Klausurfall Verbrauchervertrag
Klausur zum Verbrauchervertrag. Voraussetzungen verbundener Geschäfte, Durchgriff nach § 359S.1 BGB.
Fall
K will für sich und seine Frau F, die sich gerade auf einer mehrwöchigen Urlaubsreise befindet, einen neuen Fernseher kaufen und begibt sich deswegen am 18.07.2017 in das Fachgeschäft von V. Dort entdeckt er einen Sony-Fernseher zum Preis von 1000.- Euro, der genau seinen Vorstellungen entspricht. K entschließt sich zum Kauf und einigt sich mit V. Obwohl K und F in einer geräumigen Mietwohnung wohnen und beide teure Autos fahren, kann K den Kaufpreis wegen eines aktuellen Zahlungsengpasses nicht sofort bezahlen. V schlägt deswegen vor, hinsichtlich der Finanzierung des Fernsehers die ihm verbundene B-Bank AG einzuschalten, bei der besonders günstige Konditionen gewährt werden. Diese soll den Darlehensbetrag direkt an V auszahlen. V hat entsprechende Kreditformulare der B vorrätig und er ist außerdem befugt, im Namen der B entsprechende Verträge abzuschließen. K ist mit dem Vorschlag einverstanden und V setzt daraufhin einen Kreditbetrag in Höhe von 1000.- Euro in das Formular ein. Der Kredit soll in 10 Monaten à 100.- Euro plus Zinsen rückzahlbar sein. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben und Belehrungen werden ordnungsgemäß gemacht. Das Kreditformular wird von V im Namen der B sowie von K unterzeichnet. Wie vorgesehen zahlt B kurz darauf den Kreditbetrag an V aus. Der gekaufte Fernseher bereitet jedoch nicht lange Freude. Nach drei Wochen implodiert der Fernseher aufgrund eines Mangels. K wendet sich empört an V, der die Lieferung eines neuen Fernsehers jedoch strikt ablehnt. K erklärt daraufhin gegenüber V den Rücktritt und verweigert gegenüber B die Zahlung der fälligen Raten.
- Steht der B gegen K ein Anspruch auf Zahlung der Raten zu ?
2.K hat bereits zwei Monatsmieten an die B gezahlt. Hat er einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der Raten?
Lösung
A. Frage 1
I. Anspruch der B gegen K auf Zahlung der Raten aus § 488 I S. 2 BGB
Die nach § 1 AktG rechtsfähige B könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der Raten aus § 488 I S. 2 BGB haben.
1. Anspruch entstanden
Dann müsste der Anspruch zunächst entstanden sein. Dafür müssten B und K einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen haben. Zwischen B und K gab es keinen direkten geschäftlichen Kontakt, jedoch hat V gemäß § 164 I BGB für die B ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages abgegeben. K müsste dieses Angebot auch angenommen haben und sofern es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB handelte, müsste dies gemäß § 492 BGB auch schriftlich geschehen sein.
B hat das Darlehen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit gewährt und handelte somit als Unternehmerin gemäß § 14 I BGB. K wollte den Kredit zum Kauf eines Fernsehers für private Zwecke aufnehmen und handelte daher als Verbraucher im Sinne des § 13 I BGB. Damit liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB vor. K hat das Angebot der B zum Abschluß dieses Vertrages angenommen. Der Vertrag wurde auch in schriftlicher Form geschlossen, sodass der Verbraucherdarlehensvertrag auch wirksam zustande gekommen ist.
Voraussetzung für die Entstehung des Rückzahlungsanspruches ist darüber hinaus die Auszahlung des Darlehensbetrages. B hat den Betrag hier nicht an K, sondern an V ausbezahlt. Gemäß § 362 II BGB gilt jedoch auch die Leistung an einen Dritten als Erfüllung, wenn der Gläubiger gemäß § 185 BGB einwilligt. K hatte hier vertraglich eingewilligt, da das Darlehen der Finanzierung des bei V gekauften Fernsehers diente. Der Rückzahlungsanspruch der B ist somit entstanden.
2. Anspruch nicht untergegangen
Bezüglich des Darlehensvertrages steht dem K auch kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zu, sodass der Anspruch auch nicht untergegangen ist.
3. Einwendungsdurchgriff
Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs könnte aber § 359 S. 1 BGB entgegenstehen. Dieser regelt den sog. Einwendungsdurchgriff. Er wurde von der Rechtsprechung zunächst auf der Grundlage von § 242 BGB entwickelt, sodann in § 9 VerbrKrG und nun in § 359 BGB normiert. Danach kann K der B möglicherweise Einwendungen aus dem Kaufvertrag mit V entgegenhalten.
Erste Vorausetzung hierfür ist, dass es sich sowohl bei dem Darlehens- als auch bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchervertrag handelt. Für den Darlehensvertrag wurde dies bereits oben dargelegt. Da V ebenso wie B Unternehmer nach § 14 I BGB ist und K wiederum Verbraucher im Sinne des § 13 I BGB ist, handelt es sich auch bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchervertrag.
Des Weiteren müssten die Verträge verbunden sein. Nach der Legaldefinition des § 358 III BGB liegt eine solche Verbundenheit vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Darlehen dient hier der Finanzierung des Fernsehkaufs. Eine wirtschaftliche Einheit liegt nach § 358 III S. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient, der den verbundenen Vertrag geschlossen hat, § 358 III S. 2 ,2. Alt. BGB. Es handelt sich hierbei um eine unwiderlegbare Vermutung. Hier hatte V bereits Kreditformulare der B vorrätig. Die B bediente sich also des V für die Vorbereitung und den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Verträgen liegt damit gemäß § 358 III S. 2, 2. Alt. BGB vor. Es handelt sich somit um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 III S. 1 BGB.
Schließlich setzt § 359 S. 1 BGB voraus, dass dem Verbraucher bezüglich des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts eine Einwendung zusteht, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigen würde. Damit sind alle Einreden im weiteren Sinne gemeint, nach allgemeiner Ansicht fallen auch Gestaltungsrechte hierunter, sofern sie ausgeübt wurden. K könnte hier wirksam von dem mit V geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten sein. Eine nach § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung hat K abgegeben. Ein Rücktrittsgrund könnte sich für ihn aus §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 323 BGB ergeben haben. Ein Kaufvertrag zwischen K und V lag vor. Der gekaufte Fernseher war auch mit einem Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet, sodass K gemäß § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB unter den weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ein Rücktrittsrecht zustand. Neben der nicht vertragsgemäßen Leistung stellt § 323 I BGB noch das Erfordernis des erfolglosen Ablaufs einer angemessenen Frist auf. Eine Frist hat K nicht gesetzt. Gemäß § 323 II Nr. 1 BGB ist dies jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Hier hat V die Lieferung eines neuen Fernsehers strikt abgelehnt. K konnte daher auch ohne Fristsetzung wirksam zurücktreten. Ihm steht somit eine Einwendung aus dem Kaufvertrag zu, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigt.
Letztlich setzt die Verweigerung der Darlehensrückzahlung nach § 359 S. 3 BGB noch voraus, dass eine mögliche Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Hier war eine Nacherfüllung möglich. V hat diese jedoch ernsthaft und endgültig verweigert. Fraglich ist, ob dies gleichbedeutend mit einem Fehlschlagen ist. In § 440 S. 1 BGB sind der Fehlschlag und die Leistungsverweigerung getrennt aufgeführt, was zeigt, dass hiermit zunächst mal nicht das gleiche gemeint ist. Die Rechtsfolgen sind jedoch auch dort die gleichen, wodurch deutlich wird, dass die Interessenlage gleich bewertet wird. Es erscheint auch im Rahmen des § 359 BGB widersinnig, dem Verbraucher ein Verweigerungsrecht nicht zuzuerkennen, wenn ihm eine vertragsgemäße Leistung verweigert wurde. Wie es auch in Bezug auf den früheren § 9 VerbrKrG anerkannt war, wird im Rahmen des § 359 S. 3 BGB die Leistungsverweigerung daher dem Fehlschlagen der Nacherfüllung gleichgesetzt. § 359 S. 3 BGB steht dem Einwendungsdurchgriff somit nicht entgegen. Indem K die Zahlung gegenüber B verweigert hat, hat er die Einrede des § 359 S. 1 BGB auch erhoben. Die Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 S. 1 BGB liegen somit vor.
II. Ergebnis
Der Anspruch der B auf Rückzahlung der fälligen Raten aus § 488 I S. 2 BGB besteht somit, er ist jedoch aufgrund des Einwendungsdurchgriffes nach § 359 S. 1 BGB nicht durchsetzbar.
B. Frage 2
I. Rückforderungsanspruch des K gegen B aus § 346 I BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Raten aus § 346 I BGB haben. Dann müsste K ein Rücktrittsrecht bezüglich des Darlehensvertrages zustehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Finanzierungsleasing kommt hier § 313 III S. 1 BGB als Rücktrittsgrund in Betracht. Der BGH geht hierbei davon aus, dass die Geschäftsgrundlage zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ex tunc entfällt, sofern der Leasinggegenstand mangelhaft ist und der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant rückabgewickelt werden muss. Die Mangelhaftigkeit des Fernsehers als Kaufsache könnte somit hier die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages entfallen lassen. Der BGH hat jedoch in späteren Entscheidungen klargestellt, dass seine Überlegungen zum Finanzierungsleasing darauf basieren, dass die vertragstypische Verpflichtung des Leasinggebers in der mangelfreien Überlassung des Gebrauchs der Leasingsache besteht. Demgegenüber kommt dem Darlehensgeber beim verbundenen Geschäft eine reine Finanzierungsfunktion zu. Das Risiko, dass die Kaufsache mangelhaft ist, fällt zunächst allein in den Risikobereich des Kaufvertrages, der hier zwischen V und K besteht. Die Mangelhaftigkeit der Kaufsache ist mithin nicht die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages, sodass es hier zumindest nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Wirkung ex tunc zwischen K und B kommt. Es kommt lediglich eine Änderung der Geschäftsgrundlage ex nunc in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch bezüglich der bereits geleisteten Raten kann aber auf diesem Wege nicht erreicht werden.
II. Rückforderungsanspruch aus §§ 346 I, 357, 358 IV S. 5 BGB analog
K könnte aber einen Rückforderungsanspruch gegen B aus §§ 346 I, 357, 358 IV S. 5 BGB analog haben. § 358 IV S. 5 BGB bestimmt, dass im Falle eines Widerrufs seitens des Verbrauchers der Darlehensgeber in die Rechte unf Pflichten des Unternehmers eintritt. Die B würde demnach in die Rechtsstellung des V eintreten, sofern K den Kaufvertrag wirksam widerrufen würde. Sie wäre dann wie V gemäß §§ 357, 346 I BGB zur Rückgewähr der bereits empfangenen Leistungen verpflichtet. Hier hat K den Kaufvertrag jedoch nicht widerrufen, sondern ist von ihm zurückgetreten. Fraglich ist, ob § 358 IV S. 3 BGB in diesem Fall analog anzuwenden ist. Es gibt für den Rücktritt keine § 358 IV S. 3 BGB entprechende Regelung, sodass eine Regelungslücke besteht. Aus der Verweisung von § 358 IV S. 1 BGB auf § 357 BGB zeigt sich auch, dass das Gesetz die Interessenlage bei einer Rückabwicklung nach einem Rücktritt zumindest ähnlich beurteilt wie bei einem Widerruf. Der BGH hat zudem für den alten § 9 III VerbrKrG eine analoge Anwendung des damaligen § 9 II S. 4 VerbrKrG angenommen und somit in allen Fällen des Einwendungsdurchgriffs eine Rückforderung zugelassen. Zwar ist die Regelungslücke nach den Ausführungen des BGH nicht planwidrig, der Gesetzgeber soll danach aber die Lösung des Problems bewusst Rechtsprechung und Lehre überlassen haben. Demnach wäre in den Fällen des Einwendungsdurchgriffs stets auch ein Rückforderungsdurchgriff möglich, also auch im hier vorliegenden Fall des Rücktritts vom verbundenen Vertrag.
Im Schrifttum wird die Analoge dagegen überwiegend abgelehnt. Zur Begründung wird zum einen angeführt, dass der Einwendungsdurchgriff den Verbraucher lediglich von den Folgen einer formalen Aufspaltung der Verträge schütze, § 358 IV S. 5 BGB dagegen stelle bereits eine Sonderregelung dar, welche den Verbraucher über das Aufspaltungsrisiko hinaus privilegiere. Als solche Sonderegelung sei die Vorschrift nicht auf die weiteren Fälle des Einwendungsdurchgriffs zu erweitern. Des Weiteren wurde zur Regelung des § 9 VerbrKrG vorgetragen, dass zumindest aus dem Referentenentwurf des VerbrKrG eindeutig hervorginge, dass ein Rückforderungsdurchgriff nicht gewollt sei. Dass der Gesetzgeber ihn dann nicht aufgenommen hat deutet in der Tat darauf hin, dass sich an dieser Entscheidung bis zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens nichts geändert hat. Auch im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der §§ 358, 359 BGB auf eine solche Regelung verzichtet. Daher wird auch angmerkt, von einer planwidrigen Regelungslücke könne nicht ausgegangen werden. Zudem besteht trotz ähnlichkeit von Widerruf und Rücktritt ein wichtiger Unterschied bezüglich deren Voraussetzungen: Das Widerrufsrecht besteht für den Verbraucher unabhängig von einem vertraglichen Fehlverhalten der anderen Partei. Das Gesetz räumt dem Verbraucher dieses Recht in einigen Fällen ein, um ihn besonders vor übereilten Entscheidungen zu schützen. § 358 IV S. 5 BGB führt diese Privilegierung fort. Das gesetzliche Rücktrittsrecht setzt jedoch ein vertragliches Felverhalten der anderen Partei voraus. Streitigkeiten hierüber müssen ebenso zwischen den Vertragsparteien bleiben wie daraus resultierende Rückabwicklungen. Maßgeblich bleibt die konkrete Leistungsbeziehung, sodass jede Partei auch das Insolvenzrisiko ihres Vertragspartners tragen muss. Eine für den Verbraucher günstigere Rückforderungsmöglichkeit in Form eines Rückforderungsdurchgriffs gegenüber dem Darlehensgeber ist nicht gerechtfertigt. Der Verbraucher würde hier letztlich besser stehen, als wenn er nur mit dem Verkäufer einen Teilzahlungskauf vereinbart hätte. Eine solche Besserstellung ist aber vom Gesetz nicht vorgesehen.
III. § 812 I S. 1, 1. Alt. oder S. 2, 1. Alt. BGB
K könnte gegen B Rückforderungsansprüche aus § 812 I S. 1, 1. Alt. oder S. 2, 1. Alt. BGB haben. K hat an den B zwei Raten geleistet. Jedoch ist der Darlehensvertrag weiterhin wirksam, sodass dies mit Rechtsgrund geschehen ist. Diese Ansprüche scheiden daher aus.
IV. § 812 I S. 2, 2. Alt. BGB
In Betracht kommt auch ein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 I S. 2, 2. Alt. BGB. Dann müsste K jedoch an B geleistet haben, um diese zu einem rechtsgeschäftlich nicht geschuldeten Verhalten zu bewegen. K zahlt jedoch die Darlehensraten, weil er dazu gemäß § 488 I S. 2 BGB verpflichtet ist. Primär bezweckt K also die Befreiung von seiner Verbindlichkeit. Bei einer Leistung im gegenseitigen Vertrag ist der Leistende jedoch grundsätzlich auf die Rechtsbehelfe des Vertragsrechts zu verweisen. Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung die condictio ob rem hier zu, wenn ein über die Hauptleistung hinausgehender Erfolg nach der Einigung der Parteien als zusätzliche Zweckvereinbarung eintreten sollte. Das K einen mangelfreien Fernseher haben will, ist jedoch ein einseitiges Motiv. Eine zusätzliche Zweckvereinbarung mit B liegt hier nicht vor. Die Leistung des K erfolgte auch nicht in der Erwartung, die B zur Lieferung eines mangelfreien Fernsehers zu bewegen. Ein Anspruch aus § 812 I S. 2, 2. Alt. BGB besteht für K daher nicht.
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Bei Amazon kaufenV. § 813 I S. 1 BGB
Ein Rückforderungsanspruch könnte sich letztlich noch aus § 813 I S. 1 BGB ergeben. Dieser setzt das Bestehen einer Einrede zum Zeitpunkt der Leistung voraus. Der hier vorliegende Rücktritt führt allerdings zu einer Umgestaltung des Vertrages mit Wirkung ex nunc und begründet somit erst von diesem Zeitpunkt an gemäß § 359 S. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Darlehensgeberin B. Damit scheidet auch ein Rückforderungsanspruch aus § 813 I S. 1 BGB aus.
VI. Ergebnis
K hat somit keinen Rückforderungsanspruch bezüglich der bereits gezahlten Raten gegen B.
Anmerkung
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Zur Übersicht über alle aktuellen Klausuren und Beiträge siehe „Artikel“.
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