Rechtfertigungsgründe Teil 1: Die Notwehr nach § 32 StGB

Teil 1 der Rechtfertigungsgründe; Hier Vorstellung des Rechtfertigungsgrundes des Notwehr nach §32 StGB, Aufbau und Tricks für die Klausurbearbeitung

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 13 Minuten
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A. Einführung

So wie wir es bereits aus dem Deliktsrecht kennen, indiziert die Tatbestandsmäßigkeit sogleich die Rechtswidrigkeit der Tat (Ausnahme § 240 und § 253 StGB, jeweils dort Abs. 2). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Tat nach den Wertentscheidungen der Rechtsordnung als Unrecht anzusehen ist. Die Notwehr im Sinne des § 32 StGB bietet eine Möglichkeit, die Indizwirkung zu widerlegen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen allgemeinen Erlaubnissatz handelt, der von spezielleren Erlaubnissätzen verdrängt wird. Folglich wären der zivilrechtliche Defensiv- und Aggressivnotstand, das Selbsthilferecht nach § 229 BGB oder das Festnahmerecht nach § 127 StPO vorrangig zu untersuchen. Gleiches gilt für den gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund der Einwilligung und der mutmaßlichen Einwilligung.

Speziell zur Notwehr bleibt noch erwähnenswert, dass der der Rechtfertigung zugrunde liegende Gedanke auf dem sozialrechtlichen Rechtsbewährungsprinzip beruht. Daraus resultiert die gut einprägsame Schlussfolgerung, wonach das Recht dem Unrecht nicht weichen muss.

B. Aufbau

I. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

1.) Notwehrlage

a) Angriff

Unter einem Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten zu verstehen. Ein tierisches Verhalten würde nur dann genügen, sofern dieses von einem Menschen gelenkt wird (etwa ein Hund, der durch sein „Herrchen“ oder „Frauchen“ auf Passanten gehetzt wird). Zudem sollte man sich merken, dass nicht nur aktives Tun einen Angriff begründen kann. Auch ein pflichtwidriges Unterlassen des Garanten erfüllt die Definitionsmerkmale des Angriffs.

Die Wendung „rechtlich geschützte Interessen“ greift an sich ein wenig zu kurz. Präziser wäre diese allgemein verbreitete Definition dann, wenn zugleich von Individualrechtsgütern gesprochen werden würde. Rechtsgüter der Allgemeinheit fallen mithin nicht hierunter.

Sofern der Angegriffene sich selber schützen möchte, spricht man begrifflich von der Notwehr. Sollte er aber zum Schutz eines Dritten agieren, ist der Terminus der Nothilfe angebracht. Die Voraussetzungen sind hingegen die gleichen.

Beispiel: Trunkenheitsfahrer A fährt seit einigen Kilometern Schlangenlinien und gefährdet in erheblichem Maße andere Verkehrsteilnehmer. Sofern Waffennarr W mit seiner Waffe auf die Reifen des A zielt, um diesen an einer Weiterfahrt zu hindern, und hierbei zugleich billigend in Kauf nimmt, den A zu treffen, würde sich die Frage der Rechtfertigung nach § 32 StGB stellen. Die Nothilfe wäre prinzipiell denkbar, sofern an die Körperverletzungsdelikte angeknüpft wird (§§ 223 ff. StGB). Im Hinblick auf die Verkehrsdelikte, namentlich § 315 c und § 316 StGB scheidet eine Rechtfertigung aus, da diese die Allgemeinheit schützen. Folglich sind derartige Delikte einer Rechtfertigung mithilfe eines derartigen Erlaubnissatzes grundsätzlich nicht zugänglich.

Also: Notwehr vermag grundsätzlich nur Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers die Rechtswidrigkeit zu nehmen, doch geht die Rechtsprechung davon aus, dass § 32 StGB ausnahmsweise auch die Verletzung von Universalrechtsgütern zu rechtfertigen vermag, wenn deren Beeinträchtigung untrennbar mit der erforderlichen Verteidigung verbunden ist (BGH, Beschluss vom 27. 12. 20112 StR 380/11 (LG Wiesbaden).

Jura-Individuell Tipp: Beachten Sie, dass bei der Erörterung dieses Prüfungspunktes eine ex-post Perspektive maßgeblich ist. Die Vorstellung des Angegriffenen spielt daher an dieser Stelle keine Rolle; vielmehr ist zu untersuchen, ob tatsächlich, d. h. in objektiver Hinsicht ein Angriff gegeben war. Hat sich der Angegriffene fälschlicherweise eine derartige Situation vorgestellt, wäre an den Erlaubnistatbestandsirrtum zu denken.

b) Gegenwärtigkeit des Angriffs

Dieses Merkmal kann bejaht werden, sofern der Angriff unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Die sog. Dauergefahr ist dagegen nicht einbezogen. Zu denken wäre etwa an die Ehefrau, die von ihrem Ehemann schon seit geraumer Zeit psychisch und physisch missbraucht wird. Würde die Ehefrau nun den Ehemann M im Schlaf würgen, käme eine Notwehr nach § 32 nicht in Betracht, da just in diesem Moment mit keinem Angriff zu rechnen war. Die Dauergefahr ist aber typischerweise ein beliebtes Anwendungsfeld im Kontext des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB.

c) Rechtswidrigkeit des Angriffs

Mit diesem Prüfungspunkt werden diejenigen Sachverhalte ausgeklammert, in denen der Täter sich seinerseits auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Sonst entstünden widersprüchliche Ergebnisse. Sofern A von B angegriffen wird und sich A mithilfe von Notwehr verteidigt, kann es nicht angehen, dass B sich ebenfalls auf § 32 StGB berufen kann. Allgemein umschrieben ist an dieser Stelle also zu prüfen, ob ein Verhalten des Täters vorliegt, das der Rechtsordnung widerspricht. Ob der Täter hingegen schuldhaft gehandelt hat, ist belanglos.

Merke: Handelt der Angreifer seinerseits gerechtfertigt, entsteht für den Angegriffenen eine Duldungspflicht. Eine Notwehr kommt in einem solchen Falle nicht in Betracht, weil es am Widerspruch zur Rechtsordnung fehlt.

  • Auf eine umstrittene Sonderkonstellation sei noch hingewiesen. Zwar spielt die Frage der Schuld für diesen Prüfungspunkt keine Rolle. Allerdings plädiert die Literatur dafür, die Rechtswidrigkeit des Angriffs dann entfallen zu lassen, sofern dem Angreifer kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann. Zwecks Veranschaulichung kann noch mal an das obige Beispiel des Haustyrannen angeknüpft werden. Der Ehemann M tyrannisiert seit langem seine Ehefrau F. An einem weiteren Nachmittag hört der Nachbar N, der von den grundsätzlichen Streitigkeiten erfahren hat, verdächtige Geräusche und klingelt an der Haustür der Ehegatten. M öffnet, ausgestattet mit einem Fleischermesser in der Hand, das scheinbar in Blut getaucht ist. In Wirklichkeit lief nur der Fernseher und der Ehemann war mit der Zubereitung des Essens beschäftigt. Sollte der Nachbar N nun den M attackieren, stellt sich die Frage, ob sich M gemäß § 32 StGB verteidigen darf. Nach der Argumentation der Literatur war es für N gar nicht erkennbar, dass hier keine Gefahr vorlag. Mangels Sorgfaltsverstoß komme demnach eine (vermeintliche) Nothilfe zugunsten der F durchaus in Betracht. Hieraus würde wiederum eine Duldungspflicht zulasten des M resultieren. N wäre damit gerechtfertigt. Die Rechtsprechung würde dies verneinen, sodass M Notwehr ausüben dürfte und für N letztlich auf den Erlaubnistatbestandsirrtum zurückgreifen. Diese Ansicht ist vorzugswürdig! Es leuchtet nicht ein, warum in einer solchen Konstellation das Notwehrrecht des M ausgeschlossen sein sollte und er schließlich dulden müssten, von N körperlich misshandelt zu werden. Auch ist damit noch nichts über die endgültige Strafbarkeit des Nachbarn gesagt.

2.) Notwehrhandlung

a) Verteidigungshandlung gegen den Angreifer

Die Verteidigungshandlung muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers selbst richten. Ist hingegen eine Handlung gegen unbeteiligte Dritte bzw. eine Einwirkung auf fremde Sachen gegeben, käme stattdessen der rechtfertigende Notstand als weitere Option ins Spiel.

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b) Erforderlichkeit

Im Kontext der Erforderlichkeit ist zunächst die Eignung der Verteidigungshandlung zu eruieren. Grundsätzlich könnte dies erst dann bejaht werden, sofern durch die Handlung des Angegriffenen der Angriff sofort und endgültig beendet werden kann. Dies wäre aber ein sehr restriktiver Maßstab, der der Situation des Opfers mitnichten gerecht werden würde. Deswegen interpretiert die Rechtsprechung diesen ersten Unterpunkt der Erforderlichkeit recht großzügig. Es reicht bereits aus, wenn die Handlung des Opfers eine Abschwächung des Angriffs, zumindest aber eine Erschwerung im Hinblick auf die Durchführung desselbigen erwarten lässt.

Bei der Erforderlichkeit selbst ist zu schauen, ob der Angegriffene das Mittel ausgewählt hat, welches das mildeste unter mehreren gleich effektiven Handlungsoptionen darstellt. Folglich muss sich das Opfer nicht auf das Risiko unzureichender Abwehrhandlungen einlassen.

Wie bereits festgestellt, muss das Recht dem Unrecht nicht weichen. Daraus ist die Konsequenz zu ziehen, dass an dieser Stelle eine Güterabwägung oder ein Interessensvergleich nicht stattfindet. Es erfolgt also keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auch kann dem Opfer nicht vorgehalten werden, warum er nicht geflohen oder ausgewichen ist.

  • Besonderheit: Einsatz von Schusswaffen

Hier ist auf ein dreielementiges Vorgehen zu verweisen. Grundsätzlich muss, soweit genug Zeit vorhanden ist, der Einsatz der Waffe angedroht werden. Sodann bedarf es eines Warnschusses. Erst danach darf die Waffe eingesetzt werden, wobei als dritte Restriktion darauf Acht gegeben werden muss, dass nicht sensible Körperpartien angezielt werden, um lebensgefährliche Verletzungen zu vermeiden. Die Tötung des Täters ist stets ultima ratio. Diese Aspekte gelten (logischerweise mit Ausnahme des Warnschusses) auch für den Fall, dass ein gefährlicher Gegenstand – etwa ein Messer – zum Einsatz kommt. Allerdings sind diese Grundsätze nicht in Stein gemeißelt. Der Täter ist es, der sich der Rechtsordnung widersetzt und zum Angriff übergeht. Daher muss dieses dreistufige Vorgehen dann nicht eingehalten werden, sofern daraus eine Schwächung der Verteidigungssituation des Opfers resultieren würde. Namentlich ist an Konstellationen zu denken, in denen ein verängstigtes Opfer sich bloß dann erfolgreich wehren kann, wenn er den Überraschungseffekt auf seiner Seite hat. Würde er diesen durch Ankündigung und Drohung verlieren, kann ihm kein weiteres Abwarten zugemutet werden. Daher gilt, dass der Angegriffene zwar grundsätzlich die skizzierten drei Schritte vor Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeuges einhalten muss, aber nur dann, wenn er sich danach immer noch erfolgreich wehren könnte.

Erwähnenswert ist des Weiteren, dass der Angreifer das Folgerisiko der Verteidigungshandlung trägt. Sollte das Opfer die Beine des Täters anvisieren, aber diesen versehentlich am Kopf treffen, wäre die Erforderlichkeit gleichwohl zu bejahen. Während wir also bei der Beurteilung der Notwehrlage eine ex-post Perspektive zugrunde legen, ist an diesem Punkt ex-ante zu untersuchen, ob die Handlung des Angegriffenen den Anforderungen an die Erforderlichkeit genügt. Sollten die Auswirkungen doch gravierender sein als eigentlich erwartet, geht dies zulasten des Täters.

c) Gebotenheit der Verteidigungshandlung

Es wurde bereits dargestellt, dass im Zusammenhang mit der Rechtfertigung aufgrund von Notwehr keine Güterabwägung stattfindet. Dieser Prüfungspunkt ist daher mit Vorsicht zu genießen. Er fungiert nur als Korrektiv und kommt bloß in einigen wenigen Fallgruppen zum Einsatz, um schlichtweg unerträgliche Ergebnisse zu verhindern. Die Notwehrhandlung würde sich in solchen Fällen demzufolge als rechtsmissbräuchlich  erweisen.

  • Der wichtigste Fall ist der, in dem ein krasses Missverhältnis zwischen der Verteidigungshandlung und dem angegriffenen Rechtsgut festzustellen ist. Ein einfaches Missverhältnis würde also noch nicht genügen. Daher darf man – ultima ratio – auch mit Waffengewalt sein Eigentum, etwa sein Auto oder seinen Laptop verteidigen. Es werden hier vielmehr Fälle erfasst, in denen eine völlige Disproportionalität vorherrscht. Die Grenze ist dabei nicht starr, als Richtwert sollte man an etwa 100 Euro denken. Das beliebte Lehrbuchbeispiel beschreibt den Rentner, der mit seiner Schrotflinte auf den Nachbarsjungen zielt, um einen Diebstahl an seinem Apfelbaum zu unterbinden. Dies wäre für den Rentner tatsächlich die einzig denkbare Verteidigungshandlung, zumal er den flinken Jungen nicht einholen könnte. Aber die Notwehr würde an der fehlenden Gebotenheit scheitern. Die Konsequenz des Vorliegens dieser Fallgruppe ist also, dass das Notwehrrecht ausgeschlossen ist.
  • Auch bei Angriffen von schuldlos Handelnden (Kinder, Geisteskranke) sollte über die Gebotenheit nachgedacht werden. Es wäre völlig unangebracht, wenn man diesen Personen mit der vollen Wucht der Rechtsordnung begegnen dürfte. Demnach ist hier das Notwehrrecht zwar nicht insgesamt ausgeschlossen, aber auch hier gilt – genau wie bei dem Schusswaffeneinsatz – ein dreistufiges Vorgehen. Folglich darf man erst Schutzwehr im Sinne einer defensiven Verteidigung ausüben und nur notfalls zur Trutzwehr, d. h. zum Angriff gegen den Angreifer ausgehen. Auch ist in dieser Fallkategorie vorrangig die Flucht ein taugliches und alternatives Verteidigungsmittel. Denn bei Personen, die für ihr Unrecht rechtlich nicht einzustehen haben, wäre eine uneingeschränkte Verteidigung schon unter ethischen Gesichtspunkten höchst fragwürdig.
  • Angriffe innerhalb besonders enger persönlicher Beziehungen zählen ebenfalls zu den typischen Sachverhalten, die im Kontext der Gebotenheit Bedeutung erlangen können. Ist das eigene Kind gerade in einem aggressiven Zustand und möchte zum Angriff übergehen oder kommt die alkoholisierte und gereizte Ehefrau nach Hause und beginnt einen gewalttätigen Streit, ist in solchen Fällen eine Hinnahme des Angriffes deutlich eher zumutbar, als wenn dieser von einer fremden dritten Person verübt werden würde. Aber auch hier kann das Solidaritätsverhältnis bloß zur Einhaltung des Drei-Stufen Modells führen (Ausweichen/Schutzwehr/Trutzwehr). Zudem sind bloß leichte körperliche Verletzungen als zumutbar zu beurteilen. Keineswegs muss das Opfer aufgrund der persönlichen Nähe erhebliche Verletzungen oder gar eine lebensgefährliche Behandlung in Kauf nehmen.
  • Zu nennen ist zudem die schuldhafte (versehentliche) Provokation der Notwehrlage. Dafür ist es zunächst erforderlich, dass ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten, das den Angriff provoziert hat und dem Angriff selber gegeben ist. Fraglich ist allerdings, ob hier nur rechtswidrige Verhaltensweisen einbezogen werden (zum Beispiel eine Beleidigung des späteren Angreifers). Nach der Rechtsprechung genügt aber bereits ein sozialschädliches Verhalten. Für den späteren Angreifer spielt es keine Rolle, ob das Verhalten des späteren Opfers rechtswidrig oder bloß moralisch anstößig war (zum Beispiel wird dem Angreifer vor die Füße gespuckt oder es liegt eine Belästigung vor, die noch nicht die Schwelle der Nötigung erreicht). In diesen Fällen wäre dann das Opfer wieder zur Einhaltung des Drei-Stufen Modells angehalten, also insbesondere zur Ausnutzung etwaiger Fluchtmöglichkeiten und der vorrangigen Ausübung von Schutzwehr.
  • Davon trennscharf abzugrenzen ist die Absichtsprovokation. Während bei der vorherigen Fallgruppe ein versehentliches Herbeiführen der Notwehrsituation gegeben ist, kommt es dem Angegriffenen in dieser Situation gerade darauf an, mit seinem Verhalten ein Notwehrrecht begründen zu können, um sich dann verteidigen zu dürfen. Eine Absichtsprovokation liegt also vor, wenn jemand zielstrebig den Angriff herausfordert, um sich dann unter dem Deckmantel der Rechtsordnung zu verteidigen. Im Ergebnis liegt ein verkappter Angriff vor, das Recht wird demnach zu Schädigungszwecken missbraucht. Es fehlt in jeder Hinsicht der Verteidigungswille, sodass das Notwehrrecht ausgeschlossen ist. Aber auch dies gilt nicht ausnahmslos. Eine lebensgefährliche Behandlung muss niemand hinnehmen.
    • Beispiel: A weiß, dass seine Freundin ihn mit dem B betrogen hat. Um sich an diesem zu rächen, verfolgt er den B auf dem Weg zur Arbeit und beleidigt ihn auf übelste Weise. Auch wirft er mit einem Stein nach B und stellt ihn vor weiteren Passanten bloß, indem er auf die Affäre zu sprechen kommt. Ihm kommt es gerade darauf an, dass der B zum Angriff übergeht. Sollte B nun den A attackieren, kann sich B nicht auf ein Notwehrrecht berufen. Die Verhaltensweisen des A – Beleidigung, Belästigung – sind abgeschlossen und stellen keine gegenwärtige Gefahr mehr für B dar. Daher liegen zugunsten des A sämtliche Voraussetzungen des § 32 StGB vor – bis auf die Gebotenheit. Diese kann aufgrund der vorsätzlichen Provokation nicht bejaht werden. Es sei aber erneut auf die bereits beschriebene Ausnahme hingewiesen. Sollten zum Beispiel die Schläge des B eine derartige Intensität erreichen, dass der A um sein Leben bangen muss und hat er einen derartigen Angriff nicht einkalkuliert, kann er Schutzwehr ausüben und ultima ratio auch zur Trutzwehr übergehen.

II. Subjektive Notwehrvoraussetzungen

Zunächst ist nach herrschender Meinung eine Kenntnis der Umstände erforderlich, die ein Notwehrrecht begründen. Sollte diese fehlen, führt dies dazu, dass zwar ein objektiv gerechtfertigtes Verhalten vorliegt, bei dem aber die subjektive Komponente fehlt. Dies führt zur Bejahung der Versuchsstrafbarkeit, sofern eine solche gesetzlich statuiert ist. Darüber hinaus ist nach Ansicht des BGH, im Gegensatz zur herrscheinden Lehre, auch ein Verteidigungswille nötig. Im Einklang mit der Rechtsordnung handelt nicht, wer eine Notwehrsituation bloß ausnutzt, quasi bei Gelegenheit handelt. Es muss also eine Verteidigungsmotivation vorhanden sein. Diese muss aber nicht das alleinige und ausschlaggebende Motiv darstellen. So kann es sein, dass zum Beispiel neben dem Verteidigungswillen auch Wut, Zorn oder Trauer auszumachen sind. Entscheidend ist, dass der Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund gedrängt wird.

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