Sicherungsübereignung – Klausurfall
Klausurfall Sicherungsübereignung, §§ 929,930,868 BGB, Abtretung des Herausgabeanspruches, §§ 929,931 BGB, gutgläubiger Erwerb nach §§ 933,934 BGB
Fall:
A betreibt einen Sportbootverleih. Die dafür erforderlichen Sportboote bezieht er regelmäßig bei der Werft B. Am 01.06.2018 werden ihm 10 Boote von B geliefert. Dabei vereinbaren A und B Ratenzahlung mit Eigentumsvorbehalt. A lässt anschließend zwischen dem 10. und 20.07.2018 bei der C-GmbH in die gelieferten 10 Sportboote Sitzbänke montieren. Die Sitzbänke sind so ausgelegt, dass sie abgeschraubt werden und in andere Boote montiert werden können. Für diese Sitzbänke wird zwischen A und der C-GmbH ebenfalls Ratenzahlung mit Eigentumsvorbehalt vereinbart.
A gerät anschließend in finanzielle Schwierigkeiten. B verlangt daher von A weitere Sicherheiten für die noch ausstehenden Kaufpreisraten. A und B vereinbaren daher am 05.09.2018 eine Sicherungsübereignung der Sitzbänke mit der Bestimmung, dass A weiterhin berechtigt sein soll, die Sitzbänke im Rahmen seiner Sportbootvermietung zu benutzen. B hat bei dieser Vereinbarung keine Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt seitens der C-GmbH.
B sicherungsübereignet am 20.10.2018 im Rahmen einer Refinanzierung die 10 Sportboote samt Sitzbänken an die D-Bank unter Abtretung des Herausgabeanspruches. Am 15.11.2018 bestätigt A gegenüber der C-GmbH, die ebenfalls von den finanziellen Schwierigkeiten des A gehört hatte, in einem telefonischen Gespräch, dass die Sitzbänke weiterhin von ihm für die C-GmbH verwahrt würden. Am 25.11.2018 muss A aufgrund zunehmender finanzieller Schwierigkeiten seine Zahlungen einstellen. Anschließend stellt sich die Sachlage für alle Beteiligten heraus. A gibt die Sportboote auf Verlangen der D-Bank an diese heraus. Hiermit ist die C-GmbH nicht einverstanden. Wegen der Zahlungsrückstände des A tritt die C-GmbH vom Vertrag mit A zurück und verlangt anschließend von der D-Bank Herausgabe der Sitzbänke.
Zu Recht ?
Lösung:
Anspruch aus § 985 BGB
Die C-GmbH verlangt von der D-Bank Herausgabe der Sitzbänke. Anspruchsgrundlage hierfür könnte § 985 BGB sein, wonach der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe verlangen kann. Da sich die D im Besitz der Sitzgruppen befindet, ist allein fraglich, ob die C-GmbH noch Eigentümerin ist.
1. Eigentumsverlust der C-GmbH an A gemäß § 929 BGB
Die C-GmbH könnte ihr ursprünglich bestehendes Eigentum an den Sitzbänken nach § 929 BGB an die Sportbootvermietung A verloren haben. Allerdings erfolgte die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Dann ist gemäß § 449 I BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist. Diese aufschiebende Bedingung ist aber bisher noch nicht eingetreten. Ein Eigentumsverlust an A ist also nicht gegeben.
2. Eigentumsverlust von C-GmbH an B
Fraglich ist, ob die C-GmbH ihr Eigentum an B verloren hat.
a.) Gesetzlicher Eigentumserwerb von B gemäß § 947 II BGB
Denkbar ist zunächst ein gesetzlicher Eigentumserwerb von B gemäß § 947 II BGB durch Verbindung der Sitzbänke mit den Sportbooten. Die Sportboote standen nämlich aufgrund des auch im Verhältnisses zwischen B und A vereinbarten Eigentumsvorbehaltes noch im Eigentum von B. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 947 II BGB ist allerdings, dass die Sitzbänke und Sportboote derart miteinander verbunden sind, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache i.S.v. § 93 BGB darstellen. Zugleich müssten die Sitzbänke dabei als Hauptsache i.S.v. § 947 II BGB anzusehen sein.
Wesentlich sind nach § 93 BGB nur solche Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Entscheidend ist insoweit also nicht, ob die Gesamtsache – hier die Sportboote mit Sitzbänken – nach der Trennung noch in ihrem bisherigen Wesen genutzt werden kann, sondern ob die Teile je für sich durch die Trennung zerstört oder in ihrem Wesen beeinträchtigt würden. Dies ist bei den Fahrzeugen nicht der Fall. Denn weder die Sportboote noch die Sitzbänke würden durch die Trennung verändert. Die Sitzbänke können vielmehr abgeschraubt und in andere Boote montiert werden. Ein gesetzlicher Eigentumserwerb von B hat danach nicht stattgefunden.
b.) Gutgläubiger Erwerb der B von A gemäß §§ 930, 933 BGB
Möglich ist aber, dass die C-GmbH das Eigentum durch einen rechtsgeschäftlichen, gutgläubigen Erwerb der B von A gemäß §§ 930, 933 BGB verloren hat. Die erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang ist zwischen A und B im Rahmen der Sicherungsübereignung ebenso erfolgt wie die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB. Letzteres liegt in dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag begründet, der die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Benutzung der Sache regelt.
Wegen der oben schon aufgezeigten Nichtberechtigung von A wäre gemäß § 933 BGB für einen gutgläubigen Erwerb der B aber zusätzlich die spätere Übergabe von A an B und deren Gutgläubigkeit zu diesem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Die Übergabe ist indes nicht erfolgt. Denn A hat den unmittelbaren Besitz an den Sitzbänken behalten. Der damit für die Übergabe erforderliche Besitzverlust des Veräußerers hat also nicht stattgefunden.
Ob in der späteren Herausgabe der Sitzbänke an die D-Bank zugleich eine Übergabe im Wege des Geheißerwerbs an B lag, kann offen bleiben. Denn die wahre Sachlage hatte sich schon zuvor für alle Beteiligten herausgestellt. B war daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig.
Im Ergebnis kommt daher ein gutgläubiger Erwerb der B von A gemäß §§ 930, 933 BGB nicht in Betracht.
3. Gutgläubiger Erwerb der D von B gemäß §§ 931, 934 BGB
Fraglich könnte aber sein, ob die C-GmbH ihr Eigentum an den Sitzbänken durch gutgläubigen Erwerb der D-Bank von B verloren hat. Ein derartiger Erwerb könnte sich gemäß §§ 931, 934 BGB vollzogen haben.
Die erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang ist zwischen B und D-Bank im Rahmen der Refinanzierung durch die insoweit vereinbarte Sicherungsübereignung erfolgt. Fraglich ist daher allein, ob die wirksame Abtretung eines Herausgabeanspruches der B an die D-Bank vorliegt. Da B als Nichtberechtigte verfügt hat, ist gemäß § 934 BGB danach zu unterscheiden, ob B im Zeitpunkt der Abtretung des Herausgabanspruchs mittelbarer Besitzer gem. § 934 1. Alt. BGB war oder nur ein vermeintlich bestehender Herausgabeanspruch abgetreten wurde nach § 934 2. Alt. BGB. In letzterem Fall wäre ein gutgläubiger Erwerb der D-Bank ausgeschlossen. Denn insoweit wäre eine Gutgläubigkeit bis zum Zeitpunkt der Übergabe erforderlich gewesen. Die D-Bank hatte aber schon vor der Besitzerlangung von A Kenntnis von der wahren Sachlage erlangt. Sie war also insoweit nicht mehr gutgläubig in Bezug auf das Eigentum von B.
a.) Mittelbarer Besitz nach § 934 1. Alt. BGB
Daher ist zu fragen, ob B im Sinne der 1. Alt. des § 934 BGB mittelbaren Besitz an den Sitzbänken hatte. Insoweit könnte problematisch sein, dass A mit B eine Sicherungsübereignung der Sitzbänke und somit auch ein im Sicherungsvertrag liegendes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart hat. Die Übereignung ist allerdings an der fehlenden Übergabe gescheitert. Man könnte insoweit die Auffassung vertreten, dass die fehlgeschlagene Sicherungsübereigung nach § 139 BGB auch das Besitzmittlungsverhältnis erfasst. B wäre damit nicht in der Lage gewesen, den mittelbaren Besitz durch Abtretung des Herausgabeanspruchs auf die D-Bank zu übertragen.
Ob § 139 BGB im Hinblick auf das Abstraktionsprinzip überhaupt im Verhältnis zwischen schuld- und sachenrechtlichem Geschäft Anwendung finden kann, muss hier nicht entschieden werden. Denn auch unabhängig von dieser Frage kann eine Nichtigkeit des Besitzmittlungsverhältnisses nicht angenommen werden. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass in der fehlgeschlagenen Sicherungsübereignung im Verhältnis zwischen B und A die wirksame Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Erlangung des Vorbehaltseigentums gesehen werden kann. Ob dieses Ergebnis bereits aus einer interessengerechten Auslegung der Sicherungsübereignung oder aus einer Umdeutung folgt, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls entspricht die Übertragung des Anwartschaftsrechts der Interessenlage der Parteien. Und A konnte im Hinblick auf das Anwartschaftsrecht als Berechtigter verfügen.
War die Übertragung des Anwartschaftsrechts wirksam, so besteht kein Grund dafür, dass das Besitzmittlungsverhältnis nichtig sein könnte. Damit bestand ein Herausgabeanspruch von B gegenüber A, der im Sinne der 1. Alt. des § 934 BGB an die D-Bank abgetreten werden konnte.
Da die D-Bank zu diesem Zeitpunkt der Abtretung noch gutgläubig i.S.v. §§ 934, 932 II BGB war und die Aufbauten der C-GmbH mangels unfreiwilligen Verlustes des unmittelbaren Besitzes gem. § 935 BGB abhanden gekommen waren, wäre der Erwerbstatbestand des § 934 1. Alt. BGB eigentlich erfüllt. Die C-GmbH hätte ihr Eigentum an die D-Bank verloren.
b.) Nebenbesitz
Fraglich ist aber, ob eine Einschränkung nicht mit der Erwägung vertreten werden könnte, dass B in Wirklichkeit nur einen „minderwertigen“, gleichgestuften Nebenbesitz hatte. Denn auch im Verhältnis zwischen A und der Vorbehaltsverkäuferin C-GmbH bestand ein Besitzmittlungsverhältnis. Eine derartige Betrachtungsweise wäre aber rechtlich nicht zutreffend. Im Sachenrecht gilt ein nummerus clausus, der die Annahme eines im Gesetz nicht geregelten Nebenbesitzes nicht zulässt. Außerdem ist zu bedenken, dass der ursprünglich im Rahmen des EV zwischen C-GmbH und A bestehende mittelbare Besitz durch die Vereinbarung des neuen Besitzmittlungsverhältnisses mit B geendet ist. Durch diese Vereinbarung hat A nämlich nach außen zu erkennen gegeben, dass er die Sitzbänke nunmehr für B und nicht mehr für den Vorbehaltslieferanten C-GmbH besitzen will. Ein möglicherweise entgegenstehender innerer Wille von A ist dabei unerheblich, weil es bei der Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses zu B – wie auch sonst bei Rechtsgeschäften – auf den erklärten Willen ankommt. Die C-GmbH hat daher ihren mittelbaren Besitz bei Vereinbarung der Sicherungsübereignung zwischen A und B am 05.09.2018 verloren.
Ob eine ausdrückliche Bestätigung des Besitzwillens, wie sie hier am 15.11.2018 von A gegenüber der C-GmbH erfolgte, geeignet ist, den einmal beendeten mittelbaren Besitz neu zu begründen, kann offen bleiben, da der in Rede stehende Erwerbsvorgang der D-Bank jedenfalls schon zuvor, nämlich am 01.08.2018, abgeschlossen war.
c.) Voraussetzungen des § 934, 1. Alt. BGB
Ein Eigentumserwerb der D-Bank gemäß § 934 BGB könnte aber möglicherweise im Hinblick auf die sonstigen vom Gesetzgeber für den gutgläubigen Erwerb aufgestellten Grundsätze als zweifelhaft erscheinen. Auf den ersten Blick könnte das Ergebnis eines Eigentumserwerbs der D-Bank deshalb als widersprüchlich erscheinen, weil die D-Bank als zweiter Sicherungsnehmer der Vorbehaltssache ferner steht als der erste Sicherungsnehmer B, der gemäß § 933 BGB kein Eigentum erwerben konnte. Man könnte insoweit argumentieren, dass sich die Voraussetzungen des § 933 BGB, der eine Übergabe verlangt, leicht dadurch umgehen ließen, dass die Sache bei einem Dritten eingelagert und dann der Herausgabeanspruch abgetreten wird. Insoweit könnte eine teleologische Reduktion des § 934 1. Alt. BGB dahingehend veranlasst sein, dass ebenso wie bei § 933 BGB eine spätere Übergabe der Sache und Gutgläubigkeit bis zu diesem Zeitpunkt verlangt wird.
Dagegen spricht aber der eindeutige Wortlaut des § 934 BGB, der ausdrücklich zwischen verschiedenen Fällen differenziert und für die 1. Alt. allein die Abtretung genügen lässt. Diese Bestimmung ist – auch im Verhältnis zu § 933 BGB – durchaus systemgerecht, weil der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB immer dann eintritt, wenn der Veräußerer jeglichen Besitz verliert. Das aber ist bei der Abtretung des Herausgabeanspruches im Gegensatz zu § 933 BGB der Fall. Bei der Übereignung nach §§ 930, 933 BGB bleibt der Veräußerer nämlich unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der Sache. Da der Gesetzgeber also den gutgläubigen Erwerb jeweils an den vollständigen Besitzverlust des Veräußerers geknüpft hat, kann von dieser Regelung nicht durch teleologische Reduktion des § 934 1. Alt. BGB abgewichen werden. Es fehlt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erkannte Differenzierung bereits an der erforderlichen verdeckten Regelungslücke.
4. Ergebnis
Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass die D-Bank bereits zur Zeit der Abtretung des Herausgabeanspruchs am 20.10.2018 das Eigentum an den Sitzbänken erworben und die C-GmbH dieses verloren hat. Mangels fortbestehenden Eigentums der C-GmbH kann diese von der D-Bank nicht gemäß § 985 BGB die Herausgabe verlangen.
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Dieser Fall hat die im Blog-Beitrag: „Vorstellung der Klausur im Mobiliarsachenrecht“ genannten Themenbereiche zum Gegenstand. Einen grundsätzlichen Artikel zum Mobiliarsachenrecht findet ihr unter „Klausur im Mobiliarsachenrecht“. Eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle findet ihr unter „Artikel“.
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