Schadensersatz: positives und negatives Interesse

Schadensersatz: Positives-, negatives- und Integritätsinteresse sowie dessen Bedeutung und Abgrenzung im Rahmen des Umfangs des Schadensersatzes

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 10 Minuten
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Positives Interesse, negatives Interesse und Integritätsinteresse sind wichtige Begriffe, die bei der Prüfung des Umfanges des Schadensersatzes eine Rolle spielen. Die Klärung dieser drei Begriffe ist Gegenstand des Beitrages.

In der Klausurprüfung kann die Problematik im Rahmen des Schadensumfangs (haftungsausfüllende Kausalität) nach §§ 249 ff. BGB auftauchen und zwar dann, wenn es sich bei dem „zum Ersatz verpflichtenden Umstand“ nach § 249 I BGB um einen gestörten Vertrag handelt. Entweder hat der Schuldner nicht oder nicht richtig geleistet oder der „zum Ersatz verpflichtende Umstand“ besteht bereits im Abschluss eines Vertrages bzw. der Abgabe der Willenserklärung.

Jura Individuell-Hinweis: Bei der Prüfung des ersatzfähigen Schadens sind im Wesentlichen drei Schritte zu befolgen:

1.) Ist ein Schaden entstanden? (Abgrenzung zu Aufwendungen, materieller oder immaterieller Schaden, positives/negatives Interesse/Integritätsinteresse)

2.) Haftungsausfüllende Kausalität (psychisch vermittelte Kausalität, rechtmäßiges Alternativverhalten etc.)

3.) Schadenshöhe (Berechnung nach der Differenzhypothese, Vorteilsanrechnung etc., ggf. hier positives/negatives Interesse/Integritätsinteresse)

Während die verschiedenen Problemkreise im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und der Vorteilsanrechnung mit relativ wenig Aufwand erlernt und verstanden werden können, ist vielen Studenten häufig nicht klar, was genau die Begriffe positives/negatives Interesse/Integritätsinteresse bedeuten und wo diese einzuordnen sind.

I.) Allgemeines

Ausgangspunkt ist das Gesetz selbst, welches neben materiellen und immateriellen Schäden auch zwischen Nichterfüllungsschaden (positives Interesse), Vertrauensschaden (negatives Interesse) und Schaden durch Verletzung rechtlich geschützter Güter (Integritätsinteresse) unterscheidet.

Zum Teil wird diese Unterscheidung im Rahmen der Frage 1.) Schaden entstanden? eingeordnet, in der Klausur spielt sie jedoch wohl eher im Rahmen der Frage 3.) Schadenshöhe, wo sie nicht nur abstrakte Vorfrage, sondern konkrete Grundlage für die Bestimmung des Umfangs ist, eine Rolle. Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Interessensarten ist nur bei manchen Anspruchsgrundlagen relevant und richtet sich nach dem Schutzzweck der speziellen Anspruchsgrundlage.

Darauf basierend können die genannten Interessen zunächst in zwei große Gruppen eingeteilt werden:

1. Interesse am Schutz des Hinzuerwerbs und dem Erhalt einer gleichwertigen Leistung

Hierunter fällt das positive Interesse, auch als Äquivalenzinteresse, bezeichnet. Wer einen Vertrag abschließt, hat ein Interesse daran, eine seiner Leistung entsprechende, gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.

2. Interesse an der Rechtsbewahrung

Hierunter fallen sowohl das negative Interesse als auch das Integritätsinteresse. Es geht darum, dass derjenige, der im Rechtsverkehr auftritt, in Bezug auf seine Rechtsgüter und sein Vertrauen zu schützen ist. Der status quo soll insoweit nicht (negativ) verändert werden.

 II.) Begriffe

Aus § 249 I BGB folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, wie er stünde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Was das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis ist, richtet sich dabei ebenfalls nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage und nach deren Schutzzweck.

1. Positives Interesse

Beim positiven Interesse geht es um den Erfüllungsschaden, d.h. der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht erfüllt wird. Das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis ist damit die Nichtleistung oder Nichteinhaltung einer Leistungspflicht. Dem Geschädigten geht es darum so gestellt zu werden, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden (subjektiver Wert).

z.B. A kauft bei B ein Fahrrad, Wert 100 €, Kaufpreis 120 €. B leistet nicht, sodass A ein gleichwertiges Fahrrad bei C zum Preis von 130 € erwirbt. Bei Erfüllung durch B hätte A ein Fahrrad im Wert von 100 € gehabt und 120 € bezahlt. Ohne Erfüllung hat er ein Fahrrad im Wert von 100 € und hat 130 € bezahlt. Sein Erfüllungsschaden beträgt 10 €.

2. Negatives Interesse

Das negative Interesse ersetzt den Vertrauensschaden, d.h. den  Schaden, den man erleidet, weil auf die Gültigkeit einer Erklärung vertraut wurde. Das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis ist in diesem Fall die Abgabe der eigenen Willenserklärung. Dem Geschädigten geht es darum so gestellt zu werden, als habe er nie etwas von dem Vertrag gehört.

z.B.: A kauft von B ein Fahrrad zum Preis von 100 Euro. Noch vor Übergabe ficht A seine Erklärung wirksam an. B hätte das Fahrrad, das einen objektiven Wert von 90 Euro hat, auch an C zum Preis von 95 Euro verkaufen können, der es jetzt jedoch nicht mehr haben will.

Durch das schädigende Ereignis, die Anfechtung, ist B der Kaufpreis des A von 100 Euro entgangen. Hätte er den Vertrag mit A nicht abgeschlossen, hätte er sein Fahrrad, dessen Wert 90 Euro beträgt, für 95 Euro an C verkauft und so zumindest 5 € Gewinn gemacht. Dies ist sein Vertrauensschaden.

3. Integritätsinteresse

Das Integritätsinteresse betrifft den Schaden, der dadurch eintritt, dass ein Rechtsgut des Geschädigten verletzt wird. Das zum Schaden verpflichtende Ereignis ist die konkrete Rechtsgutsverletzung. Der Geschädigte ist so zu stellen, als sei diese Rechtsgutsverletzung nicht vorgefallen.

III.) Umfang

Im Folgenden ist nun zu klären, in welchem Umfang der Schaden im Rahmen des positiven Interesses, im Rahmen des negativen Interesses und im Rahmen des Integritätsinteresses jeweils zu ersetzen ist.

1. Positives Interesse

Im Rahmen des positiven Interesses können insbesondere ersetzt werden:

Beispiel: A beauftragt B mit der Reinigung seiner Fenster. Als B kommt, ist A nicht zu Hause, sodass B nach 15 Min. unverrichteter Dinge wieder geht. Durch den Auftrag des A hätte B einen Gewinn von 50 € gemacht, der ihm so entgangen ist.

  • infolge Nichterfüllung frustrierte Aufwendungen, soweit die Rentabilitätsvermutung eingreift

Beispiel: Da die Fenster des A zum Teil nur von außen geputzt werden können, hatte B im Vorfeld spezielle Geräte hierfür angemietet, die er sodann, nachdem A nicht zu Hause war, wieder zurückbrachte und ihm mit 10 € in Rechnung gestellt wurden.

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2. Negatives Interesse

Im Rahmen des negativen Interesses können insbesondere ersetzt werden:

Beispiel: A bestellt bei B ein Taxi zum Flughafen nachts um 3 Uhr. Als B auf dem Weg zu A ist, ruft C den B an und möchte ebenfalls zum Flughafen gefahren werden. B sagt ihm ab wegen der Bestellung des A. Bei A angekommen, erklärt A ihm, sich im Datum geirrt zu haben und erst am nächsten Tag zum Flughafen zu müssen. Weitere Anrufe bzw. Taxibestellungen erhält B in der Nacht nicht mehr. In diesem Fall ist der entgangene Gewinn des B gegenüber A auch im Rahmen des negativen Interesses ersatzfähig, da B den Gewinn auch erzielt hätte, wenn er nicht auf die Bestellung des A vertraut hätte.

3. Integritätsinteresse

Im Rahmen des Integritätsinteresses können insbesondere ersetzt werden:

Jura Individuell-Hinweis: Das Integritätsinteresse spielt vor allem bei der Reparatur eines Kfz eine Rolle. Liegt hier der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert (= Restwert + Wiederbeschaffungsaufwand), so stellt sich die Frage, ob die Reparatur nicht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellt. Hier billigt der Bundesgerichtshof dem Kfz-Besitzer unter dem Gesichtspunkt des Integritätsinteresses einen Zuschlag von 30 % zu (also die Reparaturkosten dürfen bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen), dies jedoch nur, wenn die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wird und das Fahrzeug hiernach für einen längeren Zeitraum weiter genutzt wird (wohl mindestens sechs Monate), vgl. BGH NJW 2008, 437.

  • Verdienstausfall
  • Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Herstellung Wertersatz über § 251 BGB

IV.) Anspruchsgrundlagen im Einzelnen

Im Folgenden sind die wichtigsten Anspruchsgrundlagen aufgeführt, aus welchen sich der jeweilige Umfang des Schadensersatzes ergibt.

1. Positives Interesse

a.) §§ 281 – 283 BGB

b.) § 311 a II BGB

c.) 179 I BGB

In den beiden ersten Fällen geht es darum, den Wert der vertraglich vereinbarten und geschuldeten Leistung zu erhalten.

2. Negatives Interesse

a.) § 122 BGB

b.) § 179 II BGB

In den vorgenannten Fällen geht es um das Interesse am Bestand des Vertrags, worauf vertraut wurde. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das negative Interesse in §§ 122, 179 II BGB auf das positive Interesse beschränkt ist, d.h. nie höher als dieses ersatzfähig ist. Grund dafür ist der Gedanke, dass der Vertrauende auch nicht besser gestellt werden soll, als wenn sein Vertrauen gerechtfertigt gewesen wäre bzw. der Vertrag Bestand gehabt hätte.

Beispiel: A kauft von B ein Fahrrad zum Preis von 100 Euro. Noch vor Übergabe ficht A seine Erklärung wirksam an. B hätte das Fahrrad, das einen objektiven Wert von 90 Euro hat, auch an C zum Preis von 110 Euro verkaufen können, der es jetzt jedoch nicht mehr haben will.

Durch das schädigende Ereignis, die Anfechtung, ist B der Kaufpreis des A von 100 Euro entgangen. Hätte er den Vertrag mit A nicht abgeschlossen, hätte er sein Fahrrad, dessen Wert 90 Euro beträgt, für 110 Euro an C verkauft und so 20 € Gewinn gemacht. Sein Vertrauensschaden ist in diesem Fall jedoch beschränkt auf 10 Euro.

c.) §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

Vorliegend geht es um das Interesse am Vertrauensschutz bzgl. der Erklärungen des Geschäftspartners. Die möglichen Fallgestaltungen sind insofern nicht vielfältig und können in einem Tun oder Unterlassen liegen. Der BGH hat ausnahmsweise anerkannt, dass im Fall der arglistigen Täuschung über das Formerfordernis des § 311b BGB zwar nicht der Erfüllungsschaden im Rahmen der cic ersetzbar ist, wohl aber ein entsprechender Geldbetrag verlangt werden kann, der den Erwerb eines gleichwertigen Grundstücks ermöglicht, sofern der gemäß § 125 BGB nichtige Kaufvertrag bei Einhaltung der Schriftform wirksam zustande gekommen wäre.

d.) § 284 BGB

In diesem Fall geht es letztlich auch um das Interesse am Bestand des Vertrags, auf welchen vertraut wurde.

3. Integritätsinteresse

§§ 823 ff. BGB

§§ 280I, 241 II, 311 II BGB

In den genannten Fällen geht es um Ersatz des an den geschützten Rechtsgütern entstandenen Schadens.

V.) Abgrenzung

An dieser Stelle erfolgt eine Abgrenzung zwischen dem positiven, dem negativen und dem Integritätsinteresse.

1. Positives Interesse zu Integritäts- und negativem Interesse

Aus der unter II.) vorgenommenen Grobeinteilung der genannten Interessen ergibt sich, dass in der Regel kein Problem bei der Abgrenzung zum positiven Interesse besteht. Dieses setzt einen Vertrag voraus und ist betroffen, wenn die vertraglich erbrachte Gegenleistung kein Äquivalent zur Leistung darstellt. Dieses Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ist schon begrifflich bei den die Rechtsbewahrung betreffenden Interessen unerheblich. Ausnahmsweise kann es jedoch trotzdem zu klausurträchtigen Abgrenzungsproblemen kommen, nämlich im Rahmen der Problematik des „Weiterfressermangels„. Die Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Stoffgleichheit beruht auf der Überlegung, dass ein „Weiterfressermangel„, der stoffgleich mit dem Ursprungsmangel ist, eigentlich das Äquivalenzinteresse betrifft. Der Käufer hat nie mangelfreies Eigentum und damit keine gleichwertige Gegenleistung erworben. Dieser Umstand wird durch die §§ 437 ff. BGB abschließend berücksichtigt. Das Integritätsinteresse, also das Interesse am Schutz des Rechtsguts Eigentum, ist nur dann betroffen, wenn gerade keine Stoffgleichheit vorliegt, da nur dann eine Verletzung vorliegt, die über das von den §§ 437 ff. BGB Abgegoltene hinausgeht.

Das negative Interesse unterscheidet sich im Anknüpfungspunkt, nämlich Schaden durch enttäuschtes Vertrauen im Unterschied zu Schaden durch Nicht-/Schlechtleistung, vom positiven Interesse (s.0.).

2. Integritätsinteresse zu negativem Interesse

Das Integritätsinteresse kann im Gegensatz zum negativen Interesse nie durch das positive Interesse begrenzt sein. Darüber hinaus geht es beim negativen Interesse in der Regel um den Ersatz eines reinen Vermögensschadens. Soweit dieser im Rahmen des Integritätsinteresses ersatzfähig ist, muss er an eine konkrete Rechtsgutverletzung anknüpfen.

VI.) Anmerkungen

Zu dem Thema dieses Artikels und  auch zum Schuldrecht AT kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

siehe auch: Pflichtverletzung nach § 280 I BGB beim Kauf,  Caroline von Monaco I

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