Haftung im Gefälligkeitsverhältnis
Abgrenzung Rechtsgeschäft zur Gefälligkeit (Des täglichen Lebens) und zur Haftung und deren Beschränkung in Gefälligkeitsverhältnissen.
Anhand dieses Aufsatzes soll eine Thematik aufgearbeitet werden, die zum zivilrechtlichen Grundwissen gehört. Für die meisten Studenten ist sie eher lästig. Dies mag oftmals daran liegen, dass sie schlicht nicht richtig verstanden wird. Es geht um die Frage, wie man ein Rechtsgeschäft von einem Gefälligkeitsverhältnis abgrenzt. Angesprochen wird auch, an welcher Stelle einer Falllösung diese Problematik häufig relevant wird.
I) Problematik
Rechtsgeschäft oder Gefälligkeit – warum bedarf es hier überhaupt einer Abgrenzung?
Das wird schnell klar, wenn man an Fallkonstellationen denkt, in denen völlig ungewiss erscheint, was die Parteien sich eigentlich bei ihren jeweiligen Handlungen gedacht haben. Das kann bspw. daran liegen, dass sie sich gar nicht über bestimmte Dinge unterhalten oder bestimmte Punkte oder Konsequenzen gar nicht durchdacht haben.
In einem solchen Fall muss festgestellt werden, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Verhältnis ergeben. Eben hierfür ist es entscheidend, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, sich mithin rechtlich binden wollten, oder nicht. Denn ein Vertrag bringt andere Rechte und Pflichten mit sich als eine rein freundschaftliche oder familiäre Nettigkeit.
Selbstverständlich unterliegen die Parteien immer der deliktischen Haftung, die ja – auch außerhalb von Verträgen – für jedermann gilt. Allerdings hat das Deliktsrecht bekanntlich diverse Schwächen. So ergibt sich aus dem Deliktsrecht bspw. nie ein Anspruch auf Vertragserfüllung. An dieser Stelle sollen nun nicht im Detail die einzelnen Unterschiede zwischen dem Vertrags- und dem Deliktsrecht herausgearbeitet werden. Deutlich gemacht werden soll nur, dass es einen wichtigen Grund zur Differenzierung zwischen Verträgen und Gefälligkeiten gibt, der gerade in dieser Unterscheidung wurzelt.
Zur Veranschaulichung sollen im Folgenden einige Fälle benannt werden, in denen eine Differenzierung nicht ganz einfach ist:
Eine Person sagt der anderen zu,
- beim Umzug zu helfen bzw. hilft dieser beim Umzug;
- sie im Auto von A nach B mitzunehmen bzw. nimmt diese von A nach B mit;
- sie zum Essen einzuladen.
In diesen Fällen ist nun fraglich, ob ein Vertrag vorliegt oder nur eine Gefälligkeit. Insbesondere wenn die zugesagte Leistung unentgeltlich erfolgen soll, fällt die Abgrenzung schwer. Sie ist jedoch entscheidend für die Frage nach eventuellen Schadensersatzansprüchen. Auch könnte man – sofern es sich um Verträge handeln würde – von der anderen Person Erfüllung verlangen, also die Hilfe beim Umzug, die Beförderung oder gar die Einladung zum Essen einfordern. Ob das nun so ist oder nicht, muss aber zunächst einmal festgestellt werden.
Wie diese Feststellung – Rechtsgeschäft oder Gefälligkeit – zu treffen ist, wollen wir im Folgenden herausfinden.
II) Rechtsbindungswille als Abgrenzungskriterium
Wie wir soeben festgestellt haben, bedarf es eines Abgrenzungskriteriums, um das Rechtsgeschäft von der Gefälligkeit zu unterscheiden. In einem weiteren Schritt können sodann die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen ermittelt werden.
Das Rechtsgeschäft ist das rechtliche Konstrukt zur Verwirklichung der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie. Ein Rechtsgeschäft besteht immer aus mindestens einer Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) oder aus mehreren Willenserklärungen (mehrseitiges Rechtsgeschäft). Ein Rechtsgeschäft setzt aber immer voraus, dass die Parteien sich auch rechtlich binden wollten, also Rechtsbindungswillen haben. Sie müssen den Willen gehabt haben einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen.
Oft bestehen gar keine Zweifel daran, dass die fraglichen Parteien auch einen Rechtsbindungswillen hatten. In anderen Fällen bringen sie es hingegen nicht klar zum Ausdruck, ob und bejahendenfalls in wie fern sie sich eigentlich rechtlich binden wollten. So gibt es Fallgruppen, bei denen typischerweise zweifelhaft ist, ob die Parteien eigentlich einen Rechtsbindungswillen gehabt haben oder nicht. Dazu gehören zum Beispiel:
- der Fall der invitatio ad offerendum,
- spontane Erklärungen über die Anerkennung einer Schuld,
- Gefälligkeitsverhältnisse (des täglichen Lebens) oder
- Fälle der Ratschlagerteilung etc.
In diesen Fallgruppen ist stets fraglich, ob die Parteien sich rechtlich binden wollten oder dies gar nicht im Sinn hatten. Besonders interessant und klausurrelevant ist dabei die Fallgruppe der Gefälligkeitsverhältnisse, die in diesem Aufsatz behandelt werden soll.
Die Frage danach, ob eine Person einen Rechtsbindungswillen gehabt hat, ist im objektiven Tatbestand der Willenserklärung zu prüfen. Hat die Person einen Erklärungstatbestand gesetzt, der auf das Vorliegen eines Rechtsfolgenwillens schließen lässt, so ist der Rechtsbindungswille zu bejahen. Es geht also um die objektive Bestimmung eines subjektiven Willens. Manchmal wollen Parteien aber gar keine Rechtsfolge herbeiführen, sondern einfach handeln ohne auch gleich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. In diesen Fällen läge dann eine Gefälligkeit vor.
★ Wichtiger Hinweis
Wir halten fest:
Der objektiv zu bestimmende Rechtsbindungswille der Parteien ist das Abgrenzungskriterium zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit.
III) Einteilung der Gefälligkeitsverhältnisse
Nun gibt es nicht nur den Vertrag und das reine Gefälligkeitsverhältnis des täglichen Lebens, sondern wie so oft auch eine goldene Mitte. Diese nennt sich hier „Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter“. Es gibt also nicht nur schwarz oder weiß, sondern auch grau. Der Rechtsbindungswille muss nicht immer in absoluter Form oder gar nicht vorhanden sein, sondern es kann auch eine abgeschwächte Form eines Rechtsbindungswillens vorliegen.
Das Wichtigste ist zu erkennen, welche Konsequenz eine Einordnung mit sich bringt. Denn in Verträgen wird anders gehaftet und man hat andere Ansprüche als bei reinen Gefälligkeiten des täglichen Lebens. Wiederum anders werden sich die Haftung und die Ansprüche bei der Zwischenform darstellen, dem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter.
Was nun vorliegt, ob Vertrag, reine Gefälligkeit des täglichen Lebens oder Gefälligkeit mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter, hängt davon ab, ob die Parteien Rechtsbindungswillen hatten und wie stark dieser ausgeprägt war.
Die Differenzierung wird am häufigsten relevant bei unentgeltlichen Leistungen. Denn wenn Geld im Spiel ist, sind die Parteien häufig eher gewillt, gleich Verträge zu schließen und sich rechtlich binden zu wollen.
★ Wichtiger Hinweis
Fazit:
Der Rechtsbindungswille entscheidet über die Form des Geschäftes als Rechtsgeschäft oder Gefälligkeit gleich welcher Art.
Nun ist aber nochmals erwähnenswert, dass sich die Frage nach einem bestehenden Rechtsbindungswillen sicherlich nicht danach beantworten kann, was eine Person innerlich will. Sie muss vielmehr analog den §§ 133, 157 BGB danach beantwortet werden, wie sich das Verhalten des Erklärenden objektiv nach der Verkehrsanschauung und den Umständen für einen Dritten darstellt. Folglich ist danach zu fragen, ob ein objektiver Dritter in der Person des Empfängers davon ausgehen konnte, dass die Erklärung als rechtsverbindlich gemeint war oder nicht.
Die Rechtsprechung hat für die Überprüfung dieser Frage eine Hand voll Kriterien (Indizienbündel) entwickelt, die für die Beantwortung dieser Frage mit herangezogen werden können. Zu fragen ist immer, was die Parteien wohl aus objektiver Sicht gewollt haben. Wollen sie auch auf Erfüllung haften, ist wohl ein Vertrag gegeben. Ist nur davon auszugehen, dass der Rechtsbindungswille im Hinblick auf Sekundäransprüche besteht, kann nicht von einem Vertrag ausgegangen werden, sondern wohl nur von einem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter oder eventuell auch nur einer Gefälligkeit des täglichen Lebens.
IV) Kriterien zur Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen zu Rechtsgeschäften
Das von der Rechtsprechung entwickelte Indizienbündel besteht hauptsächlich aus folgenden Elementen, die entscheidend sein sollen:
a) Art der Vereinbarung
b) Zweck der Vereinbarung
c) Grund der Vereinbarung
d) Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Vereinbarung
e) Wert von Gegenständen der Vereinbarung
f) Interessenlage der Parteien und erkennbare Gefahren der Parteien
Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die Kriterien sollten aber in einer Klausurlösung durchaus Erwähnung finden.
V) Haftung in Gefälligkeitsverhältnissen und Rechtsgeschäften
Wie oben bereits erwähnt, unterscheiden sich die drei Gruppen, also das reine Gefälligkeitsverhältnis, das mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter und der Vertrag als reines Rechtsgeschäft, stark in ihrer Haftung und in den wechselseitigen Ansprüchen.
1) Haftung und Ansprüche bei Verträgen
Wer einen Vertrag schließt, der haftet zunächst einmal auf Grundlage des Vertrags auf Erfüllung (bspw. gem. § 433 BGB), aber auch auf Schadensersatz bei Störungen des Primäranspruchs (§§ 280 ff. BGB i.V.m. vertraglichen Spezialnormen). Darüber hinaus greift natürlich auch die Deliktshaftung, die für jedermann gilt und nicht nur für diejenigen, die einen Vertrag miteinander haben.
2) Haftung und Ansprüche bei Gefälligkeitsverhältnissen des täglichen Lebens
Handelt es sich ausschließlich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens, so wollen die Personen weder auf Erfüllung noch auf vertraglichen Schadensersatz haften. Sie sind ausschließlich der deliktischen „Jedermannshaftung“ unterworfen. Auch die c.i.c. ist nicht anwendbar.
3) Haftung und Ansprüche bei Gefälligkeitsverhältnissen mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter
Von der Zwischenform der Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter ist auszugehen, wenn sich das Verhalten einer Person für einen objektiven Dritten zwar nicht so darstellt, als wolle sie auf Erfüllung haften. Werden Schutzpflichten nach § 241 II BGB verletzt, sollen aber zumindest Sekundäransprüche wie Schadensersatz in Betracht kommen.
Hier wird folglich kein primärer Erfüllungsanspruch einklagbar sein, allerdings ggf. ein Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Schutzpflichten.
Mangels Rechtsgeschäft ist die Anspruchsgrundlage für Sekundäransprüche dann nicht in den §§ 280 ff. BGB in Verbindung mit vertraglichen Spezialnormen zu suchen. Die Anspruchsgrundlage ist vielmehr in der c.i.c. zu finden, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. Generell ebenfalls anwendbar bleiben die Deliktsnormen.
VI) Überblick
Das Ganze wird leichter verständlich, wenn man sich merkt:
Bei einem Rechtsgeschäft geht der Rechtsbindungswille auf volle Haftung (Erfüllung, Sekundäransprüche). Darüber hinaus wird immer auch deliktische Haftung zu prüfen sein.
Liegt ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter vor, so wollen sich die Parteien regelmäßig nicht ganz so weitgehend rechtlich binden (kein Anspruch auf Erfüllung, zumindest aber kommen Sekundäransprüche in Betracht). Auch hier ist die deliktische Haftung zu prüfen.
Bei einem Gefälligkeitsverhältnis des täglichen Lebens geht der Rechtsbindungswille der Parteien noch weniger weit, nämlich weder auf Erfüllung, noch auf Sekundäransprüche. Die Haftung richtet sich ausschließlich nach Deliktsrecht.
Anhand der vorgenannten Kriterien ist also zu hinterfragen, ob sich das Verhalten der Parteien für einen objektiven Dritten im Einzelfall so darstellt, als wollten sie eine volle Haftung oder nur eine Teilhaftung. Eventuell wollten sie aber auch keinerlei rechtliche Bindung – weder im Hinblick auf Erfüllung noch auf Sekundäransprüche. Dann bleibt nur die deliktische Haftung.
VII) Haftungsbeschränkungen
Nun stellt sich in Klausuren oft folgende Schwerpunktfrage: Wenn es bei reinen Verträgen, also bei vollem Rechtsbindungswillen, schon Haftungsmilderungsnormen im Gesetz gibt, ist dann nicht eine analoge Anwendung dieser Normen bei Gefälligkeitsverhältnissen und denen mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter ebenso geboten? Warum soll eine Person stärker haften, die sich doch gerade weniger binden wollte?
Einen milderen Haftungsmaßstab sieht das Gesetz bei unentgeltlichen Verträgen vor, vgl. §§ 521, 599, 690 BGB. Hier wird die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt oder in anderer Form beschränkt. So haben der Schenker und der Verleiher nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten und der unentgeltliche Verwahrer hat nur die eigenübliche Sorgfalt anzuwenden.
Eine Ansicht: Gesamtanalogie
Eine in der Literatur verbreitete Ansicht beschränkt den Haftungsmaßstab auch bei unentgeltlichen Gefälligkeiten zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen entsprechend auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bzw. die eigenübliche Sorgfalt. Andere hingegen gehen von einer vollen Haftung aus.
Weitere Ansicht: Haftungsausschluss
Wieder andere gehen bei Gefälligkeiten – insbesondere, wenn dem Schädiger ein Versicherungsschutz fehlt – davon aus, dass die Parteien konkludent einen Haftungsausschluss vereinbart haben.
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Die überwiegende Ansicht in der Literatur ist hingegen differenzierter Auffassung. Sie unterscheidet danach, was für ein Vertrag vorliegen würde, wenn die Parteien nun vollen Rechtsbindungswillen im Hinblick auf ein reines Rechtsgeschäft gehabt hätten. Motiv ist, dass das Gesetz nicht für alle unentgeltlichen Verträge einen milderen Haftungsmaßstab vorsieht. Bei einem unentgeltlichen Auftrag beispielsweise ist ein solcher nicht geregelt. Ist das Gefälligkeitsverhältnis daher auftragsähnlich, so gehen die Vertreter dieser Ansicht von einem ganz normalen Haftungsmaßstab (Vorsatz und Fahrlässigkeit) aus. Ist die Gefälligkeit aber verwahrungsähnlich, so wird § 690 BGB analog angewandt und der Haftungsmaßstab auch bei den Gefälligkeiten entsprechend begrenzt.
Eine solche Differenzierung macht nach hier vertretener Ansicht am meisten Sinn. Denn es ist nicht einzusehen, warum eine Person mit schwächerem Rechtsbindungswillen stärker haften soll als eine Person mit vollem Rechtsbindungswillen. Die Vertreter einer vollen Haftung halten dem wiederum entgegen, dass die Vorteile vertraglicher Regelungen nur demjenigen zugutekommen sollten, der sich auch dem Vertrag unterwirft.
★ Wichtiger Hinweis
Im Prinzip wird in einer Klausur lediglich verlangt, dass das Problem erkannt und erörtert wird. Welcher Ansicht man folgt, ist insofern sicherlich jedem Einzelnen überlassen. Die Punkte werden nicht für auswendig gelernte Ansichten vergeben, sondern für selbständiges und systematisches Denken und nachvollziehbare Argumentationsmuster. An dieser Stelle sollte lediglich eine Hilfe dafür geschaffen werden, die Ansichten besser nachzuvollziehen.
VIII) Zusammenfassung
Es gibt nicht nur Verträge, mit welchen sich die Parteien rechtlich binden wollen. In manchen Situationen wollen Menschen auch einfach nur handeln ohne rechtliche Konsequenzen. Je nachdem, wie stark der Rechtsbindungswille ausgeprägt ist (aus der Sicht eines objektiven Dritten), handelt es sich entweder um eine reine Gefälligkeit des täglichen Lebens oder um eine Gefälligkeit, die rechtsgeschäftsähnlichen Charakter hat. Entsprechend haben die betroffenen Personen entweder einen Erfüllungsanspruch (im Vertrag) oder nur Sekundäransprüche oder sie unterliegen nur deliktischen Ansprüchen. Das muss zunächst festgestellt werden.
Sollte eine Gefälligkeit gleich welcher Art vorliegen, muss in einem weiteren Schritt überlegt werden, welche Meinung man hinsichtlich etwaiger Haftungsbeschränkungen vertritt. Befürwortet man eine analoge Anwendung der vertraglichen Haftungsmilderungsnormen, lehnt man diese ab oder folgt man der differenzierenden Ansicht.
Hat man das einmal verstanden, ist man auf eine Klausur mit Schwerpunkt in diesem Bereich gut vorbereitet.
IX) Anmerkungen
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siehe auch: Klausur Forderungsabtretung
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