Strafrecht AT Basics Beihilfe
Beispiel für einen Fall und dessen Aufbau zur Beihilfe nach dem StGB-AT
Fall
A fragt B, ob er ihm helfen kann, C zu erschießen, er könne nicht zielen. B bekomme 50 Euro. B kann das Geld gut gebrauchen und hält A den Lauf des Gewehres fest. A schiesst und C ist tot. Strafbarkeit von A und B ?
Lösung
A. Strafbarkeit des A nach § 212 I StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
A hat den C und damit einen Menschen erschossen.
A handelte mit Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Damit hat A auch rechtswidrig gehandelt.
III. Schuld
A hat auch schuldhaft gehandelt und sich nach § 212 I StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des B nach §§ 212 I,27 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
a.) Vortat
Vorliegen einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Vortat (limitierte Akzessorietät) = liegt durch vollendeten Totschlag des A nach § 212 I StGB vor. (Limitierte Akzessorietät heißt, dass die Vortat zumindest tatbestandsmäßig und rechtswidrig vom Vortäter durchgeführt worden sein muss. Der Vortäter kann dabei aber durchaus schuldlos gehandelt haben).
b.) Beihilfehandlung
B hält A das Gewehr. Dies könnte sowohl eine Tathandlung als auch eine Beihilfehandlung sein. Hier erfolgt die Abgrenzung zur Mittäterschaft. Täter und damit auch Mittäter ist nach der Tatherrschaftslehre, wer das Tatgeschehen planend und lenkend in den Händen hält. Dies wäre der Fall, wenn der A bei der Ausführung seiner Haupttat auf die Mitwirkung des B angewiesen wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn der B für die Ausführung der Tat über Informationen verfügen würde, welche der A nicht hat, ohne die aber die Ausführung der Tat nicht möglich wäre. Das Halten des Gewehres ist nicht von der Person des B abhängig. Somit war die Ausführung der Haupttat durch A nicht ausschließlich von der Mithilfe des B abhängig. Damit hatte B keine Tatherrschaft und seine Handlung ist als Beihilfehandlung einzustufen.
a.) Vorsatz in Bezug auf die Haupttat
B kannte die Tatumstände und wollte auch, dass der A die Tat so ausführte wie geschehen.
b.) Vorsatz in Bezug auf die Beihilfehandlung
B muß seinen Tatbeitrag zu einer fremden Haupttat geleistet haben und darf die vom Haupttäter durchgeführte Tat nicht als eigene gewollt haben.
Auch an dieser Stelle kann die Abgrenzung zur Mittäterschaft erfolgen. Ob der den Tatbeitrag Leistende die Tat als eigene will oder mit seinem Tatbeitrag lediglich eine fremde Tat unterstützen will, richtet sich nach objektiven Kriterien. Wird er etwa zu gleichen Teilen an der Beute beteiligt, spricht dies für Mittäterschaft, während eine von der Beute unabhängige Entlohnung für einen Gehilfenbeitrag spricht. Vorliegend bekam B 50 Euro für das Festhalten des Gewehrlaufes. Dies spricht dafür, dass B kein eigenes Interesse an der Haupttat des A hat. Somit hatte B Vorsatz auf seine Beihilfehandlung
II. Rechtswidrigkeit
A hat auch rechtswidrig gehandelt
III. Schuld
B hat auch schuldhaft gehandelt und sich somit gem. §§ 212,27 StGB einer Beihilfe zum Todschlag strafbar gemacht.
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