Wettlauf der Sicherungsgeber – Übersicht

Die Problematik rund um das Thema „Wettlauf der Sicherungsgeber“ ist ein echter Klausurklassiker. Hier werden sachenrechtliche Problemstellungen mit schuldrechtlichen Sachverhalten kombiniert.

Datum
Rechtsgebiet Sachenrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Steven Lelham/www.unsplash.com

Dabei gibt es verschiedene Konstellationen, die im Einzelnen voneinander abzugrenzen sind. Insbesondere sollte der Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld bereits verinnerlicht sein, da andernfalls Verständnisschwierigkeiten aufkommen können. Immer dann, wenn in einer Fallkonstellation gleich mehrere Personen eine Verbindlichkeit absichern, sollte man hellhörig werden. Ein Wettlauf der Sicherungsgeber kann in verschiedenen Konstellationen vorkommen. Zum einen, wenn zwei Mitbürgen die Verbindlichkeit absichern wollen, zum anderen dann, wenn eine Bürgschaft und eine Hypothek oder eine Bürgschaft und eine Grundschuld als Sicherheiten kombiniert werden.

I. Mitbürgschaft

A nimmt bei B ein Darlehen (§ 488 I BGB) auf. B verlangt hierfür eine Sicherheit. In diesem Fall gibt es nun die Möglichkeit beispielsweise zwei Mitbürgen nach § 765 I BGB (C und D) einzusetzen. Zahlt A bei Fälligkeit des Darlehens nicht und B fordert einen der Mitbürgen, etwa C, zur Zahlung auf, so hat dieser nach Zahlungserbringung einen Anspruch gegen A aus übergegangenem Recht nach § 774 I BGB (cessio legis) in voller Höhe. Zahlt A auch an C nicht, so könnte sich C nun normalerweise an D halten. Denn die Bürgschaft geht nach den §§ 774 I, 412, 401 BGB auf C über.

Problematisch daran ist, dass auf diese Weise immer derjenige im Vorteil wäre, der zuerst zur Zahlung aufgefordert wird. Denn er könnte anschließend jeweils die volle Summe beim zweiten Bürgen einfordern. Um an dieser Stelle keinen Wettlauf der Sicherungsgeber entstehen zu lassen, greift § 774 II BGB. Hiernach haften Mitbürgen einander gemäß § 426 I, II BGB als Gesamtschuldner, also zu gleichen Teilen. Die Bürgschaft geht folglich nicht auf C über. Vielmehr könnte C im vorliegenden Fall D nur in Höhe der halben Forderung in Regress nehmen.

II. Bürgschaft und Hypothek

Auch in dieser Konstellation nimmt A wieder bei B ein Darlehen (§ 488 I BGB) auf. B wünscht sich erneut Sicherheiten. Aus diesem Grund wird C wieder als Bürge (§ 765 I BGB) eingesetzt. D bestellt diesmal zur Absicherung der Forderung des B eine Hypothek (§§ 873, 1113 ff. BGB) an seinem Grundstück. Es handelt sich also um zwei akzessorische Sicherungsrechte. Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn A nicht zahlt. Hierbei ergeben sich zwei mögliche Szenarien, je nachdem, wer zuerst zur Zahlung aufgefordert wird.

1. Leistung aus Bürgschaft

Betrachtet man die Konstellation, dass sich B zuerst an den Bürgen C wendet, stellt sich die Frage, was passiert, wenn dieser gezahlt hat. Folgerichtig hat auch in dieser Konstellation C einen Anspruch gegen A aus übergegangenem Recht nach § 774 I BGB (cessio legis) und zwar in voller Höhe. Zahlt A wiederum auch an C nicht, so stellt sich die Frage, ob sich C stattdessen an den D halten kann. Wegen der Akzessorietät der Hypothek müsste diese eigentlich nach den §§ 774 I, 412, 401 I BGB ebenfalls mit auf C übergehen. Um von D das Geld herauszufordern, müsste C sich sodann – im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 1147 BGB – aus dem Grundstück befriedigen.

2. Leistung aus Hypothek

Wird hingegen D zuerst zur Zahlung aufgefordert, so stellt sich auch hier wiederum die Frage, ob sich D nach Zahlung an B nunmehr an C halten kann, sofern A nicht zahlen kann. An dieser Stelle finden die §§ 1143 I, 412, 401 I, 765 I, 488 I BGB Anwendung. Hiernach gehen akzessorische Sicherungsrechte wie die Bürgschaft mit der Forderung über. Demnach könnte D bei C wiederum die volle Summe aus der Bürgschaft einfordern.

3. Problematik und Lösung

Anhand der dargestellten Fälle wird unschwer deutlich, dass es letztlich zu einem Wettlauf der Sicherungsgeber käme, was zu einem eindeutig unbilligen Ergebnis führen würde. Es drängt sich daher quasi die Überlegung auf, auch hier § 774 II BGB anzuwenden. Da es sich in der vorliegenden Konstellation allerdings nicht um Mitbürgen handelt, kommt ausschließlich eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 774 II, 426 I, II BGB in Betracht. Eine solche ist wegen der vergleichbaren Interessenlage auch möglich. Derjenige, der zuerst zahlt, kann also wie im Fall der Mitbürgschaft die Hälfte der Forderung herausverlangen.

IV. Bürgschaft und Grundschuld

In der dritten Konstellation nimmt A wieder bei B ein Darlehen (§ 488 I BGB) auf. B fordert erneut Sicherheiten. Wiederum wird C als Bürge (§ 765 I BGB) eingesetzt. D sichert in diesem Fall nun allerdings die Forderung mit der nicht akzessorischen Grundschuld nach den §§ 873, 1191 ff. BGB ab. Es werden hier also ein akzessorisches und ein nicht akzessorisches Sicherungsrecht miteinander kombiniert. Wiederum stellt sich die Frage, was passiert, wenn A nicht zahlt. Kommt es auch bei dieser Konstellation zu einem Wettlauf der Sicherungsgeber? Es ergeben sich wieder zwei mögliche Szenarien, je nachdem, wer zuerst zur Zahlung aufgefordert wird.

1. Leistung aus Bürgschaft

Wendet sich B zuerst an den Bürgen C, so stellt sich wieder die Frage, was passiert, wenn dieser gezahlt hat. Auch hier ergibt sich ein Anspruch des C gegen A aus übergegangenem Recht nach § 774 I BGB (cessio legis) in voller Höhe. Da A nun ja bekanntlich nicht liquide ist, könnte sich C stattdessen möglicherweise an den D halten. Wegen der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld geht diese jedoch – im Gegensatz zur Hypothek – nicht infolge des gesetzlichen Forderungsüberganges nach den §§ 412, 401 I BGB auf C über. C könnte demnach nichts von D zurückfordern.

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2. Leistung aus Grundschuld

Begleicht nun D die Forderung des A nach dessen erfolgloser Inanspruchnahme, so könnte man darüber nachdenken die §§ 1192 I, 1143 I BGB anzuwenden und die Forderung auf D übergehen zu lassen. Da die Norm des § 1143 I BGB jedoch an die Akzessorietät der Hypothek anknüpft und die Grundschuld ein nicht akzessorisches Sicherungsrecht ist, ist diese Regelung hier nicht anwendbar. Somit hätte auch D gegen C keinen Anspruch.

3. Problematik und Lösung

Es wird deutlich, dass auch hier beide Ergebnisse als unbillig anzusehen sind. Denn auch hier entsteht ein Wettlauf der Sicherungsgeber, wenn auch in die andere Richtung. Keiner der beiden wird freiwillig zuerst zahlen, wenn anschließend kein Regress stattfinden kann. Um dieser Unbilligkeit zu entgehen, wird an dieser Stelle entweder § 774 II BGB analog angewandt, da eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Betrachtet man § 774 II BGB hingegen aufgrund seines Zuschnitts auf akzessorische Sicherungsrechte als nicht anwendbar, so kann man wahlweise auch § 421 BGB als allgemeinen Entstehungstatbestand der Gesamtschuld heranziehen. Egal, welcher Lösung man folgt, kommt man letztlich zu einem hälftigen Ausgleichsanspruch des zuerst Zahlenden nach § 426 I, II BGB.

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