Klausur Ersatzvornahme – Abschleppfall

ör-Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten. Kostenbescheid für Abschleppen mittles Ersatzvornahme durch Beauftragte der Stadt.

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 15 Minuten
Foto: Norman Nick/Shutterstock.com

A. Sachverhalt

Handelsvertreter A stellt seinen neuen C-Klasse Mercedes in der Innenstadt von Straubing an einer Parkuhr ab, um sich zu einer wichtigen geschäftlichen Besprechung zu begeben. Da er in Eile ist und kein Kleingeld bei sich hat, betätigt er die Parkuhr nicht. Als er um 13.30 Uhr zurückkehrt, ist sein Wagen verschwunden. An der Parkuhr findet er eine schriftliche Notiz, nach welcher der Außendienstangestellte Z der Stadt Straubing den PKW durch den Abschleppunternehmer P der Stadt Straubing gegen 12.00 Uhr auf dessen Gelände hat transportieren lassen.

Als A bei P erscheint, verlangt dieser von A entsprechend der Weisung der Stadt Straubing Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 125.- Euro. Obwohl A das Abschleppen für schikanös hält, zahlt er den geforderten Betrag an P und erhält sein Fahrzeug zurück.

Als die Stadt Straubing auf ein Beschwerdeschreiben des A unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung eine Rückzahlung der 125.- Euro ablehnt, erhebt A vor dem zuständigen Verwaltungsgeicht Klage und bittet, die Stadt Straubing zur Rückzahlung der von ihm gezahlten Abschleppkosten zu verurteilen.

Mit Erfolg ?

B. Lösung

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 I 1 VwGO

Voraussetzung ist, dass der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Hierfür müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und/oder verpflichtet. Nach welcher Norm sich die vorliegende Streitigkeit richtet, hängt gem. § 88 VwGO von dem Klagebegehren des A ab. Das Klagebegehren des A richtet sich auf Rückzahlung der Abschleppkosten. Ein Anspruch des A aus Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB iVm. Art.34 GG scheidet aus, da dieser Anspruch gem. Art.34S.3 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet aus, da mit ihm nach herrschende Ansicht nur die Rückgängigmachung von Folgen und keine Kostenerstattung verlangt werden kann. A könnte indes einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Stadt Straubing haben. Allerdings war Leistungsempfänger der Abschleppunternehmer P und nicht die Stadt Straubing, da A unmittelbar an P gezahlt hat. P handelt hier weder als Beauftragter noch als Bevollmächtigter und auch nicht als Beliehener. Es ist davon auszugehen, daß die Stadt dem P nur das Recht zur Entgegennahme des Geldes eingeräumt hat. Mithin handelt P als Bote der Stadt. In der unmittelbaren Zuwendung an P ist eine Leistung des A an die Stadt zur Erfüllung einer Forderung zu sehen. Ob dieser Erstattungsanspruch nun dem öffentlichen Recht unterliegt, hängt von der Rechtsnatur des zugrundeliegenden Anspruchs ab. Die Maßnahme der Ordnungsbehörde findet ihre Grundlage im VwZVG. Zwangsmittel nach den Art. 29 ff. VwZVG ermächtigen ausschließlich die Behörden tätig zu werden in Ansehung ihrer sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen. Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Damit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für welchen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Es fehlt an einer doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Eine anderweitige Rechtswegzuweisung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

II. Zulässigkeit

1. Statthafte Klageart

Die richtige Klageart richtet sich nach dem Klägerbegehren gem. § 88 VwGO. A begehrt Rückzahlung der gezahlten 125 Euro. Danach käme eine allgemeine Leistungsklage in Frage. Die Rückzahlung ist ein tatsächliches Handeln und kein VA mangels Regelungscharakter. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage, die gesetzlich nicht geregelt ist aber in zahlreichen Vorschriften vorausgesetzt wird, so z.B. in § 43 II , 111, 113 III VwGO.

2. Klagebefugnis

A müsste gem. § 42 II VwGO analog klagebefugt sein. Dies bedeutet, dass er einen Anspruch auf die Geldzahlung haben müsste. Ein solcher könnte sich aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben. Eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung aufgrund möglicher Rechtswidrigkeit der Maßnahmen ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

3. Beteiligtenfähigkeit

A ist gem. § 61 Nr. 1 Alt.1 VwGO als natürliche Person beteiligten- und gem. § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt S ist gem. § 61 Nr. 1 Alt.2 VwGO als juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligtenfähig. Vertreten durch den Bürgermeister gem. § 38 I GO ist die Stadt nach § 62 III VwGO auch prozessfähig.

III. Begründetheit

Die Klage des A ist begründet, wenn er einen Anspruch auf Rückzahlung der 125 Euro gegen die Stadt S gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB analog hat. Dazu müssten die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein.

1. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung

Es müsste eine besonders enge Beziehung zwischen Staat und Bürger vorhanden sein. Dies ist infolge der Abschleppmaßnahme der Fall. Die Stadt tritt dem Bürger als Ordnungsbehörde gegenüber und greift durch das Abschleppen in den Rechtskreis des Eigentümers des Fahrzeugs ein, da sie ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt entzieht. Dies geschieht zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht auf Grundlage des LStVG. Eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung ist daher anzunehmen.

2. Vermögensvorteil

A hat den vom Abschlepper geforderten Geldbetrag i.H.v. 125 Euro gezahlt. P handelt laut Sachverhalt nach Weisung der Stadt, weshalb von einem öffentlich-rechtlichen Tätigwerden auszugehen ist. P ist damit Erfüllungsgehilfe der Stadt. Der Geldbetrag ist dem Vermögen der Stadt zuzurechnen. Ein Vermögensvorteil liegt damit vor.

3. Vermögensverschiebung auf sonstige Weise

Dadurch, dass A den Betrag an die Stadt gezahlt hat ist sein Vermögen um 125 Euro vermindert, die Stadt wiederum kann den Betrag ihrem Konto gutschreiben.  Die Vermögensverschiebung fand durch die Abschleppmaßnahme und die so entstehenden Kosten statt. Es handelt sich um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung.

4. Ohne Rechtsgrund

Fraglich ist, ob ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Geldes vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme der Ordnungsbehörde rechtmäßig war. Zu prüfen ist demzufolge die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids.

a) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids

Um die gesetzliche Grundlage für den Erlass des Kostenbescheids bestimmen zu können ist es notwendig die Grundlage der Vollstreckungsmaßnahme festzulegen, die zu den Kosten geführt hat. Als Vollstreckungsmaßnahme kommt gem. Art. 19 I, 29 I, II Nr. 2 i.V.m. Art. 32 BayVwZVG die Ersatzvornahme in Betracht. Abzugrenzen ist die Ersatzvornahme von einer Sicherstellung. Eine solche wäre anzunehmen, wenn das Fahrzeug im Interesse des Eigentümers auf einen Verwahrplatz verbracht wird. Darunter fallen auch Abschleppmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Entscheidend ist, dass die handelnde Behörde das Fahrzeug auf einen Verwahrplatz verbringen möchte. Allerdings fehlt den Sicherheitsbehörden eine Ermächtigungsgrundlage für Sicherstellungen, wie sie in Art. 25 PAG für die Vollzugspolizei vorgesehen ist. Infolgedessen kommt nur eine Ersatzvornahme oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Frage. Auf Art. 34 BayVwZVG ist aber nur dann zurückzugreifen, wenn die anderen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen. Vorrangig ist von der Behörde damit die Ersatzvornahme anzuwenden.

Ermächtigungsgrundlage ist deshalb  Art. 32 S. 1 VwZVG, Art. 41 I 1 VwZVG, Art. 10 I Nr. 5 KG, Art. 6 I KG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis, Art. 41a VwZVG.

b) Formelle Rechtmäßigkeit

Der Kostenbescheid müsste unter Beachtung aller formellen Voraussetzungen erlassen worden sein.

aa) Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass des Kostenbescheids ist gem. Art. 41 I 1, 32 S.1 BayVwZVG die Vollstreckungsbehörde, also die Stadt S. Die Tatsache, dass nicht S selbst handelte, sondern das Abschleppunternehmen P, spielt dabei keine Rolle, da P auf Weisung der S tätig wurde und somit Erfüllungsgehilfe war.

bb) Verfahren und Form

Eine Anhörung ist gem. Art. 28 I BayVwZVG grundsätzlich erforderlich. Allerdings ist eine Nachholung dieses Verfahrenserfordernisses nach Art. 45 I Nr.3 BayVwVfG möglich. Mangels entgegenstehender Angaben ist von der Einhaltung der Formvorschriften auszugehen.

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c) Materielle Rechtmäßigkeit

Fraglich ist, ob der Kostenbescheid auch materiell rechtmäßig war. Dies hängt davon ab, ob die dem Kostenbescheid zugrundeliegende  Ersatzvornahme rechtmäßig war.

aa) Ermächtigungsgrundlage Art. 19 I, 29 I, II Nr. 2, 32 VwZVG

Richtige Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme könnte Art. 29 I, II Nr.2, 32 VwZVG sein.

bb) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Es müsste ein VA vorliegen, mit dem die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird. Hier könnte die aufgestellte Parkuhr ein solcher VA sein. Diese enthält das Gebot beim Parken des Fahrzeugs eine entsprechende Gebühr zu entrichten, § 13 I StVO. Wird kein Geld in die Parkuhr geworfen, muss der Parkplatz unverzüglich verlassen werden. Diesem Wegfahrgebot ist A hier nicht nachgekommen. Die Parkuhr müsste einen VA i.S.d. Art. 35 BayVwVfG darstellen. Verkehrsschilder oder ähnliche Einrichtungen wie Parkuhren erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 S.2 BayVwVfG. Es handelt sich dabei um benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen. Damit ist ein GrundVA in Form eines Wegfahrgebotes gegeben.

An der Wirksamkeit des VA gem. Art. 43 VwVfG bestehen keine Zweifel. Es erfolgte eine individuelle Bekanntgabe gem. § 41 I VwVfG, da die Parkuhr deutlich sichtbar am Straßenrand angebracht war. Nach Art. 19 BayVwZVG muss der GrundVA unanfechtbar sein, keine aufschiebende Wirkung haben oder für sofort vollziehbar erklärt sein. Bei Verkehrszeichen ist § 80 II Nr. 2 VwGO analog anwendbar. Es kann nichts anderes als bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gelten. Folge ist, dass die aufschiebende Wirkung entfällt.

Der GrundVA müsste zudem rechtmäßig sein. Das Recht Parkuhren aufzustellen ergibt sich aus § 45 StVO, der es Straßenverkehrsbehörden erlaubt die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu beschränken.

cc) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Zudem müsste der Tatbestand des Art. 32 VwZVG erfüllt sein. Beim Versetzen des Fahrzeugs müsste es sich um eine vertretbare Handlung handeln. Vertretbarkeit liegt vor, wenn auch ein anderer als der Pflichtige die Handlung vornehmen kann. Neben dem Fahrzeugführer kann auch die Ordnungsbehörde das Auto von seinem momentanen Standort entfernen. Das Versetzen ist damit eine vertretbare Handlung. Die Pflicht das Auto wegzufahren dürfte nicht oder nicht vollständig zur gehörigen Zeit erfüllt werden können. Da ungewiss ist, wann der Fahrzeugführer wieder zu seinem Auto zurückkehren wird, ist die Pflichterfüllung nicht rechtzeitig möglich. Damit liegen die Voraussetzungen der Ersatzvornahme nach Art. 32 BayVwZVG vor.

Das Zwangsmittel hätte gem. Art. 36 I BayVwZVG angedroht werden müssen. Eine ausdrückliche Androhung, die den A vor den Folgen einer Nichtbeachtung der Anweisung aus der Parkuhr gewarnt hätte, ist nicht ergangen. Nach Art. 35 BayVwZVG kann eine Androhung aber auch entfallen, wenn dies zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. A verstößt durch sein Verhalten gegen die StVO. Zwar liegt damit ein Verstoß gegen die Rechtsordnung vor, jedoch besteht kein Eilbedarf. Das Parken auf einer dafür vorgesehenen Parkfläche stellt trotz Zeitüberschreitung keine Gefahr dar. Hinweise für eine Verkehrsgefährdung aufgrund parkplatzsuchender Autofahrer sind nicht vorhanden. Ein dringendes Vorgehen der Ordnungsbeamten ist deshalb nicht nötig. Die notwendige Androhung ist damit unterblieben.

dd) Ergebnis

Die Vollstreckungsmaßnahme war deshalb rechtswidrig. Folglich auch der darauf beruhende Kostenbescheid. Es existiert damit kein Rechtsgrund, der die Stadt zum Behalten des Geldes berechtigen würde. Die Klage der C ist damit zulässig und begründet.

Hilfsgutachten: Unterstellt die Androhung wäre erfolgt

dd) Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme müsste verhältnismäßig gewesen sein. Dazu müsste sie ein legitimes Ziel verfolgen, erforderlich, geeignet und angemessen sein

(a) Legitimes Ziel

Das Abschleppen wird vorgenommen, um die Parkfläche anderen Verkehrsteilnehmern wieder zur Verfügung stellen zu können bzw. um wieder rechtmäßige Zustände zu schaffen. Damit liegt ein legitimer Zweck vor.

(b) Geeignetheit

Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie der Zielerreichung dient. Durch das Wegschaffen  des Fahrzeugs werden wieder gesetzmäßige Zustände geschaffen. Geeignetheit liegt demnach vor.

(c) Erforderlichkeit

Fraglich ist, ob auch die Erforderlichkeit  bejaht werden kann. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es keine mildere gleich geeignete Alternative gäbe. Dies ist zum einen problematisch, da es sich nicht um ein Halteverbot handelt. Das Auto ist auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt und stellt keine konkrete Gefahr im Rechtssinne dar. Andere Verkehrsteilnehmer werden durch das Parken nicht beeinträchtigt. Allerdings könnte ein Abschleppen erforderlich sein um das Bedürfnis der Öffentlichkeit an freiem Parkraum zu befriedigen. Stellt man auf dieses Interesse ab ist eine Entfernung des Fahrzeugs in jedem Fall geboten. Eine Parkuhr kann letztlich nicht anders beurteilt werden als ein Halteverbot. Nach Ablauf der Höchstparkdauer oder bei Nichteinwerfen der Gebühr entsteht ein Verbot an dieser Stelle zu parken. Möglicherweise wäre es aber weniger eingreifend für A gewesen, wenn die Stadt das Auto lediglich versetzt hätte, anstatt es sofort auf einen Verwahrplatz zu bringen. Gibt es einen freien Parkplatz in der näheren Umgebung so ist das Auto vorrangig dorthin zu verbringen. Dies widerspräche vorliegend aber dem Sinn der Abschleppmaßnahme. Die Stadt möchte den Parkplatz räumen um anderen Verkehrsteilnehmern das Parken zu ermöglichen und ein geregeltes „Kommen und Gehen“ des Verkehrs zu gewähren. Würde sie nun das Auto weiter entfernt „parken“ könnte sie es ebenso gut stehenlassen. Insofern ist hier nur das Abstellen auf dem Verwahrplatz geeignete Maßnahme.

(d) Angemessenheit

Weiterhin problematisch ist die Frage der Angemessenheit. Im Sachverhalt ist nicht angegeben wie lange A auf dem fraglichen Parkplatz parkte. Er kam um 13.30 zurück und besetzte den Parkplatz für die Dauer einer geschäftlichen Besprechung. Also kann man mit einem Zeitraum von 1-3 Stunden rechnen. Zu fragen ist, ob die Stadt in diesem Fall gleich zu einer Zwangsmaßnahme greifen darf, oder die Ordnungswidrigkeit nicht erst mit einem oder mehreren Strafzetteln ahnden müsste. Das Entfernen des Fahrzeugs beeinträchtigt den A massiv in seinem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG, da ihm jede Einfluss- und Nutzungsmöglichkeit genommen wird. Auch der Zugriff auf das Wageninnere ist nicht mehr möglich. Die Stadt handelt hingegen im öffentlichen Interesse und möchte die Verkehrssicherheit erhalten. Wie schon erläutert soll den übrigen Verkehrsteilnehmern das Parken in der Innenstadt ermöglicht werden, ferner soll der Verkehrsfluss erhalten bleiben, der durch das andauernde Suchen der Fahrer nach Parkmöglichkeiten behindert wird. Es ist weiterhin zu differenzieren wie viele Einwohner die Stadt hat und wie dicht dementsprechend das Verkehrsaufkommen ist. Danach ist zu beurteilen, wie lange das Parken erlaubt werden kann um die Verkehrssituation zu beruhigen. In einer kleineren Stadt wie Straubing ist der Zeitraum großzügiger zu bemessen als beispielsweise in München. Fraglich ist, ob auch die Tatsache, dass A überhaupt kein Geld in die Parkuhr geworfen hat von Relevanz sein kann und mit in die Beurteilung einfließen muss. Schließlich widerspricht dieses Verhalten in höherem Maße der Rechtsordnung als wenn die Bereitschaft zur Zahlung der Parkgebühr bestand und lediglich der Zeitrahmen überschritten wurde. Dieses Argument kann aber nicht in die Erwägung miteinbezogen werden, da das Nichtzahlen und das Zahlen mit Zeitüberschreitung gleichermaßen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Abschleppen lässt sich daraus nicht rechtfertigen.  Auch der Einwand, dass die Abschleppgebühr ein Vielfaches der Parkgebühr beträgt und damit unverhältnismäßig ist,  ist nicht haltbar. Das Abschleppen erfolgt zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Erstellen eines Strafzettels hingegen soll lediglich den Ordnungsverstoß sanktionieren, ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit des Zustandes. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine kleinere Stadt, sodass wohl eine Überschreitung der Parkzeit um 3 Stunden noch nicht das Abschleppen rechtfertigt. Man könnte erwägen, ob an Nachmittagen oder Samstagen die Zeit weniger kulant bemessen werden sollte. Um aber eine einheitliche und überschaubare Regelung zu schaffen, ist ein bestimmter Wert festzulegen. So sind in erster Linie Strafzettel zu erstellen und nach einem Zeitraum von etwa 3 Stunden Abschleppmaßnahmen angemessen. Aufgrund mangelnder Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Besprechung des A nicht länger als 3 Stunden dauerte und ein Abschleppen daher unverhältnismäßig war.

Hilfsgutachten: Ergänzungen zum Kostenschuldner und zur Erstattungsfähigkeit der Kosten

ee) richtiger Kostenpflichtiger

A müsste Störer sein. Um die Verantwortlichkeit zu bestimmen werden zwei Theorien vertreten. Die Theorie der unmittelbaren Verursachung und die Theorie der Rechtswidrigkeit. Nach ersterer kann nur das Verhalten, das selbst unmittelbar die konkrete Gefahr setzt und damit die Gefahrengrenze überschreitet, als polizeirechtlich erhebliche Ursache angesehen werden. Im Rahmen der Rechtswidrigkeitstheorie ist nur der Störer, der rechtswidrig gehandelt hat. Die Theorie der unmittelbaren Verursachung muss bei Primärmaßnahmen zur Anwendung kommen, da ein unmittelbares, schnelles Vorgehen durch die Polizei erfolgen muss, eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung daher nicht möglich ist. Hingegen kann bei Sekundärmaßnahmen auf die Rechtswidrigkeitstheorie zurückgegriffen werden, da es lediglich um die Kostenerstattung geht. Eine Festlegung auf eine der Theorien ist aber vorliegend nicht nötig, weil A vorliegend rechtswidrig gehandelt und die letzte Ursache für den Verstoß gesetzt hat. Er ist deshalb Handlungsstörer und richtiger Adressat des Kostenbescheids.

ff) Erstattungsfähigkeit der Kosten

Auch von der Erstattungsfähigkeit ist auszugehen.

gg) Gesamtergebnis Hilfsgutachten (Androhung unterstellt)

Die Ersatzvornahme war nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Infolgedessen war auch der Erlass des Kostenbescheids nicht rechtmäßig. Die Stadt hätte A nicht abschleppen dürfen, ihm folglich auch die Kosten der Maßnahme nicht auferlegen dürfen.

Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Geldes besteht damit nicht. A hat gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB analog einen Anspruch auf Herausgabe der 125 Euro. Die Klage ist zulässig und begründet.

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