Kaufvertragliches Gewährleistungsrecht – Schadensersatz

Kommentiertes Prüfschema, Schadensersatz, Gewährleistungsrecht, §§ 280 I, III, 283, 281 I 1 Alt. 1, 2, 433, 439 I Alt. 1, 2, 437 Nr. 3 BGB, Verjährung

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 14 Minuten
Foto: Romain Dancre/Unsplash.com

Das folgende, kommentierte Prüfungsschema soll ein Generalschema für die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs statt bzw. neben der Leistung im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht gem. § 437 Nr. 3 BGB darstellen.

Die korrekte Anspruchsreihe bestimmt sich danach, welche Schäden in der Klausur-/Fallkonstellation vorliegen. Wird Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung verlangt, so lautet die Anspruchskette §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB. Im Fall des Schadensersatzes statt der Leistung bei Verzögerung der Nacherfüllung sind §§ 280 I, III, 281 I 1 1.Alt/2.Alt., 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB einschlägig. Den Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzugs regeln §§ 280 I, II, 286, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB.

Das Schema soll eine gedankliche Hilfestellung für die Lösung unbekannter Fälle bieten. Die im Prüfungsschema enthaltenen Erklärungen dienen ausschließlich dem besseren Verständnis. Sollte der Sachverhalt so gestellt sein, dass nicht alle Punkte zu prüfen sind, ist die Lösung an der entsprechenden Stelle abzubrechen.

I. Wirksames Schuldverhältnis im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht

Ein Schadensersatzanspruch setzt immer ein wirksames Schuldverhältnis voraus. Aus einem Schuldverhältnis ist der Gläubiger berechtigt vom Schuldner eine Leistung zu verlangen, vgl. § 241 I BGB. Es gibt gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse. Innerhalb Letzterer unterscheidet man zwischen dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne – etwa dem Kaufvertrag – und dem Schuldverhältnis im engeren Sinne – etwa dem einzelnen Anspruch aus einem Kaufvertrag.

 1. Anspruch (Nacherfüllungsanspruch) entstanden

Im Gewährleistungsrecht wird das Schuldverhältnis aus § 439 BGB, dem Nacherfüllungsanspruch, abgeleitet. Aus einem Nacherfüllungsanspruch kann der Gläubiger (=Käufer) vom Schuldner (= Verkäufer) eine Leistung (= mangelfreie Lieferung einer Sache) verlangen. Damit ist die Nacherfüllung als Schuldverhältnis im engeren Sinne einzustufen. Wie ein Nacherfüllungsanspruch entsteht, wird unterschiedlich beurteilt.

– 1. Ansicht = Gewährschaftstheorie / Gewährleistungstheorie (Mindermeinung)

Nach der Gewährleistungs- oder Gewährschaftstheorie ist geschuldeter Gegenstand des Kaufvertrages die vereinbarte Sache, wobei die Mangelfreiheit der Sache nicht dazugehört. Geschuldet ist die Sache so, wie sie ist und nicht so, wie sie ohne Mangel wäre. Die Gewährschaftstheorie geht also davon aus, dass das Gewährleistungsrecht ein eigenes Rechtsinstitut ist. Wegen der fehlenden Leistung und Gegenleistung ist diesbezüglich § 320 BGB nicht anwendbar.

– 2. Ansicht = Erfüllungstheorie (h.M.)

Nach der Erfüllungstheorie hingegen ist der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB kein eigenes Rechtsinstitut, sondern nichts anderes als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, der modifiziert wird und dann als fortgeführter Anspruch aus § 433 I 2 BGB fortwirkt. Der Nacherfüllungsanspruch hat demnach denselben Inhalt wie der Anspruch aus § 433 I 2 BGB, also die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache seitens des Verkäufers. Aus dem Nacherfüllungsanspruch lässt sich folglich auch die Einrede aus § 320 BGB ableiten.

Damit ein wirksamer Nacherfüllungsanspruch und damit ein wirksames Schuldverhältnis angenommen werden kann, bedarf es eines wirksamen Anspruchs aus Kaufvertrag aus § 433 BGB, der sich bezüglich des Anspruchs aus § 433 I 1, 2 BGB im Nacherfüllungsanspruch fortsetzt.

a.) Wirksamer Kaufvertrag

aa.) Anspruch entstanden
bb.) Anspruch untergegangen

Zu beachten ist, dass ein Anspruch aus Kaufvertrag wirksam entstanden sein muss und nicht untergegangen sein darf. Die Prüfung der Durchsetzbarkeit des Kaufvertrages ist dagegen nicht relevant und deren Prüfung an dieser Stelle sogar fehlerhaft. Nach der herrschenden Erfüllungstheorie kommt es ab dem Gefahrübergang im Sinne des § 446 I BGB nicht mehr auf den ursprünglichen Kaufvertrag, sondern auf die Nacherfüllung an. Eine Verjährung des Kaufvertrags beispielsweise würde die Entstehung eines Nacherfüllungsanspruchs nicht verhindern. Insofern ist die Durchsetzbarkeit des Kaufvertrags unerheblich!

b.) Sachmangel, § 434 BGB

Weiterhin bedarf es des Vorliegens eines Sachmangels. Ein Sachmangel ist grundsätzlich das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob vertraglich eine Verwendung vereinbart und vorausgesetzt wurde. Wenn eine solche Vereinbarung gegeben und die Sache nicht für die vereinbarte Verwendung möglich ist, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr.1 BGB vor. Erst wenn auch dies nicht der Fall sein sollte, kann die letzte Variante des Sachmangelbegriffs gemäß § 434 I 2 Nr.2 BGB eingreifen, die immer dann gegeben ist, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

c.) Bei Gefahrübergang, § 446 BGB / § 474 BGB

Die Sache muss bereits bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 I BGB, also bei Ablieferung der Sache, mangelhaft gewesen sein.

Bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag nach § 474 I 1 BGB ist darauf zu achten, dass der Käufer gemäß § 477 BGB zwar beweisen muss, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Wenn ein solcher aber gegeben ist, wird für die ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware vermutet, dass dieser Mangel nicht erst beim Käufer entstanden ist, sondern bereits bei Ablieferung der Sache vorlag.

Zu beachten ist ferner, dass die Prüfung des Gefahrübergangs eine u.U. abdingbare Voraussetzung ist. Ein Nacherfüllungsanspruch kann nämlich auch dann in Betracht kommen, wenn der Sachmangel bereits vor Übergabe bestand. Das Gewährleistungsrecht ist hier nach zum Teil vertretener Ansicht anzuwenden, wenn die vertragliche Sache mangelhaft ist und von dem Käufer aufgrund dieser Mangelhaftigkeit nicht abgenommen wird. Für diese Interpretation spricht, dass anderenfalls der § 439 IV BGB nicht anwendbar wäre. Dann könnte sich der Verkäufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache und der Möglichkeit der Nacherfüllung nicht auf deren Unverhältnismäßigkeit berufen. Zudem wäre die allgemeine Verjährung (§ 195 BGB) und nicht die kurze Verjährungsfrist aus § 438 I Nr.3 BGB anzuwenden. Um diese Nachteile für den Verkäufer verhindern zu können, wird zum Teil die Notwendigkeit gesehen, die Gewährleistungsrechte auch bereits vor Gefahrübergang eingreifen zu lassen.

Anmerkung: Diese Ansicht ließe sich ggf. im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 19.01.2017, Az. VII ZR 301/13, NJW 2017, 8, wonach im Werkvertragsrecht der Besteller Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme geltend machen kann, hinterfragen.

2. Anspruchsumfang des Nacherfüllungsanspruchs

Hinsichtlich des Umfangs des Nacherfüllungsanspruchs ist zwischen der Nachbesserung (§ 439 I 1. Alt. BGB) und der Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) zu differenzieren. Für jede Form der Nacherfüllung ist anschließend zu klären, ob der von dem Gläubiger (= Käufer) geltend gemachte Schadensposten im Wege einer Nacherfüllung beseitigt werden kann. Nur wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, kann in der Prüfung zu den zusätzlichen Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 BGB übergegangen werden.

An dieser Stelle ist zudem zu klären, ob der Umfang des Nacherfüllungsanspruchs immer gleichbleibend mit dem Erfüllungsanspruch ist oder unter Umständen darüber hinausgehen kann. Diese Frage ist vor allem bei Ansprüchen wegen Ein- und Ausbauten diskutiert worden. In diesem Fall musste man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu dem Ergebnis gelangen, dass bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 I 1 BGB (und nur dann!) der Nacherfüllungsanspruch über den Erfüllungsanspruch hinausgeht und Ein- und Ausbauten mit von § 439 I BGB umfasst werden (vgl. BGH NJW 2012, 1073). Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH reagiert und den § 439 III BGB nF eingefügt. Danach sind die erforderlichen Aufwendungen für den Aus- und Wiedereinbau im Rahmen der Nacherfüllung vom Verkäufer zu tragen. Zu beachten ist hierbei der Standort der Norm im allgemeinen Kaufrecht. Diese Vorschrift findet demnach auch Anwendung, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (im Gegensatz zur früheren BGH-Rechtsprechung).

3. Anspruch untergegangen

Zur Klärung der Frage des Anspruchsuntergangs ist wiederum eine Differenzierung hinsichtlich beider Nacherfüllungsmöglichkeiten vorzunehmen. Ein Untergang ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 275 I BGB vorliegen und eine Reparatur (= Nachbesserung, § 439 I 1. Alt. BGB) und / oder eine Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) für den Verkäufer oder für jedermann nicht mehr möglich sind.

Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt gemäß § 281 IV BGB auch dann, wenn der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Voraussetzung ist dabei, dass das Verlangen berechtigt ist, wofür es insbesondere einer erfolglosen Fristsetzung bedarf.

4. Durchsetzbarkeit des Anspruchs im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht

Sofern ein Nacherfüllungsanspruch besteht und nicht nach I.3. untergegangen ist, ist die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs zu überprüfen. Scheitern kann die Durchsetzbarkeit aufgrund der folgenden drei Möglichkeiten:

a.) Anspruch unverhältnismäßig, §§ 275 II, III BGB

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung verweigern, wenn diese in einem groben Missverhältnis zu der Leistung steht (§ 275 II BGB) oder sonst unverhältnismäßig gem. § 275 III BGB ist. Bei § 275 II BGB ist für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit auf das Leistungsinteresse des Gläubigers abzustellen. Dies kann u.U. so bedeutsam sein, dass ein Missverhältnis gem. § 275 II BGB nicht in Betracht kommt. Um den Verkäufer daher vor allzu hohen Kosten zu bewahren, wird ihm eine weitere Möglichkeit der Verweigerung eingeräumt.

b.) § 439 IV BGB

Über § 439 IV BGB wird der Verkäufer insoweit geschützt, als die vom Gläubiger verlangte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Insofern ist hinsichtlich der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 439 IV BGB auf das Schuldnerinteresse und nicht wie bei § 275 II BGB auf das Gläubigerinteresse abzustellen.

c.) Verjährung, § 438 BGB

Letztlich kann der Nacherfüllungsanspruch gem. § 438 BGB verjährt sein, so dass der Verkäufer dem Käufer diese Einrede entgegenhalten kann.

d.) Zwischenergebnis zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht

Wichtig ist, dass die Durchsetzbarkeit bei Vorliegen eines Nacherfüllungsanspruchs zwar geprüft wird, die hier genannten Punkte a.) bis c.) aber allesamt Einreden sind. Das bedeutet, dass diese nur wirken, sofern sich der Verkäufer auf diese beruft. Eine Pflicht für den Verkäufer sich auf seine möglichen Einreden zu berufen besteht nicht.

5. Zwischenergebnis zur Wirksamkeit des Schuldverhältnisses im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht

An dieser Stelle ist festzuhalten, ob ein Nacherfüllungsanspruch entstanden und ob dieser untergegangen ist. Sofern ein Nacherfüllungsanspruch weiterhin besteht, muss die Prüfung an dieser Stelle beendet werden. Denn solange der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung hat, gebieten es der Grundsatz des „pacta sunt servanda“ sowie das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung, dass eine Nacherfüllung vorgenommen wird. Nur wenn beide Arten der Nacherfüllung ausscheiden, eröffnet sich für den Käufer der Weg, die Rechte aus § 437 Nr. 3 BGB geltend zu machen und Schadensersatz zu fordern, sofern die Voraussetzungen der Schadensersatzanspruchsnorm vorliegen.

II. Pflichtverletzung im Gewährleistungsrecht

Sofern ein Nacherfüllungsanspruch entstanden, aber untergegangen ist, müssen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein. Je nachdem, ob der Käufer Schadensersatz neben der Leistung verlangt (§ 280 I BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB) oder wegen Verzugs (§ 281 BGB) sind die Voraussetzungen der entsprechenden Normen zu prüfen. Wichtig ist, dass sich diese Pflichtverletzung auf den Nacherfüllungsanspruch und nicht auf den ursprünglichen Erfüllungsanspruch beziehen muss. Falsch wäre beispielsweise im Falle der Prüfung des § 283 BGB die Formulierung, dass der Kaufvertrag unmöglich geworden ist. Auf den Anspruch aus dem Kaufvertrag ist gerade nicht abzustellen, sondern auf die Nacherfüllung. Die Nacherfüllung wird aber nur unmöglich, wenn die Nachbesserung und die Neulieferung wegen § 275 I BGB ausgeschlossen sind. Im Falle des § 283 BGB kann daher auf die obige Prüfung der Unmöglichkeit verwiesen werden.

III. Vertretenmüssen im Gewährleistungsrecht

Gleiches gilt für die Prüfung des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis. Es ist nicht zu prüfen, ob der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache und die Lieferung dieser mangelhaften Sache zu vertreten hat. Eine solche Prüfung würde sich wiederum auf den Kaufvertrag beziehen. Das Schuldverhältnis leitet sich aber nicht aus dem Anspruch aus § 433 BGB, sondern aus dem Nacherfüllungsanspruch ab. Folglich ist zu prüfen, ob der Verkäufer den Untergang oder den Verzug der Nacherfüllung zu vertreten hat. Bezogen auf die Unmöglichkeit (§ 283 BGB) wäre dies beispielsweise nicht der Fall, wenn die Kaufsache nicht mehr produziert wird, sich die Nacherfüllung auf die Nachbesserung reduziert hat und der Käufer die Reparatur der Sache selbst durchführen lassen hat, ohne dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben. In diesem Fall hätte der Verkäufer die Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht zu vertreten und die Prüfung würde hier ein Ende nehmen.

Wichtig ist, dass von einem Vertretenmüssen auch dann nicht auszugehen ist, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers wegen einer Einrede des Verkäufers nicht durchgesetzt werden kann. Dem Verkäufer stehen die oben genannten Einreden gesetzlich zu. Ihn bei Geltendmachung damit zu bestrafen, dass er Schadensersatz zu leisten hätte, wäre ein grober Fehler.

IV. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge ist Schadensersatz gem. § 249 I BGB zu leisten. Ein Schaden umfasst dabei alle unfreiwilligen Vermögensopfer, die nicht entstanden wären, wenn vertragsgemäß geleistet worden wäre.

V. Verjährung im Gewährleistungsrecht, § 438 BGB

Am Ende ist zu prüfen, ob der Schadensersatzanspruch des Käufers unter Umständen verjährt ist. Dass der Nacherfüllungsanspruch, wie oben geprüft, der kurzen Verjährungsfrist aus § 438 BGB unterliegt, ist unproblematisch. Problematisch ist allerdings, welche Verjährungsfrist bei Anwendung der allgemeinen Schadensersatzregelungen aus §§ 280 I BGB ff. anzuwenden ist. Grundsätzlich gilt für diese Ansprüche die regelmäßige Verjährung aus § 195 BGB. Ob dies aber auch für das Gewährleistungsrecht gelten soll, wenn die Schadensersatznormen der §§ 280 I BGB ff. über § 437 Nr. 3 BGB Anwendung finden, ist streitig.

Umstritten ist auch, ob in Bezug auf Ersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren oder die zweijährige Frist des § 438 I Nr. 3 BGB Anwendung findet.

1. Eine Ansicht = Allgemeine Verjährungsfrist

Eine Ansicht bezieht die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB nur auf solche Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung des Äquivalenzinteresses resultieren. Diejenigen Ansprüche hingegen, die sich aus der Beeinträchtigung von Integritätsinteressen ergeben, sollen der Regelverjährung aus § 195 BGB unterfallen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Einbeziehung des Schutzes persönlicher Rechtsgüter in die Verjährungsregel des § 438 BGB nur dann wertungsmäßig vertretbar wäre, wenn hiervon auch die konkurrierenden deliktischen Ansprüche umfasst würden. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Parteien durch die Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses gleichzeitig auch auf ihren deliktischen Schutz verzichten würden.

Nach dieser Ansicht findet demnach die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB Anwendung.

2. Andere Ansicht = Kaufrechtliche Verjährungsfist

Nach anderer Ansicht (h.M.) unterliegen sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers im Gewährleistungsrecht aus § 437 Nr.3 BGB der kürzeren Verjährungsfrist des § 438 I Nr.3 BGB. Lediglich für daneben bestehende Ansprüche aus Delikt soll wegen der freien Anspruchskonkurrenz die Regelverjährung gelten. Nach dieser Ansicht gilt die besondere Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB.

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3. Stellungnahme

Beide Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass es einer Stellungnahme bedarf. Für die kurze Verjährungsfrist aus § 438 I Nr. 3 BGB spricht zunächst der Wortlaut des § 438 BGB sowie dessen Systematik und Entstehungsgeschichte. § 438 I BGB verweist ausdrücklich auf die in § 437 Nr. 3 BGB verankerten Rechte, so dass auch der Mangelfolgeschaden von dieser Verjährungsfrist umfasst werden sollte. Der Gesetzgeber wollte erkennbar die vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform geltende Unterscheidung beseitigen. Dies soll daher auch für die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts gelten, denn es ist nicht sinnvoll, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache herrührenden Ansprüche einem unterschiedlichen Verjährungsregime zu unterwerfen. Nach zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache soll der Verkäufer umfassende Klarheit über seine mangelbegründende Haftung aus dem Kaufvertrag erhalten und nicht mehr mit Gewährleistungsansprüchen rechnen müssen. Der Käufer ist hinsichtlich der Verletzung von anderen Rechtsgütern ausreichend über das Deliktsrecht geschützt. Folglich ist im Ergebnis der zweiten Ansicht und damit der kürzeren Verjährungsfrist von zwei Jahren zu folgen.

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