Dieser Beitrag ermöglicht einen guten Einstieg in die Thematik der Entschuldigungsgründe im Strafrecht. Dabei beschäftigt er sich mit den wesentlichsten Grundelementen. Zudem bietet dieser Text Wiederholungsfragen sowie eine abschließende Schnellcheckliste zu den zentralen Gesichtspunkten. So kann sich ein gefestigter Lernerfolg einstellen.
Dieser Text soll einen einfachen Einstieg in das Strafrecht ermöglichen. Daher beschäftigt sich der Beitrag mit den wesentlichen Grundbegriffen und Grundsätzen aus dem Strafrecht und bietet zum Abschluss einige Wiederholungsfragen sowie eine Checkliste, um einen gefestigten Lernerfolg zu erzielen.
Dieser Beitrag beschäftigt sich überblicksartig mit der objektiven Zurechenbarkeit im Strafrecht, ohne dabei auf die wesentlichen Grundsätze zu verzichten.
Dieser Beitrag beschäftigt sich überblicksartig mit der Thematik der Kausalität im Strafrecht. Er geht dabei, in gebotener Kürze, auch auf den Handlungsbegriff ein.
Die §§ 343 ff. HGB regeln die für das Handelsrecht relevanten Handelsgeschäfte, die im Folgenden überblicksartig dargestellt werden sollen. Es soll zum Einen die Definition des Handelsgeschäftes an sich erläutert werden.
Hat man sich vorab mit der Kommanditgesellschaft (KG) bereits beschäftigt, ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG) im Grunde einfach zu verstehen. Denn einen Kommanditisten gibt es dort nicht. Damit fallen sämtliche diesen betreffenden Probleme weg.
Das Handelsrecht ist vor allem im Hinblick auf die Examensvorbereitung von enormer Bedeutung. In fast jedem Rechtsgebiet gibt es hier einige Klassiker, bei denen ein Lernen auf Lücke nicht sinnvoll ist.
Das Gesellschaftsrecht ist im Rahmen der juristischen Ausbildung nicht zu vernachlässigen. Auch wenn das Recht der Aktiengesellschaften nicht zu den absoluten Klassikern gehört, so ist es dennoch wichtig, einen gewissen Überblick im Gesellschaftsrecht zu haben und die Unterschiede zu kennen.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den §§ 339, 340 StGB und soll einen einfachen Einstieg ermöglichen, ohne dabei auf wesentliche Grundsätze dieser Normen verzichten zu müssen.