Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen
Mobiliarvollstreckung sowie Ablauf der Pfändung. Enstehung eines Pfändungspfandrechtes. Prüfschema für ZPO-Klausur.
Im zweiten Teil des Themas Zwangsvollstreckung und ihre Rechtsbehelfe widmen wir uns der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen – Mobiliarvollstreckung – und dem Ablauf der Pfändung. Am Ende des Beitrags folgt noch ein kurzes und prägnantes Prüfungsschema zu diesem Thema.
Einleitung
Der Gläubiger kann in bewegliche Sachen des Schuldners, wie z. B. in Schmuck oder luxuriösen Hausrat, vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher ist, von einigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zuständig. Dieser sucht dann in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen, die dann zwangsversteigert werden.
Körperliche Sachen
Der Begriff der körperlichen Sachen in § 808 I ZPO entspricht dem der beweglichen Sachen im Sinne der §§ 90 ff. BGB. Grundsätzlich unterliegen alle beweglichen körperlichen Gegenstände der Zwangsvollstreckung nach §§ 808 ff. ZPO. Aber es gibt keine Regel ohne Ausnahme und so macht § 865 ZPO von diesem Grundsatz eine wichtige Ausnahme: Nach § 1120 BGB erstreckt sich eine Hypothek auch auf Gegenstände, die als Zubehör des Grundstücks anzusehen sind. Gemäß § 865 II 1 ZPO kann dieses Grundstückszubehör nicht gepfändet werden. Es unterfällt dem sogenannten Haftungsverband der Hypothek. Hier erfolgt dann eine Pfändung nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Ablauf der Zwangsvollstreckung in Mobiliar (Mobiliarvollstreckung)
1. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung: Antrag des Gläubigers
Der Gerichtsvollzieher wird nur tätig, wenn der Gläubiger dies beantragt, § 753 I ZPO. Dieser Antrag, im Gesetz als „Auftrag“ bezeichnet, kann schriftlich oder auch mündlich gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag eine Verfahrenshandlung ist und daher die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (siehe ZV Teil 1) vorliegen müssen.
2. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung: Pfändung des Gerichtsvollziehers
Nachdem der Antrag gestellt wurde, beginnt der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung. Vorher prüft er aber noch, ob die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) erfüllt sind.
3. Pfändung
Bei der Pfändung hat der Gerichtsvollzieher besondere Pfändungsvoraussetzungen zu beachten. Die Pfändung muss zur rechten Zeit, am rechten Ort, in rechter Art und Weise und im rechten Umfang erfolgen. Dies bedeutet im Einzelnen:
Zur rechten Zeit: Eine Pfändung darf grundsätzlich jederzeit vorgenommen werden. Allerdings bestehen an Sonn- und Feiertagen sowie zu Nachtzeiten Einschränkungen, § 758a IV ZPO. Zu diesen Zeiten darf eine Pfändung nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung erfolgen.
Am rechten Ort: Das ist überall dort, wo sich die Vermögensmasse des Schuldners befindet (z.B. die Wohnung, aber auch Geschäftsräume des Schuldners).
In der rechten Art und Weise: Der Gerichtsvollzieher nimmt die zu pfändende Sache in Besitz. Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere hat er an sich zu bringen und mitzunehmen. Andere Sachen kann er beim Schuldner lassen, muss aber ein Pfandsiegel, den sogenannten Kuckuck, anbringen, § 808 II 2 ZPO. Das Siegel muss eine haltbare Verbindung mit der Sache eingehen und bei gewöhnlicher Betrachtung erkennbar sein. Es darf also nicht etwa an der Innenseite einer Schranktür kleben oder mit einem leicht zu entfernenden Klebeband befestigt werden.
Beachte:
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kenntlichmachung, dann ist die Pfändung unheilbar nichtig, § 808 II 2 ZPO.
Der Gerichtsvollzieher darf nur Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.
MERKE: § 808 I ZPO setzt nicht voraus, dass der Schuldner auch Eigentümer der zu pfändenden Sache ist. Der Gerichtsvollzieher prüft nur den Gewahrsam, d. h. die tatsächliche Gewalt über die Sache. Die Eigentumsverhältnisse interessieren grundsätzlich nicht. Die Zwangsvollstreckung ist ein stark formalisiertes Verfahren und zudem ist der Gerichtsvollzieher zu einer Prüfung der materiellen Rechtslage vor Ort gar nicht in der Lage.
Das hat zur Folge, dass auch die Pfändung einer Sache, die nicht im Eigentum des Schuldners steht (sog. schuldnerfremde Sache), wirksam ist.
Aber auch hier gibt es von der Regel Ausnahmen:
Eine Ausnahme besteht allerdings für evidentes Dritteigentum. Z. B. darf nicht ein Auto aus einer Reparaturwerkstatt gepfändet werden, das offensichtlich im Eigentum eines Kunden steht. Wird dennoch gepfändet, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der nicht nur mit der Drittwiderspruchsklage, sondern auch mit der Vollstreckungserinnerung angegriffen werden kann.
Eine weitere Ausnahme von § 809 ZPO besteht bei Ehegatten (sowie eingetragenen Lebenspartnern), die sich nicht auf ihren (Mit-) Gewahrsam an einer zu pfändenden Sache berufen dürfen: Es wird unter den Voraussetzungen von § 1362 BGB vermutet, dass sich die Sache im Alleingewahrsam des jeweiligen Vollstreckungsschuldners befindet (§ 739 ZPO). Der andere Ehegatte kann sich bei Pfändung einer ihm gehörenden Sache also nicht mit der Vollstreckungserinnerung wehren, sondern muss Drittwiderspruchsklage erheben.
Exkurs
Es stellt sich die Frage, ob § 739 ZPO analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden ist. Immerhin ist die Interessenlage aus Sicht des Gläubigers die gleiche, denn die Frage, wer an welchen Sachen Allein- oder nur Mitgewahrsam hat, kann praktisch ebenso schwer zu beantworten sein wie in einer Ehe. Die h. M. lehnt die Ausweitung des § 739 ZPO jedoch ab, da im Rahmen des formalisierten Vollstreckungsverfahrens der Gerichtsvollzieher die verschiedenen Formen des Zusammenlebens nicht überprüfen und abwägen soll.
Im rechten Umfang: Hier hat der Gerichtsvollzieher folgende Pfändungsverbote zu beachten:
- Verbot der Überpfändung, d.h. der Gerichtsvollzieher darf nicht mehr pfänden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist.
- Verbot der zwecklosen Pfändung, das wäre dann gegeben, wenn nach der Verwertung nicht einmal die Vollstreckungskosten gedeckt sein würden, § 803 II ZPO.
- Pfändungsverbote des § 811 ZPO.
Den Pfändungsverboten liegt der Gedanke nahe, dass dem Schuldner nicht durch hoheitlichen Eingriff „das letzte Hemd“ genommen werden darf, denn dies würde sozial- und rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechen. Hier sind nur zwei Beispiele genannt, die übrigen lassen sich aus § 811 ZPO entnehmen.
Haushaltsgegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): Verbleiben müssen sie dem Schuldner, soweit er sie „zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebensführung“ braucht. Dazu gehören, neben den in der Norm aufgezählten Sachen, auch Rundfunk- und Fernsehgeräte.
Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit dienen, allerdings nur, wenn der Schuldner aus seiner körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistung seinen Erwerb zieht (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). So ist z.B. der Computer eines Schriftstellers unpfändbar.
4. Wirkung der Pfändung
Bei der Pfändung tritt die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht ein. Verstrickung ist die staatliche Beschlagnahme der gepfändeten Sache. Sie hat zur Folge, dass der Schuldner nicht mehr über die Sache verfügen kann. Das Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers gibt dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht.
Exkurs: Bei schuldnereigenen Sachen entsteht das Pfändungspfandrecht unproblematisch. Häufig geht es in den Klausuren und im Examen aber um schuldnerfremde Sache. Und in diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein solches Pfändungspfandrecht wirksam entstanden ist. Dazu gibt es mehrerer Theorien – hier empfiehlt es sich die einschlägigen Lektüren aufmerksam zu lesen. Die gemischt-öffentlichrechtliche Theorie (h.M.) trennt die Entstehung des Pfändungspfandrechts von der Verstrickung. Das bedeutet, dass ein Pfändungspfandrecht nur entsteht, wenn die titulierte Forderung wirklich existiert, die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und eine im Eigentum des Schuldners stehende Sache gepfändet wurde.
5. Verwertung und Versteigerung
Jetzt muss, damit der Gläubiger auch sein Geld bekommt, die gepfändete Sache verwertet werden. Das richtet sich nach §§ 814 ff. ZPO.
Gepfändetes Geld wird an den Gläubiger abgeliefert.
Die Verwertung von beweglichen Sachen erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, die vom Gerichtsvollzieher durchgeführt wird. Das Verfahren ist in § 816 ZPO normiert.
Durch den Zuschlag kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staat und dem Erwerber zustande. Hieraus hat der Ersteigerer einen Anspruch auf Übereignung der Sache. Die Übereignung erfolgt nach § 817 II ZPO. Zug um Zug übergibt der Gerichtsvollzieher gegen Bargeld die ersteigerte Sache an den Ersteigerer. Das führt zu einer Übertragung des Eigentums kraft Hohheitsakt. Das bedeutet, §§ 929 ff. BGB sind NICHT anwendbar, was wiederum bedeutet, dass der Ersteigerer originäres Eigentum an der Sache erwirbt. Dieses ist also unabhängig davon, wem die Sache gehört, und unabhängig davon, ob er gutgläubig ist oder nicht.
Den Erlös der Versteigerung zahlt der Gerichtsvollzieher an den Gläubiger aus. Dadurch tritt Befriedigung bei dem Gläubiger ein hinsichtlich seiner Forderung. Bei einem Überschuss des Erlöses wird das Geld dem Schuldner ausgehändigt.
Prüfungsschema
A. Wirksamkeitsvoraussetzungen der Pfändung
- Antrag, Titel, Klausel, Zustellung
- Pfändung zur richtigen Zeit, am richtigen Ort, in der richtigen Art und Weise, im rechten Umfang
B. Wirkung der Pfändung
- Verstrickung
- Pfändungspfandrecht
C. Verwertung
- Öffentliche Versteigerung § 814 ff ZPO
- Andere Formen auf Antrag des Gläubigers, § 825 ZPO
Vorschau:
Im dritten Teil wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche, die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erläutert.
Ergänzung
Als Ergänzung siehe auch den ersten Teil des Beitrages Zwangsvollstreckung und ihre Rechtsbehelfe sowie die Klausurfälle „Rechtsbehelfe“, „Vollstreckungsrecht“ sowie „Vollstreckungsverhältnis„
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