Hauptprobleme der Nötigung gem. § 240 StGB

Nötigung, insbesondere Gewaltbegriff, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Verwerflichkeitsprüfung inklusive einhergehender Irrtümer sowie Regelbeispiele..

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 13 Minuten
Foto: Motortion Films/Shutterstock.com

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Nötigung und soll lediglich als Ergänzung zu einem bereits bestehenden Artikel zur Nötigung dienen. Dementsprechend sind hier diejenigen Problemfelder etwas intensiver und vollständiger dargestellt, die im bereits existierenden Beitrag nur oberflächlich gestreift werden konnten. Ein detailliertes Prüfungsschema ist in diesem Beitrag entbehrlich, da dieses ebenfalls dem bereits vorhandenen Artikel entnehmbar ist. Dieser Beitrag behandelt den Gewaltbegriff, Probleme im Zuge einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, die Verwerflichkeitsprüfung inklusive einhergehender Irrtümer und die Regelbeispiele.

A. Allgemeines zur Nötigung

§ 240 StGB stellt einen Grund – und Auffangtatbestand dar. Geschützes Rechtsgut ist hier die Willensentschließungsfreiheit und Willensbetätigungsfreiheit. Ebenso ist die Nötigung als offener Tatbestand zu verstehen. Demzufolge ist nach Verwirklichung des Tatbestandes noch nicht die Rechtswidrigkeit indiziert. Vielmehr muss man diese nach § 240 Abs. 2 StGB gesondert feststellen. Des Weiteren ist die Versuchsstrafbarkeit in § 240 Abs. 3 StGB festgelegt. Zudem sind in § 240 Abs. 4 StGB die Regelbeispiele dargestellt.

B. Der Gewaltbegriff der Nötigung

I. Die verschiedenen Ansichten aus der Rechtsprechung

Der Gewaltbegriff aus § 240 StGB lässt sich leider nicht ganz einfach und eindeutig bestimmen. Daher hat dieser Begriff im Laufe der Zeit auch eine Reihe von Interpretationsmöglichkeiten erfahren.

Das Reichsgericht sah das objektive Tatbestandsmerkmal „Gewalt” nur dann als erfüllt, wenn die Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstandes durch eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung erfolgte. Erst später ließ das Reichsgericht auch den Einsatz einer geringfügigen Kraftentfaltung ausreichen.

Der BGH entwickelte sodann den sogenannten vergeistigten Gewaltbegriff. Danach sollte Gewalt beim Tatbestand der Nötigung auch dann vorliegen, wenn nur eine psychische Zwangswirkung vorlag.

Das Bundesverfassungsgericht sah durch die Interpretation des BGHs  allerdings einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und schütze den Bestimmtheitsgrundsatz, indem es eine dahingehende Interpretation für unzulässig erklärte. Nach dieser Ansicht lag somit keine Zwangswirkung vor, wenn nur eine geistig-seelische Beeinflussung erfolgte.

Anmerkung: Damit wollte man also einen uferlosen Gewaltbegriff vermeiden und dadurch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG schützen.

II. Weitere Ansichten zum Gewaltbegriff innerhalb des Tatbestandes der Nötigung

Auch eine weitere Ansicht sympathisierte eher mit einem Gewaltbegriff anhand einer physischen  Zwangswirkung. Denn eine rein psychische Zwangswirkung würde den Begriff der Gewalt zu weit fassen und den Tatbestand des § 240 StGB nur noch schwer eingrenzen. Man könnte sich dem Problem gegenüberstehen, dass beinahe jede Einflussnahme als Gewalt anzusehen wäre. Dies hätte demnach einen klaren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zur Folge.

Diesbezüglich wollen andere wiederum jede nachteilige Veränderung in der Außenwelt, die eindeutig die Willensbetätigungs-od. Willensentschließungsfreiheit heruntersetzt, als Gewalt ansehen. Diese Ansicht sympathisiert also mit dem vergeistigten Gewaltbegriff.

III. Fazit

Fazit: wie man unschwer erkennen kann, stehen sich wie so oft verschiedene Ansätze gegenüber. Daraus verdeutlicht sich, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewalt eine nicht ganz triviale Angelegenheit darstellt. Dies liegt natürlich auch am Nötigungstatbestand selbst, der eben in seiner Gesamtheit nur sehr schwer zu fassen ist.

Um einem eigenen roten Faden folgen zu können und weil man sich letztlich für oder gegen die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Gewalt” entscheiden muss, kann man sich aus freiheitlicher Perspektive an folgender Definition orientieren: Gewalt meint jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeführt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Es muss zu einer Kraftentfaltung kommen, die von ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet und bestimmt ist, das geschützte Rechtsgut (Willensentschließungsfreiheit oder Willensbetätigungsfreiheit) zu beugen oder völlig aufzuheben.

Hierbei erkennt man, dass allein eine psychische Zwangswirkung nicht als ausreichend angesehen werden kann. Eine gewisse Kraftentfaltung muss vom Täter zu fordern sein, welche das Opfer nur mit sehr viel Mühe überwinden könnte.

Kurze Anmerkung: Gewalt ist allerdings dann zu bejahen, wenn beispielsweise Demonstranten auf einer Straße eine Menschenkette bilden, um Fahrzeugen das Weiterfahren zu verwähren. Gegenüber dem ersten anhaltenden Fahrzeug liegt noch keine Gewalt vor, da dieses rein theoretisch die von Menschen gebildete Blockade ohne Weiteres und mühelos überwinden könnte. Jedoch würde gegenüber dem zweiten, dahinter angekommenen Wagen, welches am ersten Fahrzeug nicht vorbei kommt, Gewalt vorliegen. Denn das zweite Fahrzeug kann eben nicht ohne größeren Aufwand zu betreiben, weiterfahren (sog. „zweite Reihe“ Rechtsprechung des BGH).

IV. Die Gewaltformen

1. Allgemeines

Zudem sind noch die Gewaltformen zu erläutern. Zum einen wäre diesbezüglich vis absoluta zu nennen. Diese Form meint die willensbrechende Gewalt. Dadurch kommt es zu einer völligen Ausschaltung der Willensbetätigungsfreiheit oder Willensentschließungsfreiheit.

Beispiel: Fesseln oder Betäuben des Nötigungsopfers

Die andere Gewaltform nennt sich vis compulsiva und meint die Willensbeugung. Das Opfer beugt sich demnach dem Willen des Täters und lässt sich zu einem bestimmten Verhalten veranlassen.

Beispiel: Der Täter foltert das Opfer, bis dieses nicht mehr seinem eigenen Willen folgt.

2. Verschiedene Probleme um den Gewaltbegriff

a) Gewalt, wenn Einwirkung unmittelbar einen Dritten trifft

Weiterhin gilt es noch zu klären, ob ebenfalls Gewalt vorliegt, wenn die Einwirkung unmittelbar einen Dritten trifft.

Beispiel: A fesselt den Vater der B, um sie für seine Absichten gehorsam zu machen.

  • Eine Ansicht möchte dies bejahen. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn das als ein für das Nötigungsopfer selbst, auf ihn wirkender Zwang anzusehen ist – beispielsweise bei einem besonderen Näheverhältnis.
  • Eine andere Ansicht behauptet allerdings, dass eine solche Gewalt immer nur psychisch wirke. Vielmehr würde in einer solchen Situation die Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Tragen kommen.

Kurze mögliche Stellungnahme: Die überwiegende Ansicht, die Gewalt gegen Dritte auch als Gewalt gegen das Nötigungsopfer bejahen möchte, muss sich dabei jedoch im Grundsatz dem vergeistigten Gewaltbegriff verschreiben. Danach lässt diese Ansicht auch Nervenreizungen als Nötigungserfolg genügen. Wie oben jedoch schon hinreichend ausgeführt, kann Gewalt ohne eine unmittelbare physische Einwirkung eben gerade nicht vorliegen. Daran könne auch kein besonderes Näheverhältnis etwas ändern.

b) Gewalt bei unmittelbarer Einwirkung auf eine Sache

Des Weiteren gilt es noch zu klären, ob eine unmittelbare Einwirkung auf eine Sache unter den Gewaltbegriff fällt.

  • Eine Ansicht, die dem  vergeistigten Gewaltbegriff folgt, bejaht das Vorliegen von Gewalt. Voraussetzung ist, dass ein auf das Nötigungsopfer selbst auswirkender Zwang gegeben ist.

Argument: Diese Ansicht verweist auf den Wortlaut derjenigen Tatbestände, die schließlich Gewalt gegen Personen fordern, wie beispielsweise der Raub. Eine solche Eingrenzung sei bei der Nötigung gerade nicht ersichtlich. Dementsprechend kann die Gewalt auch in einer solchen Konstellation gegeben sein.

  • Eine andere Ansicht verlangt jedoch, wie weiter oben schon erwähnt, mehr als nur irgendeine Zwangswirkung beim Nötigungsopfer. Es müsse vielmehr ein körperlich wirkender Zwang gegeben sein, den das Opfer nur mit viel Mühe vehindern könnte.

Kurze mögliche Stellungnahme: Man sollte der zweiten Ansicht folgen, um einen zu weiten Gewaltbegriff und damit einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG zu verhindern.

Anmerkung: Jedoch kann Gewalt durch Unterlassen möglich sein. Danach müsste der potenzielle Täter allerdings Garant für das Abwenden einer Zwangslage sein.

Beispiel: Die Mutter M bemerkt, dass ihr Sohn S auf dem Spielplatz wohl von Freunden am Baum gefesselt wurde. S geht ihr schon den ganzen Tag auf die Nerven und befreit S daher nicht. M möchte bezwecken, dass S sich in Zukunft besser benimmt.

C. Das Drohen mit einem empfindlichen Übel

Grundsätzlich bedeutet Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Ziel soll dabei ein konkret herbeigeführter Nötigungserfolg sein.

Zwischenbemerkung: Weitere allgemeine Grundsätze in diesem Zusammenhang können dem bereits existierenden Nötigungsartikel entnommen werden.

An dieser Stelle soll hauptsächlich auf eine Problematik eingegangen werden, die Gegenstand einer jeder Klausur sein kann. Dabei geht es um die Drohung mit einem Unterlassen.

Beispiel: Der Vorgesetzte V droht der Angestellten A, sie nicht zur Personalleiterin zu befördern, wenn sie sich ihm nicht sexuell hingeben möchte.

  • Einer Ansicht nach sei eine solche Konstellation nur zu bejahen, wenn eine Garantenpflicht gemäß § 13 StGB gegeben ist.
  • Eine andere Ansicht sieht eine Drohung mit einem Unterlassen auch ohne vorhandene Handlungspflicht als tatbestandsmäßig an. Bei § 240 StGB käme es nicht darauf an was man tun oder unterlassen darf. Dabei kommt es vielmehr darauf an, womit man drohe. Der Wortlaut des § 240 StGB bezieht sich schließlich auf ein Verbot eines empfindlichen Übels, egal auf welche Art und Weise es zustande kommt.

Mögliche Stellungnahme: Die zweite Ansicht verkennt, dass § 240 StGB eigentlich die Willensentschließungsfreiheit und Willensbetätigungsfreiheit schützen soll. Dementsprechend kann aber nur jene Freiheit geschützt sein, die man schon vor der jeweiligen Drohung inne hatte. Wenn der Täter aber mit dem Unterlassen einer Handlung droht, zu welcher er jedoch nicht verpflichtet ist vorzunehmen, schränkt er gerade nicht eine vorhandene Freiheit ein. Eigentlich macht er lediglich eine Erweiterung dieser Freiheit von Bedingungen abhängig. Demzufolge kommt es also zu keiner Beschränkung der bereits vorhandenen Willensentschließungsfreiheit oder Willensbetätigungsfreiheit. Daher sollte man der ersten Meinung folgen.

D. Die Verwerflichkeitsprüfung bei der Nötigung

I. Allgemeines

Die Verwerflichkeitsprüfung erfolgt nicht auf der Tatbestandsebene. Eine solche Prüfung erfolgt auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, gleich nach der vorherigen Prüfung der allgemeinen Grundsätze. Bei der Verwerflichkeitsprüfung geht es grundsätzlich darum, eine Wertung vorzunehmen. Es wird bewertet, inwiefern ein Handeln als sozial unausstehliches Verhalten zu konstatieren ist. Dabei sind in einer umfassenden Abwägung auf sämtliche Umstände des Einzelfalls einzugehen.

II. Die Prüfung im Detail

1. Verwerflichkeit des Nötigungsmittels

Zunächst prüft man, ob eine Verwerflichkeit hinsichtlich des Nötigungsmittels vorliegt. Ein Nötigungsmittel gilt dann als verwerflich, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wurde oder wenn ein sozialwidriges Verhalten gegeben ist. Wie oben schon erwähnt, sind  bei der Prüfung eines sozialwidrigen Verhaltens alle Umstände einzubeziehen.

2. Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks

Liegt eine Verwerflichkeit seitens des Nötigungsmittels nicht vor, prüft man sodann die Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks. Auch hierbei ist eine Verwerflichkeit erst zu bejahen, wenn der Zweck einen Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellte oder sozial anstößig war. Einig ist man sich darüber, dass das abgenötigte Opferverhalten als Zweck anzusehen ist. Problematisiert wird diesbezüglich allerdings, ob noch weitere Zielsetzungen des Täters als Zweck in Betracht kommen. Im wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob Fernziele des Täters ebenfalls dieser Verwerflichkeitsüberprüfung unterliegen.

  • Einer Ansicht nach ist als angestrebter Zweck nur der unmittelbare Nötigungserfolg anzusehen. Weitere Fernziele sind nicht zu berücksichtigen, auch nicht, wenn diese als sozialadäquat zu bewerten sind. Zur Begründung führt diese Ansicht den Wortlaut des Abs. 2 an. Dieser geht nur auf das abgenötigte Verhalten ein. Fernziele, die einen sozialadäquaten Charakter haben sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
  • Eine andere Ansicht steht einer Einbeziehung von Fernzielen eher nahe. Denn schließlich würde man eine ungerechtfertigte Blickverengung vornehmen, insbesondere dann, wenn die Freiheitsberaubung für den Täter nur das Mittel für sein eigentliches, angestrebtes Hauptziel ist.

Kurzes Fazit: Die erste Ansicht erscheint vorzugswürdiger. Denn wie oben schon angemerkt legt die Wortlautgrenze des § 240 StGB sich auf das unmittelbar abgenötigte Verhalten fest. Auch der beabsichtigte Rechtsgüterschutz des Gesetzgebers spricht eher für die erste Ansicht. Dementsprechend kann es nicht darauf ankommen, welches Ziel der Täter verfolgt, sondern was dem Opfer tatsächlich abverlangt wird.

3. Verwerflichkeit auf Grund des Verhältnisses zwischen Mittel und Zweck (Zweck – Mittel – Relation)

Eine Verwerflichkeit kann sich schließlich aus dem Verhältnis von Mittel und Zweck ergeben. Demzufolge ist eine solche Verwerflichkeit dann zu bejahen, wenn der Einsatz des Mittels – für die Zweckerreichung – entweder gegen die Rechtsordnung verstößt oder sittlich zu beanstanden ist. Hierbei erfolgt eine Abwägung, in die sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. Dabei gilt es aber stets zu beachten, dass im Rahmen dieser Abwägung die strafrechtlich abgesicherte Freiheit des Nötigungsopfers auf dem Spiel steht. Dementsprechend können einfache gemeinwohlorientierte Handlungen nicht genügen, um eine Verwerflichkeit zu verneinen.

E. Irrtümer in Bezug auf die Verwerflichkeit der Nötigung

I. Täter irrt über das tatsächliche Vorliegen von Umständen

In dieser Variante irrt sich der Täter über das tatsächliche Vorliegen von Umständen, die eine Verwerflichkeit seiner Handlung verneinen würden. Die Behandlung einer solchen Situation ist streitig. Allerdings geht man davon aus, dass die Verwerflichkeit ein Tatbestandsmerkmal im Sinne eines tatbestandsergänzenden Korrektivs ist. Dementsprechend kann an dieser Stelle kein Rechtfertigungsgrund angenommen werden. Somit führt ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwerflichkeit zur direkten Anwendung des § 16 Abs. 1 StGB ( da schließlich der Tatbestand ergänzt wird ). Demzufolge entfällt der Vorsatz.

II. Täter bewertet die Verwerflichkeit seiner Handlung falsch

Irrt der Täter in seiner Bewertung bezüglich der Verwerflichkeit der Nötigung, ist dies als Verbotsirrtum zu behandeln.

F. § 240 Abs. 4 StGB (Regelbeispiele)

Die Regelbeispiele sind wie sonst auch, immer nach der Schuld zu prüfen. Bei Regelbeispielen gilt es zu wissen, dass die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle keinen abschließenden Charakter bilden. Demnach kann der jeweilig zuständige Spruchkörper je nach Einschätzung des ihm zugrundeliegenden Sachverhalts einen besonders schweren Fall bejahen, ohne dass dieser Fall explizit als Regelbeispiel aufgeführt ist. Genau so ist jedoch möglich, dass zwar ein im Gesetz genanntes Regelbeispiel einschlägig ist, der Spruchkörper jedoch nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der Tat, einen besonders schweren Fall ablehnt. Dieses Prinzip ist mit dem Gesetzeswortlaut zu begründen. Dort verwendet der Gesetzgeber folgende Formulierung: „Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor…“. ,,In der Regel“ bedeutet, dass der Gesetzgeber Ausnahmen und damit einen gewissen Entscheidungsspielraum zulassen möchte. Dies hat vor allem mit der höheren Strafandrohung bei Bejahung eines besonders schweren Falles zu tun.

Im Rahmen des § 240 Abs. 4 StGB gilt es noch explizit auf Nr. 2 einzugehen. Hierbei soll ein schwerer Fall dann zu bejahen sein, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Durch diese Regelung sollte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden. Zudem sollte die besondere Verpflichtung zur besonderen Rechtstreue des Amtsträgers hervorgehoben werden. Ein Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung des Amtsträgers ist dann zu bejahen, wenn dieser den Umfang seines Pflichtenkreises bewusst überschreitet.

Anmerkung:  Der Amtsträger ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legaldefiniert. Die besondere Täterqualität ist als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB anzusehen. Der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtende nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nicht als Täter eines besonderen schweren Falls einer Nötigung erfasst.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

G. Konkurrenzen

§ 240 StGB steht mit anderen freiheitseinschränkenden Straftatbeständen wie §§ 239; 249; 253, 255; 177 StGB in Konkurrenz. § 240 StGB stellt einen Auffangtatbestand dar und tritt daher gegenüber den anderen ( spiezielleren ) Tatbeständen im Wege der Spezialität zurück. Manchmal kann auch Tateinheit mit § 240 StGB bestehen, wenn beispielsweise verschiedenartige Nötigungserfolge erreicht wurden.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.