Revision Teil 4 – Relative Revisionsgründe

Im Folgenden werden wegen der theoretisch unbegrenzten Stoffmenge häufig wiederkehrende Thematiken dargestellt und der Versuch unternommen, diese Vielzahl zu strukturieren. Dabei werden wichtige Punkte aufgegriffen und Kommentarhinweise mitgeliefert.

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 12 Minuten
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§ 337 steht für die relativen Revisionsgründe. Trotz der Kürze der Norm beanspruchen die relativen Revisionsgründe das breiteste Feld in der Klausur, denn § 337 StPO beinhaltet im Grunde die komplette StPO. Daher hat dieser Artikel weder den Anspruch noch kann einem solchen gerecht werden, vollständig zu sein. Jedoch tauchen in Klausuren an dieser Stelle immer wieder ähnliche Problematiken auf. Dabei werden wichtige Punkte aufgegriffen und Kommentarhinweise mitgeliefert. Gerade die Kommentararbeit ist bei einer Revisionsklausur unerlässlich, denn die Klausurprobleme lassen sich mit ihren Details nur mit diesem sinnvoll lösen.

A. Übersicht

Grundsätzlich besteht eine Revisionsklausur aus mehreren Einzelleistungen. Diese bestehen aus folgenden Punkten:

(1) Zulässigkeit der Revision (oftmals im Hilfsgutachten zu prüfen)

(2) Verfahrensvoraussetzungen/ Verfahrenshindernisse

(3) Absolute Revisionsgründe

(4) Relative Revisionsgründe

(5) Sachlich rechtliche Gesetzesverletzungen

Jura Individuell- Hinweis: Die Zulässigkeit, Verfahrensvoraussetzungen und die relativen Revisionsgründe sind in „Die Revision- Teil 1, Teil 2 und Teil 3“ zu finden.

B. Relative Revisionsgründe in der Klausur

1. Herangehensweise

Wie schon bei den absoluten Revisionsgründen gilt es auch bei den relativen Revisionsgründen, den Klausursachverhalt, also die Vorgehensweise des Tatgerichts, nach Fehlern abzusuchen. Die Schwierigkeit der relativen Revisionsgründe zeichnet sich im Gegensatz zu den absoluten Revisionsgründen dadurch aus, dass § 337 StPO keinen Katalog an Verfahrensfehlern wie § 338 StPO vorgibt.

Nach § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Die Prüfung der relativen Revisionsgründe schwebt daher im „luftleeren Raum“, hier können sämtliche Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften der StPO abgeprüft werden.

Die Klausur- (und auch Praxis-) Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass einige Verfahrensrügen „Dauerbrenner“ sind. Es empfiehlt sich daher, folgenden gedanklichen Katalog („Checkliste“) in jeder Klausur bei der Prüfung von relativen Revisionsgründen zu prüfen:

  • Gang der Hauptverhandlung, § 243 StPO
  • Belehrung von Zeugen, §§ 52, 55, 61 StPO
  • Ordnungsgemäße Einführung des Beweismittels in die Hauptverhandlung, § 261 StPO
  • Fehler im Ermittlungsverfahren, § 261 StPO
  • Verlesungs- und Verwertungsverbot, § 252 StPO
  • letztes Wort, § 258 StPO (bzw. bei Berufung § 326 S. 2 StPO)
  • fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen, § 244 StPO bzw. bei präsenten Beweismitteln § 245 StPO

 

2. Darstellung des gerügten Verfahrensfehlers

Jede (!) einzelne Rüge ist wie folgt zu prüfen:

Jeweils einleitender Obersatz: Gerügt wird die Verletzung (z.B.) des § 258 II HS. 2, III StPO

Jura Individuell- Hinweis: Auf keinen Fall darf hier einen Verstoß gegen § 337 StPO gerügt werden, sondern nur der Verstoß gegen die verletzte StPO/GVG-Norm. § 337 StPO ist nur für die Beruhensprüfung wichtig.

a. Sachvortrag

Im Sachvortrag ist das tatsächliche Geschehen aus dem Protokoll abzuschreiben bzw. bei Fehlern aus dem Ermittlungsverfahren ist der entsprechende Vortrag daraus zu schildern. Häufiger Klausurfehler dabei ist, dass der Sachvortrag unvollständig ist oder sogar ganz fehlt. Erforderlich ist hingegen sowohl das Geschehen vor dem gerügten Verhalten als auch das Geschehen danach zu schildern. Hier ist tatsächlich das Abschreiben des Klausursachverhalts gefragt, Abstriche hierbei gehen mit Punktabzug einher. Unter Punkt 4. ist ein konkretes Formulierungsbeispiel zu finden.

b. Beweis

Der Sachvortrag wird mittels „Beweis:“ und unter Angabe des konkreten Beweismittels bewiesen. Als Beweismittel kommen das Protokoll und das Freibeweisverfahren (sämtliche Erkenntnisquellen) in Betracht. Wesentliche Förmlichkeiten (vgl. Meyer- Goßner/ Schmitt 59. Auflage, 2016, § 273 Rn. 7) können nur durch das Protokoll, sonstige Geschehnisse durch das Freibeweisverfahren bewiesen werden.

Das Protokoll hat positive (bzgl. aller protokollierten Verfahrenshandlungen) und negative Beweiskraft. Negative Beweiskraft bedeutet, dass ein Vorgang i.S.v. § 273 StPO, der nicht protokolliert ist, auch nicht stattgefunden hat. Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur, wenn das Protokoll nicht ordnungsgemäß errichtet oder offensichtliche Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche aufweist. Als Beispiel lässt sich die Verständigung (Deal) nach § 257c StPO ausführen. Diese muss protokolliert werden, auch wenn sie nicht stattgefunden hat, vgl. § 273 I a StPO. Fehlt eine solche Protokollierung ganz, ist das Protokoll bzgl. dieser Verfahrensrüge fehlerhaft und entfaltet keine Beweiskraft. Dies hat zur Folge, dass ein Beweis nun über das Freibeweisverfahren zu führen ist.

c. Rechtliche Würdigung

Einleitungssatz: Damit ist gegen (z.B.) § 258 II HS. 2, III StPO verstoßen.

Die rechtliche Würdiging hat an dieser Stelle im Detail zu erfolgen. Je präziser sie erfolgt, desto mehr Punkte können in der Klausur vergeben werden. Unter Punkt 4. ist ein konkretes Formulierungsbeispiel zu finden.

d. Ggf. kein Ausschluss der Rüge nach § 238 II, Widerspruch des Verteidigers (Zeitpunkt § 257 StPO)

Eine Rüge kann aber auch ausgeschlossen sein. Zum einen kann bei einer fehlerfreien Wiederholung ein Verfahrensfehler geheilt werden, vgl. M-G/Schmitt, § 337 Rn. 39. Weitaus häufiger als eine Heilung kommt in der Klausur aber ein Ausschluss nach § 238 II StPO oder der Widerspruchslösung (Zeitpunkt § 257 StPO) in Betracht.

  • Gemäß § 238 II StPO ist bei einer Anordnung des Vorsitzenden, welche einem Beurteilungsspielraum unterliegt, vom Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO Gebrauch zu machen, sofern der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird oder die Beanstandungsmöglichkeit kennt.  
  • Jura Individuell- Tipp: Sobald der Klausurbearbeiter mit dem Stichwort „Anordnung“ konfrontiert wird, sollte automatisch an § 238 II StPO gedacht werden.
  • Wann hingegen die Widerspruchslösung Anwendung findet ist nicht gesetzlich geregelt. Im Kommentar Meyer-Goßner/ Schmitt ist daher ein Verweis auf § 257 StPO aber jeweils unter dem Schlusspunkt „Revision“ kommentiert.
  • Jura Individuell- Tipp: Es empfiehlt sich, sofern im jeweiligen Bundesland Kommentierungen erlaubt sind, § 257 jeweils an den Rand der Verfahrensvorschrift zu kommentieren.  Abgestellt wird hinsichtlich der Widerspruchslösung auf den Zeitpunkt des § 257 StPO. Der verteidigte Angeklagte hat danach der Verwertung ausdrücklich in der Hauptverhandlung zu widersprechen, z.B. M-G/S, § 136, Rn. 20.

e. Beruhen

Im Gegensatz zu § 338 StPO, wo das Gesetz bereits annimmt, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist bei § 337 StPO eine gesonderte Beruhensprüfung erforderlich. Das Urteil beruht auf einem Verfahrensverstoß, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gericht bei Nichtvorliegen dieses Verfahrensverstoßes anders entschieden hätte. Die bloße Möglichkeit, dass das Urteil auf dem Fehler beruht, reicht folglich aus, vgl. M-G/ Schmitt, § 337, Rn. 37.

Jura Individuell – Tipp: Auch bei der Beruhensprüfung hilft der Kommentar unter dem Schlusspunkt Revision weiter und führt aus, wann ein Beruhen nicht anzunehmen ist. Der Kopf sollte nicht mit Detailwissen belastet werden. Auf Verständnis der grundlegenden Zusammenhänge zu lernen, ist weitaus effektiver.

3. Wichtige Verfahrensrügen im Überblick

Wie bereits ausgeführt, ist es unmöglich alle Verfahrensrügen darzustellen. Im Folgenden wird die rechtliche Würdigung einzelner Rügen beispielhaft dargestellt. Aus der Vielzahl der möglichen Rügen wurden diejenigen ausgewählt, die besonders dem Systemverständnis dienen.

1.) § 261 StPO

§ 261 StPO beinhaltet den Grundsatz der umfassenden Beweiswürdigung. § 261 StPO kann in drei Konstellationen auftreten:

a. § 261 StPO- Fehler im Ermittlungsverfahren

Im Klausursachverhalt werden oftmals Fehler im Ermittlungsverfahren aufgeführt. Dies eröffnet dem Klausurersteller die Möglichkeit, Beweisverwertungsverbote in der Revisionsklausur abzuprüfen. Zu prüfen sind diese Beweisverwertungsverbote als Verstoß gegen § 261 StPO. Ein häufiger Klausurfehler besteht darin, dass die verletzte Verfahrensvorschrift unmittelbar gerügt wird. Jedoch stellt das Übersehen eines Beweisverwertungsverbotes einen Fehler des Tatgerichts nach § 261 StPO dar.

Ein Beispiel für einen häufigen Fehler im Ermittlungsverfahren ist z.B. die fehlende Beschuldigtenbelehrung nach §§ 136 i.V.m 163 I 2 StPO. Empfohlen wird dabei folgende, grundsätzliche Herangehensweise:

aa. Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren?

bb. Sofern die verletzte Norm dem Schutz des Angeklagten dient (Rechtskreistheorie), stellt sich an dieser Stelle nun die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot greift, denn nur in diesem Fall hat dies einen relativen Revisionsgrund nach § 261 StPO zur Folge. Unterschieden wird zwischen den gesetzlich normierten („absoluten“) und den gesetzlich nicht normierten („relativen“) Beweisverwertungsverboten. Bei den gesetzlich normierten ist die Prüfung kurz, denn das Gesetz ordnet das Verwertungsverbot zwingend an. Beliebt in Klausuren sind die gesetzlich nicht normierten Beweisverwertungsverbote, da diese jursistisches Handwerkszeug erforden. Sie werden in selbständige und unselbständige Beweisverwertungsverbote aufgeteilt.

aaa. Bei den selbständigen BVV ist die Beweiserhebung rechtmäßig. Erst im Rahmen der Verwertung wird die Beweiserhebung rechtswidrig. Das BVV folgt dann direkt aus dem Grundgesetz, in der Regel aus Art. 2 I, 1 I GG oder dem Grundsatz des fairen Verfahrens.

Bei der Abwägung ist die Sphärentheorie des BVerfG zu beachten. Bei einer Verletzung der Sozialsphäre oder der Privatsphäre wird i.d.R. kein Beweisverwertungsverbot angenommen. Ein Eingriff in die Intimsphäre kann aber ein Beweisverwertungverbot nach sich ziehen (Einzelfallabwägung).

bbb. Bei den unselbständigen BVV ist bereits die Beweiserhebung rechtswidrig.

In der Klausur empfiehlt sich an dieser Stelle folgender Standartsatz (nach der Abwägungslehre des BVerfG): „Die StPO kennt keinen Grundatz, wonach jeder Verstoß gegen ein Beweierhebungsverbot zwingend ein BVV nach sich zieht. Vielmehr sind im Einzelfall das Strafverfolgungsinteresse des Staates und die schutzwürdigen Interessn des Beschuldigten gegeneinander abzuwägen.“

Jura Individuell – Tipp: Dieser Satz ist zwar sinngemäß unter Meyer-Goßner/ Schmitt unter der Einleitung in Rn. 55, 55a abgedruckt. Für die Klausur empfiehlt es sich aber, diesen aus Zeitgründen und wegen der hohen Trefferquote, auswendig zu können.

Folgende Kriterien können bei der Abwägung berücksichtigt werden: die Schwere der Straftat, Vorliegen einer Grundrechtsverletzung, Verfahrensverstöße (insbesondere Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten). Wichtige Vorschriften, welche zu einem unselbständigen Beweiseverwertungsverbot führen können, sind z.B. die §§ 102, 105 StPO, § 136 StPO, § 81 a StPO.

b. § 261 StPO – Fehlende Einführung von Beweismitteln in die Hauptverhandlung

Das Gericht verstößt gegen § 261 StPO, wenn es der Urteilsfindung Tatsachen zugrundelegt, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Tatrichter darf seiner Entscheidung nämlich nur solche Erkenntnisse zugrunde legen, die er in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Um diese Verfahrensrüge in der Klausur zu erkennen, empfiehlt es sich, die abgedruckten Urteilsgründe mit dem Hauptverhandlungsprotokoll dahingehend zu vergleichen, ob sämtliche Erkenntnisse, die dem Urteil zugrunde liegen, Teil der Hauptverhandlung waren. Eine Ausnahme besteht allerdings bei gerichtskundigen Tatsachen, vgl. M-G/Schmitt, § 244 Rn. 52.

c. § 261 StPO- Verstoß gegen Denkgesetze

Einen Verstoß gegen § 261 StPO kann es darstellen, wenn sich aus den festgestellten Tatsachen des Urteils widersprüchliche Schlussfolgerungen ergeben. Grundsätzlich ist zwar die Beweiswürdigung „Domäne des Tatrichters“, eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Tatrichter seinen weiten Beurteilungsspielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten und damit einen revisiblen Rechtsfehler begründet hat. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung erkennbar lückenhaft oder widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze verstößt, vgl. M-G/Schmitt, § 337 Rn. 27.

2. § 252

§ 252 StPO normiert ein umfassendes Beweisverwertungsverbot, wenn ein Zeuge unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Eine Ausnahme von dem Vernehmungsverbot gilt für den Fall, dass der Zeuge von einem Straf- oder Zivilrichter vernommen worden ist und der Zeuge vor dieser Vernehmung ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. M-G/S § 252 Rn. 14) oder der Zeuge über die Verwertungsmöglichkeit seiner früheren Aussage nach einer qualifizierten Belehrung belehrt wurde ( vg. M-G/S § 252 Rn. 16a).

3. § 243 StPO

§ 243 StPO normiert den Gang der Hauptverhandlung. Da in diesem Zusammenhang in einer Klausur oftmals Fehler zu finden sind, sollte § 243 StPO stets mit dem Protokoll der Hauptverhandlung abgeglichen werden.

4. § 244

Kommt das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht umfassend nach kommt die Verfahrensrüge gemäß § 244 StPO in Betracht. Abzugrenzen ist in diesem Zusammenhang der Beweisantrag, welcher neben der allgemeinen Aufklärungsrüge nach § 244 II StPO auch die Rüge nach § 244 III- VI StPO begründet, vom bloßen Beweisermittlungsantrag, welcher nur die Aufklärungsrüge nach § 244 II StPO begründet, vgl- M-G/S § 244 Rn. 18, 20 a, 20 b, 25.

Jura Individuell – Hinweis: Bei der Ablehung von Beweisanträgen ist zu beachten, dass kein Auswechseln von Ablehnungsgründen vom Bearbeiter vorgenommen werden darf. Beispiel: hat das Gericht den Beweisantrag wegen Offenkundigkeit fehlerhaft abgelehnt, ist auch bei möglichen Vorliegen eines anderen Ablehnungsgrundes der vom Gericht angegebene Grund zu rügen. Die Auswechslung der Ablehungsgründe durch das Revisionsgericht kommt in der Regel nicht in Betracht, vgl. M-G/S § 244 Rn. 86.

Jura Individuell- Tipp: Die Aufklärungsrüge nach § 244 StPO ist wohl eine der umfangreichsten Rügen in einer Revisionsklausur. Auch hier hilft der Kommentar Meyer- Goßner/ Schmitt weiter. Insbesondere bei § 244 Rn. 81 ist ein „Leitfaden“ abgedruckt. Gerade bei § 244 StPo gilt sauberes und sorgfältiges Arbeiten mit Sachverhalt und Kommentar.

§ 244 StPO gilt nicht für präsente Beweismittel. Das Gestez hält für präsente Beweismittel eine gesonderte Vorschrift in § 245 StPO parat, welcher von § 244 StPO auch teilweise abweicht.

5. Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250)

Der Verstoß gegen den Unmittekbarkeitsgrundsatz wird aus § 250 StPO hergeleitet. Danach hat das Gericht bei Tatsachen, die auf der Wahrnehmung einer Person beruhen, diese in der Hauptverhandlung zu Vernehmen. Die Vorschrift ist eine Einschränkung des Urkundenbeweises nach § 249 StPO. Meist ist in Klausuren § 259 StPO nicht, sondern eine der Ausnahmen nach §§ 251, 253, 254, 256 StPO einschlägig.

6. §§ 52,  55  Rechtskreistheorie

Bei den Belehrungen nach §§ 52, 55 StPO handelt es sich um Vorschriften, die sich auf Dritte und nicht auf den Angeklagten beziehen. Die Revision ist in diesen Fallen nur begründet, wenn der eigene Rechtskreis des Angeklagten betroffen ist (Rechtskreistheorie). Das Unterlassen der Belehrung nach § 55 II StPO begründet die Revision des Angklagten nach h.M. nicht, weil § 55 nicht dem Schutz des Angeklagten dient, vgl. M-G/S § 55 Rn. 17.

4. Formulierungsbeispiel einer Verfahrensrüge anhand § 258 II StPO

Gerügt wird die  Verletzung des § 258 II StPO

Nach Abschluss der Beweisaufnahme hielt zunächst der Verteidiger, dann der Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Schlussvortrag. Anschließend verkündete der Vorsitzende nach Beratung durch das Gericht das Urteil, ohne dass dem Angeklagten zuvor das letze Wort gewährt worden ist.

Beweis: Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.01.2017

Damit hat das Gericht gegen § 258 II StPO verstoßen. Danach gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Dieses wurde ihm jedoch nicht gewährt.

Das Urteil beruht auf diesem Verstoß, da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte noch etwas zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte, das in das Urteil hätte einfließen können.

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5.  Jura Individuell- Tipps zur Übung für die Revisionsklausur

Mit dem Durchlesen dieses Artikels ist es nicht getan. Die Verfahrensrügen sollten unbedingt anhand von Originalexamensklausuren trainiert werden. Schauen Sie sich die Musterlösung zu den Verfahrensrügen genau an und formulieren Sie danach Rügen genau aus. Übung hier, spart Zeit in der Klausur.

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