Remonstration gegen Klausur
Beispiel einer Remonstration gegen Klausur im öffentlichen Recht als Vorlage. Formaler Aufbau, formelle Informationen und schriftlicher Ablauf.
Im Folgenden haben wir eine Original Remonstration gegen eine Abschlussklausur im öffentlichen Recht aufgeführt, welche erfolgreich gewesen ist. Diese Beispiel-Remonstration mag – unabhängig vom Inhalt – zumindest formal als zusätzliche Hilfestellung für die eigene Formulierung von Remonstrationen dienen. Sie will gleichzeitig zeigen, wie die Entscheidung BVerfGE 37, 342 (352 f) zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 I GG in eine Remonstration mit eingebaut werden kann. An anderer Stelle haben wir eine Original-Remonstration gegen eine Hausarbeit als Vorlage aufgeführt. Fragen zu Remonstrationen beantworten wir gerne. In eiligen Fällen können Sie sich direkt mit Herrn Rellensmann unter (0173) 20 56 303 (Jura Individuell- Notfall- Telefon) in Verbindung setzen. Ergänzende Beiträge sind unter den Kategorien Juristische Ausbildung und Examensvorbereitung abrufbar.
Remonstration
zur Klausur: Abschlußklausur Baurecht SS 2016
vom: 20.05.2016
Matrikelnummer: 10112238
erstellt von:
Frau
Lena Mustermann
Wechter Straße 101
48000 Münster
Tel.: 0151/xxxxxxx
e-mail Adresse: lenamustermann@xx.de
für Lehrstuhl:
Prof.Dr. Fabian Q.
Wenner Straße 20
48000 Münster
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Klausur der Unterzeichnerin wurde mit 03 Punkten bewertet. Unter Berücksichtigung der folgenden Darlegungen und Einwendungen beantragt die Verfasserin eine Benotung mit mindestens 04 Punkten vorzunehmen.
1.) Verfasserin prüft die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung anstelle der Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides, wie es von der Musterlösung verlangt wurde. Gleichwohl prüft die Verfasserin innerhalb des durch den beantragten Vorbescheid abgesteckten Prüfungsrahmens die Zulässigkeit des Vorhabens, wie von der Musterlösung gefordert, ausschließlich am Bauplanungsrecht. Insoweit darf es der Unterzeichnerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie bei Einhaltung eines gleich geforderten Prüfungsverlaufes lediglich den falschen „Aufhänger“ zum Einstieg in die Prüfung gewählt hat.
2.) Verfasserin prüft das Einvernehmen sowie die Einvernehmensfiktion nicht wie gefordert in der materiellen Rechtmäßigkeit, sondern in der formellen Rechtmäßigkeit. Dessen ungeachtet sollte positiv in die Bewertung einfließen, dass die Verfasserin das fehlende Einverständnis der Gemeinde grundsätzlich thematisiert. Dies unter anderem auch aus dem Grunde, da andere Bearbeiter der gleichen Klausur keinerlei dahingehende Ausführungen gemacht haben. Die aus Art. 3 I GG geforderte Chancengleichheit aller Klausurteilnehmer fordert, dass der Korrektor bei der Bewertung der einzelnen Arbeit auch prüfungsspezifische Wertungen im Vergleich zu den anderen Prüfungskandidaten vornehmen muß (BVergGE 37, 342 (352 f); 79, 212 (218)). Daraus folgt der Bewertungsgrundsatz, dass die Ausführungen der Bearbeiterin/des Bearbeiters auch im Vergleich zu den Ausführungen der anderen Bearbeiterinnen/Bearbeiter gesehen werden sollen. Aus diesem Grunde bittet Verfasserin, dass ihre Ausführungen zum Einvernehmen der Gemeinde einer erneuten Bewertung zugeführt werden.
3.) Im Rahmen der Prüfung des § 29 BauGB ist der bauplanungsrechtliche und nicht der bauordnungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage einschlägig. Das Verfasserin den bauordnungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage ihrer Prüfung zugrundelegt, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. Zum einen ist der bauplanungsrechtliche Begriff sehr ähnlich und zum anderen hat die Unterscheidung keine Konsequenzen für die Fallösung. Da die Unterscheidung im Rahmen der Fallösung nicht zu divergierenden Ergebnissen führt, sollte die Bearbeitung der Verfasserin in diesem Punkt nicht negativ in die Bewertung einfließen.
4.) Verfasserin prüft zu Unrecht § 30 III BauGB, welcher einen Bebauungsplan vorausetzt. Gleichwohl geht Verfasserin im Verlauf ihrer Bearbeitung auf die Prüfung des hier einschlägigen § 34 BauGB über. Auch wenn Verfasserin nicht erkennt, dass § 34 II BauGB gegenüber § 34 I BauGB spezieller ist, so hat sie doch mit ihren Ausführungen den Schwerpunkt der Klausur erkannt. Der Schwerpunkt der Klausur lag in der Abgrenzung zwischen § 34 BauGB und § 35 BauGB, wobei im Ergebnis wohl § 34 BauGB der Vorzug zu geben wäre. Diese Problematik behandelt die Verfasserin. Aus diesem Grunde sollten die Ausführungen der Verfasserin positiv gewürdigt werden.
5.) Die Ausführungen der Verfasserin zu Art.14 GG sind nicht als eindeutig falsch zu werten, da das Grundgesetz letztlich das einfache Recht prägt. Die Ausführungen der Verfasserin zu Art. 14 I GG können als Ausdruck des juristischen Systemverständnisses auch positiv bewertet werden.
6.) Aus den oben genannten Gründen bittet Verfasserin darum, dass ihre Bearbeitung einer Neubewertung zugeführt wird sowie eine höhere Benotung der gesamten Klausur um mindestens einen Punkt vorzunehmen. Dabei sollte bei der Bewertung nicht lediglich eine punktemäßige Addition isolierter positiver Aspekte erfolgen, sondern die Arbeit in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und zwar unter besonderer Berücksichtigung von Aufbau, Gedankenführung, Problembewusstsein, juristischem Verständnis, Sachverhaltsauswertung, richtiger Lösungsansätze, sprachlicher Fassung sowie Argumentationsfähigkeit. Im Rahmen der prüfungsspezifischen Wertung im Vergleich zu den Arbeiten der anderen Prüfungskandidaten erbittet Verfasserin eine dem Grundsatz der Chancengleicheit entsprechende Bewertung.
Unterschrift Münster, den
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