Klausur zu § 823 BGB – Der Verfolgerfall
Erläuterung des Sonderfalls der "Verfolgerfälle" im Bezug auf § 823 BGB anhand eines Fallbeispiels
Der folgende Beitrag behandelt den Sonderfall der „Verfolgerfälle“ im Zusammenhang mit § 823 BGB. Der Aufbau der Prüfung erfolgt genau wie im Schema zu § 823 BGB erläutert. Jedoch ergeben sich für die Verfolgerfälle einige Besonderheiten während der Prüfung. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf den Prüfungspunkt „Schutzzweck der Norm“ zu legen.
Um die Problematik zu verdeutlichen, wird diese in einem Beispielsfall dargestellt.
Sachverhalt:
E befindet sich wieder einmal in einer finanziellen Notlage. Um diesem prekären Umstand zu entrinnen, beschließt er, in eine Wohnung einzudringen, um sich dort mit dem dringend benötigten Geld zu versorgen.
Er bricht in die Wohnung des B ein und entdeckt eine Geldkassette, in der sich unter anderem wertvoller Schmuck befindet. Gerade als er die Kassette einsteckt, muss er feststellen, dass der Wohnungsinhaber B zurückkehrt. In seiner Verzweiflung klettert E aus dem Fenster auf den 2 Meter über dem Erdboden liegenden Fenstersims, um hierüber zu entkommen. B verfolgt den E auf dem Fenstersims und rutscht hierbei aus, so dass er in die Tiefe stürzt und sich ein Bein bricht. Eine andere Möglichkeit der Verfolgung bestand nicht.
Die von den Nachbarn zwischenzeitlich gerufene Polizei nimmt E fest. B verlangt von E wegen des Beinbruchs die Heilungskosten ersetzt. Zu Recht?
Lösungsskizze
A. Schadensersatzanspruch des B gegen E gem. § 823 I BGB
I. Rechtsgutsverletzung des B
II. Handeln des E
III. Kausalität zwischen Handlung und Verletzung
- Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie
- Kausalität i.S.d. Adäquanztheorie
- Kausalität nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm
IV.. Rechtswidrigkeit
V. Verschulden
VI. Ersatzfähiger Schaden
VII. Einwendung des Mitverschuldens nach § 254 I BGB
B. Schadensersatzanspruch des B gegen E gem. § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB
I. Schutzgesetzverletzung durch E
- Schutzgesetz
- Verletzung
II. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
III. Verschulden des E
IV. Ersatzfähiger Schaden
V. Einwendungen des Mitverschuldens nach § 254 I BGB
Lösung mit Erläuterungen
A. Schadensersatzanspruch des B gegen E gem. § 823 I BGB
I. Rechtsgutsverletzung des B
B könnte eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erlitten haben. Eine solche Verletzung ist ein Eingriff, der zu einer Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge führt. B hat ein gebrochenes Bein. Eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung ist mithin zu bejahen.
II. Handeln des E
Als Handlung des E kommt in Betracht, dass dieser in das Haus des E eingebrochen ist und anschließend mit den Sachen des B geflohen ist.
III. Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung
1. Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie
Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann für den Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Wäre E nicht in das Haus des B eingebrochen und wäre er nicht geflohen, dann hätte keine Verfolgung stattgefunden und B hätte sich nicht verletzt. Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie ist gegeben.
2. Kausalität i.S.d. Adäquanztheorie
Die Äquivalenztheorie schafft einen viel zu großen Ursachenzusammenhang, weswegen die haftungsbegründenden Ursachen durch einen weiteren Filter herausgearbeitet werden müssen. Nach der Adäquanztheorie ist eine Ursache dann adäquat kausal für den Erfolg, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese Ursache zu den hier vorliegenden Schäden führt. Im Gegensatz zur Verschuldensprüfung, die auf das Einsichtsvermögen des Schädigers abstellt, wird hier eine objektive Prognose erstellt. Alle dem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Ereignisses bekannten Umstände sind zu berücksichtigen.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Verfolgung über einen Fenstersims eine Person stürzen und sich das Bein brechen kann. Das Handeln des E war folglich auch adäquat kausal für die Rechtsgutsverletzung.
3. Kausalität nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm
Die Lehre vom Schutzzweck der Norm wird von der Rechtsprechung ergänzend zu der Äquivalenz- und Adäquanztheorie herangezogen und spielt bei den Verfolgerfällen eine große Rolle. Nach dieser Lehre muss die konkrete Handlung des Schädigers gerade auch vom Schutzzweck der Norm umfasst sein, d.h. die erlittenen Nachteile müssen dem Gefahrenbereich entspringen, zu dessen Schutz die Norm erlassen wurde. Dies ist durch Wertungskriterien zu ermitteln.
Hier könnte eine Zurechnung der Rechtsgutsverletzung des B deswegen fraglich sein, weil dieser aufgrund seines eigenen Willensentschlusses und durch seine eigene Handlung dem E auf den Fenstersims gefolgt ist und somit seine Verletzung herbeigeführt hat.
Um diese sogenannten Verfolgerfälle korrekt lösen zu können, hat die Rechtsprechung konkrete Kriterien herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsgutsverletzung dem „Herausforderer“, hier also dem E zuzurechnen ist:
(1) Der Entfliehende muss durch vorwerfbares Tun die Verfolgung herausgefordert haben.
- Herausforderung: Durch den Einbruch aber speziell durch die anschließende Flucht hat E die Verfolgung durch B herausgefordert.
- In vorwerfbarer Weise: Für den Flüchtenden muss erkennbar und vermeidbar gewesen sein, dass er durch sein Tun, nämlich die Flucht, für den Verfolger eine Situation deutlich erhöhter Verletzungsgefahr schafft. Hier hat E die Verfolgung durch B herausgefordert, obwohl für ihn die Gefährlichkeit des Fluchtweges – ein Fenstersims in 2 Metern Höhe – erkennbar war, er mit der Verfolgung durch B rechnen musste und die Flucht hätte unterlassen können.
(2) Der Verfolgende muss annehmen ein Verfolgungsrecht zu haben.
Das Verfolgungsrecht des B ergibt sich hier aus den § 127 StPO und § 229 BGB.
(3) Das Risiko der Verfolgung muss in einem angemessenen Zweck der Verfolgung stehen.
Dabei darf der Verfolgende ein umso größeres Risiko auf sich nehmen, je schwerwiegender der Vorwurf gegen den Entfliehenden ist. Der Zweck der Verfolgung lag darin, eine Kassette mit wertvollem Schmuck wiederzuerlangen. Das Risiko der Verfolgung bestand darin, von einem in 2 Metern Höhe über dem Erdboden gelegenen Fenstersims zu stürzen. Die Verfolgung durch B erscheint hier angemessen, weil das Verletzungsrisiko nicht sehr hoch und der Wert der gestohlenen Gegenstände bedeutend war.
(4) Die Rechtsgutsverletzung muss Folge des gesteigerten Verfolgungsrisikos sein.
Nicht zu verantworten braucht der Verursacher Schäden, die in Folge des allgemeinen Lebensrisikos eingetreten sind, also nicht spezifisch auf die Verfolgung zurückzuführen sind.
Der Sturz vom Fenstersims war Ausdruck für die typische Verfolgungsgefahr. Anders läge der Fall, wenn B den E auf der Straße verfolgt hätte und B daraufhin über seine offenen Schnürsenkel gestolpert wäre und sich verletzt hätte. Hierbei ginge die Gefahr nicht von der Verfolgung an sich aus. Vielmehr war das unachtsame Schnüren des B hierfür ausschlaggebend.
Im vorliegenden Fall sind aber alle Merkmale für die Zurechenbarkeit der Verfolgung gegeben.
Somit ist die Rechtsgutsverletzung dem E auch nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm zurechenbar.
IV. Rechtswidrigkeit
Mangels Vorliegens von Rechtfertigungsgründen ist die Rechtswidrigkeit gegeben
V. Verschulden
Hier könnte E fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (also Verschulden i.S.v. § 276 II BGB). Der Verfolgte muss in vorwerfbarer Weise (s.o.) zu der selbstgefährdenden Handlung des Verfolgers herausgefordert haben. Das Verschulden muss sich daher auf Tatbestand und Rechtswidrigkeit beziehen, d.h. auch auf die Verletzung der in § 823 I BGB bezeichneten Rechtsgüter.
E müsste demnach gewusst oder fahrlässig verkannt haben, dass B infolge des gesteigerten Verfolgungsrisikos einen Schaden erleiden könnte. E ist vorliegend über den schmalen Fenstersims geflüchtet. Für B bestand nur die Möglichkeit ihm auf selben Wege zu folgen. Insoweit hätte E vorhersehen können, dass die Gefahr eines Sturzes und eine Verletzung des B nahelag. Somit hat E fahrlässig gehandelt.
VI. Ersatzfähiger Schaden
Der Schädiger E hat alle durch die Rechtsgutsverletzung adäquat kausal und zurechenbar verursachten Schäden zu ersetzen. Die Rechtsgutsverletzung lag hier in dem gebrochenen Bein. Rechtsgutsverletzung und Schaden sind identisch. Dieser Schaden wird nach § 249 II 1 BGB in der Weise ersetzt, dass ein entsprechender Geldbetrag für die Heilungskosten zu zahlen ist.
VII. Einwendungen des Mitverschuldens nach § 254 I BGB
Denkbar wäre, dass den B ein Mitverschulden nach § 254 I BGB trifft. Dann ist der Schadensersatzanspruch entsprechend der Mitverschuldensquote zu kürzen. Der Sachverhalt enthält hier aber zu wenige Angaben um ein Mitverschulden und dahingehend eine Anspruchskürzung zu begründen. Also scheidet ein Mitverschulden aus.
VIII. Ergebnis
B hat gegen E einen Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten nach § 823 I BGB.
B. Schadenserdsatzanspruch des B gegen E gem. § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB
I. Schutzgesetzverletzung durch E
1. Schutzgesetz
Ein Schutzgesetz liegt vor, wenn das Gesetz nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz des konkret betroffenen Rechtsgutes dient (die Definition entspricht der eines subjektiv-öffentlichen Rechts i.S.v. § 42 II VwGO). Der Straftatbestand des § 229 StGB bezweckt seinem Wortlaut nach auch den Schutz von Körper und Gesundheit des Einzelnen. Daher handelt es sich hier um ein Schutzgesetz.
2. Verletzung
Eine Verletzung des Schutzgesetzes ist dann gegeben, wenn E den Straftatbestand des § 229 StGB verwirklicht hat.
Es müsste eine Körperverletzung des B vorliegen.
Wie oben festgestellt liegt in dem Beinbruch des B eine Körperverletzung.
II. Handlung des E
Die Handlung des E war der Einbruch in das Haus und die anschließende Flucht mit dem Schmuck.
III. Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie
Der Einbruch in das Haus und das anschließende Fliehen war deshalb kausal, weil es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung entfiele.
IV. Sorgfaltspflichtverletzung des E bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges
Dieses Tatbestandsmerkmal ist durch die Herausforderung der Verfolgung als selbstgefährdendes Tun des B erfüllt.
V. Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dem E nur zuzurechnen, wenn sich im Schadenserfolg gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, die durch die Verletzungshandlung geschaffen worden ist und deren Eintritt nach dem Schutzzweck der Norm vermieden werden sollte. Schutzzweck der Norm ist es vor Risiken zu bewahren, die sich aufgrund eines gesteigerten Verfolgungsrisikos ergeben.
B ist vom Fenstersims gestürzt und hat sich das Bein gebrochen, mithin eine Körperverletzung erlitten. Es hat sich also gerade diejenige Gefahr – nämlich das gesteigerte Verfolgungsrisiko – verwirklicht, die durch die Verletzungshandlung – Herausforderung der Verfolgung in vorwerfbarer Weise – geschaffen worden ist. Die objektive Zurechnung ist somit zu bejahen.
VI. Rechtswidrigkeit
Da Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, ist die Rechtswidrigkeit zu bejahen.
VII. Schuld
Mangels anderer Angaben im Sachverhalt ist von einem Fahrlässigkeitsschuldvorwurf gegenüber dem B auszugehen.
E hat eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB begangen. Damit liegt eine Schutzgesetzverletzung vor.
VIII. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
Dies wurde bereits im Rahmen der Schutzgesetzverletzung bejaht.
IX. Verschulden des E
Nach herrschender Auffassung ist in jedem Fall ein zivilrechtliches Verschulden zu prüfen, unabhängig davon, ob im Rahmen des Strafgesetzes die Schuld festgestellt wurde. Denn das Verschulden des BGB richtet sich nach objektiven Kriterien, während der Schuldvorwurf persönlich auf den Täter zugeschnitten ist. Folglich kann das Verschulden des BGB strenger sein als die Schuld im Sinne des StGB. Wie bereits geprüft, hat E sorgfaltswidrig gehandelt und für ihn war die Tat vorhersehbar. Somit liegt Fahrlässigkeit vor.
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XI. Einwendungen des Mitverschuldens nach § 254 I BGB (s.o.)
XII. Ergebnis
B hat einen Anspruch gegen E auf Ersatz der Heilungskosten nach § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB.
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