Gläubigers gegen einen nicht privilegierten Schuldner

a. Anspruch entstanden

b. Anspruch erloschen

Der Anspruch könnte (teilweise) erloschen sein, sofern der Schuldner im Rahmen der gestörten Gesamtschuld privilegiert ist.

  1. Anspruch des nicht privilegierten Gesamtschuldners 1 gegen den privilegierten Gesamtschuldner 2 aus § 426 I BGB oder § 426 II BGB

a. mehrere Gesamtschuldner müssen vorliegen

Hier könnte eine Gesamtschuldnerschaft im Rahmen der Privilegierung wegfallen.

b. (restliche Voraussetzungen prüfen, sofern möglich)

X. Gesamtgläubigerschaft – §§ 428 ff. BGB

Die Gesamtgläubigerschaft kann sowohl gesetzlich als auch vertraglich entstehen. Dabei ist der Gesamtgläubiger berechtigt, die Leistung an sich zu fordern, während der Schuldner nur an einen der Gläubiger seiner Wahl leisten muss. Leistet der Schuldner die gesamte Forderung an einen der Gesamtgläubiger, so erlöschen jegliche Forderungsrechte aller Gesamtgläubiger gegenüber dem Schuldner gem. § 362 I BGB. Sollte dabei ein Gläubiger mehr erlangen als seinen eigentlichen Anteil, so können die übrigen Gesamtgläubiger gem. § 430 BGB Regress nehmen. Weiterhin kann der Schuldner auch durch

Annahme an Erfüllung statt Hinterlegung, Aufrechnung gem. § 429 III S. 1 BGB, § 422 I S. 1 BGB

und den Erlassvertrag gem. § 429 III S. 1 BGB, § 423 BGB

von seiner Schuld frei werden. Im Übrigen sind auch die restlichen Besonderheiten des § 429 BGB zu beachten.

Anmerkung

Zu dem Thema dieses Beitrages kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

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