Wirksamwerden einer Willenserklärung

Wirksamwerden von Willenserklärungen, Aufbau, Auslegung, Abgabe und Zugang. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, Sonderfall, Empfangsvertreter.

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 17 Minuten
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In den vorangegangenen Teilen dieser Aufsatzreihe haben wir uns bereits mit dem Aufbau einer Willenserklärung befasst. Auch wurde erläutert, wie man den Inhalt einer derartigen Erklärung im Wege der Auslegung ermittelt. Hier wollen wir uns nunmehr mit der Frage befassen, wann eine Willenserklärung wirksam wird. Die Wirksamkeit der Erklärung ist nämlich ein höchst relevanter Zeitpunkt für die restliche Klausurlösung. Denn der Wirksamkeitszeitpunkt entscheidet nicht nur darüber, bis wann eine Erklärung widerrufen werden kann (vgl. § 130 I S. 2 BGB). Er bestimmt auch, ob die Erklärung rechtzeitig erfolgte.

I) Die Abgabe der Willenserklärung

Um wirksam zu werden, muss eine jede Willenserklärung zumindest abgegeben worden sein. Abgabe bedeutet insofern die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei unmittelbar mit ihrer Abgabe auch wirksam. Sie müssen ja gerade von keiner anderen Person „empfangen“ werden, also zugehen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen hingegen müssen darüber hinaus auch noch zugehen.

Wir wollen uns aber zunächst einmal mit der Abgabe befassen. Zum Zugang, der bei href=“https://www.juraindividuell.de/artikel/testament-wirksamkeitsvoraussetzungen-auslegung/“>nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen gar keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, kommen wir später.

Mit der Abgabe der Willenserklärung beginnt diese sozusagen zu leben. Abgegeben ist eine Erklärung dann, wenn derjenige, der die Erklärung abgibt, alles getan hat, was er selbst tun muss, damit die Erklärung wirksam wird.

1) Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist das wohl der Fall, wenn der Erklärungsvorgang abgeschlossen ist, man beispielsweise das Testament unterschrieben und verfasst hat.

2) Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung

Die Frage danach, wann eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, beantwortet sich weniger leicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass man eine solche Erklärung nicht nur unter Anwesenden, sondern auch unter Abwesenden abgeben kann.

Ganz allgemein halten wir schon mal fest, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben ist, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden aus dessen Machtbereich entlassen und auf den Weg zum Empfänger gebracht worden ist. Dies kann beispielsweise durch Einwerfen eines Briefes in den Briefkasten erfolgen oder durch Aushändigung an einen Erklärungsboten und dessen Beauftragung mit der Übermittlung an den Adressaten.

a) Abgabe von empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Anwesenden

Bei der Abgabe unter Anwesenden kommt es an dieser Stelle darauf an, ob es sich um eine mündliche oder um eine verkörperte Erklärung handelt.

aa) Mündliche Erklärungen unter Anwesenden

Für mündliche Erklärungen kann man festhalten, dass sie abgegeben sind, wenn sie so geäußert wurden, dass ein objektiver Dritter in der Rolle des Empfängers in der Lage ist, sie akustisch wahrzunehmen. Ob die Wahrnehmung letztlich richtig erfolgte, ist eine Frage allein des Zugangs. An dieser Stelle hat sie also keinerlei Relevanz. Denn hier geht es ausschließlich um die Abgabe einer Erklärung. Zum Zugang kommen wir weiter unten. Wichtig ist an dieser Stelle noch, dass das eben Gesagte auch für telefonische Erklärungen gilt. Diese stehen nämlich gemäß § 147 BGB immer einer Erklärung unter Anwesenden gleich.

bb) Verkörperte Erklärungen unter Anwesenden

Liegt nun eine verkörperte Erklärung vor, so stellt sich die Frage, wann eine Abgabe erfolgt, sofern beide Parteien anwesend sind. Das ist dann der Fall, wenn die eine Partei die schriftliche Erklärung der anderen zur Entgegennahme überreicht.

b) Abgabe von empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Abwesenden

Unter Abwesenden gelten wiederum andere Abgaberegeln. Erneut differenziert man zwischen mündlichen und schriftlichen Erklärungen.

aa) Mündliche Erklärungen unter Abwesenden

Jetzt fragt man sich natürlich, wie denn eine mündliche Erklärung unter Abwesenden überhaupt funktionieren soll. Schließlich gilt das Telefongespräch als unter „Anwesenden“ geführt. An dieser Stelle muss man sich vor Augen führen, dass der Erklärende auch einen Boten einschalten kann, um die Erklärung an den Empfänger zu übermitteln. Und genau das wäre der klassische Fall einer mündlichen Erklärung unter Abwesenden. Eine solche Erklärung gilt dann als abgegeben, wenn die Erklärung dem Boten gegenüber abgeschlossen ist und dieser die Weisung erhalten hat die Erklärung an den Empfänger zu übermitteln.

Bsp: A geht zu X und sagt diesem, er möge B bitte ausrichten, dass er sein Vertragsangebot vom vorherigen Tag annehme.

bb)Verkörperte Erklärungen unter Abwesenden

Jetzt bleibt noch zu klären, wann eine verkörperte Erklärung unter Abwesenden als abgegeben gilt. Das ist nach einhelliger Ansicht dann der Fall, wenn der Erklärende die verkörperte Erklärung, beispielsweise einen Brief, in Richtung des Empfängers auf den Weg bringt. Denn unter normalen Umständen kann man hier mit einem Zugang rechnen.

II) Problem der Abgabe bei abhandengekommenen Willenserklärungen

Beliebtes Klausurthema in diesem Bereich ist die Frage, ob eine Erklärung überhaupt abgegeben wurde, wenn sie eigentlich nur abhandengekommen ist:

Beispiel:

Anwalt A möchte sich eine Winterjacke bestellen und füllt hierzu eine Bestellkarte eines Versandhauses aus. Diese Karte lässt er auf seinem Schreibtisch liegen, um den bevorstehenden Kauf noch einmal zu überdenken. Seine Sekretärin S wirft aber, nachdem A das Büro verlassen hat, die Karte in den Briefkasten. Denn sie geht davon aus, ihr Chef habe die Absendung lediglich vergessen.

Frage: Ist die Willenserklärung abgegeben?

Lösung:

Hier gelangt die Willenserklärung des A ohne dessen Willen in den Rechtsverkehr.

Ansicht 1:

Nach einer Ansicht liegt hier keine willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr vor, sondern vielmehr eine ungewollte. Daher handle es sich in diesem Fall um keine Abgabe. Denn Abgabe hieße ja „willentliche“ Entäußerung in den Rechtsverkehr. Zur Begründung führt diese Ansicht insbesondere an, dass fahrlässiges Verhalten normalerweise nicht zu einem Vertragsschluss führe, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen. Diese Schadensersatzansprüche könnte man dann über die c.i.c. herleiten oder über § 122 BGB analog. Denn der Erklärende habe ja die Gefahr geschaffen, indem er den Tatbestand der Willenserklärung schuf.

Ansicht 2:

Nach der anderen Ansicht kann man die Überlegungen zu den Fällen fehlenden Erklärungsbewusstseins entsprechend heranziehen. Hätte der Erklärende daher erkennen und vermeiden können, dass die Erklärung abhandenkommen würde, so ist eine Abgabe gegeben. Die Erklärung kann damit also auch wirksam werden. In diesem Fall wäre sie dann aber analog § 119 I S 1 2. Alt. BGB anfechtbar. Wird die Erklärung tatsächlich angefochten, so macht sich die Person aber nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig. Zur Begründung führt diese Ansicht insbesondere an, dass in diesem Fall der A seinen Herrschaftsbereich so im Griff haben müsse, dass ein Dritter nicht zu schaden komme. Kein Dritter habe Einblick in den Herrschaftsbereich oder gar Einfluss.

Stellungnahme:

In einer Klausur kann man sicherlich mit guter Argumentation beide Ansichten vertreten. Es gilt das übliche Prinzip: Von Studenten erwartet man lediglich, ein Problem zu erkennen, juristisch zu denken und zu einer vertretbaren Lösung zu gelangen. Daher kann man dem Studenten an dieser Stelle nur raten, die Ansichten zu einem Streitstand nicht etwa auswendig zu lernen, sondern den dahinter stehenden Sinn und Zweck und die Ansätze zu begreifen. Denn dies erleichtert es enorm in einer Klausur einen Streitstand darzustellen.

III) Zugang von Willenserklärungen

Oben haben wird die Frage danach geklärt, wann eine Willenserklärung abgegeben wurde. Nun kommt aber noch ein weiterer Zeitpunkt hinzu. Denn empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen, um wirksam zu werden, nicht nur abgegeben werden, sondern dem Empfänger auch zugehen, vgl. § 130 BGB. Es ist also nun auch noch der Zugangszeitpunkt zu erörtern.

1) Zugang unter Abwesenden

Zunächst wollen wir uns mit dem Zugang von Erklärungen unter Abwesenden befassen.

a) Genereller Zugangszeitpunkt

Zugehen bedeutet in Bezug auf eine Erklärung unter Abwesenden in diesem Sinne zweierlei:

1. Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen.

2. Zusätzlich geht die Erklärung aber erst dann zu, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger von dieser alsbald Kenntnis nimmt.

Der Machtbereich des Empfängers umfasst hier nicht nur dessen räumlichen Herrschaftsbereich, sondern auch den seiner Empfangsboten.

Hier wird klar, dass es einerseits nicht ausreicht, dass die Erklärung abgegeben wurde. Andererseits verlangt man auch nicht, dass tatsächlich eine Kenntnisnahme erfolgt (es muss nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden haben). Irgendwo in der Mitte liegt wie so oft die Lösung.

Die genannten Voraussetzungen stellen sicher, dass sich das Übermittlungsrisiko möglichst sachgerecht zwischen den Parteien verteilt. Den Erklärenden schützt man dadurch, dass sobald die Erklärung den Machtbereich des Empfängers erreicht, ein gewöhnlicher Verlauf der Dinge innerhalb dieser Sphäre unterstellt wird. Andererseits geht die Erklärung zum Schutze des Empfängers nur dann ohne dessen Kenntnisnahme zu, wenn die fehlende Kenntnisnahme auf Umstände in dessen Machtbereich zurückzuführen ist, die vom gewöhnlichen Geschehensablauf abweichen.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ist die Erklärung zwar in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist aber noch gar nicht damit zu rechnen, dass dieser auch von ihr Kenntnis nimmt, so verneint man einen Zugang.

Beispiel:

A schickt B einen Brief mit einem Vertragsangebot (empangsbedürftige Willenserklärung). Der Brief wird am 3.3.2021 um 15:00 in dessen Briefkasten geworfen. In diesem Moment hat er also den Machtbereich des Empfängers B erreicht. Dies reicht aber für den Zugang alleine nicht aus. Zusätzlich geht der Brief erst dann zu, wenn darüber hinaus damit zu rechnen ist, dass B nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge von dem Brief Kenntnis nimmt. Und hier ist wohl zu unterscheiden:

Bei Privatpersonen rechnet man nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge damit, dass diese einmal am Tag ihren Briefkasten entleeren und von den Briefen Kenntnis nehmen. Anderes kann man eventuell bei einem Bürobetrieb annehmen. Wenn wir nun im Beispielsfall davon ausgehen, dass B eine Privatperson ist, so würde davon auszugehen sein, dass dieser spätestens am nächsten Tag, also am 4.3.2021, von dem Brief Kenntnis nimmt. Der Brief würde also am 4.3.2021 zugehen, da erst dann beide Voraussetzungen des Zugangs kumulativ vorliegen würden.

Anderes müsste man annehmen, wenn der Brief an einem Samstagabend in Bs Briefkasten geworfen würde. Denn an einem Sonntag erfolgen üblicherweise keine Zustellungen. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge kann man also auch nicht davon ausgehen, dass der B seinen Briefkasten am Sonntag entleert, sondern erst am Montag. Der Brief würde daher erst am Montag zugehen und die Willenserklärung damit wirksam werden.

b) Sonderfall der früheren Kenntnisnahme

Klargestellt werden soll an dieser Stelle aber noch, dass die Willenserklärung spätestens dann zugeht, wenn der Empfänger tatsächlich von dieser Kenntnis nimmt. Dies gilt unabhängig vom eigentlichen Zugangszeitpunkt. Im obigen Beispielsfall wäre die Erklärung also dann zugegangen, wenn B den Brief unerwarteterweise noch am Abend des Einwurfs aus dem Briefkasten holt und liest oder gar am Sonntag. Der Zugangszeitpunkt ist insofern vorzuverlegen.

c) Sonderfall Einschreiben

Nachfolgend soll noch der Sonderfall eines Einschreibens erörtert werden. Insofern kennt die Post das Übergabe- und das Einwurf-Einschreiben. Das Übergabe-Einschreiben wird dem Empfänger ausgehändigt und zwar gegen eine Empfangsbestätigung. Ist der Empfänger nicht da, so wird er benachrichtigt und das Einschreiben für ihn bei der Post hinterlegt. Das Einwurf-Einschreiben hingegen bedarf keiner Übergabe, man legt es vielmehr ganz normal in den Briefkasten ein bzw. hinterlegt es im Postfach. Der Zusteller bestätigt diesen Vorgang dabei mit einer Unterschrift.

Hier ist nun darauf zu achten, dass immer die Erklärung selbst den Machtbereich des Empfängers erreichen muss und nicht nur ein Benachrichtigungszettel. Ist also bei einem Übergabe-Einschreiben die Person nicht da, so droht die Gefahr, dass die Erklärung den Machtbereich des Empfängers gar nicht erreicht, weil dieser die Erklärung nicht beim Postamt abholt. Der Benachrichtigungszettel selbst reicht nicht aus für einen Zugang. Denn die Erklärung selbst muss den Machtbereich des Empfängers erreichen. Die Gefahr, dass das passiert, besteht zwar beim Einwurf-Einschreiben nicht. Allerding ist der Beweiswert der Einwurfbestätigung geringer als der Beweiswert der Empfangsbestätigung bei einem Übergabe-Einschreiben. Letztlich kann hier natürlich ein Fall der Zugangsvereitelung seitens des Empfängers in Betracht kommen, dazu aber sogleich.

d) Zugangsvereitelung

Nun gibt es einen Sonderfall, der immer wieder gerne in Klausuren auftaucht. Wie behandelt man einen Fall, in welchem ein Empfänger verhindert, dass eine Erklärung in seinen Machtbereich gelangt, ihn also erreicht? Wir nehmen mal an, B hätte im obigen Fall seinen Briefkasten abmontiert oder sei weggezogen ohne einen Nachsendeantrag zu stellen oder ähnliches. Man glaubt es nicht, aber auch solche Dinge passieren. Das Problem liegt in Folgendem begraben: Alle Geschehnisse, die vor dem Zeitpunkt liegen, in welchem die Erklärung den Machtbereich des Empfängers erreichen, fallen in die Risikosphäre des Erklärenden. Was aber nun, wenn gerade der Empfänger verhindert, dass der Erklärende eine Willenserklärung in den Machtbereich bringt oder dies nur mit einer Verzögerung schafft? Ein Zugang erscheint im ersten Fall quasi ausgeschlossen, was wiederum nicht interessengerecht erscheint.

aa) Vorfrage

Zunächst einmal muss nur dann eine Lösung gefunden werden, wenn der Empfänger überhaupt dafür Sorge zu tragen hatte, dass eine Erklärung ihn auch erreicht. Andernfalls erscheint eine Abweichung von obigen Grundsätzen wenig verhältnismäßig. Die Rechtsprechung geht insofern davon aus, dass nur dann eine Pflicht besteht eine Vorrichtung für den Empfang von Erklärungen bereit zu halten, wenn man mit dem Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen auch rechnen muss. Dies kann etwa aufgrund von Vertragsanbahnungen oder gar vertraglichen Beziehungen der Fall sein. Verweigert man dann grundlos die Annahme eines Briefes oder holt ein Übergabe-Einschreiben nicht am ersten Tag nach der Benachrichtigung ab, so kann das Konsequenzen haben.

bb) Konsequenzen einer Zugangsvereitelung – Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Voraussetzung einer Zugangsvereitelung ist immer als erstes, dass die Erklärung aufgrund von Umständen nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, die aus dessen Sphäre herrühren. Ist das der Fall, ist aber immer zu unterscheiden, ob es sich um eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Zugangsvereitelung handelt. Fahrlässig wäre eine Zugangsvereitelung beispielsweise bei einer versehentlichen Nichtmitteilung der neuen Adresse nach einem Umzug. Arglistig ist sie dann, wenn etwa ein Einschreiben absichtlich nicht abgeholt wird, obgleich eine Benachrichtigung vorliegt. Auch handelt arglistig, wer seinen Briefkasten einfach abmontiert, weil er etwa mit einer nicht gewollten Kündigung rechnet.

Erfolgt die Zugangsvereitelung fahrlässig, so muss man nach der Rechtsprechung unverzüglich einen neuen Zustellungsversuch unternehmen. Der Erklärende muss insofern alles Erforderliche und ihm Zumutbare tun, damit die Erklärung doch zugeht. Geht die Erklärung dann verspätet zu, so muss sich der Empfänger so behandeln lassen, als sei die Erklärung rechtzeitig zugegangen. Eine Berufung auf einen verspäteten Zugang wäre dann rechtsmissbräuchlich.

Anders gestaltet sich der Fall bei einer arglistigen Zugangsvereitelung. In diesem Fall wird vom Erklärenden kein erneuter Zustellungsversuch verlangt. Zudem wurde früher in diesen Fällen sogar ein Zugang im Wege der Fiktion unterstellt. Dies basierend auf dem Rechtsgedanken der §§ 815, 162 BGB. Heutzutage unterstellt bzw. fingiert man einen (rechtzeitigen) Zugang nicht mehr einfach. Vielmehr gibt man dem Erklärenden ein Wahlrecht dahingehend selbst zu entscheiden, ob er die Erklärung gelten lassen will. Tut er dies, so wird ein (rechtzeitiger) Zugang fingiert.

e) Zugang bei der Einschaltung von Vertretern und Boten

Fraglich ist jetzt noch, wann eigentlich eine Erklärung zugeht, wenn Vertreter oder Boten eingeschaltet werden.

aa) Boten

Ist ein Bote mit im Spiel, so unterscheidet man danach, wer ihn eingeschaltet hat. Wenn er vom Erklärenden eingeschaltet wurde, so handelt es sich um einen Erklärungsboten und die Willenserklärung geht erst dann zu, wenn sie dem Empfänger auch tatsächlich zugeht. Stichwort: Zugang mit Zugang beim Empfänger.

Ist aber ein Empfangsbote eingeschaltet, das heißt ein Bote auf Seiten des Empfängers, so geht die Erklärung dann zu, wenn die regelmäßige Übermittlungszeit abgelaufen ist, mit welcher zu rechnen war. Man kann sich den Empfangsboten also prinzipiell wie einen lebenden Briefkasten vorstellen.

Erneut ist diese Lösung nichts anderes als die Konsequenz einer sachgerechten Risikoverteilung. Wer den Boten einschaltet, trägt also auch das Risiko der fehlenden Übermittlung. Und das macht Sinn.

bb) Vertreter

Haben wir keinen Empfangsboten, sondern einen Empfangsvertreter, so geht die Erklärung zu, sobald sie den Empfangsvertreter erreicht und mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist.

2) Zugang unter Anwesenden

Im Gegensatz zu den empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Abwesenden, für die § 130 BGB gilt, existiert für den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen unter Anwesenden keine Norm. Die Folge ist, dass das Schrifttum davon ausgeht, § 130 BGB sei analog anzuwenden. Allerdings ist zwischen verkörperten und nicht verkörperten Willenserklärungen zu unterscheiden.

a) Verkörperte Erklärungen

Handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung, etwa in Form eines Briefes, so liegt ein Zugang erst mit Übergabe an den Anwesenden vor. Das heißt, es muss eine Aushändigung und Übergabe in einer Art und Weise erfolgen, die es dem Empfänger ermöglicht, den Inhalt der Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Hierzu kann es reichen, dass der Empfänger die Erklärung nur zum Durchlesen erhält, sofern man ihm genügend Zeit lässt. Wichtig ist, dass das Schriftstück nicht etwa heimlich übergeben wird, sondern mit dem Willen des Empfängers. Ein heimliches Zustecken genügt also nicht.

b) Nicht verkörperte Erklärungen

Auch in Bezug auf den Zugang von mündlichen Erklärungen unter Anwesenden zieht man § 130 BGB analog heran. Wann allerdings ein Zugang vorliegt, wird unterschiedlich beurteilt:

Ansicht 1: Reine Vernehmungstheorie

Die Vertreter der reinen Vernehmungstheorie gehen nur dann von einem Zugang der mündlichen Erklärung beim Empfänger aus, wenn dieser die Erklärung richtig verstanden hat. Das Risiko einer Fehlübermittlung trägt hier also vollumfänglich der Erklärende.

Ansicht 2: Eingeschränkte Vernehmungstheorie

Die vorherrschende Gegenansicht in der Literatur und Rechtsprechung nimmt hingegen nur dann einen Zugang an, wenn der Erklärende auch davon ausgehen durfte und konnte, dass ihn der Empfänger richtig und vollständig verstanden hat. Dies soll eine sachgerechte Risikoverteilung ergeben.

III) Zusammenfassung

An dieser Stelle haben wir nunmehr die wichtigsten Probleme rund um die Willenserklärung im Schnelldurchlauf abgehandelt. Dennoch ist es empfehlenswert, sich nicht nur anhand dieses Aufsatzes zu informieren, sondern in Bezug auf die einzelnen Probleme auch einmal in ein Lehrbuch oder ein Skript zu schauen. Denn diese Aufsatzreihe soll dazu dienen, einen Überblick zu erhalten. Das parallele Lesen auch von Fachbüchern bleibt dennoch wichtig.

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Anmerkungen

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Siehe auch: Klausur Forderungsabtretung, Pflichtverletzung nach § 280 I BGB beim Kauf.

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