Der Prozessvergleich

Der Prozessvergleich im Zivilrecht. Vorstellung und Erläuterung der Relevanz des Prozessvergleichs in der Praxis anhand von Beispielen.

Datum
Rechtsgebiet Examen
Ø Lesezeit 8 Minuten
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Der Prozessvergleich ist das wohl am weitesten verbreitete Mittel der Streitbeilegung im Zivilrecht. So ist er extrem beliebt, da er für alle Beteiligten seine Vorteile hat. Denn finden die Parteien einen Kompromiss, den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden, führt dies zu glücklichen Mandanten der Rechtsanwälte. Aber dies ist nicht alles. Der Prozessvergleich ist vor allem auch eine Zeit-, Kosten- und Arbeitsersparnis aller am Prozess Beteiligten.

In der Zivilprozessordnung wird an mehreren Stellen auf die Bedeutung der gütlichen Streitbeilegung eingegangen. Ein Beispiel stellt § 278 Abs. 2 ZPO durch die obligatorische Güteverhandlung dar. Der Gesetzgeber verpflichtet das Gericht sogar in jeder Lage des Verfahrens auf einen Vergleich hinzuwirken, § 278 Abs. 1 ZPO. Der mündlichen Verhandlung geht daher zum Zweck der gütlichen Streitbeilegung grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus. Davon kann lediglich abgesehen werden, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch fehlgeschlagen ist oder eine Güteverhandlung aussichtslos erscheint, § 278 Abs. 2 ZPO.

In der kompletten Zivilprozessordnung gibt es interessanterweise keine explizite Regelung zum Prozessvergleich. Es finden sich lediglich Formulierungen in den einzelnen Vorschriften, die sich auf den Prozessvergleich beziehen. § 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO erläutert beispielsweise, dass der Prozessvergleich ein Vollstreckungstitel ist, welcher zur Zwangsvollstreckung ermächtigt. Ferner nimmt § 796a ZPO Bezug auf die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs. § 278 Abs. 6 ZPO schließlich spricht ausdrücklich vom gerichtlich geschlossenen Vergleich.

Der Prozessvergleich und seine Doppelnatur

Das Besondere am Prozessvergleich ist seine Doppelnatur. So ist er einerseits eine Prozesshandlung im Sinne eines Prozessvertrags, der den Rechtsstreit beendet. Andererseits ist er ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft, das als privatrechtlicher Vertrag, § 779 BGB, die Verbindlichkeiten und Ansprüche der Parteien regelt. „Beide Vertragsteile bilden eine Einheit, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Regelungen bewirkt. (BHGZ 79,74) Materiell-rechtliche (§ 779 BGB) als auch prozessuale Voraussetzungen müssen daher erfüllt sein, damit der Prozessvergleich wirksam ist.

  • Der Prozessvergleich im materiellen Recht

Der materiell-rechtliche Vertrag, § 779 BGB.

Im materiellen Recht ist der Prozessvergleich als gegenseitiges Nachgeben im Streit definiert, § 779 BGB.

Die Voraussetzungen umfassen:

  • Zum einen die Wirksamkeit nach dem BGB, wie z.B. §§ 145ff. §§ 164ff., § 779 BGB
  • Eine Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand
  • Gegenseitiges Nachgeben. Hier reicht auch ein minimales Nachgeben z.B. im Bezug auf Raten oder Kosten etc.
  • Sofern nach dem BGB ausnahmsweise eine Formbedürftigkeit vorliegt (z.B. § 311b, § 623, § 925 BGB), wird die Formpflicht durch Protokollierung ersetzt, § 127a BGB. Beim schriftlichen Prozessvergleich nach § 278 VI BGB, gilt § 127a BGB analog
  • Die aufschiebende Bedingung tritt nicht ein, § 158 I BGB. (sog. Widerruflicher Vergleich)
  • Keine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB

Die Dispositionsfreiheit umfasst sowohl den Grundsatz der Zivilgerichtsbarkeit, als auch das Wahlrecht eines Gläubigers bei Schadensersatzforderungen. Die Beteiligten eines Verfahrens entscheiden über die Einleitung, den Streitgegenstand, den Umfang und die Beendigung des Verfahrens. Ein Prozessvergleich ermöglicht es allen Parteien in einem gewissen Umfang zufrieden zu stellen und das Verfahren abzuschließen. Er ist daher nicht nur für die beteiligten Anwälte vorteilhaft. Auch dem Richter bleibt eine Urteilsfindung erspart.

Materiell-rechtliche Unwirksamkeitsgründe führen sowohl zu Unwirksamkeit des materiell-rechtlichen -, als auch des Prozessvertrags.

  • Prozessuale Anforderungen an den Prozessvergleich

Der Prozessvertrag.

Die Voraussetzungen umfassen:

  • Anhängiger Rechtsstreit
  • Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und auch Dritten
  • In der mündlichen Verhandlung oder gem. §§ 118 Abs. 1 Satz 3, § 278 Abs. 6, § 492 Abs. 3 BGB
  • Die Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen (§ 50 ZPO Parteifähigkeit, §§ 52, 53 ZPO, gesetzliche Vertretung, Prozessvollmacht § 80 ZPO, Postulationsfähigkeit insbesondere § 78 ZPO)
  • Ordnungsgemäße Protokollierung (Vorlesen/Vorlegen der Genehmigung, Genehmigung durch die Parteien, darüber Vermerk im Protokoll ‚vorgelesen und genehmigt‘, Protokollunterschriften §§ 160 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1, § 163 I Satz 1 ZPO
  • Im Falle von § 278 Abs. 6 ZPO erfolgt ein Feststellungsbeschluss, der die Protokollierung ersetzt

Prozessuale Unwirksamkeitsgründe bedeuten nicht unweigerlich die Unwirksamkeit materiellen Rechts. Durch Auslegung des mutmaßlichen Willens der Parteien, kann es möglich sein, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung auch als außergerichtlicher Vergleich gelten kann. Prozessuale Fehler können daher gegebenenfalls abgeschwächt, beziehungsweise behoben werden.

Der Prozessvergleich und seine Wirkung

Ist ein Prozessvergleich geschlossen, bedeutet dies prozessual das Ende (ex nunc) der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits. Sofern zuvor diesbezüglich Urteile ergangen sein sollten, diese jedoch nicht rechtshängig sind, werden diese unwirksam. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsteht der Vollstreckungstitel. In diesem Rahmen muss, wie auch bei Urteilen, die genaue Formulierung beachtet werden. Nur so kann die Vollstreckung aus dem Vergleich gewährleistet werden.

Materiell-rechtlich ist es wichtig zu erkennen, dass der Prozessvergleich lediglich schuldabändernd wirkt. Er ist ein Abänderungsvertrag bezüglich Rechten und Pflichten. Er verändert nicht den Grund des Schuldverhältnisses. Sofern im Vertrag auf Leistungspflichten erst neu eingegangen wird, wird durch den Prozessvergleich eine dafür neue Rechtsgrundlage geschaffen. In einem Vergleich können auch Erfüllungsgeschäfte vorgenommen werden. Einen gegenseitigen Vertrag stellt der Vergleich jedoch nur dar, wenn er gegenseitige Leistungen festsetzt. Nur dann kann auch das gesetzliche Rücktrittsrecht angewendet werden. Dies ist allerdings regelmäßig der Fall.

Ende des Prozessvergleichs

Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvertrags (h.L.) bedeutet jede Unwirksamkeit des materiell-rechtlichen Vergleichsvertrags oder des Prozessvertrags, die Unwirksamkeit des gesamten Prozessvergleichs. Die Rechtshängigkeit ist jedoch nicht erloschen, sodass das ursprüngliche Verfahren bei Geltendmachung der Unwirksamkeit fortzuführen ist. Hat demnach keine Partei die Unwirksamkeit des Prozessvertrags geltend gemacht, und kommt es zu einem neuen Verfahren mit demselben Streitgegenstand, wird die Unwirksamkeit nur bei prozessualer Rüge zu Beginn des Prozesses beachtet. Wird die Unwirksamkeit durch eine der Parteien vorgebracht, ist das bisherige Verfahren fortzuführen. Es ist entsprechend auf Unwirksamkeit zu prüfen.

Streitige Fälle bezüglich der Unwirksamkeit des Prozessvertrags

Es gibt jedoch auch Uneinigkeiten zwischen Literatur und BGH bezüglich der Handhabung bei Unwirksamkeit des Prozessvertrags. Ist lediglich der materiell-rechtliche Vertrag durch außergerichtlichen Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB), Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Rücktritt (§ 323 BGB) ex nunc unwirksam, ist es streitig, ob das Verfahren fortgesetzt oder ein neues Verfahren aufgenommen werden muss.

Nach BAG und Teilen der Literatur sind alle Unwirksamkeitsgründe aus prozessökonomischen Gründen gleich zu behandeln. Der ganze Prozessvertrag ist unwirksam. Das Ursprungsverfahren ist bei Geltendmachung der Unwirksamkeit fortzuführen.

Nach dem BGH muss ein neues Verfahren begonnen werden, weil der prozessuale Vertrag als Prozessbeendigungsvertrag bestehen bleibt, und die Rechtshängigkeit erloschen ist. Im Unterschied zu einem von Anfang an unwirksamen Prozessvergleich, bei dem die Rechtshängigkeit nie beendet wurde, wurde hier die Rechtshängigkeit durch einen wirksamen Prozessvergleich beendet. Die Parteien sollen nicht die Möglichkeit haben, durch außerhalb des beendeten Rechtsstreits erfolgte Erklärungen, die Rechtshängigkeit wieder aufleben zu lassen. Dies wäre mit der durch Prozessbeendigung geschaffenen Rechtssicherheit nicht vereinbar (BGHZ 16, 393; 41, 313). Zur Geltendmachung der ursprünglichen Klageforderung ist ein neues Verfahren nötig.

Beispiel zur Prüfung bei Rücktritt vom Prozessvergleich nach BGH:

I. Zulässigkeit

  1. Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, §§ 253 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO
  2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit, § 5 ZPO
  3. Anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO – Hängt von der Prozessbeendigung durch den Prozessvergleich ab; (BAG – Durch Rücktritt entfällt Prozessbeendigung, Rechtshängigkeit des Ursprungsverfahrens lebt auf. Neue Klage unzulässig, § 261 Abs. 3  Nr.1 ZPO); BGH- Durch Rücktritt bleibt prozessualer Prozessbeendigungsvertrag unberührt, die Rechtshängigkeit des Ursprungsverfahrens bleibt erloschen.
  4. Keine entgegenstehende Rechtskraft gem. § 322 Abs. 1 ZPO, da ausschließlich Vertrag der Parteien
  5. Rechtsschutzbedürfnis für etwaige Rückforderungen des auf den Prozessvergleich geleisteten; nach BGH zu bejahen

II. Objektive Klagehäufung § 260 ZPO

III. Begründetheit

Der außergerichtliche Vergleich

Vergleichen sich die Parteien außerhalb des Prozesses, spricht man vom außergerichtlichen Vergleich. Erfolgt dieser während eines anhängigen Verfahrens, wird der Rechtsstreit jedoch nicht unmittelbar beendet. Er wirkt sich jedoch auf die Begründetheit der Klage aus. Diese richtet sich jetzt nach dem Inhalt des Vergleichs. Zudem kann der Beklagte auf Grundlage des außergerichtlichen Vergleichs anerkennen, § 307 ZPO. Auch eine übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a ZPO ist möglich. Dem Kläger kann die Klage zurückzunehmen, § 269 ZPO. Sollte er sich dazu ausdrücklich im Vergleich verpflichten und dann entgegnen diesem handeln, so begründet dies für den Beklagten eine prozessuale Einrede gegen die Voraussetzungen des Rechtsstreits. Bei Fortsetzung des Verfahrens entgegen der Verpflichtung aus dem Prozessvergleich, ist die Klage (hier das Rechtsmittel), auf Einrede des Beklagten als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen.

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Der Anwaltsvergleich

Der Anwaltsvergleich ist in §§ 796a, 796b, 796c ZPO verankert. Auch er ist ein außergerichtlicher Vergleich. Seine Besonderheit ist, dass er als Anwaltsvergleich vollstreckt werden kann. Dazu muss er allerdings von einem Notar oder Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dies ist jedoch sehr umständlich. Eine leichtere Variante bietet eine vollstreckbare Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Prozessvergleich ein anspruchsvolles Thema in der Praxis darstellt. Es sind sowohl fundierte Kenntnisse im Prozessrecht, als auch im materiellen Recht nötig und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
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