Klausur zur GoA
Klausur GoA, Ansprüche aus echter berechtigter GoA; auch fremdes Geschäft; Ansprüche aus echter unberechtigter GoA
Fall
K hat ein Einfamilienhaus gekauft. Er will in den nächsten Jahren kein Geld in das Haus investieren. Sein Nachbar N dagegen möchte seine Hausfassade isolieren lassen. N beauftragt daher den Gerüstbauer R mit der Erstellung eines Baugerüstes. R schickt daraufhin seinen Vorarbeiter S los, um den Auftrag auszuführen. S verwechselt die Hausnummern. Das Gerüst wird deshalb am Haus des K aufgestellt und fachgerecht verankert. Mit der Isolierung seines Hauses hatte N den Malermeister F beauftragt. Dabei hatte er mit R vereinbart, dass dieser nach Aufstellung des Gerüstes den F informiert. Als S dem R die Ausführung des Auftrages mitteilt, informiert dieser den F. Dieser schickt nun seine Gesellen los. Diese halten das eingerüstete Haus des K für das Haus des N und beginnen mit den Malerarbeiten.
- Kann F von K Ersatz seiner Aufwendungen verlangen ?
- Kann R von K Ersatz seiner Aufwendungen verlangen ?
Lösung
Frage 1: Ansprüche des F gegen K auf Aufwendungsersatz
I. Anspruch gemäß §§ 631,632,651 BGB
Ein Anspruch des F nach §§ 631,632,651 BGB besteht nicht, da zwischen F und K kein Vertrag zustande gekommen ist.
II. Anspruch gemäß §§ 683S.1,677,670 BGB
Ein Anspruch des F gegen K könnte sich aus §§ 683 S.1, 677, 670 BGB ergeben.
1. Geschäftsbesorgung
Geschäftsbesorgung iSd. § 677 BGB meint jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln. Das Isolieren des Hauses als tatsächliches Handeln bildet eine Geschäftsbesorgung in diesem Sinn.
2. Fremdes Geschäft
F muss die Geschäftsbesorgung für einen anderen vorgenommen, d. h. ein fremdes Geschäft geführt haben. Fremd ist ein Geschäft, dass nicht ausschließlich in den Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsführers fällt, sondern zumindest auch in die Belange eines anderen. Das Isolieren eines Hauses fällt grundsätzlich in die Sphäre eines Hauseigentümers und damit in einen fremden Rechtskreis. Jedoch liegt das Geschäft zugleich im eigenen Interesse des F, weil er sich werkvertraglich gegenüber D zur Leistungserbringung verpflichtet hatte. Es liegt somit ein sogenanntes „auch fremdes Geschäft“ vor. Fraglich ist, ob auf dieses Geschäft noch die Grundsätze der GoA Anwendung finden können.
a.) Ablehnende Ansicht
Nach einer Ansicht wird das „auch fremde Geschäft“ abgelehnt, da mit der Anerkennung des „auch fremden Geschäftes“ die speziellen Wertungen des Bereicherungsrechtes wie §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB umgangen werden.
b.) Befürwortende Ansicht
Nach anderer Ansicht wird die Möglichkeit eines „auch fremden Geschäftes“ anerkannt.
c.) Stellungnahme
Letzter Ansicht ist zu folgen. § 683 BGB wird dadurch begrenzt, dass nur die für „erforderlich“ zu haltenden Aufwendungen ersetzt werden. Ein auch fremdes Geschäft ist daher im Rahmen der GoA anzuerkennen. Ein fremdes Geschäft lag somit vor.
3. Fremdgeschäftsführungswillen
Aus dem Tatbestandsmerkmal „für einen anderen“ des § 677 BGB folgt, dass F bei der Ausführung der Arbeit mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben muss. Erforderlich ist das Bewusstsein, dass es sich bei dem Geschäft um die Angelegenheit eines anderen handelt. Bei auch fremden Geschäften liegt objektiv auch ein fremdes Geschäft vor. Der Fremdgeschäftsführungswille wird daher vermutet. F wollte die Arbeiten für den N, also einen anderen, ausführen. Nach § 686 BGB ist unbeachtlich, dass er bezüglich dessen Person einem Irrtum unterlag.
4. Ohne Auftrag
Die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen F und N wirkt nur inter partes und nicht gegenüber K. F handelte daher ohne Auftrag oder Berechtigung.
5. Im Interesse
Das Geschäft muss im Interesse des Geschäftsherrn K gelegen haben. Dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht die Geschäftsführung, wenn sie für diesen objektiv nützlich ist, sich also irgendwie vorteilhaft auswirkt. Die Isolierung seines Hauses lag im objektiven Interesse des K.
6. Im wirklichen oder mutmaßlichen Willen
Fraglich ist aber, ob die Geschäftsführung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen des K lag, da dieser kein Geld in das Haus investieren wollte. Hinsichtlich des Willens ist in erster Linie auf den wirklichen Willen abzustellen. Nur soweit ein solcher nicht ersichtlich ist, darf auf den mutmaßlichen Willen zurückgegriffen werden. Demnach entspricht die Isolierung nicht dem Willen des K. Eine Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens nach § 679 BGB liegt nicht vor.
7. Ergebnis
Da die Übernahme und Ausführung der Geschäftsführung nicht im wirklichen Willen des K lag, besteht kein Anspruch des F aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB.
III. Anspruch des F gegen K gemäß § 684 S.1, 812, 818 II BGB
F könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten gemäß § §684 S. 1, 812, 818 II BGB haben.
1. Voraussetzungen des § 684 BGB
Daraus, dass § 684 BGB an das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 683 BGB anknüpft, folgt, dass für den Anspruch aus § 684 BGB grundsätzlich alle Voraussetzungen einer echten GoA vorliegen müssen. Einzig auf das Erfordernis des Handelns „im wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ des Geschäftsherrn wird verzichtet.
a.) Die Voraussetzungen des § 677 BGB liegen vor. F führte dadurch, dass er das Haus des K isolierte ein (auch) fremdes Geschäft ohne entsprechenden Auftrag.
b.) Da die Isolierung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des K entsprach, sind die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB nicht gegeben.
c.) K muss etwas erlangt haben. Ausreichend dafür ist jede vermögenswerte Rechtsposition. Ein solcher Vermögensvorteil wurde durch die Isolierung seines Hauses begründet, weil K nach §§ 946, 93, 94 II, I BGB Eigentum am verwendeten Baumaterial erwarb und die gewerbliche Werkleistung des F erlangte.
2. Verweis auf § 812 BGB
K muss das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben, § 684 S. 1 BGB.
a.) Fraglich ist zunächst, ob es sich bei dem Verweis um einen Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweis handelt.
aa.) Zum Teil wird der Verweis als Rechtsgrundverweisung qualifiziert. Dies wird damit begründet, dass Dreipersonenverhältnisse nach den anerkannten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden können.
bb.) Nach der Rechtsprechung bildet der Verweis des § 684 BGB einen bloßen Rechtsfolgenverweis auf §§ 812, 818 BGB. Danach mache eine zusätzliche Prüfung der Voraussetzungen des § 812 BGB keinen Sinn, weil im Falle des § 684 S. 1 BGB die Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbers von vornherein bereits feststeht, da das auftragsähnliche gesetzliche Schuldverhältnis einer berechtigten GoA nicht entsteht.
cc.) Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen, da der Anspruchsgegner durch die Wertungen des § 818 BGB hinreichend geschützt ist.
b.) Dem K ist die Herausgabe des Erlangten aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich. Nach § 818 II BGB ist deshalb Wertersatz zu leisten. Dieser berechnet sich objektiv und würde den gesamten Werklohn des F umfassen.
c.) Eine Entreicherung des K nach § 818 III BGB ist nicht ersichtlich.
d.) Etwas anderes kann sich aber daraus ergeben, dass die Isolierung der Fassade von K nicht gewünscht war. Fraglich ist deshalb, wie K vor dieser sog. aufgedrängten Bereicherung geschützt werden kann.
aa.) Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden, ob der Eigentümer einen Anspruch auf die Beseitigung des Verwendungserfolges hat oder nicht. Ansprüche des K auf Beseitigung des Verwendungserfolges kann sich aus § 831 I S. 1 iVm. § 249 BGB und § 1004 S.1 BGB ergeben. Jedoch stellt die fachgerechte Isolierung des Hauses keine Eigentumsverletzung bzw. Eigentumsbeeinträchtigung dar, sodass Beseitigungsansprüche ausscheiden.
bb.) Hat der Eigentümer keinen Anspruch auf die Beseitigung, so wird der Verwendungsersatzanspruch dennoch beschränkt. Für diese Beschränkung kommen zwei Ansätze in Betracht.
(a) Der Wert des Erlangten kann durch eine Subjektivierung des Wertbegriffes des § 818 II BGB begrenzt werden. Das Vermögen des Begünstigten K ist dann nur vermehrt, wenn er sich den Verwendungserfolg zunutze macht.
(b) Zum gleichen Ergebnis führt die Berufung des Empfängers auf § 818 III BGB, wenn das Erlangte für ihn von Beginn an keinen Nutzen bringt. Diese ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer sich eigene Aufwendungen erspart oder durch das erlangte einen höheren Gewinn bei der Veräußerung der Sache erzielt.
(c) Beide aufgeführten Lösungsansätze führen zum gleichen Ergebnis, da dem F erst dann eine Kondiktion möglich ist, wenn K bei einer Veräußerung des Grundstücks aufgrund der Isolierung einen höheren Erlös erzielt. Eigene Aufwendungen hat der K nicht erspart, weil er das Haus nicht sanieren wollte, sodass die Isolierung ihm von Beginn an keinen Nutzen brachte. Im Ergebnis hat F daher keinen Anspruch gegen K aus § 684 S. 1 iVm. §§ 812, 818 II BGB.
IV. Anspruch gemäß § 994 BGB bzw. § 996 BGB
F kann gegen K einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 BGB bzw. § 996 BGB haben. Dann muss zur Zeit der Verwendung ein EBV vorgelegen haben. K ist zur Zeit der Isolierung Eigentümer, aber F war zu keiner Zeit Besitzer des Hauses. F besaß keinen Besitzbegründungswillen. Trotz Abwesenheit bleibt K Inhaber der Sachherrschaft. Ansprüche gemäß § 994 BGB bzw. § 996 BGB bestehen nicht.
V. Anspruch gemäß §§ 951 S. 1, 812 I S. 1, 2. Alt. BGB
F kann gegen K wegen des Rechtsverlustes an Isoliermaterial einen Anspruch auf Wertersatz aus §§ 951 I S. 1, 812 I 1, 2.Alt. BGB haben.
1. Rechtsverlust nach §§ 946 ff BGB
Durch das Anbringen des Isoliermaterials an das Haus des K hat F sein Eigentum daran verloren, §§ 946, 93, 94 II 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 951 I S. 1 BGB liegen vor.
2. Verweis auf § 812 BGB
a.) Fraglich ist zunächst, ob § 951 I BGB eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung auf § 812 BGB darstellt.
aa.) Zum Teil wird in § 951 BGB eine bloße Rechtsfolgenverweisung gesehen, da derjenige, welcher einen Rechtsverlust erleide, unabhängig vom Vorliegen tatbestandlicher Voraussetzungen zu schützen sei.
bb.) Die h.M. qualifiziert den § 951 BGB als Rechtsgrundverweisung auf § 812 BGB, so daß alle Voraussetzungen des § 812 BGB zu prüfen sind.
cc.) Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Der Anspruchsgegener ist vor der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen. Soweit der Rechtsverlust aufgrund eines wirksamen Vertrages erfolgt, kann es nicht Sinn des § 951 BGB sein, einen Anspruch neben dem vertraglichen Vergütungsanspruch zu gewähren.
b.) Darüber hinaus ist fraglich, ob § 951 BGB nur auf § 812 I S.1, 2.Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion) oder auch auf § 812 I 1, 1.Alt. BGB (Leistungskondiktion) verweist.
aa.) Nach einer Ansicht regelt § 951 BGB nur den Tatbestand der Nichtleistungskondiktion, sodass die Leistungsfälle unmittelbar über § 812 BGB zu lösen wären. Dafür spricht der Wortlaut „erleidet“.
bb.) Die h. M. geht davon aus, dass § 951 I BGB beide Alternativen des § 812 I S. 1 BGB erfasst.
cc.) Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Zu schützen ist der Anspruchsteller, der einen Rechtsverlust erlitten hat. Der Anspruchsgegner wird ausreichend dadurch geschützt, dass es sich bei dem Verweis des § 951 BGB um einen echten Rechtsgrundverweis handelt, d. h. Ersatz nur unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 BGB gewährt wird. Damit sind die Voraussetzungen des § 812 BGB zu prüfen.
3. Voraussetzungen des § 812 BGB
a.) § 812 I 1, 1.Alt. BGB
Die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion liegen nicht vor. Aus Sicht des verobjektivierten Empfängerhorrizontes (K) lag keine Leistung vor.
b.) § 812 I 1, 2.Alt.BGB
K kann etwas in sonstiger Weise erlangt haben.
aa.) Etwas erlangt
K hat in Form von Eigentum am Isoliermaterial und Arbeitsleistung eine Wertsteigerung seines Grundstücks erlangt.
bb.) In sonstiger Weise
Eine vorrangige Leistung des F an N ist nicht gegeben. Der Erwerb des K erfolgte daher in sonstiger Weise.
cc.) Auf Kosten des Anspruchsstellers
K muss den Vermögensvorteil auf Kosten des F erlangt haben. Bei der Nichtleistungskondiktion erfolgt durch dieses Merkmal die Festlegung der Vertragsparteien. Dieses Merkmal wird bei der Eingriffskondiktion durch den Widerspruch zum Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition ausgefüllt. Dies kann nicht für die Verwendungskondiktion gelten, da der Anspruchssteller selbst den Rechtsverlust herbeigeführt hat. Deshalb ist darauf abzustellen, ob der Anspruchssteller zulasten seines Vermögens die Aufwendungen für den Anspruchsgegner getätigt hat. Danach hat K die Wertsteigerung auf Kosten des F erlangt.
dd.) Ohne Rechtsgrund
Ein Rechtsgrund für K zum Behaltendürfen bestand nicht.
ee.) Umfang
Zur Rechtsfolge gilt das oben Gesagte. Zwar ist ein Anspruch dem Grunde nach gegeben, doch gelten die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung.
4. Ergebnis
F hat keinen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung nach §§ 951 I 1, 812 I 1, 2.Alt. BGB.
Frage 2: Ansprüche des R gegen K
I. Anspruch gemäß §§ 631 I,632 BGB
Ein vertraglicher Zahlungsanspruch aus §§ 631 I, 632 BGB besteht mangels einer zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung nicht.
II. Anspruch gemäß §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB
Hinsichtlich eines Aufwendungsersatzanspruches aus echter berechtigter GoA kann auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden. Die Geschäftsführung entsprach jedenfalls nicht dem Willen des Geschäftsherrn.
III. Anspruch gemäß §§ 684 S. 1, 818 II BGB
R kann gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten gemäß §§ 684 S. 1, 818 II BGB haben.
1. Voraussetzungen des § 684 BGB
a.) Die Voraussetzungen des § 677 BGB liegen vor.
b.) Da die Einrüstung seines Hauses nicht dem Willen des K entsprach, sind die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB nicht gegeben.
c.) K muss etwas erlangt haben. Ein rechtswidriger Vermögensvorteil wurde durch die Einrüstung seines Hauses begründet, weil K die gewerbliche Werkleistung und die Nutzungsmöglichkeit des Baugerüstes erlangte.
2. Rechtsfolgeverweis auf §§ 812, 818 BGB
a.) K muss das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben, § 684 S. 1 BGB. Dem K ist die Herausgabe des Erlangten aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich. Nach § 818 II BGB ist deshalb Wertersatz zu leisten. Dieser berechnet sich objektiv und würde den gesamten Werklohn des R umfassen.
b.) Eine Entreicherung des K nach § 818 III BGB ist erneut nicht ersichtlich.
c.) Etwas anderes kann sich aber daraus ergeben, dass die Aufstellung des Baugerüstes von K nicht gewünscht war. Fraglich ist deshalb wieder, wie K vor dieser aufgedrängten Bereicherung geschützt werden kann.
aa.) Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden, ob der Eigentümer einen Anspruch auf die Beseitigung des Verwendungserfolges hat oder nicht. Ansprüche des K auf Beseitigung des Verwendungserfolges können sich aus §§ 831 I S. 1, 249 I BGB und § 1004 S. 1 BGB ergeben.
a.) Anspruch aus §§ 831 I 1, 249 I BGB
aa.) S war Verrichtungsgehilfe des R, der in seinem Interesse mit Wissen und Wollen tätig wurde. Die erforderliche Weisungsgebundenheit des S folgt aus dem Arbeitsvertrag.
bb.) Eine Eigentumsbeeinträchtigung kann auch durch Verunstaltung erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Baugerüst das Erscheinungsbild einer Hausfassade verunstaltet kann aber dahinstehen, weil durch die Verankerungen des Baugerüstes das Haus in seiner Substanz verletzt wird. Die Eigentumsverletzung erfolgte auch rechtswidrig. S handelte daher tatbestandsmäßig und rechtswidrig i. S. d. § 823 I BGB.
cc.) Die Eigentumsverletzung trat in Ausführung der Verrichtung ein.
dd.) Anhaltspunkte für eine Exkulpation des R nach § 831 I S. 2 BGB hat dieser nicht vorgetragen.
ee.) Ergebnis
K hat gemäß §§ 831 I S.1, 249 I BGB einen Anspruch auf Entfernung des Gerüstes.
(b.) Anspruch gemäß § 1004 I S. 1 BGB
Ebenso kann ein Beseitigungsanspruch des K nach § 1004 I S. 1 BGB vorliegen. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung einer Rechtsposition des § 823 I BGB ist gegeben. Die Eigentumsstörung dauert an. R ist Handlungsstörer solange die Beeinträchtigung andauert. Ein Anspruch des K nach § 1004 I S.1 BGB liegt somit ebenfalls vor.
bb.) Diese Beseitigungsansprüche kann K nun dem Kondiktionsanspruch des F entgegenhalten. Die Durchsetzung der Kondiktion ist daher gehemmt. F ist dadurch allein auf die Wegnahme des Baugerüstes angewiesen. Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei einer analogen Anwendung des § 1001 S. 2 BGB. K kann sich danach vom Bereicherungsanspruch des R dadurch befreien, dass er diesem die Wegnahme des Verwendungserfolges gestattet. Dieser besteht in der Nutzungsmöglichkeit des Baugerüstes. Durch den Abbau des Gerüstes wird dieser Verwendungserfolg dem K wieder entzogen. R hat somit nach beiden Ansätzen die Möglichkeit des Abbaus des Gerüstes.
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Bei Amazon kaufencc.) Ergebnis:
R hat keinen Anspruch gegen K auf Vergütung nach §§ 684 S. 1, 812 I 1, 2.Alt. BGB.
III. Anspruch gemäß § 994 BGB
Ein Anspruch aus § 994 BGB scheitert am Fehlen einer Vindikationslage.
IV. Anspruch gemäß §§ 951 I, 812 I 1, 2.Alt. BGB
Ein Anspruch aus §§ 951 I, 812 I 1, 2.Alt. BGB entfällt mangels Rechtsverlustes bei R.
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