Das Pfandrecht – Mobiliarsachenrecht

Das Pfandrecht, Einzelheiten zum praxisrelevanten Werkunternehmerpfandrecht, § 1257, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb

Datum
Rechtsgebiet Sachenrecht
Ø Lesezeit 17 Minuten
Foto: rangizzz/Shutterstock.com

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit Hilfe eines vorangestellten Sachverhalts mit der Lösung eines mobiliarsachenrechtlichen Falles. Dabei geht es insbesondere um das Pfandrecht. Bei der Fallauswahl wurde darauf geachtet, dass möglichst sämtliche schwierige Konstellationen aufgeworfen werden, die Gegenstand einer Klausur sein könnten. Im Rahmen der Lösung wird es an verschiedenen Stellen kleinere Exkurse geben. So können wichtige Hintergrundinformationen oder Abweichungen für andere Lösungen erklärt werden, ohne die Nähe zur Falllösung zu verlieren. Die Lösung stellt keine Musterlösung dar. Sie dient lediglich als Orientierung dafür, wo und wie die Probleme in einer Klausur dargestellt werden könnten.

Sachverhalt

Autohändler Anton (A) verkauft Barbesitzer Bruno (B) ein Auto unter Eigentumsvorbehalt. B bringt das Auto in die Werkstatt des Constantin (C), in der das Auto auch repariert wird. Da die Bargeschäfte von B nicht besonders gut laufen, holt er sich das Auto heimlich von C ab, ohne die Rechnung zu bezahlen. Anschließend geht B zu der D-Bank und nimmt dort einen Kredit auf. Als Sicherheit übereignet er ihr sein Fahrzeug. Aber auch bei der D-Bank laufen die Geschäfte nicht besonders gut und sie benötigt selbst Geld. Aus diesem Grund wendet sich die D-Bank an die E-Bank und nimmt bei dieser einen Kredit auf. Als Sicherheit tritt die D-Bank der E-Bank ihre Sicherheiten am Auto des B ab. Nachdem die D-Bank nach mehrmaligen Zahlungsaufforderungen ihrer Rückzahlungspflicht des Darlehens nicht nachkommt, möchte die E-Bank auf ihre Sicherheiten zurückgreifen.

Hat die E-Bank einen Anspruch auf Herausgabe des Autos von B?

Lösung

Die E-Bank könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Autos aus § 985 I BGB haben.

I. Eigentum

Dafür müsste die E-Bank Eigentümerin sein. Ursprünglicher Eigentümer des Autos war A.

1. Verlust des Eigentums von A an B

Fraglich ist, ob dieser das Eigentum durch Übergabe und Übereignung an B verloren hat, § 929 S.1 BGB. Dazu müsste zunächst eine Einigung zwischen A und B vorliegen. Eine Einigung ist ein dingliches Schuldverhältnis (dinglicher Vertrag), das durch Angebot und Annahme zustande kommt und den Inhalt einer Eigentumsübertragung hat. A und B haben sich geeinigt, dass das Eigentum am Fahrzeug unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gem. § 158 I BGB übergehen soll. Damit ist der dingliche Vertrag erst erfüllt, wenn eine vollständige Kaufpreiszahlung erfolgt ist. Dies ist vorliegend jedoch noch nicht geschehen. Der dingliche Vertrag ist folglich nicht erfüllt und damit hat auch kein Eigentumsverlust durch die Einigung zwischen A und B stattgefunden.

A ist daher weiterhin Eigentümer geblieben und hat sein Eigentum nicht an B verloren. B ist also noch kein Eigentümer geworden, solange er nicht die vollständigen Kaufpreisraten begleicht.

Anwartschaftsrecht des B?

Allerdings könnte B ein Anwartschaftsrecht (AWR), also ein wesensgleiches Minus zum Eigentum, erlangt haben. Ein AWR ist eine dingliche Rechtsposition, die immer dann entsteht, wenn der Eigentumsübergang einseitig nicht mehr verhindert werden kann. Der Eigentümer kann also die entstehende Rechtsposition des „neuen Anwärters auf das Eigentum“ nicht mehr einseitig verhindern. Insofern ist für die Entstehung des Anwartschaftsrechts nicht entscheidend, ob bereits eine Rate gezahlt wurde, sondern ob der Eigentümer die Entstehung einseitig nicht mehr verhindern kann. Je mehr Raten allerdings gezahlt sind, desto stärker wird das AWR.

Zu beachten ist bei dem AWR auch das im Sachenrecht herrschende Prioritätsprinzip. Das bedeutet, dass wenn der Eigentümer sein Eigentum bereits unter Eigentumsvorbehalt an einen Zweiten übertragen hat, dann kann er zwar das mit dem Anwartschaftsrecht des Zweiten belastete Eigentum noch an einen Dritten übertragen. Wegen des bestehenden AWR und des Prioritätsprinzips kann dieser Dritte aber kein Eigentümer werden. B hat folglich ein AWR, nicht aber Eigentum an dem Fahrzeug erhalten. A ist damit weiterhin Eigentümer.

2. Verlust an C wegen Übergabe des Fahrzeug von B an C

A könnte sein Eigentum allerdings an C verloren haben, als B das Fahrzeug zur Reparatur in die Werkstatt des C gebracht hat. B ist Anwartschaftsberechtigter. Er muss sich um das Fahrzeug kümmern und dieses pflegen. Insofern ist er berechtigt und verpflichtet das Fahrzeug zur Reparatur in die Werkstatt des C zu bringen. Weiterhin ist ein Werkvertrag zwischen B und C zustande gekommen, der jedoch keine Grundlage für einen Eigentumsübergang ist.

Exkurs Werkunternehmerpfandrecht:

Wenn ein Fahrzeug bei dem Werkunternehmer eingebracht wird, so erhält der Werkunternehmer an dem Auto ein Pfandrecht: das Werkunternehmerpfandrecht. Ein Werkunternehmerpfandrecht entsteht gem. § 647 BGB am Eigentum des Bestellers. Insofern muss die eingebrachte Sache im Eigentum des Bestellers stehen.

Wenn das Fahrzeug – wie vorliegend – aber nicht im Eigentum des Bestellers steht, stellt sich die Frage, ob der Werkunternehmer das Pfandrecht vielleicht gutgläubig erwerben konnte. Gem. § 1257 BGB gelten für das gesetzliche Pfandrecht auch die Vorschriften des vertraglichen Pfandrechts. Gem. §§ 1207, 932 BGB könnte der Werkstattinhaber gutgläubig ein Pfandrecht erwerben, wenn das Fahrzeug, auf das sich der Werkvertrag bezieht, sich nicht im Eigentum des Bestellers befand. Fraglich ist aber, ob der § 1207 BGB, der sich im Bereich der vertraglichen Regelungen über das Pfandrecht befindet, auch auf das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht Anwendung finden kann.

Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, weil es nicht gesondert bestellt werden muss. Es entsteht immer dann bereits kraft Gesetzes, wenn bei einem Werkunternehmer eine Sache eingeliefert, also zur Reparatur gegeben wird. Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht beispielsweise auch dann, wenn eine Uhr zum Pfandleiher gebracht wird. Bei Immobilien gibt es Grundpfandrechte, insbesondere die Hypothek und die Grundschuld. Werden diese Pfandrechte nicht bedient, so erhält der Pfandgläubiger gem. § 1147 BGB das Recht in das zugrundeliegende Grundstück die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Anwendbarkeit des § 1207 BGB?

Fraglich ist nun aber, ob lediglich die Vorschriften über die Entstehung des Pfandrechts oder aber auch die Vorschriften über die Verwertung (Versteigerung) des Pfandrechts auf das gesetzliche Pfandrecht anzuwenden sind. Wenn sich die Anwendung auch auf die Entstehung bezieht, so findet § 1207 BGB Anwendung und ein gesetzliches Pfandrecht könnte ebenfalls gutgläubig erworben werden. Wenn nur die Verwertungsvorschriften Anwendung finden, dann würden die Gutgläubigkeitsvorschriften nicht gelten. Vielmehr müsste das Pfandrecht selbst definitiv wirksam entstanden sein.

Nach herrschender Ansicht und st. BGH-Rechtsprechung ist der Wortlaut des § 1257 BGB so zu interpretieren, dass das Pfandrecht bereits wirksam entstanden sein muss und die Gutglaubensvorschriften nicht anzuwenden sind. Der Wortlaut spricht von dem entstandenen Pfandrecht, sodass die Vorschriften des vertraglichen Pfandrechts nur hinsichtlich der Verwertung auf das gesetzlich entstandene Pfandrecht anzuwenden sind. Das bedeutet dann allerdings, dass das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht nicht gutgläubig erworben werden kann. Wenn der Besteller also nicht Eigentümer der eingebrachten Sache ist, erhält der Werkunternehmer auch kein Werkunternehmerpfandrecht an diesem.

Fazit: Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten!

Wenn der Werkunternehmer C aber kein Pfandrecht an dem Auto erhält, könnte er wenigstens ein Pfandrecht am AWR des B erhalten haben. A hat aber sein Eigentum nicht an C verloren, indem B das Auto in die Werkstatt des C gebracht hat. Dies liegt zum einen daran, dass das Eigentum durch ein wirksames Pfandrecht ohnehin lediglich belastet wird (man erhält als Pfandgläubiger lediglich ein Verwertungsrecht, also ein Recht auf Zwangsversteigerung), aber nicht verloren geht. Zum anderen kann an schuldnerfremden Sachen auch kein Pfandrecht entstehen, auch nicht gutgläubig. Lediglich an dem AWR ist ein Pfandrecht entstanden, wodurch A aber nicht sein Eigentum verloren hat.

3. Eigentumsverlust an die D-Bank wegen Sicherungsübereignung

a.) Direkter Erwerb

Möglicherweise hat A sein Eigentum aber an die D-Bank verloren, als B das Fahrzeug für den von der Bank erhaltenen Kredit sicherungsübereignet hat. B hat das Auto allerdings weiterhin behalten und nicht an die Bank übergeben. Die D-Bank könnte daher lediglich Eigentum gem. §§ 929 S.1, 930 BGB (Besitzkonstitut) erlangt haben.

Beim Besitzkonstitut muss eine Einigung bestehen und der Erwerber irgendeine Form von Besitz erhalten. Da der Veräußerer im Falle des § 930 BGB den unmittelbaren Besitz selber behalten möchte, muss der Erwerber wenigstens mittelbarer Besitzer werden. Mittelbarer Besitz entsteht, wenn ein Rechtsverhältnis (Besitzmittlungsverhältnis) begründet wird, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer den Besitz vermittelt, mithin für den anderen besitzt (Fremdbesitzer). Es stellt sich vorliegend daher die Frage, was für ein Rechtsverhältnis bestehen muss, damit die D-Bank mittelbarer Besitzer wird. Zwischen dem Veräußerer, der unmittelbarer Besitzer ist, und dem Erwerber, der den mittelbaren Besitz erhalten will, muss ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet werden. Besteht ein schuldrechtlicher Vertrag im Sinne des § 868 BGB, dann wird die D-Bank mittelbarer Besitzer. In Betracht kommen dabei die Miete, die Pacht, die Verwahrung oder ein ähnliches schuldrechtliches Verhältnis.

Die Sicherungsabrede als Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB

Ein solch ähnliches Verhältnis umfasst zumeist die sogenannte Sicherungsabrede. Wenn sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Parteien eine Sicherungsabrede getroffen haben, das Fahrzeug aber zur Sicherheit übertragen werden soll, stellt sich die Frage, was für ein Schuldverhältnis dann zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zustande gekommen ist. Da kein Besitz übertragen werden soll, könnte ein besitzloses Verwertungsrecht entstanden sein. Allerdings bedarf es für den mittelbaren Besitz eines schuldrechtlichen Vertrages gem. § 868 BGB.

Von den oben genannten Möglichkeiten kommt keine ohne weiteres für den vorliegenden Fall in Betracht. Allerdings könnte auch die Leihe i.S.d. § 598 BGB vom ähnlichen schuldrechtlichen Verhältnis umfasst sein. Zwischen B und der D-Bank könnte ein Leihvertrag geschlossen worden sein. B darf das Fahrzeug unentgeltlich benutzen, solange er regelmäßig und vereinbarungsgemäß seine Darlehensraten an die D-Bank zurückzahlt. Durch den Leihvertrag wäre B unmittelbarer Besitzer und die D-Bank mittelbarer Besitzer, § 868 BGB. Dann hätte die D-Bank allerdings auch das Eigentum gem. § 930 BGB erworben. Eine Einigung zwischen B und der D-Bank lag vor, die Übergabe hat nicht stattgefunden, wurde aber durch den schuldrechtlichen Vertrag gem. § 868 BGB ersetzt.

Nun könnte der Eigentumsübergang jedoch daran scheitern, dass B Nichtberechtigter war. Wenn allerdings A die Sicherungsübereignung von B an die D-Bank gem. § 185 I BGB genehmigen würde, so verlöre A sein Eigentum an die D-Bank. A hat die Sicherungsübereignung indes nicht genehmigt und B nicht zur Veräußerung gem. § 185 I BGB ermächtigt. Insofern ist er weiterhin Eigentümer.

b.) Gutgläubiger Erwerb

Die D-Bank könnte allerdings gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug gem. §§ 930, 933 BGB erworben haben. § 933 BGB setzt voraus, dass der Erwerber unmittelbarer Besitzer ist. Im vorliegenden Fall ist die D-Bank jedoch lediglich gem. § 868 mittelbarer Besitzer. Folglich konnte sie das Eigentum auch nicht gutgläubig gem. §§ 930, 933 BGB erwerben.

Merke: Für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums kann man sich also merken, dass der Erwerber unmittelbarer Besitzer sein muss und der Veräußerer keine Art von Besitz mehr haben darf.

4. Eigentumsverlust des A gegenüber der E-Bank durch Abtretung der Forderung der D-Bank ggü. B an die E-Bank

A könnte sein Eigentum allerdings an die E-Bank verloren haben, wenn die D-Bank ihren Anspruch gegenüber B wirksam an die E-Bank abgetreten hat. Die D-Bank ist jedoch lediglich mittelbarer Besitzer, so dass sich die Frage stellt, wie ein mittelbarer Besitzer das Eigentum übertragen kann. Dazu müsste eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB erfolgt sein. Die D-Bank hat mit B einen Leihvertrag geschlossen. Ihre Ansprüche hieraus könnte sie an die E-Bank abgetreten haben. Fraglich ist aber, ob aus einem Leihvertrag überhaupt ein Herausgabeanspruch besteht. Ein Herausgabeanspruch aus einem Leihvertrag besteht gem. § 604 I BGB erst, wenn der Leihvertrag abgelaufen ist. Abgetreten wird dieser Anspruch nach § 398 BGB.

Exkurs: Gutgläubiger Eigentumserwerb beim Besitzkonstitut

Zusammengefasst bedeutet das, dass der Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag aus § 604 I BGB gem. § 398 BGB vom mittelbaren Besitzer an den Erwerber abgetreten werden kann, so dass dieser gem. § 931 BGB Eigentum erwirbt. Wenn der Veräußerer (D-Bank) jedoch nicht zur Veräußerung berechtigt ist, kann die E-Bank allenfalls gutgläubig das Eigentum mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 934 BGB erwerben. Das bedeutet, dass der Ersterwerber unmittelbarer Besitzer sein muss, um gutgläubig Eigentum zu erwerben. Der zweite Erwerber kann jedoch bereits mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum erwerben. Derjenige, der viel weiter vom Eigentum entfernt ist, kann also einfacher Eigentum erlangen, als derjenige, der näher dran ist. Fraglich ist daher, ob dieses Ergebnis in Ordnung ist.

a.) Rechtsschein ausschlaggebend

Eine Ansicht ist der Meinung, dass der Rechtsschein für den gutgläubigen Eigentumserwerb ausschlaggebend ist. Der Rechtsscheinträger ist der Besitz. §§ 932 f. BGB knüpfen beide an den Besitz als Rechtsscheinträger an, während der § 934 BGB bereits mit Abtretung des Herausgabeanspruchs einen gutgläubigen Eigentumserwerb zulässt und daher nicht auf den Rechtsscheinträger abstellt. Diese Ansicht sagt, dass der Verzicht auf den Rechtscheinsträger nicht möglich sein kann und darf.

b.) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers

Der BGH hingegen ist der Meinung, dass der Verzicht auf den Rechtsscheinträger durchaus möglich ist. Es ist auch kein Widerspruch ersichtlich, da §§ 932, 933, 934 BGB alle auf demselben System beruhen. Danach ist für den gutgläubigen Erwerb nicht der Rechtsscheinträger Besitz ausschlaggebend, sondern es kommt darauf an, dass der Veräußerer keinerlei Besitz mehr hat. Bei genauer Betrachtung erkennt man, dass der Veräußerer bei § 932 BGB keine Form von Besitz mehr hat, wenn die Sache übergeben wurde, wenn also der Erwerber den unmittelbaren und der Veräußerer gar keinen Besitz mehr hat.

Bei einem gutgläubigen Erwerb gem. § 933 BGB hat der Veräußerer mittelbaren Besitz und der Erwerber unmittelbaren Besitz, § 854 BGB. Der Erwerber erwirbt erst dann gutgläubig Eigentum, wenn der Besitzmittler seinen unmittelbaren Besitz aufgibt. Wenn man jedoch das Eigentum nach § 931 BGB veräußert, dann hat der Veräußerer selbst nur mittelbaren Besitz, den er durch Abtretung auf den Erwerber überträgt. Insofern hat auch in diesem Fall am Ende der Veräußerer keinen Besitz mehr und nur der Erwerber ist Besitzer. Folglich muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass der BGH Recht hat und §§ 931, 934 BGB nicht systemwidrig sind.

Exkurs Nebenbesitz

BGHZ 50, 45, „Fräsmaschinen-Fall“

Fraglich ist noch, wie sich der mittelbare Besitz des ursprünglichen Verkäufers auswirkt, also des A. Zwischen A und B ist durch die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung (dem Eigentumsvorbehalt) ebenfalls ein Besitzmittlungsverhältnis entstanden. Dieses Problem stellt sich, weil in § 934 BGB mittelbarer „Allein“-Besitzer hineingelesen werden muss. Vorliegend könnten somit sowohl A als auch D mittelbaren Nebenbesitz erlangt haben. Dies ist jedoch nur möglich, sofern man die Rechtsfigur des Nebenbesitzes anerkennt. Dies ist im Ergebnis aus folgenden Gründen abzulehnen: Schon die Rechtssystematik des BGB verbietet es, einen „Nebenbesitz“ zu konstruieren. Das BGB selbst spricht lediglich von „Besitz“. Des Weiteren herrscht im Sachenrecht der Numerus Clausus und damit ist ein mehrstufiger Besitz in §§ 866, 871 BGB abschließend geregelt. Im Übrigen kann der unmittelbare Besitzer (Fremdbesitzer) nicht für zwei mittelbare Besitzer besitzen, er wäre beiden gegenüber zur Herausgabe verpflichtet (im vorliegenden Fall dem A, wenn dieser vom Kaufvertrag zurücktritt und der D, wenn der Leihvertrag endet bzw. das Darlehen fällig stellt). Spätestens mit der (gewollten) Sicherungsübereignung an D verliert B den Willen, den Besitz an A zu mitteln, sodass ein unmittelbarer Besitz für den Vorbehaltsverkäufer A ausscheidet.

Folglich ist die E-Bank gutgläubig Eigentümerin des Kfz geworden, indem sie den Herausgabeanspruch erlangt hat. Der A hat sein Eigentum also verloren.

II. Besitzer

B ist der unmittelbare Besitzer des Fahrzeugs.

III. Besitzrecht

Fraglich ist weiterhin, ob der B ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat. B könnte ein Besitzrecht aus dem Anwartschaftsrecht ableiten. Jetzt könnte die E-Bank jedoch erwidern, dass sie gutgläubig Eigentum erworben hat und gerade nicht wusste, dass an dem Eigentum ein Recht in Form des Anwartschaftsrechts „klebte“.

Generell ist daher zu fragen, ob ein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs aufgrund von § 935 BGB in Betracht kommt. Ein Abhandenkommen ist die unfreiwillige Besitzaufgabe. Eine solche ist hier aber nicht gegeben. Möglicherweise greift aber § 936 I BGB ein. In diesem Fall erlischt das Recht eines Dritten bei gutgläubigen Eigentumserwerb und wenn der Erwerber den unmittelbaren Besitz erlangt. Die E-Bank hat jedoch gerade keinen unmittelbaren Besitz erhalten, denn der befindet sich noch immer bei B. Insofern scheidet die Anwendung des § 936 I BGB für den vorliegenden Fall ebenfalls aus.

§ 936 III BGB?

In Betracht kommt überdies das Eingreifen des § 936 III BGB. Dieser sagt, dass wenn im Falle des § 931 BGB (hier: Abtretung des Herausgabeanspruchs der D-Bank gegenüber B an die E-Bank) das Recht dem dritten Besitzer (und auch wenn das nicht direkt aus dem Gesetz hervorgeht, ist hier immer der UNMITTELBARE Besitzer gemeint) zusteht (hier: AWR des B steht dem B zu), so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber (hier: E-Bank) nicht. Solange B also als Anwartschaftsberechtigter den unmittelbaren Besitz hat, kann die E-Bank nicht gutgläubig lastenfreies Eigentum aufgrund von § 936 III BGB erwerben.

§ 936 BGB bezieht sich allerdings nicht nur auf das AWR, sondern auch auf sonstige Rechte, z.B. Pfandrechte. In diesem Zusammenhang ist vor allem das Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB zu berücksichtigen, da das Vermieterpfandrecht ein besitzloses Pfandrecht ist. Bei dem Vermieterpfandrecht hat der Vermieter an allen in die Wohnung eingebrachten Sachen des Mieters ein Pfandrecht, obwohl er selbst nicht unmittelbarer Besitzer dieser Sachen ist. Wenn nun ein Dritter gutgläubig Eigentum an beispielsweise dem Sofa erwirbt, verliert der Vermieter gem. § 936 I BGB grundsätzlich sein Pfandrecht. Etwas anderes würde im Falle des Eingreifens des § 936 III BGB gelten. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vermieter unmittelbarer Besitzer ist. Da das Vermieterpfandrecht jedoch ein besitzloses Pfandrecht ist und der Vermieter daher keinen unmittelbaren Besitz hat, kann § 936 III BGB nicht eingreifen und der Vermieter verliert sein Vermieterpfandrecht an dem Sofa an den gutgläubigen Erwerber.

Das Werkunternehmerpfandrecht und das AWR sind jeweils Pfandrechte, die an den Besitz geknüpft sind. Hätte also der Werkunternehmer den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug gehabt, dann hätte die E-Bank nicht aufgrund von § 936 III BGB das Eigentum gutgläubig wegerwerben können!

Merke:

In einer Klausur geht es an und für sich nur um das Werkunternehmerpfandrecht, das Vermieterpfandrecht oder das Anwartschaftsrecht. Zu beachten ist, dass das Vermieterpfandrecht ein besitzloses Pfandrecht ist, so dass § 936 III BGB niemals eingreifen kann und das Eigentum durch den Erwerber aufgrund von § 936 I BGB gutgläubig lastenfrei wegerworben werden kann. Beim Werkunternehmerpfandrecht und dem Anwartschaftsrecht ist ein gutgläubiger Wegerwerb allerdings gem. § 936 III BGB ausgeschlossen, wenn der Rechtsinhaber gleichzeitig auch der unmittelbare Besitzer ist. Ist der Anwartschaftsberechtigte oder der Werkunternehmer hingegen nicht auch unmittelbarer Besitzer, ist ein gutgläubiger Wegerwerb wegen des Nichteingreifens des § 936 III BGB möglich. Es darf also nicht übersehen werden, dass in § 936 BGB „unmittelbarer“ Besitzer in das Gesetz hineingelesen werden muss.

Der § 936 II BGB bezieht sich auf den Fall, dass der Erwerber zwar gutgläubig bezüglich der Eigentümerstellung war, aber nicht in Bezug auf das beschränkt dingliche Recht.

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FAZIT: Das Werkunternehmer- und Vermieterpfandrecht entsteht immer nur dann, wenn der Besteller des Pfandrechts gleichzeitig auch Eigentümer ist. Gutgläubig kann man die Pfandrechte nicht erwerben, weil es gesetzliche Pfandrechte sind und lediglich das vertragliche Pfandrecht gutgläubig erworben werden können. Auf die Entstehung der gesetzlichen Pfandrechte ist § 1257 BGB jedoch nicht anwendbar. Es sind also nicht die Entstehungsvorschriften, sondern lediglich die Verwertungsvorschriften des vertraglichen Pfandrechts anwendbar. Aufgrund eines bestehenden Pfandrechts hat man zudem einen Herausgabeanspruch gem. §§ 1257, 1227, 985 BGB, solange der Pfandgläubiger auch unmittelbarer Besitzer ist. Die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich des Pfandrechts sind – §§ 1207, 932 BGB für den gutgläubigen Erwerb des Pfandrechts, der bei den gesetzlichen Pfandrechten nicht anwendbar ist, § 1257 BGB – §§ 1227, 985 BGB hinsichtlich des Herausgabeanspruchs, wenn einem das Pfand unfreiwillig weggenommen worden ist – §§ 631, 1257, 1227, 985 BGB bezüglich des Herausgabeanspruchs des Werkunternehmerpfandrechts

Ein Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht. Beschränkt deshalb, weil man das Recht hat in das Eigentum zu vollstrecken, um sich selbst befriedigen zu können. Man ist aber nicht berechtigt die Sache für den eigenen Gebrauch zu benutzen. Deshalb ist das Recht beschränkt dinglich.

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