Mittelbare Täterschaft

Aufbau und Prüfung der verschiedenen Formen der mittelbaren Täterschaft für die Lösung von StGB-Fällen

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 2 Minuten
Foto: Peter Scherbatykh/Unsplash.com

Das Erkennen sowie die Prüfung der mittelbaren Täterschaft nach § 25I2.Alt. StGB in Strafrechts-Klausuren und Strafrechts-Hausarbeiten bereiten im Regelfall größere Schwierigkeiten. Die mittelbare Täterschaft kann in Form von Wollensherrschaft und in Form von Wissensherrschaft in Erscheinung treten. Die Hauptform der Wollensherrschaft des mittelbaren Täters über das Tatwerkzeug stellt die Nötigungsherrschaft dar, welche auf der Tatbestandsebene, der Rechtswidrigkeitsebene und der Schuldebene dem tatbestandlich handelnden Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges geben kann. Die Hauptformen der Wissensherrschaft treten zum einen dadurch in Erscheinung, dass der Vordermann als undoloses oder dolos absichtsloses Werkzeug handelt. Zum anderen kann die Werkzeugeigenschaft aufgrund Wissensherrschaft durch vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum entstehen.

Der Beitrag „Täterschaft nach § 25 I 2.Alt. StGB – Prüfschema für Willensherrschaft“ beschäftigt sich mit den Ausformungen der Nötigungsherrschaft des Hintermannes über das Werkzeug und gibt hierzu Aufbauhilfen. Dabei wird auch ein Prüfschema zu der Konstellation des Werkzeuges gegen sich selbst vorgestellt.

Der Beitrag „Absichtslos doloses und undoloses Werkzeug – Fallaufbau“ beschäftigt sich mit den Fällen, in denen sich das Werkzeug im Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB befindet und damit undolos handelt. Weiterhin wird der Streit über das Bestehen der Rechtsfigur des absichtslos-dolosen Werkzeuges sowie dessen Darstellung im Prüfungsaufbau von Klausur und Hausarbeit aufgezeigt.

Der Beitrag „Mittelbare Täterschaft durch Verbotsirrtum nach § 17 StGB – Klausuraufbau“ beschäftigt sich mit der Darstellung der Fälle, in denen der Vordermann die Werkzeugeigenschaft dadurch erhält, dass er sich in einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB befindet. Den Schwerpunkt dieses Beitrages bildet die Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit der mittelbaren Täterschaft bei Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums beim Vordermann.

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Anmerkung

siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum und Anstiftung

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