Staatsanwaltlicher Sitzungsdienst – Plädoyer
Darstellung des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes in Klausur und Praxis
Im Assessorexamen kann eine Klausur in Form eines Schlussvortrags des Staatsanwalts gestellt werden. Dann heißt es im Bearbeitervermerk: Der vollständige Schlussvortrag des Staatsanwalts ist in wörtlicher Rede zu entwerfen. Beim staatsanwaltlichen Sitzungsdienst muss der Referendar selbst diesen Schlussvortrag halten.
Gemäß § 258 I StPO hat der Staatsanwalt nach Schluss der Beweisaufnahme das Wort. In seinem Schlussvortrag würdigt der Staatsanwalt das Ergebnis der Hauptverhandlung. Anders als beim Strafurteil stellt der Staatsanwalt das Ergebnis nicht an den Anfang, sondern führt zu diesem Ergebnis hin.
Der Schlussvortag wird untergliedert in:
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Anrede des Gerichts
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Sachverhaltsdarstellung
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Beweiswürdigung
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Rechtliche Würdigung
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Strafzumessung und Antrag auf Verurteilung bzw. Freispruch
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Nebenstrafen / Maßregeln
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Kosten
I. Plädoyer mit Antrag auf Verurteilung
1. Anrede an das Gericht
Der Schlussvortrag beginnt stets mit der Anrede des Gerichts und, wenn anwesend, dem Verteidiger: „Hohes Gericht“, beim Einzelrichter auch „ Herr/Frau Vorsitzende(r)“ oder „ Hohes Gericht, Herr/ Frau Verteidiger(in)“.
2. Sachverhaltsdarstellung
Hier gelten zunächst die gleichen Grundsätze wie für den Sachverhalt in der Anklage oder dem Strafurteil.
Nach der Anrede wird der Sachverhalt eingeleitet. Hier ist zu unterscheiden:
a. Sachverhalt der Anklage hat sich bestätigt
Am einfachsten ist es, wenn sich in der Hauptverhandlung der Sachverhalt wie in der Anklageschrift verlesen (etwa durch ein umfassendes Geständnis des Angeklagten) bestätigt. Dann genügt ein einleitender Satz wie:
„Die Hauptverhandlung hat gezeigt, dass sich der Sachverhalt so dargestellt hat, wie zu Beginn in der Anklage verlesen.“
oder:
„ Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund der in der heutigen Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme den in der Anklageschrift niedergelegten Sachverhalt für erwiesen.“
b. Der Sachverhalt weicht von der Anklage ab
Schwieriger ist es, wenn sich in der Hauptverhandlung zeigt, dass sich der Sachverhalt anders zugetragen hat als zu Beginn der Hauptverhandlung in der Anklageschrift verlesen.
Bei geringfügiger Abweichung kann eingeleitet werden:
Die heutige Hauptverhandlung hat gezeigt, dass sich der Sachverhalt wie er bereits in der Anklage verlesen im Wesentlichen bestätigt hat.“
Danach ist in den abweichenden Punkten der Sachverhalt so darzustellen, wie ihn der Staatsanwalt für erwiesen hält.
Bei ganz abweichendem Sachverhalt kann eingeleitet werden:
„Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Dann folgt die Sachverhaltsangabe, wie sie nach Überzeugung des Staatsanwalts abgelaufen ist.
3. Beweiswürdigung
Auch bei der Beweiswürdigung wird mit einem Einleitungssatz begonnen:
„ Dieser Sachverhalt steht (zu meiner Überzeugung/ zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft) fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten“ und/ oder „der Aussage des Zeugen“ und / oder „ der Augenscheinnahme etc.“
Hier erfolgt dann eine erschöpfende Beweiswürdigung, in der auf die Einlassung des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonstige Beweismittel einzugehen ist.
Bsp.: „Den Vorfall hat der Angeklagte eingeräumt. Sein glaubhaftes Geständnis wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen POM….“ (In Klausuren ist nach dem Bearbeitervermerk meist davon auszugehen, dass die Aussagen der Zeugen glaubhaft sind.) „… der Sachverständige hat überzeugend dargelegt…“ „….wird bestätigt durch das BAK- Gutachten“.
Einander widersprechende Aussagen müssen entsprechend gewürdigt werden. Warum ist eine Aussage glaubhaft und eine andere nicht? Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist zu berücksichtigen.
In der Klausur spielen an dieser Stelle oftmals Beweisverwertungsverbote eine Rolle, die hier abzuhandeln sind.
4. Rechtliche Würdigung
Einleitungssatz:
„Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen…. schuldig gemacht, strafbar gemäß §§… StGB.“
Beim Sitzungsdienst genügt es meist festzustellen, wegen welcher Paragraphen sich der Angeklagte schuldig gemacht hat, weil meist ein unproblematischer Fall gegeben sein wird.
In der Klausur ist an dieser Stelle in der Regel eine umfassende rechtliche Würdigung erforderlich. Hier wird dann wie im Strafurteil das Ergebnis vorweggestellt und der Tatbestand unter die Norm subsumiert. Auch muss hier meist der Übersichtlichkeit wegen in einzelne Tatkomplexe untergliedert werden.
5. Strafzumessung und Antrag auf Verurteilung
Einleitungssatz: „ Wie ist der Angeklagte dafür/ nun zu bestrafen?“ oder „Es stellt sich nun die Frage, wie der Angeklagte für diese Tat zu bestrafen ist.“
a. Festlegung des Strafrahmens
Der Strafrahmen wird in der Praxis in der Regel beim Plädoyer– zumindest in einfach gelagerten Fällen – nicht erwähnt. In der Klausur hingegen werden Ausführungen zum Strafrahmen erwartet.
Für die Bestimmung des Strafrahmens muss zunächst die Strafandrohung der einzelnen Tatbestände geprüft werden (bei Tatmehrheit also für jede einzelne Tat ein eigener Strafrahmen). Auf die Strafrahmenbestimmungen der einzelnen Tatbestände finden dann die allgemeinen Vorschriften nach §§ 38 ff. StGB Anwendung.
aa. Freiheitsstrafe / Geldstrafe
Nach § 38 I StGB wird bei der Freiheitsstrafe zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe unterschieden. Nach § 38 II StGB ist der Rahmen der zeitigen Freiheitsstrafe von einem Monat bis fünfzehn Jahren. Nach § 39 StGB wird die Freiheitsstrafe unter einem Jahr in Monaten und Wochen bemessen und über einem Jahr in Jahren und Monaten.
Bei der Verhängung einer Geldstrafe beträgt der Strafrahmen in der Regel gemäß § 40 I 2 StGB 5 bis 360 Tagessätze, bei der Bildung einer Gesamtstrafe dürfen gemäß § 54 II 2 StGB bis zu 720 Tagessätze verhängt werden.
bb. Besondere gesetzliche Milderungsgründe, Strafmilderungen, Strafschärfungen und Strafrahmenverschiebung
Strafmilderungen und Strafschärfungen können zu einem Sonderstrafrahmen führen.
§ 49 StGB eröffnet im Falle eines gesetzlichen Milderungsgrunds die Möglichkeit zugunsten des Angeklagten die Strafe zu mildern.
Beispiele für gesetzliche Milderungsgründe: §§ 13 II, 17 S. 2, 21, 23 II, 27 II S. 2 StGB.
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, muss eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden. Hierbei müssen die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen.
Beispiele für minder schwere Fälle: §§ 213, 249 II, 250 III StGB
Nach § 50 StGB darf ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen zusammen die Annahme eines minder schweren Falls begründet und zugleich einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund darstellt, nur einmal berücksichtigt werden.
Bei Verschiebungen im Strafrahmen haben die Vorschriften des besonderen Teils des StGB Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften.
Beispiele für besonders schwere Fälle: §§ 243, 263 III StGB.
Bei Tateinheit ist nach § 52 II S. 1 StGB der Strafrahmen mit der höchsten Obergrenze maßgeblich. Nach § 52 II S. 2 StGB darf die Strafe aber nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
b. Strafzumessung im engeren Sinne – Ausfüllung des gefundenen Strafrahmens
An dieser Stelle wird abgewogen, was zugunsten und was zu Lasten des Angeklagten spricht. Die gesetzliche Grundlage ist hierfür § 46 II S. 1 StGB („Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die gegen und für den Täter sprechen, gegeneinander ab.“).
Die Begründung der Strafzumessung ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Begründungspflicht und dem prozessualen Begründungszwang (§ 267 III StPO – Die Gründe des Strafurteils müssen das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Strafe bestimmend gewesen sind).
Die Strafe richtet sich gem. § 46 I S. 1 StGB nach dem Maß der Schuld. Beispielhaft sind in § 46 II S. 2 StGB (die wichtigsten) Strafzumessungsgründe genannt.
aa. Strafzumessungsgründe
aaa. Einleitungssatz:
„ Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen….“
Zugunsten des Angeklagten spricht (Bsp.): Sein Geständnis, keine (einschlägigen) Voreintragungen im BZR, sein Verhalten nach der Tat, Reue, Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB), geringe kriminelle Energie, Enthemmung durch Alkohol, bei BtMG-Verstößen bloßer Eigenkonsum und i. d. R., wenn die BtM nicht in den Handel gelangt sind.
Nicht angesprochen wird z. B. die Fahrlässigkeit, da es sich ja schon um ein Tatbestandsmerkmal handelt (§ 46 III StGB) – Ausnahme § 316 StGB, da der Strafrahmen für die vorsätzliche und fahrlässige Begehung gleich ist (s. § 316 I und II StGB). Nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden darf auch, dass die Folgen „schlimmer“ hätten sein können (z. B. nur eine „einfache“ keine „schwere“ Körperverletzung verwirklicht wurde). Hier ist unbedingt § 46 III StGB zu beachten – Umstände, die schon Merkmale eines gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden!
Wenn nichts für den Angeklagten spricht, ist dieser Punkt wegzulassen oder zu sagen:
„ Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen, sind nicht ersichtlich.“
bbb. Nächster Einleitungssatz:
„ Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass….“
Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus (Bsp.): (einschlägige) Vorstrafen, Voreintragungen im BZR oder VZR , erhebliche Verletzungen, hoher Schaden, hohe kriminelle Energie.
Nicht als strafschärfend darf eine allgemeine „ Lebensführungsschuld“ berücksichtigt werden. Dem Angeklagten dürfen also nicht auch Umstände, die zu seiner Lebensführung und seinem allgemeinen Charakter gehören, strafschärfend zur Last gelegt werden, es sei denn, diese sind in der konkreten Tatausführung unmittelbar zum Ausdruck gekommen.
Zu beachten ist, dass eine Verweigerung der Aussage (§ 136 I S. 2 StPO eines der grundlegendsten Beschuldigtenrechte) oder das (falsche) Leugnen der Tat nicht als strafschärfend gewertet werden. Demgegenüber kann aber strafschärfend berücksichtigt werden, wenn eine dritte Person absichtlich falsch belastet wird.
bb. Wahl der Strafart
„ Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe/ Freiheitsstrafe von… für angemessen.“
aaa. Geldstrafe
Die Höhe eines Tagessatzes wird gemäß § 40 II S.2 StGB auf einen bis höchstens 30.000 Euro festgesetzt. In der Regel ist hierbei vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszugehen. (In der Praxis wird das Nettoeinkommen des Angeklagten erörtert oder, wenn er keine Angaben macht, geschätzt.) Vom Nettoeinkommen sind eventuelle Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten abzuziehen (für ein Kind in etwa 1/10, für die Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hat, etwa 1/5). Eine Kredittilgung wird in der Regel nicht berücksichtigt. Das bereinigte Nettoeinkommen wird dann für die Bestimmung einer Tagessatzhöhe durch 30 geteilt. Dies gilt auch bei einkommensschwachen Personen wie Arbeitslosen oder Sozialhilfeempfängern.
Nach § 42 I 1 StGB sind auch Ratenzahlungen möglich.
bbb. Freiheitsstrafe
Gem. § 56 I 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozial- und Krimialprognose des Angeklagten günstig ist. Nach § 56 I 1 StGB muss dann zu erwarten sein, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung als Warnung wird dienen lassen und auch zu erwarten ist, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Dies muss dann im Plädoyer durch die eine günstige Sozialprognose begründet werden, siehe hierzu auch § 56 I S. 2 StGB.
Bei einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr, aber nicht zwei Jahre übersteigt, kann nach § 56 II S. 1 StGB die Freiheitsstrafe nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach einer Gesamtwürdigung besondere Umstände vorliegen. Nach § 56 II S. 2 StGB liegen solche Umstände insbesondere in dem Bemühen des Verurteilten den Schaden wiedergutzumachen.
Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wird die Strafe nicht zu Bewährung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet, vgl. § 56 Abs. 3 StGB. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist nach Abs. 3 geboten, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (stRspr; BGHSt 53, 311 (320)
Bei einer Freiheitstrafe von über zwei Jahren ist die Bewährung ausgeschlossen.
Bei einer Untersuchungshaft wird diese gem. § 51 I S. 1 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet, es sei denn, dass dies im Hinblick auf das Verhalten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist, § 51 I S. 2 StGB.
c. Antrag auf Geamtstrafenbildung
aa. Bildung einer Gesamtstrafe gem. §§ 53, 54 StGB
Bei mehreren selbständigen, gemeinsam abgeurteilten Straftaten wird nach § 53 I StGB auf eine Gesamtstrafe erkannt. Nach § 53 II S. 1 StGB wird eine Gesamtstrafe gebildet, wenn eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe zusammentreffen. Es muss daher in der Regel eine Gesamtgeldstrafe oder eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Zunächst wird für jede Strafe eine Einzelstrafe gebildet, davon die schwerste ist die Einsatzstrafe. Gem. § 54 I S. 2 StGB wird dann die Einsatzstrafe bei Geldstrafen um mindestens einen Tagessatz , § 40 I S. 1 StGB) und bei Freiheitsstrafen um mindestens eine Woche (bei Monaten) oder einen Monat (bei Jahren), § 39 StGB erhöht. Nach § 54 II StGB darf die Gesamtsumme die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.
Beachte: Hierin liegt in der Klausur oftmals ein vom Ersteller gewollter Fehler: Im Sachverhalt wird eine Gesamtstrafe gebildet, indem die Einzelstrafen lediglich zusammengezählt werden.
Bsp.: Bei Einzelstrafen von 30 und 60 Tagessätzen ist die Untergrenze bei der Bildung der Gesamtstrafe 61 Tagessätze; bei Einzelstrafen von 2 und 5 Monaten ist die Untergrenze 5 Monate und eine Woche; bei Einzelstrafen von 2 und 5 Jahren liegt die Untergrenze bei 5 Jahren und einem Monat.
Höchstgesamtstrafen: 15 Jahre bei Freiheitsstrafe, 720 Tagessätze bei Geldstrafen, § 54 II S. 2 StGB.
bb. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB
Gem. § 55 I S. 1 StGB sind die §§ 53, 54 StGB auch anzuwenden , wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.
6. Nebenstrafen/ Maßregeln
a. Das Fahrverbot gem. § 44 StGB stellt eine Nebenstrafe dar. Das Gericht kann das Führen von Kraftfahrzeugen für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten. Das Fahrverbot ist in der Regel nach § 44 I S. 2 StGB anzuordnen, es kommt aber auch bei § 142 StGB in Betracht, wenn der Schaden nach § 69 II Nr. 3 StGB nicht bedeutend war. Untersagt werden kann auch das Führen von Kraftfahrzeugen, für die kein Führerschein benötigt wird. Das Verbot kann auch auf bestimmte Klassen beschränkt werden bzw. bestimmte Klassen vom Verbot ausnehmen.
b. Der Antrag auf Entzug der Fahrerlaubnis stellt eine Maßregel zur Sicherung und Besserung dar. Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt die häufigste Maßregel zur Sicherung und Besserung nach §§ 61 ff StGB in den Klausuren dar. Nach §§ 69 I S. 1 StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen, nach § 69 III StGB der Führerschein eingezogen und nach § 69 a StGB eine Sperrfrist beantragt werden. Bei der Beschlagnahme des Führerscheins verkürzt sich nach § 69 IV StGB das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war.
„ Ich beantrage dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und seinen Führerschein einzuziehen. Weiterhin beantrage ich anzuordnen, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von… Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.“
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Gemäß § 464 I, II StPO muss darüber bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens trägt. § 465 I S. 1 StPO bestimmt, wann der Angeklagte die Kosten zu tragen hat.
„ Abschließend beantrage ich, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“
II. Plädoyer auf Freispruch
Kommt eine Verurteilung nicht in Betracht, dann muss ein Freispruch beantragt werden. Der Freispruch ist wie ein Antrag auf Verurteilung aufzubauen, der Antrag lautet auf Freispruch. Ein Freispruch kommt in Frage, wenn der Tatnachweis mangels an Beweisen nicht erbracht werden konnte, in sonstigen Zweifelsfällen („in dubio pro reo“) oder wenn die Unschuld des Angeklagten erwiesen wurde.
Bei einem Freispruch (§ 467 I StPO) oder einer Einstellung heißt es dann:
„ Ich beantrage der Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.“
Weiterhin kommt eine Entschädigung des Angeklagten wegen einer Strafverfolgungsmaßnahme nach StrEG in Betracht.
Bei Tatmehrheit kann auch ein Teilfreispruch in Frage kommen.
III. Plädoyer auf Einstellung
Bei der Einstellung fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, beispielsweise einem Strafantrag. Dann wird die Einstellung nach Schilderung des Vorwurfs beantragt. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten sind dann der Staatskasse aufzuerlegen.
★ Wichtiger Hinweis
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