Richtig Remonstrieren – ein Leitfaden
Ein Leitfaden zum richtigen Remonstrieren. Ob Hausarbeit oder Klausur, oftmals ist man mit der Note nicht einverstanden oder es fehlt sogar nur noch ein Punkt, um zu bestehen. Der Artikel enthält wichtige Tipps sich gegen die Note erfolgreich zu wehren.
Sie haben ein Nicht-Bestanden oder eine schlechtere Note als erwartet in einer Prüfung, Hausarbeit oder Seminararbeit erzielt? Die Enttäuschung ist in diesem Fall selbstverständlich groß, hat man doch viel Zeit und Mühe in das Erlernen des Stoffes investiert. Man hat Übungsfälle gelöst oder unzählige Stunden in der Bibliothek zur Recherche und am Schreibtisch verbracht. Nicht selten erhält man dann von Kommilitonen, im Prüfungsamt oder von einem Professor, die Auskunft, dass es die Möglichkeit gibt, zu remonstrieren. Das bedeutet, man kann die Prüfungsleistung den Prüfern erneut zur Korrektur vorlegen und bei erfolgreichem Ausgang mit einer besseren Note belohnt werden.
Doch wie geht das, das richtige Remonstrieren und was ist das überhaupt?
1. Was ist unter einer Remonstration zu verstehen?
Eine Remonstration ist ein Rechtsmittel, mit dem die Neubewertung einer Prüfungsleistung begehrt werden kann. Dieses sog. Überdenkungsverfahren ermöglicht den Studierenden, dass ihre prüfspezifischen Wertungen durch den bzw. die zuständigen Prüfer nochmals überdacht werden. Studierende haben darauf einen Anspruch, wenn die ursprüngliche Bewertung ihrer Leistung fehlerhaft ist.
Widerspruchverfahren nach § 68 VwGO vs. Remonstration
Verwaltungsinterne Prüfung
Grundsätzlich regeln fast alle Bundesländer eine Widerspruchsrecht gegen einen Prüfungsbescheid/Notenbescheid. Im sog. Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO findet eine auf die Rügen des Prüflings beschränkte verwaltungsinterne Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsentscheidung statt. Ein Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung ist innerhalb eines Monats nach Notenbekanntgabe einzureichen. Der Anspruch auf Überdenken einer Bewertung im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht dabei zusätzlich zum Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerwG Beschluss vom 09.08.2012 – 6 B 19.12).
Erfordernis eines zeitnahen Überdenkungsverfahrens
Bei den universitären Prüfungsleistungen – beispielsweise den Übungen für Anfänger/Fortgeschrittene in einem Fach („kleiner Schein“, bzw. „großer Schein“) oder einer Haus- oder Seminararbeit – besteht die Besonderheit, dass zwischen der Bewertung dieser einzelnen Leistungen und des auf ihnen beruhenden endgültigen Bescheids (z.B. endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Universitätsprüfung) mehrere Semester liegen. Ein Widerspruchsrecht nach § 68 VwGO wäre demnach erst nach Bekanntgabe dieses endgültigen Bescheids rechtlich zulässig. Ein Überdenkungsverfahren der einzelnen Leistungen wäre zu diesem Zeitpunkt nur mehr schwer durchführbar und wenig effizient, da die damals der Bewertung zu Grunde gelegten Maßstäbe oftmals nicht mehr erinnerlich sind oder die Prüfer zwischenzeitlich an andere Universitäten gewechselt und deshalb nur schwer greifbar sind.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und um ein zeitnahes Überdenkungsverfahren zu ermöglichen, haben die meisten Universitäten in ihren Prüfungsordnungen ein sozusagen vorgezogenes Remonstrationsrecht eingeführt. Danach dürfen Studierenden meist innerhalb sehr kurzer Fristen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Einwände gegen die Bewertung ihrer Leistung erheben. Dieses Verfahren nennt man „Remonstration“. Es beinhaltet wie das Widerspruchsverfahren ein erneutes Überdenken der Prüfungsleistung durch die Prüfer. Gegen die erneut durchgeführte Bewertung kann der Prüfling dann ggf. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den abschließenden Bescheid nach § 68 VwGO vorgehen.
Welchen Sinn hat das Remonstrations-/Widerspruchsverfahren?
Das Überdenkungsverfahren dient der effektiven Durchsetzung des materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs eines Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung (vgl. BVerwG Beschluss vom 09.08.2012 – s. oben).
Eingeschränkter gerichtlicher Überprüfungsumfang – Ausgleich durch Überdenkungsverfahren
Das Überdenkunsverfahren ist insofern von großer Bedeutung und Wichtigkeit, da den Prüfern bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. OVG NW, Urteil vom 14.03.1994, 22 A 201/93). Als Kontrollinstanz hat das Gericht die Möglichkeit festzustellen, ob der Prüfungsverlauf unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Bewertungsmängeln vollzogen worden ist. Bejahendenfalls prüft es die Erheblichkeit der Mängel für den Prüfungsverlauf. Es hat aber nicht die Möglichkeit eine Entscheidung anstelle der Prüfer zu treffen. Seine Befugnis erstreckt sich in der Regel nur darauf festzustellen, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Die Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung und die Festlegung einer Bestehensgrenze obliegt den Prüfern und kann vom Gericht weder überprüft noch aufgehoben werden.
In Anbetracht dieser Tatsachen stellt das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar (vgl. BVerwG Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92).
Wann ist eine Bewertung fehlerhaft?
Fehlerhaft ist eine Bewertung insbesondere dann, wenn Verfahrensfehler oder Bewertungsfehler begangen wurden. Bewertungsfehler liegen im juristischen Bereich beispielsweise vor, wenn vertretbare Lösungen als falsch gewertet worden sind oder gar Geprüftes als fehlend bewertet wird und die Fehlbeurteilung schwerwiegend ist.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Remonstration / einen erfolgreichen Widerspruch sind folglich, dass der oder die Studierende(r) in berechtigter Weise mit der Korrektur nicht einverstanden ist.
Die häufigsten Bewertungsfehler, die gerügt werden können, sind
- die rechtliche Fehleinschätzung durch den Korrektor
- die inhaltliche Fehleinschätzung/Bewertung der juristischen Ausführungen, Subsumtion oder Argumentation
- eine ungleiche Gewichtung zwischen Benotung und deren Gewichtung.
Dieser Artikel widmet sich im Folgenden dem Rechtsmittel der Remonstration. Die Ausführungen zu den einzelnen Bewertungs- oder Verfahrensmängeln lassen sich aber ohne Weiteres auf das Widerspruchverfahren übertragen. Nähere Ausführungen zu den einzelnen Bewertungsfehlers finden Sie weiter unten im Artikel.
2. Wie leite ich eine Remonstration in die Wege? Gibt es formelle Anforderungen, die ich beachten muss?
2.1 Das Verfahren der Remonstration wird mit Einlegung des Remonstrationsschreibens eingeleitet.
Es ist bei der Stelle, die die Prüfungsentscheidung erlassen hat (bei normalen Universitätsprüfungen / “Scheine“ in der Regel der Lehrstuhl, an dem die Prüfungsleistung erbracht wurde) einzureichen.
Jura-Individuell-Tipp: Viele Universitäten haben Hinweise zur Remonstration auf ihren Internetseiten oder im Prüfungsamt veröffentlicht. Daraus lässt sich meist entnehmen, an welchen Empfänger ein Remonstrationsschreiben zu adressieren ist und welche Frist gilt.
2.2 Form:
Es gilt die Schriftform.
Achtung: Eine einfach E-Mail wird dem Schriftformerfordernis nicht gerecht!
2.3 Frist:
Die angegebene Frist muss eingehalten werden. Sie beträgt in der Regel eine Woche nach Notenbekanntgabe.
Hinweis: Wurde die Frist ohne eigenes Verschulden des Remonstrierenden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die Remonstrierende die Nichteinhaltung weder selbst verschuldet hat noch ihm bzw. ihr ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gilt eine Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes, vgl. § 60 VwGO.
3. Was kann ich tun, damit meine Remonstration Aussicht auf Erfolg hat?
Um mit einer Remonstration Erfolg zu haben, sollten Sie sich zunächst differenziert mit Ihrer Arbeit auseinandersetzen.
Hintergrund:
Ein Anspruch auf Überdenken bei berufsbezogenen Prüfungen ergibt sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG. Voraussetzung ist, dass der Prüfling konkrete und nachvollziehbare Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung vorträgt. Es ist substantiiert darzulegen, in welchen Punkten die Einschätzung der Prüfung nach Auffassung des Prüflings Bewertungsfehler aufweist oder Mängel im Bewertungsverfahren passiert sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 213/83). Würde bereits eine pauschale Rüge an der Bewertung ausreichen, eine Neubewertung zu erwirken, könnten sich Studierende unberechtigterweise eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen. Dies wäre jedoch mit dem im Prüfungsrecht herrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht vereinbar und somit unzulässig.
Besuchen Sie daher unbedingt die Veranstaltung in der Universität, in der die Arbeit besprochen wird! So verhindern Sie, dass Sie später unberechtigte Remonstrationsrügen anbringen, die in der Besprechung bereits geklärt worden sind.
Nehmen Sie Einsicht in Ihre Prüfungsarbeit.
Arbeiten Sie die Lösung nach und vergleichen Sie Ihre Ausführungen mit denen der Musterlösung. Hierzu kann es hilfreich sein, die Expertise eines anderen, etwa eines guten Kommilitonen, eines Anwalts oder einer anderen juristisch kompetenten Person Ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen.
Achten Sie auf die Korrekturanmerkungen.
Sind diese berechtigt oder unberechtigt? Nicht jede Anmerkung des Korrektors ist einem Fehler Ihrer Ausarbeitungen gleichzusetzen. Oftmals beinhalten die Anmerkungen auch lediglich Tipps und Empfehlungen, wie Sie in Zukunft besser verfahren können. Das können Hinweise zur besseren Formulierung, präziseren Gliederung oder fehlgeschlagener Schwerpunktsetzung sein.
Machen Sie sich bewusst, dass nicht jeder Fehler gleich zu einer Aufhebung Ihrer Note führen wird. Die zu vergebenden Punkte verteilen sich über Ihre gesamte Arbeit. Es fließen neben der rechtlichen Ausarbeitung auch formale Aspekte wie z.B. die Einhaltung des Gutachtenstils, die Verwendung der korrekten Fachsprache, die Schwerpunktsetzung und die Gliederung der Arbeit mit hinein.
Je besser Ihre Vorarbeit, desto differenzierter und vor allem substantiierter können Sie gegen die Bewertung Ihrer Arbeit vorgehen und umso erfolgsversprechender sind Ihre Chancen!
4. Wie sieht ein Remonstrationsschreiben aus? Welche Inhalte sind erforderlich?
Die äußere Form eines Remonstrationsschreiben ist die eines offiziellen Briefs.
4.1 Briefkopf und Betreffzeile
Beginnen Sie Ihr Schreiben daher mit einem üblichen Briefkopf und einer Betreffzeile. In der Betreffzeile sollten Sie die angegriffene Arbeit genau bezeichnen und bereits Bezug zur Remonstration herstellen.
Beispiel für eine Betreffzeile:
„Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester / Sommersemester XY, Klausur vom …“
Korrektur und Bewertung
oder
„Hausarbeit im Öffentlichen Recht, Lehrstuhl XY, Wintersemester / Sommersemester XY“
Korrektur und Bewertung
4.2 Einleitung
Eine Remonstration hat stets mit der Feststellung zu beginnen, dass die Bewertung sachlich unrichtig und aus diesem Grund die vergebene Benotung unangemessen ist. Danach bringen Sie – im Hauptteil – Ihre Remonstrationsrügen vor.
Anbei ein paar Beispielformulierungen als Orientierungshilfe:
„Sehr geehrte(r) Herr/Frau Prof. Dr. XY,
hiermit möchte ich meine korrigierte Hausarbeit / Klausur aus dem Fach XYZ zur nochmaligen Korrektur einreichen.
Begründung:“
oder
„… hiermit lege ich Remonstration gegen die Korrektur und Bewertung meiner Hausarbeit / Klausur im Fach XYZ ein.
Meine Remonstration begründe ich wie folgt:“
4.3 Hauptteil
Im Hauptteil Ihres Schreibens zählen Sie durch Darlegung der Remonstrationsrügen die einzelnen Kritikpunkte an der Bewertung auf. Belegen Sie Ihre Rügen mit den entsprechenden Passagen Ihrer Arbeit und den zugehörigen Korrekturbemerkungen, den Ausführungen in der Lösungsskizze / Musterlösung und ziehen Sie eine Schlussfolgerung, warum Ihre Ausführungen zutreffend sind. Zitieren Sie einschlägige Literatur oder Kommentare zu Beweiszwecken. Ein Überblick über die wichtigsten Bewertungsmängel findet sich weiter unten in diesem Artikel!
Beispielformulierung zur Schlussfolgerung:
„Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass meine Ausführungen zu XYZ zutreffend bzw. vertretbar sind. Sie sind entgegen der Korrektur als richtig zu bewerten.“
4.4 Abschlussbemerkung
Zum Abschluss Ihres Schreibens bitten Sie höflich um eine erneute Überprüfung der Bewertung und Abänderung der Benotung.
Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten:
„In Anbetracht meiner obigen Ausführungen darf ich Sie daher höflich um eine erneute Bewertung meiner Klausur / Hausarbeit und eine Überprüfung der Benotung bitten.“
Jura-Indivduell-Hinweis: Formulieren Sie stets sachlich bestimmt und in einem höflichen Tonfall. Es ist wenig empfehlenswert, dem Korrektor eine bestimmte Note vorzuschlagen, die der Remonstrierende für angemessen hält oder um eine wohlwollende Benotung zu bitten. Sie haben Anspruch auf eine sachliche Neubewertung. Der Wunsch nach einer wohlwollenden Prüfung könnte den Eindruck erwecken, Sie würden eine Bevorzugung gegenüber Ihrer Kommilitonen bezwecken wollen. Ebenso haben sonstige persönliche Gründe (gesundheitliche Beeinträchtigungen durch z.B. Prüfungsstress oder das Risiko des endgültigen Nichtbestehens im nächsten Prüfungsversuch) in Ihrer Remonstration nichts zu suchen!
4.5 Unterschrift
Vergessen Sie nicht Ihr Schreiben durch eine angemessene Grußformel und Ihre Unterschrift abzuschließen.
Jura-Individuell-Tipp: Beispiele von originalen Remonstrationsschreiben können Sie hier nachlesen.
5. Die wichtigsten Bewertungsmängel im Überblick
Im Folgenden werden die wichtigsten Bewertungsmängel / Fehler im Prüfverfahren vorgestellt.
Grundsätzlich ist zwischen Verfahrensmängeln, d.h. Mängel, die sich auf die Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Prüfungsleistung beziehen und Bewertungsmängeln, d.h. Mängeln, die in der Korrektur der Prüfungsarbeit liegen, zu differenzieren.
5.1 Verfahrensmängel
Verfahrensmängel können sowohl in äußeren Einwirkungen auf den Prüfungsablauf als auch in mangelhaft durchgeführten Bewertungsprozessen liegen.
Störung des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen
Klassische Beispiele hierfür sind Lärmbelästigungen durch z.B. Baulärm, übermäßige Hitze oder Kälte im Prüfungsraum oder sonstige Störfaktoren im Prüfungsbereich wie z.B. laute Mitprüflinge, Telefonklingeln etc.
Grundsätzlich kann jeder Prüfling verlangen, dass er bei dem Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört wird. Dies folgt zum einen aus dem Prüfungsrechtsverhältnis und dem Ziel einer jeden Prüfung, die „wahren“ Leistungen zuverlässig zu ermitteln. Zum anderen ergibt es sich aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Grundsatz der Chancengleichheit, wonach jeder Prüfling beanspruchen kann, nicht unter schlechteren äußeren Bedingungen geprüft zu werden als seine Mitprüflinge, die mit ihm bei der Berufseinstellung konkurrieren.
Um jedoch zu verhindern, dass der Prüfling gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit eine risikolose Wiederholungsmöglichkeit erlangt, kann sich ein durch äußere Einwirkungen gestörte Prüfling darauf nur berufen, wenn er dies rechtzeitig gerügt hat.
Rechtzeitige Rüge
Die Rüge ist „rechtzeitig“, wenn sie unverzüglich zu dem nach den Zumutbarkeitskriterien zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben worden ist. Welcher Zeitraum noch als unverzüglich anzusehen ist, ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu klarstellend ausgeführt: „… Äußerste Grenze ist aber grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, der bei schriftlichen Prüfungen gewöhnlich mehrere Wochen nach der Prüfung liegt. Der Prüfling darf seine Noten (noch) nicht kennen, wenn er den Rücktritt von der Prüfung erklärt, außer es lässt sich, wie z.B. bei mündlichen Prüfungen, durch die Verfahrensgestaltung nicht verhindern.
Durch ein „spekulatives Abwarten“ auf das Prüfungsergebnis würde die Grenze der gebotenen Unverzüglichkeit offensichtlich überschritten. Wenn es dem betroffenen Prüfling ermöglicht würde, in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortzusetzen, das Prüfungsergebnis abzuwarten und dann zurückzutreten, würde die Chancengleichheit verletzt. Denn so würde ihm die Wahlmöglichkeit eröffnet, die gestörte Aufsichtsarbeit je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. Das würde ihm einen unberechtigten Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschaffen, die solche Wahlmöglichkeiten nicht haben.“ (vgl. BVerwG Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 16/93).
Strenge Anforderungen
An die nachträgliche Rüge von Verfahrensmängeln nach Abschluss der Prüfungskampagne sind somit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Um die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren zu wahren, muss der sich in seiner Leistungserbringung gestört fühlende Prüfling die Störung, sobald diese aufgetreten ist, ohne weitere Verzögerung und zum frühestmöglichen Zeitpunkt rügen. Tut er dies nicht und setzt die Prüfung fort, trifft er eine bewusste Risikoentscheidung. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da dies einen Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit darstellt.
Jura-Individuell-Hinweis: Sollten während einer Prüfung äußere Beeinträchtigungen auftreten, so rügen Sie dies unverzüglich. Erstens hat so die Prüfbehörde die Chance, umgehend für einen Ausgleich zu sorgen (beispielsweise Unterdrückung der Lärmquelle und Gewährung einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit). Zum anderen schützen Sie sich so vor einer möglichen Präklusion und Sie können den Mangel mit Hilfe einer Prüfungsanfechtung geltend machen, sollte kein adäquater Ausgleich geschaffen worden sein. Stellen Sie sicher, dass die Rügen auch im Prüfungsprotokoll festgehalten werden.
Störung durch mangelhaft durchgeführten Bewertungsprozess
In diesen Bereich fallen Störungen, die in den Bereich der Ermittlung des Prüfungsergebnisses fallen. Beispiele sind eine fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission, Rechenfehler bei der Bepunktung oder die Anwendung eines falschen Notenschlüssels.
5.2 Bewertungsmängel
Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorgaben – Einhalten des sog. „Antwortspielraumes“ des Prüflings
Bewertungsfehler liegen stets dann vor, wenn materiell-rechtliche Vorgaben für die Leistungsbewertung nicht eingehalten wurden. Rechtlich gebunden sind Prüfer durch die Pflicht, die ihnen vorliegenden Lösungen der Prüfungsausgabe zutreffend als fachlich richtig, falsch oder zumindest vertretbar zu bewerten. Insofern unterliegt die Prüfungsbewertung der vollen gerichtlichen Kontrolle: Wird eine verwertbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet, so handelt der Prüfer rechtsfehlerhaft, weil er den Antwortspielraum des Prüflings missachtet und gegen einen dies untersagenden allgemeinen Bewertungsgrundsatz verstößt. Dieser ergibt sich bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81).
Gleiches gilt, wenn eine richtige oder vertretbare Aufgabenlösung als falsch gewertet wird, wenn ein Prüfer die Lösung zwar als vertretbar gelten lässt, sie dann aber bei der Bewertung abwertet, da sie in seinen Augen nicht die optimale Lösung darstellt (vgl. OVG Niedersachsen – Urteil vom 02.02.2005 – 2 LB 4/03). Auch hier liegt ein Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz vor, dass richtige oder zumindest vertretbare Lösungen nicht als falsch gewertet werden dürfen (vgl. BVerwG Beschluss vom 16.08.2011 – 6 B18.11).
Unzureichende Begründung
Rechtlich zulässig ist es hingegen, wenn eine vertretbare Lösung wegen einer unzureichenden Begründung als zu wenig überzeugend gewertet wird.
Eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob eine Prüfungsaufgabe richtig, falsch oder vertretbar gelöst wurde, lässt sich in der Regel dann vornehmen, wenn einzelne Fachfragen bereits in der Literatur einschlägig erörtert wurden und so dem Nachweis zugänglich sind. Für juristische Prüfungen dienen zudem insbesondere veröffentlichte Urteile als Nachweis, nicht jedoch möglicherweise fehlerhafte Klausurmusterlösungen (vgl. OVG Saarland Beschluss vom 22.11.2000 – 3 V 26/00).
Prüfungsspezifische Wertungen, beispielsweise der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe, die Gewichtung einzelner Prüfungsbestandteile, die Bewertung von Struktur und Intensität der Ausarbeitung einzelner Lösungsabschnitte und deren Bedeutung für den Gesamteindruck der erbrachten Leistung unterliegen hingegen dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum der Prüfer. Wie weiter oben bereits erwähnt, ist dieser durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar.
Das Willkürverbot / Verbot sachfremder Erwägungen
Art. 20 Abs. 3 GG gebietet es, dass sämtliche Bewertungsvorgänge an rechtsstaatlichen Maßstäben zu messen sind.
Dies findet im sog. Willkürverbot Ausdruck. Das Willkürverbot besagt, dass die Bewertung durch den Prüfer keinesfalls willkürlich sein darf. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt stets dann vor, wenn die Bewertung des Prüfers aus keinem sachlichen Grund mehr gerechtfertigt werden kann. Die häufigsten Konstellationen in diesem Bereich sind Fälle, in denen der Prüfer die Grundlagen und den eigentlichen Prüfungsstoff der Leistungserhebung verkennt, indem er beispielsweise Ausführungen als fehlend markiert, die aber nach der Aufgabenstellung gar nicht gefragt waren.
Auch darf das vom Prüfer erwartete Bearbeitungsniveau im Bezug auf die Aufgabenstellung und dem Lernziel nicht außer Verhältnis stehen.
Das Willkürverbot ist ebenfalls verletzt, wenn sich ein Prüfer beispielsweise aufgrund eines zu schlechten Schriftbilds und einer unstrukturierten Arbeitsweise zu einer schlechten Bewertung verleiten lässt, ohne ausreichend fachliche Mängel festzustellen.
Sachfremde Erwägungen sind Erwägungen des Prüfers, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und dem Zweck der Leistungskontrolle stehen und daher gleichermaßen willkürlich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen – Urteil vom 25.08.2011 – 14 A 2189/99). Klassische Beispiele hierfür sind die Voreingenommenheit des Prüfers oder vollkommen sachfremde Randbemerkungen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten: So ist z.B. nicht jede Überbewertung der äußeren Form sachfremd, wenn beispielsweise die äußere Form nur zu 10% in die Gesamtbewertung einfließt (vgl. BayVGH Urteil vom 25.11.1987 – 7 C 87.03235).
Das Gebot „allgemein gültige Bewertungsgrundsätze“ zu beachten
Das Gebot, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze einzuhalten besagt, dass grundsätzlich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Leistungsanforderungen und den mit der Ausbildung / dem Studium angestrebten Berufsfeldern herrschen muss. Sachlich nicht gerechtfertigte „Überforderungen“ sind dadurch verboten, vgl. BVerwG – Urteil vom 17.07. 1987 – 7 C 118.86.
Genauso darf die Bewertung einer Leistung nicht an persönliche Umstände des Prüflings geknüpft werden. Prüfungsrelevante Behinderungen oder chronische Störungen (z.B. eine körperliche Behinderung, die das Ablegen der Prüfung unter den „normalen“ Umständen unmöglich macht oder eine diagnostizierte Lese-Rechtschreib-Störung) sind durch Angleichen der Prüfungsmodalitäten (z.B. Umwandlung einer schriftlichen in eine mündliche Prüfung, Schreizeitverlängerung) auszugleichen. Es muss seitens der Prüfbehörde sichergestellt sein, dass sich alle Prüfling unter gleichen Bedingungen der Leistungserbringung unterziehen. Eine Anpassung der Bewertung aufgrund persönlicher Umstände des Prüflings würde einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG darstellen und ist insofern rechtlich nicht zulässig.
Zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen zählt auch das Gebot der Sachlichkeit. Dieses verlangt die unvoreingenommene Würdigung der Prüfungsleistung ohne Ansehen der Person, vgl. BVerwG Urteil vom 20.09.1984 – 7 C 57.83.
Kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“
Oft missverstanden wird hingegen, dass dem Remonstrierenden jedoch kein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht, nur weil eine fehlerhafte Bearbeitung bei einem anderen Prüflingen in einer ähnlichen Prüfungssituation nicht gerügt worden ist. Ein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht nicht, vgl. VG Regensburg – Urteil vom 08.08.2012 – RO 1 K 11.800. Es ist insofern nicht gestattet, sich auf eine dem Gleichheitssatz widersprechende Begünstigung eines anderen zu berufen, so lange die eigene Bewertung fehlerfrei zustande gekommen ist.
Die Erheblichkeit von Bewertungsfehlern
Sämtliche Bewertungsfehler müssen für die Prüfungsentscheidung erheblich sein. Wird die Erheblichkeit der Mängel auf die Bewertung mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, so folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsbewertung im Ergebnis als zutreffend uns damit rechtmäßig darstellt, vgl. BVerwG Beschluss vom 14.09.2012 – 6 B 35.12.
Das Verbot der „reformatio in peius“
Abschließend werden Sie sich fragen, ob Sie durch Ihre Remonstration Gefahr laufen, ein schlechteres als das bisher erzielte Prüfungsergebnis zu erhalten.
Hier besteht allerdings kein Grund zur Sorge: Aufgrund des verwaltungsrechtlichen Verböserungsverbot (sog. „reformatio in peius“) darf sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens keine schlechtere Bewertung als die ursprüngliche ergeben!
Klausurtechnik
Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren
In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.
Bei Amazon kaufenSie benötigen Hilfe beim Remonstrieren?
Sie möchten remonstrieren und würden sich gerne beraten lassen? Sprechen Sie uns an! Wir stehen Ihnen mit unserem Wissen mit Rat und Tat beiseite. Gerne vermitteln wir Ihnen einen Experten zur Durchsicht Ihrer Arbeit oder leisten Ihnen Beistand beim Verfassen Ihres Remonstrationsschreibens. Unsere Kontaktdaten finden sie hier …
All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.
Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.