Verkäuferregress, §§ 445a, 445b BGB

Überblick über den Unternehmerregress; Aufbauschema; Verbrauchsgüterkaufvertrag

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
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Rückgriff des Verkäufers auf seinen Lieferanten

Die §§ 445a, 445b BGB haben die §§ 478, 479 BGB aF ab dem 01.01.2018 abgelöst. Der Gesetzgeber hat den Unternehmerregress fast vollständig in das Allgemeine Kaufrecht verschoben. Die Vorschriften schützen den Letztverkäufer bei Kaufverträgen. Aufgrund der Stellung der Normen auch unabhängig davon, ob der Letztverkauf ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB war oder nicht. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten gem. § 478 BGB jedoch Sonderbestimmungen. Nach § 445a I BGB kann der Letztverkäufer seinen Lieferanten in Regress nehmen, wenn er vom Käufer gem. §§ 434 ff. BGB in Anspruch genommen wurde. Die §§ 445a, 445b BGB gelten jedoch nur für neu hergestellte Sachen. Der Anwendungsbereich der §§ 445a, 445b BGB erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette (§§ 445a III, 445b III BGB). Ein Direktanspruch des Letztverkäufers gegen den Hersteller, also außerhalb der Lieferkette, wird nicht eingeräumt. Das bedeutet, dass jeder Lieferant seinen Lieferanten in Regress nehmen kann, bis letztlich der Hersteller erreicht ist. Gem. § 445a IV BGB bleibt § 377 HGB unberührt: Der Unternehmer verliert seinen Anspruch, wenn er den Mangel nicht unverzüglich anzeigt.

1. Unselbständiger Regress des Verkäufers nach § 445a II BGB (keine eigene Anspruchsgrundlage)

§ 445a II BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern stellt eine Ergänzung zu § 437 BGB dar und dient der Erleichterung der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten. § 445a II BGB gilt nur, wenn ein Mangel einer neu hergestellten Sache vom Käufer geltend gemacht worden ist und der Verkäufer dafür haften musste. Nach § 445a II BGB hat der Verkäufer gegen seinen Lieferanten die Rechte aus § 437 BGB, wenn er eine neu hergestellte Sache wegen Mangelhaftigkeit von einem Käufer zurücknehmen musste. Der Verkäufer darf den Lieferanten/Hersteller nur wegen eines rechtlich begründeten Mängelgewährleistungsanspruchs (der Verkäufer ist gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, der Käufer hatte nach §§ 437 Nr. 3, 281, 283, 311a II das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung oder der Verkäufer kann nach §§ 437 Nr. 2, 441 I BGB eine Minderung geltend machen) in die Haftung nehmen. Eine Kulanz oder ähnliches gegenüber dem Käufer genügen nicht, ebenso wenig ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB des Käufers.

Anspruchsvoraussetzungen:

a. Kaufvertrag zwischen einem (Letzt-) Verkäufer und einem Käufer über eine neu hergestellte Sache sowie ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und einem Lieferanten/Hersteller über diese Sache. b. Ein Mangel i.S.d. §§ 434, 435 BGB: Ein Regress des Verkäufers ist nur möglich, wenn das Merkmal, welches einen Mangel begründet, auch im Verhältnis zwischen Regressnehmer und Regressverpflichtetem einen Mangel darstellt. Dies ist z.B. bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit (§ 442 BGB) nicht der Fall. c. Der Verkäufer musste gegenüber dem Käufer die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen. d. Eine Fristsetzung ist nach § 445a II  BGB entbehrlich.

Problem: Kann der Verkäufer über §§ 437, 445a II BGB auch einen Nacherfüllungsanspruch nach § 439 II BGB geltend machen? Dies war bei § 478 I BGB aF umstritten. Nach dem Wortlaut des § 478 I BGB aF/§ 445a II BGB stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 437 BGB gegen den Lieferanten zu, wenn er die Sache zurücknehmen musste. Zurücknehmen bedeutet grundsätzlich Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung. Daneben wird die Minderung in § 478 I BGB aF/§ 445a II BGB explizit erwähnt, nicht aber die Nacherfüllung. Gegen eine Anwendung des § 478 I BGB aF/§ 445a II BGB auf die Nacherfüllung spricht, dass keine Fristsetzung verlangt wird. Nach h.M. wurde § 478 I BGB aF jedoch auch auf die Nacherfüllung mit dem Argument angewendet, dass die Norm eine schnelle Abwicklung fördern soll. Nach Bamberger/Roth/Faust, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 478 Rn. 20 ist die Situation mit der Minderung vergleichbar und § 478 I BGB konnte analog angewendet werden.

Gegen eine Anwendung des § 445a II BGB auf den Nacherfüllungsanspruch spricht allerdings, dass dafür neben dem Aufwendungsersatzanspruch für eine analoge Anwendung kein praktisches Bedürfnis besteht (vgl. Ball, jurisPK-BGB, § 445a Rn. 35). Ebenfalls hat der Gesetzgeber den Nacherfüllungsanspruch nicht in die Gesetzesänderung aufgenommen.

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2. Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 445a I BGB (eigene Anspruchsgrundlage)

Nach § 445a I BGB kann der (Letzt-) Verkäufer Ersatz für Aufwendungen von seinem Lieferanten verlangen, die er bei einer Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu tragen hatte. § 445a I BGB ist im Gegensatz zu § 445a II BGB eine eigene Anspruchsgrundlage.

Anspruchsvoraussetzung:

a. Kaufvertrag zwischen einem (Letzt-) Verkäufer und einem Käufer über eine neu hergestellte Sache, sowie ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und einem Lieferanten über diese Sache. b. Mangel der Sache bei Übergang der Gefahr auf den Verkäufer. c. Der Verkäufer hat aufgrund des Mangels Aufwendungen für die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer nach § 439 II, III BGB zu tragen.  Hierzu muss die Pflicht bestanden haben (§ 439 IV BGB genügt nicht). d. Der Anspruch ist nicht verschuldensabhängig (im Gegensatz zu §§ 437, 280 I BGB). Neben dem Anspruch ist jedoch ein – verschuldensabhängiger – Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB möglich.

Problem: Kann der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch die Aufwendungen für eine Nachlieferung oder nur eine Nachbesserung über § 445a I BGB geltend machen? Für den Fall der Nachlieferung wird verlangt, dass der Verkäufer sich primär an den Lieferanten halten muss und nicht ohne weiteres eine Fremdbeschaffung vornehmen kann (siehe Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 478 Rn. 12; Ball, jurisPK-BGB, § 445a Rn. 15).

3. Verjährung, § 445b BGB

§ 445b BGB regelt die Verjährung.

a. §§ 445a I, 437 BGB

Die Ansprüche verjähren nach § 445b II BGB frühestens in zwei Monaten, nachdem der Verkäufer an den Käufer erfüllt hat, spätestens fünf Jahre nach Ablieferung.

b. § 445a I BGB

Nach § 445b I BGB verjähren die Aufwendungsersatzansprüche nach § 445a I BGB zwei Jahre ab Ablieferung der Sache, nach § 445b II frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Mängelansprüche durch den Verkäufer, spätestens fünf Jahre nach Ablieferung an den Verkäufer.

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