Struktur Aufbau Unterlassungsdelikte

Unterlassungsdelikte: eine zusammenfassende Übersicht über die Struktur, den Aufbau und den Unterschied zw. echten und unechten Unterlassungsdelikten

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 13 Minuten
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I. Terminologie

Zunächst ist in begrifflicher Hinsicht zu differenzieren zwischen den echten und den unechten Unterlassungsdelikten. Die Abgrenzung erschöpft sich nicht in ihrer rein dogmatischen Bedeutung, vielmehr sind auch tatsächliche Unterschiede für die Prüfung auszumachen. Die echten Unterlassungsdelikte setzen nämlich, dem Tatbestand nach, bereits eine Untätigkeit voraus. Als Paradebeispiel kann § 323 c StGB dienen. Die unterlassene Hilfeleistung ist einzig in Form der Passivität denkbar. Bei den unechten Unterlassungsdelikten hingegen wird mithilfe des § 13 StGB ein Begehungsdelikt in ein Unterlassungsdelikt umgewandelt. Dafür müssen aber die zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sein. Diese Prüfungspunkte wollen wir uns im Folgenden detaillierter anschauen.

Merke: Für das echte Unterlassungsdelikt sind bloß die genannten Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Ein aktives Begehungsdelikt kann hingegen nicht bereits durch eine schlichte Untätigkeit erfüllt werden. Vielmehr müssen für diese sog. unechten Unterlassungsdelikte die zusätzlichen Merkmale des § 13 StGB vorliegen.

II. Die Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts

1.) Tatbestand

a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

Zunächst müsste,  wie bei den Begehungsdelikten,  der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein.

b) Unterlassen

Sodann muss geprüft werden, ob überhaupt ein Unterlassen gegeben ist. Es stellt sich mithin die Frage, anhand welcher Kriterien eine trennscharfe Abgrenzung erzielt werden kann. Im Ausgangspunkt ist nach dem naturalistischen Ansatz zu hinterfragen, ob körperliche Energie eingesetzt worden ist. Wer durch den Einsatz von körperlicher Energie die Außenwelt verändert, handelt aktiv. Wer dagegen das Geschehen seinem Lauf überlässt, obwohl er eingreifen könnte, der ist untätig geblieben und unterlässt gerade die Verhinderung des Eintritts des tatbestandlichen Erfolges.

Gleichwohl existieren eine Vielzahl von Fälle, in denen die Abgrenzung nur mit diesem Ansatz nicht gelingen wird. Es gibt zahlreiche Verhaltensweisen, die als zweideutig begriffen werden können und die sich sowohl durch aktive als auch durch untätige Momente auszeichnen. Demnach ist nach der herrschenden Meinung das Ergebnis in einem zweiten Schritt einer wertenden Betrachtung zu unterziehen. Hierbei stellt sich die Frage, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt. In diesem Kontext ist es von elementarer Bedeutung, welches Verhalten letztendlich gewichtiger erscheint. Hierfür sollen einige typische, in vielen Lehrbüchern vorzufindende Beispiele aufgezeigt werden:

  • Radfahrer A versäumt es, einen funktionsfähigen Dynamo anzubringen und fährt nachts ohne Licht auf der Landstraße. Dabei kollidiert er mit einer älteren Passantin, die schwere Verletzungen erleidet.
  • Ein Unternehmer hatte seinen Arbeitnehmerinnen chinesisches Ziegenhaarfell für die Produktion ausgehändigt, ohne dieses vorher zu desinfizieren. Zahlreiche Angestellte starben hierdurch.

Der naturalistische Ansatz würde in beiden Fallkonstellationen nur bedingt weiterhelfen. Sowohl dem Fahrradfahrer als auch dem Unternehmer können im Prinzip zwei Vorwürfe gemacht werden. Zum einen haben sie etwas unterlassen (Anbringen eines Lichtes bzw. Desinfizierung des Ziegenhaarfells). Im Fahren und in der Weitergabe der Produkte kann aber auch unproblematisch ein aktives Verhalten erblickt werden. Daher ist die Schwerpunktformel so wichtig. Nur mit ihr kann eine genaue Einordnung vorgenommen werden. Die herrschende Ansicht würde in beiden Fallbeispielen ein aktives Begehungsdelikt bejahen. Denn der Vorwurf, einen Dynamo nicht anzubringen oder Produkte nicht zu desinfizieren wiegt nicht allzu schwer. Der entscheidende Vorwurf ist der, dass trotz der vorhergehenden Untätigkeit gehandelt worden ist. Wenn der Fahrradfahrer schon kein funktionsfähiges Licht angebracht hat, soll er nicht dennoch am Straßenverkehr teilnehmen; wenn der Unternehmer schon nicht kontaminierte Produkte unschädlich macht, soll er sie wenigstens nicht weitergeben. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in diesen Konstellationen also im zweiten Anknüpfungspunkt, dem aktiven Moment.

  • Sonderkonstellation → Der Abbruch von Rettungsbemühungen                                                                                                     Werden fremde Rettungsbemühungen abgebrochen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Rettung geführt hätten, liegt in diesem Verhalten des Täters ein aktives Tun. Denkbar ist zum Beispiel der Fall, indem der Passant B dem auf der Straße bewusstlos liegenden O zur Hilfe kommen möchte, dann aber von A die Information erhält, dass bereits die Notärzte jeden Moment eintreffen und ein weiteres Tätigwerden nicht nötig ist. Würde der Täter A in diesem Falle vorsätzlich handeln und das Opfer O daraufhin versterben, läge in diesem Täuschungsverhalten eine aktive Tötung nach §§ 211, 212 StGB. Entscheidend ist, dass der Rettungswillige mit physischen oder psychischen Mitteln abgehalten wird, die die Tatherrschaft des Täuschenden begründen. Sind hingegen eigene Rettungsbemühungen betroffen, muss differenziert werden. Erst wenn für das Opfer eine gesicherte Rettungsmöglichkeit entstanden ist, läge in dem Abbruch des weiteren Verhaltens ein aktives Tun. Zuvor wäre von einem Unterlassen auszugehen. Es macht demnach einen Unterschied, ob der Täter A dem ertrinkenden E einen Rettungsring zuwirft, diesen aber zurückzieht (aktive Tötung) oder den Rettungsring schon zurückzieht, bevor der E überhaupt in Reichweite des Ringes war (bloß  § 323 c StGB bei fehlender Garantenstellung).

Merke: Ein Eingriff in fremde Rettungsbemühungen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolg verhindert hätten, führt zur Qualifikation als Aktivität. Gleiches gilt für den Abbruch eigener Rettungsbemühungen, sofern die vorgenommene Rettungshandlung das Opfer bereits erreicht hat. Wer aber von Anfang an nicht einschreitet oder die Rettungshandlung unterbricht, bevor das Opfer in „Reichweite“ ist, der unterlässt.

Jura-Individuell Tipp: All die genannten Abgrenzungsfragen sollten nicht erst bei der Unterlassungstat aufgeworfen werden! Ist es uneindeutig, ob ein aktives oder passives Verhalten vorliegt, sollte man im Zweifel mit dem Begehungsdelikt beginnen, dort diese Kriterien eruieren und im Falle einer Verneinung mit der Unterlassungstat fortfahren. Dann kann man bei dem zweiten Prüfungspunkt einfach nach oben verweisen.

c) Unterlassen einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz Handlungsmöglichkeit

Sofern festgestellt werden konnte, dass ein Unterlassen vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu überprüfen, ob für den Täter in physisch-realer und individueller Hinsicht überhaupt eine Handlungsmöglichkeit bestanden hat. Mit anderen Worten ist an dieser Stelle zu betonen, dass dem Täter nichts Unmögliches abverlangt werden kann. Die Strafbarkeit entfällt folglich bei räumlicher Entfernung oder persönlichen Defiziten. Der Vater eines ertrunkenen Kindes kann mithin nicht aus §§ 212, 13 StGB belangt werden, wenn er am Ufer gar nicht anwesend war oder (im Falle der Anwesenheit) zum Beispiel nicht schwimmen kann. Denkbar wären dann höchstens anderweitige Anknüpfungspunkte, zum Beispiel eine verletzte Aufsichtspflicht.

d) Garantenstellung

Dies ist der wichtigste Prüfungspunkt. § 13 StGB kann nur dann herangezogen werden, wenn der Untätige in rechtlicher Hinsicht eine Sonderverbindung zu dem Opfer aufweist. Dabei ist zu differenzieren zwischen zwei verschiedenen Fallgruppen:

  • Beschützergarant

Wenn man sich die Garantenstellungen bildlich vorstellen möchte, kann man bei dem Beschützergaranten an eine Person denken, die mit einem Schutzschild vor einem Welpen steht und auf diesen Acht gibt. Es handelt sich also um eine Person, die die Pflicht hat, ein bestimmtes Rechtsgut vor einer unbestimmten Vielzahl an Gefahren zu beschützen. Diese Pflicht kann sich aus bestimmten Rechtssätzen ergeben (aus § 1626 BGB resultiert die elterliche Fürsorgepflicht; bei Ehegatten ist an § 1353 BGB zu denken), aus der Amtsträgerstellung innerhalb der Zuständigkeiten (Feuerwehr, Polizei), aus Gefahrengemeinschaften (zum Beispiel Bergsteigergemeinschaft) oder aber auch aus der faktischen Übernahme von Schutzpflichten auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (so beispielsweise bei einem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient). Daneben kann auch die natürliche Verbundenheit genügen, wobei man aber einen restriktiven Maßstab zugrunde legen muss. Denkbar wäre eine enge familiäre Beziehung (etwa das Verhältnis der Großeltern zum Enkelkind) oder aber bei besten Freunden und sonstigen langen Weggefährten.

Jura-Individuell Tipp: Insbesondere bei der natürlichen Verbundenheit ist zu hinterfragen, ob tatsächlich ein intaktes Verhältnis vorgelegen hat. So kann sich zum Beispiel ein Ehemann nicht auf die Garantenstellung seiner noch nicht geschiedenen Ehefrau berufen, die er jahrelang missbraucht und mit Gewalt bedacht hat. Ein Indiz hierfür kann die räumliche Trennung der Ehepartner sein. Mit anderen Worten: das formale Band der Familie genügt für sich noch nicht. Entscheidend ist das berechtigte Vertrauen des anderen, dass der Garant ihm in einer Notsituation beistehen wird. Im Falle der vergewaltigten Ehefrau würde ein solches Vertrauen gerade nicht mehr bestehen können.

  • Überwachergarant

Haben wir es nicht mit einem Welpen zu tun, sondern einem hochgradig gefährlichen Rottweiler, wäre die Person aus unserer Metapher verpflichtet, sich mit dem Schutzschild umzudrehen und dafür Sorge zu tragen, dass von dem Hund keine Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Allgemein gesprochen handelt es sich bei dem Überwachergaranten um eine Person, die die Pflicht zum Schutz anderer Rechtsgüter vor genau dieser Gefahrenquelle innehat. Zu nennen sind hier insbesondere Verkehrssicherungspflichten (Wirt gegenüber seinen Gästen, Ladeninhaber gegenüber seinen Kunden), aber vor allem die Ingerenz als wichtigste Unterfallgruppe. Gemeint ist damit ein gefährdendes Vorverhalten, wobei nach herrschender Ansicht dieses nicht schuldhaft, aber zumindest pflichtwidrig begangen werden muss. Sofern beispielsweise der Hauseigentümer H seine Satellitenanlage fehlerhaft montiert hat, diese dann aus der Verankerung herausbricht und einen Passanten trifft, hat der H möglicherweise eine fahrlässige Körperverletzung zu verantworten. Sieht er aber nun den hilfsbedürftig auf der Straße liegenden Passanten und bleibt untätig, könnte darüber hinaus eine Bestrafung aus einer Unterlassungstat drohen, zumal das Vorverhalten eine Garantenstellung aus Ingerenz begründen würde. Dabei ist es gleich, ob es für den H erkennbar war, dass er die „Schüssel“ falsch angebracht hat, zumal es auf die persönliche Schuld nicht ankommt.

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e) Quasi-Kausalität

Bei diesem Punkt handelt es sich um eine modifizierte Kausalitätsprüfung. Die „reine“ conditio sine qua non Formel würde hier nicht weiterhelfen, weil bei einer schlichten Untätigkeit nichts hinweggedacht werden kann. Vielmehr muss ein Verhalten hinzugedacht werden. Aber selbst dann steht nicht mit exakter mathematischer Sicherheit fest, ob der Erfolg ausgeblieben wäre. Daher ist zu prüfen, ob durch die Vornahme der rechtlich gebotenen und dem Täter physisch-real sowie individuell möglichen Handlung der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Die Risikoverringerungslehre – wonach es aus Beweisgründen ausreichen muss, dass bei Vornahme der gebotenen Handlung die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts wenigstens gesunken wäre  – ist mit der ganz herrschenden Ansicht abzulehnen. Sie widerspricht dem in dubio pro reo Grundsatz.

f) Objektive Zurechnung

Bei diesem Prüfungspunkt sind keine Besonderheiten gegeben. Es ist wie auch sonst zu untersuchen, ob sich im Erfolg die Gefahr realisiert, die der Täter durch seine vorherige Untätigkeit geschaffen hat.

g) Entsprechungsklausel

Dieser Prüfungspunkt entspricht dem letzten Halbsatz des § 13 StGB, wonach für die Strafbarkeit des Täters u. a. erforderlich ist, dass das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht. Da die Anwendung des § 13 StGB dazu führt, dass das Begehungs- und das Unterlassungsdelikt genau denselben Strafrahmen aufweisen, muss sichergestellt sein, dass auch das Unrecht jeweils gleich schwer wiegt. Bei reinen Erfolgsdelikten wird dies niemals problematisch sein, sodass dann dieser Prüfungspunkt auch nicht thematisiert werden muss. Es macht nämlich in rechtsethischer Hinsicht keinen Unterschied, ob man jemanden aktiv tötet oder ob der Garant einen Sterbenden seinem Schicksal überlässt. Relevant ist dieser Punkt demnach nur bei verhaltensgebundenen Delikten, so vor allem bei der Nötigung oder dem Betrug. In solchen Konstellationen sollte man daher kurz ansprechen, ob in der Untätigkeit bspw. ein täuschendes Element erblickt werden kann.

h) Vorsatz

Der Unterlassungstäter handelt vorsätzlich, sofern er trotz Kenntnis der Umstände untätig bleibt und dabei den durch das Unterlassen eintretenden tatbestandlichen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Wichtig ist dabei insbesondere die Kenntnis im Hinblick auf die Umstände, die die Garantenstellung begründen sowie bzgl. der dem Täter möglichen Rettungshandlung. Der Täter muss hingegen nicht wissen, dass er auch in rechtlicher Hinsicht für das Einschreiten verantwortlich ist. Weiß also der Täter in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass eine Sonderbeziehung zum Opfer vorliegt, ist ein Tatbestandsirrtum gegeben, der den Vorsatz ausschließt. Sollte dagegen bei tatsächlicher Kenntnis eine falsche rechtliche Schlussfolgerung vorliegen, ist ein Gebotsirrtum gegeben, der bei der Schuld thematisiert wird und am Maßstab des § 17 StGB zu beurteilen wäre.

2.) Rechtswidrigkeit

Neben den Rechtfertigungsgründen, die sonst in Betracht kommen, ist hier eine Besonderheit zu verzeichnen. Zu denken ist im Kontext der Unterlassungstat an die sogenannte rechtfertigende Pflichtenkollision. Relevant ist dieser Erlaubnissatz dann, wenn aus Sicht des Täters mehrere gleichwertige Handlungspflichten konkurrieren. Die Rechtsordnung darf nämlich nichts Unmögliches verlangen, zumal die Erfüllung der einen Pflicht zwangsläufig zu der Verletzung der zweiten Pflicht führt. Es sei aber erneut gesagt, dass die Rechtfertigung nur bei gleichwertigen Pflichten in Betracht kommt. Wer im brennenden Haus seine Ehefrau zurücklässt, um aus der unteren Etage die junge Nachbarin – mit der eine Affäre eingegangen worden ist – zu retten, ist nie gerechtfertigt.

Merke: bei gleichwertigen Pflichten ist es irrelevant, welcher Handlungspflicht der Täter nachkommt, um in den Genuss der Rechtfertigung zu gelangen. Sollten dagegen ungleichwertige Handlungspflichten berührt sein, ist eine Rechtfertigung nur dann zu bejahen, wenn der Täter sich für die höherwertige Pflicht entscheidet (im Beispiel von oben also dann, wenn der Täter seine Frau zulasten der Nachbarin rettet).

3.) Schuld

Neben den üblichen Grundsätzen ist hier an einen besonderen Entschuldigungsgrund zu denken. Gemeint ist die Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens. So kann etwa von dem Täter nie erwartet werden, dass er die Handlungspflicht erfüllt und sich dadurch einer konkreten Lebensgefahr oder konkret drohenden Verletzungsgefahren aussetzt. Dies gilt auch für die Berufsangehörigen von Feuerwehr und Polizei. Allgemein formuliert wäre die Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens dann zu bejahen, sofern der Garant durch diese Handlung eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde und das Gewicht der eigenen Interessen bei objektiver Betrachtung mindestens dem Gewicht der verletzten Interessen entspricht, wobei dies durch Abwägung im Einzelfall festgestellt werden muss. Ein beliebtes Beispiel ist die drohende Strafverfolgung im Falle des Tätigwerdens. Wenn ein Autofahrer alkoholisiert einen Passanten anfährt, kann sich dieser natürlich nicht auf billigenswerte Interessen berufen, sofern auf der anderen Seite das Rechtsgut Gesundheit des Passanten zur Debatte steht.

Im Übrigen ist auch hier der Verbotsirrtum nach § 17 StGB in manchen Fällen virulent, wobei dieser bei der Unterlassungstat als Gebotsirrtum bezeichnet wird.

III. Zusammenfassende Übersicht

Aufbau des unechten Unterlassungsdeliktes nach § 13 StGB

1.) Tatbestand

a) Erfolgseintritt

b) Liegt überhaupt ein Unterlassen in Abgrenzung zum Begehungsdelikt vor? 

Prinzipiell bei dem Begehungsdelikt darstellen und dann an dieser Stelle nach oben verweisen. Ausnahme: es liegt eindeutig eine Unterlassungstat vor.

c) Unterlassen einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz physisch-realer und individueller Handlungsmöglichkeit

d) Garantenstellung

e) Quasi-Kausalität

f) Objektive Zurechnung

g) Entsprechungsklausel

h) Vorsatz

2.) Rechtswidrigkeit

Bspw. rechtfertigende Pflichtenkollision

3.) Schuld

Bspw. Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens zu denken.

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