Vollstreckungsrechtliches Sonderrechtsverhältnis – Klausur
Vollstreckungsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt, Übersicherung bei Sicherungsübereignung, Pfändungspfandrecht
Sachverhalt
Am 10. Mai kauft K bei V 200 Lastwagenreifen zu einem Preis von 200.000,- €. Die Reifen werden auch geliefert, und zwar noch ohne jeden Eigentumsvorbehalt. Sie werden aber nicht bezahlt; weil K in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Deswegen schreibt K am 4. Juni an V: „Ich versichere Ihnen, dass Ihre Ware, die noch zu bezahlen ist, unangetastet hier liegt und solange Ihr Eigentum bleibt, bis alles bezahlt ist.“ Darauf antwortet V nicht, zerreißt aber das Mahnschreiben, das er gerade abschicken wollte.
Am 02. Juli erhält K von einem Geschäftsfreund F ein Darlehen über 60.000,- €. In dem schriftlich aufgesetzten Darlehnsvertrag heißt es: „Zur Sicherheit für ein empfangenes Darlehen in Höhe von 60.000,- € übereignet Herr K Herrn F 200 fabrikneue Lastenwagenreifen, die sich im Lager des Herrn K in D in der X-Straße befinden. Herr K ist verpflichtet, das Lager ordnungsgemäß zu verwalten und weggegebene Stücke zu ersetzen. Herr F wird das Sicherungsgut sofort bei Rückzahlung des Darlehens freigeben. Die Rückzahlung des Darlehns erfolgt am 01.01. des kommenden Jahres in einer Summe. Bei nicht rechtszeitiger Rückzahlung kann Herr F das Sicherungsgut an sich nehmen und frei verwerten.“
K hat aber noch mehr Schulden. Am 19. September lässt ein weiterer Gläubiger G die Reifen bei K pfänden. Davon erfährt V am 20. Oktober und fordert G am 22. Oktober brieflich unter Hinweis auf sein Eigentum auf, die gepfändeten Sachen freizugeben. Am 25. Oktober meldet sich auch F unter Berufung auf sein Eigentum bei G. Auf diese Hinweise reagiert G jedoch nicht, sodass die Reifen am 29. Oktober, dem schon vor Erhalt der Briefe von F anberaumten Termin, versteigert werden. Der Erlös, der an G ausgekehrt wird, beträgt nach Abzug der Vollstreckungskosten 150.000,- €.
Sowohl V als auch F verlangen unter Berufung auf ihr Eigentum von G Herausgabe des Nettoerlöses. Ist das Verlangen begründet?
Lösung
A. Anspruch des V gegen G auf Schadenersatz in Höhe des Nettoerlöses (150.000,- €)
I. Anspruch aus § 280 I, 241 II BGB (pVV) in Verbindung mit einem vollstreckungsrechtlichen Sonderrecht
V könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe der 150.000,- € aus §§ 280 I, 241 II BGB (pVV) aus dem vollstreckungsrechtlichen Sonderrechtsverhältnis haben.
1. Vollstreckungsrechtliches Sonderrechtsverhältnis
Durch die Zwangsvollstreckung entsteht nicht nur eine „gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art“ zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner, sondern auch zum Eigentümer des Gegenstandes, der verwertet werden soll. Danach ist der Pfändungsgläubiger zur sorgfältigen Prüfung des Freigabeverlangens eines Drittberechtigten verpflichtet.
Dieser gegebenenfalls zum Schadenersatzanspruch verpflichtende Anspruch des Drittberechtigten auf gewissenhafte Prüfung seines Rechts wird damit begründet, dass das Gesetz auf eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse durch den Gerichtsvollzieher verzichtet und damit eine Beeinträchtigung des Drittberechtigten in Kauf nimmt. Gegen die Bejahung einer Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers bei Geltendmachung von Rechten Dritter spricht auch der Charakter von § 771 ZPO als prozessuale Gestaltungsklage, da dem Dritten gerade kein Anspruch auf Freigabe der Sache zugestanden wird, sondern lediglich im Falle einer – wie hier erfolgten – Versteigerung der Sache Schadenersatzansprüche ermöglicht werden soll.
Ein vollstreckungsrechtliches Sonderrechtsverhältnis setzt voraus, dass V im Zeitpunkt der Versteigerung Eigentümer der Reifen war. V hat sein Eigentum auf K durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB übertragen.
V und K könnten jedoch nachträglich einen Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 929 S.1, 158 I BGB vereinbart haben. Um die Frage beantworten zu können, welche Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts zu stellen sind, ist zunächst zu klären, welche dogmatische Konstruktion einer solchen Vereinbarung, bei der der Käufer im unmittelbaren Besitz der Sache bleibt, zugrunde liegt. Bei diesem Streit haben sich drei Hauptansichten herausgebildet.
BGH
Der Bundesgerichtshof hat in seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass bei einer nachträglichen Sicherungsübereignung zuerst eine Rückübereignung an den Verkäufer stattfinden müsse gemäß §§ 929 S.1, 930 BGB und anschließend der Verkäufer wiederum die Sache an Käufer unter Bedingung zurückübereignet (BGH NJW 1953, 217, 218).
Andere Ansicht
Eine andere Ansicht will den nachträglichen Eigentumsvorbehalt in eine Sicherungsübereignung umdeuten. Denn die Anforderungen an die Bestimmtheit des Eigentumsvorbehaltes seien verhältnismäßig gering und die Sicherungsabrede reiche damit aus (Staudinger-Honsell § 455, Rn 15).
Weitere Ansicht – Palandt
Eine weitere Ansicht sieht in dem nachträglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt eine Abwandlung des Kaufvertrages unter gleichzeitiger Berücksichtigung des um die Anwartschaft des Käufers gekürzten Eigentums. Dabei diene der geänderte Kaufvertrag als Besitzkonstitut (Palandt-Putzo § 449 Rn 21).
Streitentscheid
Schlussendlich sollte man der letzteren Argumentation folgen. Denn sie vermeidet einen haftungsrechtlich riskanten Rechtswechsel, ohne dabei über eine Umdeutung zu gehen.
Einigung zwischen K und V
Fraglich ist jedoch, ob eine entsprechende Einigung zwischen K und V über den Übergang des Eigentums vorliegt.
Mit dem Schreiben des K an den V vom 4. Juni hat dieser ein Angebot auf die durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebende Rückübertragung des Eigentums an den Reifen gemacht. Fraglich ist, ob V dieses Angebot angenommen hat.
§ 151 S. 1 BGB
Grundsätzlich ist die Annahme gegenüber dem Antragenden zu erklären. Da eine Erklärung vorliegend aber nicht erfolgt ist, kommt eine Annahme unter den Voraussetzungen des § 151 S.1 BGB in Betracht. Die Formulierung des Schreibens des K legt nahe, dass dieser eine Annahmeerklärung durch V nicht erwartet. K hat somit auf die Erklärung der Annahme verzichtet. Dies bedeutet aber nicht, dass deshalb überhaupt keine Annahmeerklärung mehr erfolgen muss. § 151 S.1 BGB befreit lediglich vom Erfordernis der Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden. Ein nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewillen unzweideutig ergibt, ist hingegen nach wie vor erforderlich.
Da es aber hier auf den Empfängerhorizont nicht ankommen kann, hat V nach Empfang der Mitteilung des K durch das Zerreißen des Mahnschreibens aus der Perspektive eines objektiven Dritten seinen Annahmewillen hinreichend kundgetan. Somit liegt eine Einigung über die Rückübereignung vor. Diese steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gemäß §§ 929 S.1, 158 I BGB. Als Übergabesurrogat dient nach dem oben Gesagten der geänderte Kaufvertrag. Dieser stellt ein Besitzkonstitut im Sinne von § 868 BGB dar. Somit ist V durch die Vereinbarung des nachträglichen Eigentumsvorbehalts nach § 929, 930 BGB Eigentümer der Reifen geworden.
Verlust des Eigentums in Folge der Vereinbarung K – F?
Zu prüfen ist, ob V sein Eigentum durch die Vereinbarung zwischen K und F am 2. Juli verloren hat. Nach dem Darlehnsvertrag hat K an F 200 Lastwagenreifen zur Sicherheit für das Darlehen in Höhe von 60.000,-€ übereignet. Fraglich ist, ob hierin eine wirksame Sicherungsübereignung liegt.
Gutgläubiger Erwerb
Da K nicht Eigentümer der Reifen war, die Reifen allerdings in seinem Besitz waren, kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten gemäß §§ 929 S., 933 BGB in Betracht. Dann müsste zunächst eine wirksame Einigung vorliegen. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil der der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Sicherungsvertrag wegen anfänglicher Übersicherung gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein könnte. Folge wäre, dass ausnahmsweise auch die Übereignung als generell abstraktes Verfügungsgeschäft von der Sittenwidrigkeit erfasst sein könnte.
Übersicherung?
Eine Übersicherung ist zunächst dann gegeben, wenn der Wert der vom Sicherungsgeber gegebenen Sicherung das gesicherte Risiko deutlich übersteigt. Das Bestehen einer „ursprünglichen“ Übersicherung kann nicht bereits aus der bloßen Gegenüberstellung der Nettobeträge hergeleitet werden. Denn auf der einen Seite können dem Gläubiger Kosten über den Forderungsbetrag hinaus entstehen. Andererseits kann der Sicherungswert als der zu erzielende Verwertungserlös nicht nur bei einer Sache unter ihrem Schätzwert, sondern im Prinzip ebenso bei der Forderung unter dem Nominalbetrag liegen.
Eine ursprüngliche Übersicherung ist zu bejahen, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realistischen Wert der Sicherung und der gesicherten Forderung bestehen wird. Für den Fall der sogenannten „nachträglichen“ Übersicherung lässt sich dies nach der Rechtsprechung des BGH bejahen, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages 150 % der Darlehensforderung übersteigt. Teilweise wird wird darüber diskutiert, ob dieser Wert auch auf die anfängliche Übersicherung übertragen werden kann oder ein Prozentaufschlag vorgenommen werden muss.
Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags?
Das Darlehen hat hier einen Wert von 60.000,-€, während mit den Reifen durch die Versteigerung bereits ein Nettoerlös von 150.000,-€ zu erzielen war. Die zulässige Deckungsgrenze war daher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsvertrages auf jeden Fall überschritten. Eine ursprüngliche Übersicherung liegt demnach vor. Ob ein Sicherungsvertrag wegen anfänglicher Übersicherung sittenwidrig ist, muss entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt werden. Dabei sind die Wertungen zu berücksichtigen, die sich aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und dem Zweck zu entnehmenden Charakter des Geschäfts ergeben.
Von einem Verstoß gegen § 138 I BGB kann ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsnehmers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist. Zu beanstanden ist in diesen Fällen aber nicht allein der in der Übersicherung liegende unangemessene Vorteil des Gläubigers. Dieser Vorteil muss vielmehr im Zusammentreffen mit einer unangemessenen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Schuldners, anderer Gläubiger oder der Allgemeinheit stehen. Oder die Übersicherung des Gläubigers muss mit unangemessenen Methoden, etwa durch eine nicht hinnehmbare Ausnutzung der ungünstigen Lage des Schuldners, erwirkt worden sein.
Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn der Sicherungsgeber in Kenntnis des Missverhältnisses einen höherwertigen Gegenstand als Sicherheit anbietet, weil er über einen solchen, der der Höhe der Sicherung angemessener wäre, gerade nicht verfügt. Angesichts der Tatsache, dass K aber noch weitere Schulden hatte und offenbar über weitere Sachen nicht verfügte, stellt sich die Übereignung des gesamten Warenbestandes des K als eine erhebliche Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit dar und verstößt demgemäß gegen seine schutzwürdigen Interessen als Schuldner.
Sittenwidrigkeit der Übereignung?
Der der von K und F geplanten Sicherungsübereignung zugrunde liegende Sicherungsvertrag ist daher wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ließe man aber nun die Übereignung wegen des Abstraktionsprinzips wirksam sein, so würde dieser sittenwidrige Zustand gerade dinglich manifestiert. Daher ist auch die Einigung über den Eigentumsübergang sittenwidrig und ein gutgläubiger Erwerb des F scheidet bereits aus diesem Grunde aus. Überdies scheitert eine wirksame Eigentumsübertragung im Wege des gutgläubigen Erwerbs bereits an der fehlenden Übergabe der Reifen an F, die gemäß den §§ 929 S. 1, 933 BGB erforderlich gewesen wäre. Demnach hat F nicht das Eigentum an den Reifen erworben. V war also im Zeitpunkt der Versteigerung Eigentümer. Zwischen V und G bestand demnach ein vollstreckungsrechtliches Sonderrechtsverhältnis.
2. Schuldhafte Pflichtverletzung des G
Fraglich ist, ob G seine sich aus dem vollstreckungsrechtlichen Sonderrechtsverhältnis ergebende Pflicht, die Interessen des V sorgfältig zu prüfen, verletzt hat. Das erforderliche Verschulden wird im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich vermutet. V hat nach der Pfändung der Reifen am 22. Oktober G schriftlich unter Hinweis auf sein Eigentum aufgefordert, die gepfändeten Sachen freizugeben.
Eine die Schadensersatzpflicht des Vollstreckungsgläubigers begründende Freigabepflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Dritte sein Eigentum — etwa durch Vorlage eines Kfz-Briefes — hinreichend glaubhaft gemacht hat. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Vollstreckungsgläubiger handelt nicht bereits dann fahrlässig, wenn er einer bloßen Mitteilung durch den Dritten nicht nachgeht. Vielmehr muss der Nachweis des Dritteigentums so konkret sein, dass dem Gläubiger zugemutet werden kann, ohne prozessuale Klärung des Falles im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) die Sache freizugeben. Da sich aber das Herausgabeverlangen des V hier in der bloßen Behauptung erschöpfte, Eigentümer der Reifen zu sein, scheidet eine schuldhafte Pflichtverletzung des G und somit auch ein Anspruch des V aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (pVV) i. V. m. dem volIstreckungsrechtlichen Sonderrechtsverhältnis vorliegend aus.
II. Anspruch aus §§ 990 Abs. 1 S. 2, 989 BGB
Fraglich ist, ob ein Anspruch des V gegen G auf Herausgabe des Nettoerlöses aus den §§ 990 Abs. 1 S. 2, 989 BGB besteht. Dann musste eine Vindikationslage zwischen V und G bestanden haben. Zwar war G als Vollstreckungsgläubiger mittelbarer Fremdbesitzer der vom Gerichtsvollzieher in Gewahrsam genommenen Reifen. Jedoch hätte V als Eigentümer die Reifen nicht nach § 985 BGB herausverlangen, sondern nur mit dem prozessualen Rechtsbehelf der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung vorgehen können. Denn § 771 ZPO geht dem § 985 BGB für den Fall der Besitzvorenthaltung, die auf einem hoheitlichen Akt beruht, vor. Würde man dem Dritten die Möglichkeit der Leistungsklage zugestehen und hätte er damit Erfolg, würde dies bewirken, dass die Zwangsvollstreckung nicht weiter betrieben werden kann. Aus diesem Grund schließt § 771 ZPO in seinem Anwendungsbereich bis zur vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung materill-rechtliche Klagen als Spezialvorschrift aus.
III. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
Ein Anspruch des V gegen G könnte sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. G könnte durch die Versteigerung das Eigentum des V an den Reifen verletzt haben. Voraussetzung ist, dass V das Eigentum durch den Vollstreckungsakt verloren hat. Dann musste die Versteigerung wirksam gewesen sein. Hiergegen könnte sprechen, dass es sich um eine Versteigerung einer schuldnerfremden Sache handelte. Fraglich ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Versteigerung erfolgt.
Öffentlich-rechtliche Theorie
Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie ist Grundlage für die Verwertung das Pfändungspfandrecht. Dieses entsteht nach dieser Theorie mit jeder wirksamen Verstrickung der Sache. Die Verstrickung ist aber nur dann nicht wirksam, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler bei der Pfändung vorliegt. Da ein solcher hier nicht ersichtlich ist, wurde die schuldnerfremde Sache wirksam verstrickt. Es entstand ein Pfändungspfandrecht, also eine Grundlage für die Verwertung.
Gemischt privatrechtlich-öffentliche Theorie
Nach der gemischt privatrechtlicht-öffentlichen Theorie ist der Verwertungsvorgang öffentlich-rechtlich zu deuten. Danach bildet nicht das Pfändungspfandrecht die Grundlage für die Verwertung der Sache, sondern die mit der Verstrickung entstehende öffentlich-rechtliche Verwertungsbefugnis des Gläubigers. Es kommt also auch nach dieser Auffassung für die Frage der Wirksamkeit der Versteigerung nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache an. Da auch für einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vorliegend nichts ersichtlich ist, war die Versteigerung der Reifen wirksam und eine Verletzung des Eigentums des V liegt vor.
Die Versteigerung erfolgte auch auf Veranlassung des G. Die Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung in die schuldnerfremde Sache ändert auch nichts daran, dass sie gegenüber ihrem Eigentümer objektiv rechtswidrig bleibt. Jedoch ist ein schuldhaftes Handeln des G zu verneinen. Ein Anspruch des V gegen G aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.
IV. Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB
Obgleich die Versteigerung für den G ein fremdes Geschäft darstellt, da er nicht Eigentümer der Reifen war, scheitert ein Anspruch des V gegen ihn aus §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB wegen angemaßter Geschäftsführung daran, dass G nach dem oben Gesagten keine positive Kenntnis von seiner Nichtberechtigung hatte, dies aber gemäß § 687 Abs. 2 BGB erforderlich ist.
V. Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
Fraglich ist, ob V gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Nettoerlöses aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zustehen kann. Dann müsste die Versteigerung einer Sache eine Verfügung im Sinne des § 816 BGB darstellen. Verfügungen sind solche Rechtsgeschäfte, die die Rechtslage eines Gegenstandes unmittelbar ändern durch Begründung eines Rechts, dessen inhaltliche Änderung, Übertragung oder Aufhebung. Die Eigentumszuweisung im Rahmen der Zwangsversteigerung geschieht aber durch den Gerichtsvollzieher mittels staatlichen Hoheitsaktes und nicht rechtsgeschäftlich. Demnach scheidet ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB aus.
VI. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion)
V könnte jedoch gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Nettoerlöses aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB haben.
1. In sonstiger Weise etwas erlangt
Durch die Versteigerung hat G den Erlös kraft Hoheitsakt in Höhe von 150.000,- € erlangt. G erhält den Erlös damit nicht aufgrund einer Leistung, sondern in sonstiger Weise auf Kosten des Eigentümers.
2. Auf Kosten eines anderen
Diesen Vermögensvorteil musste G unmittelbar auf Kosten des V erlangt haben. Bei der Versteigerung tritt an die Stelle der versteigerten Sache der Versteigerungserlös; die Rechte an der Sache setzen sich demnach im Wege der dinglichen Surrogation gemäß § 1247 S. 2 BGB analog an dem Erlös fort. V ist Eigentümer des Versteigerungserlöses geworden und G hat den Erlös unmittlelbar auf Kosten des V erlangt.
3. Ohne Rechtsgrund
Dieser Eingriff müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Ein Rechtsgrund für die Erlangung des Versteigerungserlöses durch G könnte sich vorliegend allein aus dem Pfändungspfandrecht gemäß § 804 ZPO als einem materiellen Befriedigungsrecht ergeben. Es ist jedoch umstritten, ob ein derartiges Pfändungspfandrecht entsteht, wenn eine schuldnerfremde Sache gepfändet wird.
Gemischt öffentlich-privatrechtliche Theorie
Nach der öffentlich-privatrechtlichen (gemischten) Theorie ist die Entstehung eines Pfändungspfandrechts allein nach dem Zivilrecht zu beurteilen. In Frage kommt allein eine Entstehung gemäß §§ 1257, 1207, 932 BGB kraft guten Glaubens. Dagegen spricht jedoch schon der Wortlaut des § 1257 BGB, der lediglich auf die Vorschriften über ein bereits entstandenes Pfandrecht, nicht aber auf die Entstehungsnormen verweist. Somit ist nach der öffentlich-privatrechtlichen Theorie ein Pfändungspfandrecht des G an den im Eigentum des V stehenden Reifen durch die Pfändung nicht entstanden.
Öffentlich-rechtliche Theorie
Fraglich ist, ob nach der öffentlich-rechtlichen Theorie ein Pfändungspfandrecht an den Reifen entstanden ist. Nach dieser Auffassung entsteht ein Pfändungspfandrecht an der Sache mit deren wirksamer Verstrickung, also dann, wenn keine wesentlichen Verfahrensmangel vorliegen, unabhängig davon, dass diese nicht im Eigentum des Vollstreckungsschuldners K standen. Jedoch liegt auch nach dieser Auffassung kein Rechtsgrund zum Behalten des Versteigerungserlöses vor, weil kein materielles Befriedigungsrecht an der Sache entsteht. Der Zuschlag bzw. die gerichtliche Eigentumsüberweisung nach § 817 ZPO stellt lediglich einen Rechtsgrund für die Übertragung des Eigentums an der Sache auf den Erwerber dar.
Somit besteht nach beiden Auffassungen kein Rechtsgrund für das Behalten des Versteigerungserlöses durch G.
V hat daher gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Nettoerlöses in Höhe von 150.000,- € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB.
Das Verlangen des V ist somit begründet.
B. Anspruch des F gegen G auf Herausgabe des Nettoerlöses
Fraglich ist, ob das Verlangen des F gegen G auf Herausgabe des Versteigerungserlöes begründet ist.
Ein Anspruch des F gegen G aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (pVV) i. V. m. dem vollstreckungsrechtlichen Sonderrechtsverhältnis scheitert ebenso wie Ansprüche aus den §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB, § 823 Abs. 1 BGB und aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB daran, dass F zu keinem Zeitpunkt Eigentümer geworden ist. Ansprüche aus den §§ 989, 990 und § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheiden aus den gleichen Gründen wie bei dem zur Prüfung der Ansprüche des V Gesagtem aus.
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