Klausur Versammlungsrecht (Niedersachsen)
Klausur im Rahmen des Versammlungsrechts in Niedersachen. Ausführliches Schema zur Lösung einer typischen Versammlungsrechtsklausur.
Sachverhalt
Paula P. (P) ist Studentin der Rechtswissenschaften an der Leibniz Universität Hannover. Im März 2013 erfährt sie durch einen Flugzettel, der auf dem Campus der Juristischen Fakultät verteilt wird, dass für den 1. Mai 2013 eine Demonstration der N-Partei in Hannover geplant sei. P fühlt sich als überzeugte Demokratin verpflichtet, ein Zeichen gegen diese Demonstration zu setzen. Schon im Jahr 2012 hatte sie mit mehreren Kommilitonen versucht, eine entsprechende Versammlung mit verschiedenen Aktionen und Sitzblockaden zu verhindern – da diese Gegenveranstaltung jedoch ganz spontan organisiert werden musste, gelang es der Polizei innerhalb von kürzester Zeit, P und ihre Freunde wegzutragen, sodass die Demonstration der N-Partei ohne irgendwelcher Beeinträchtigungen durchgeführt werden konnte. Um die Effizienz der Gegendemonstration in diesem Jahr zu steigern, planen die P und ihre Kommilitonen zwei Wochen vor der N-Partei-Versammlung ein Straßentheater, im Rahmen derer das Blockieren und Stören der rechtsextremen Versammlung geprobt werden soll.
P meldet dementsprechend am 01.04.2013 für den 16.04.2013 eine öffentliche Kundgebung unter dem Motto „Antifaschistisches Straßentheater“ und für den 01.05.2013 eine Gegendemonstration zum Aufmarsch der N-Partei an.
Die Sachbearbeiterin der örtlich und sachlich zuständigen Versammlungsbehörde Frau Berta Bolze (B) lässt sich daraufhin die Akte aus dem Vorjahr vorlegen und lädt die P zu einem sog. Kooperationsgespräch ein. Aus diesem Gespräch, der Akte des Vorjahres, aus diversen Zeitungs-berichten sowie aus dem Inhalt der Internetseite der P schließt die Sachbearbeiterin folgerichtig, dass Ziel der von P am 16.4.2013 geplanten Veranstaltung ist, die für den 1. Mai 2013 geplante und bereits genehmigte Versammlung der N-Partei aktiv zu stören bzw. falls irgend möglich, zu verhindern. Die Sachbearbeiterin genehmigt daraufhin zwar am 14.04.2013 das beantragte Straßentheater der P; das Schreiben an P enthält jedoch folgenden Zusatz:
„Probeblockaden jedweder Art und Rollenspiele, deren Inhalt das probeweise Wegtragen von Versammlungsteilnehmern ist, die zu „Übungszwecken“ eine Blockadeaktion simulieren sowie sonstige schauspielerische Aktionen, die Blockadeaktionen darstellen, sind untersagt.“
Bezüglich der für den 1. Mai 2013 geplanten Gegendemonstration zum Aufmarsch der N-Partei hat die Sachbearbeiterin B Hinweise im Internet entdeckt, dass es Planungen der Gruppe der P gibt, die Versammlungsteilnehmer der N-Partei mit Clownskostümen zu provozieren. B befürchtet, dass es gerade aufgrund dieser Kostümierung zu Ausschreitungen kommen könnte und genehmigt die von P beantragte Gegendemonstration für den 1. Mai 2013 mit folgendem Zusatz:
„Pantomimisch-spielerische Aktionen kostümierter Personen (insbesondere mit Clownskostümen) haben einen Abstand von mindestens 200 Metern zur am gleichen Tag durchgeführten Versammlung der N-Partei einzuhalten.“
P ist empört, als sie das Schreiben der Versammlungsbehörde am 15.04.2013 liest. Aus Angst, dass sie, wenn sie die Veranstaltung am 16.04.2013 wie geplant durchführt, mit negativen Folgen für ihr berufliches Fortkommen rechnen muss, sagt sie kurzerhand die ganze Aktion für den 16.04.2013 ab. Dennoch will sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen, da sie fest damit rechnet, dass auch in den kommenden Jahren wieder Aufmärsche der N-Partei in Hannover stattfinden sollen und sie der Auffassung ist, dass es ihr möglich sein muss, sich als Verfechterin der Werte der Verfassung unter relativ realistischen Bedingungen – und seien sie auch nur gespielt – auf eine Bekämpfung solcher Aufmärsche vorzubereiten. Auch will P nicht akzeptieren, dass es ihr und ihren Mitstreitern am 1. Mai 2013 verboten sein soll, Clownskostüme anzuziehen.
Am 18.04.2013 wendet sie sich mit ihrem Anliegen an das Verwaltungsgericht Hannover.
Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
Gutachten
Das Verwaltungsgericht Hannover wird über die Klage der P entscheiden, soweit es als Gericht zuständig ist und soweit die Klage der P zulässig und begründet ist.
A. Verwaltungsrechtsweg
Zunächst müsste der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet sein.
I. Aufdrängende Sonderzuweisung
Eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsgericht für die vorliegende Streitigkeit liegt nicht vor.
II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
Insofern richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO.
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Erforderlich ist dafür, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Dieses bestimmt sich zunächst nach der modifizierten Subjektstheorie. Danach ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen einen hoheitlichen Träger einseitig berechtigen oder verpflichten. Zu klären ist damit, welche Normen dem vorliegenden Streit zugrunde liegen. Allerdings existieren zwei verschiedene Bescheide der B, gegen die die P jeweils vorgehen möchte. Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist damit zum einen zwischen dem ersten Bescheid, der die Erprobung von Sitzblockaden verbietet, und dem zweiten Bescheid, der die Annäherung mit Clownskostümen an die genehmigte Veranstaltung der N auf 200 Meter beschränkt, zu differenzieren. Obwohl es sich hierbei jedoch um zwei grundlegend verschiedene Bescheide handelt, beinhalten beide Beschränkungen von Versammlungen. Insofern richtet sich der Streitgegenstand beide Male nach § 8 I NVersG. Die Normen des NVersG berechtigen einseitig eine Behörde zur Beschränkung von Versammlungen. Insofern handelt es sich nach der modifizierten Subjektstheorie bei den vorliegenden Streitigkeiten um solche des öffentlichen Rechts.
2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Weiterhin ist keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben, da es sich weder um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, noch um eine Streitigkeit zwischen zwei am Verfassungsleben Beteiligten handelt.
3. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Eine abdrängende Sonderzuweisung ist überdies nicht erkennbar.
4. Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO sind erfüllt, so dass der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet ist.
B. Zulässigkeit
Die Klage müsste aber auch zulässig sein.
I. Statthafte Klageart
Dafür ist zunächst erforderlich, dass eine statthafte Klageart vorliegt. Die statthafte Klageart richtet sich grundsätzlich nach dem Klagebegehren des Klägers, § 88 VwGO. Als problematisch könnte sich hier jedoch erweisen, dass P sich gegen zwei Bescheide wendet. Es ist daher möglich, dass sie hinsichtlich jedes einzelnen Bescheides etwas anderes begehrt, so dass notwendigerweise die beiden Begehren jeweils separat auf ihr Klagebegehren zu untersuchen sind.
1. Bescheid 1 = Erprobung von Sitzblockaden
In dem ersten Bescheid wird der P durch die Sachbearbeiterin B zwar das Straßentheater an sich gewährt, aber lediglich unter der Beschränkung Sitzblockaden unter dem Deckmantel eines Straßentheaters zu erproben. Diese geplante Veranstaltung sollte am 16.04.2013 stattfinden, wurde aber durch die P, wegen zu befürchtender arbeitsrechtlicher Konsequenzen, abgesagt. Die statthafte Klageart ist nun entscheidend davon abhängig, ob sich die P eigenständig gegen die Beschränkung zur Wehr setzen kann.
a) Isolierte Anfechtungsklage von Nebenbestimmungen
Als statthafte Klageart käme beispielsweise eine isolierte Anfechtungsklage von Nebenbestimmungen in Betracht. Erforderlich wäre dann jedoch, dass die vorliegende Beschränkung eine Nebenbestimmung iSd § 36 VwVfG darstellt, der ein Haupt-VA zugrundeliegt. Als Haupt-VA käme lediglich die Genehmigung einer Versammlung in Betracht. Die Voraussetzungen eines VAes richten sich nach § 35 S.1 VwVfG. Danach müsste eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung vorhanden sein. Ob hinsichtlich der Genehmigung der Veranstaltung an sich aber eine Regelung zugrunde liegt ist äußerst fraglich. Laut § 1 NVersG ist es jedermann gestattet eine Versammlung durchzuführen. Es ist zwar grundsätzlich erlaubt, dass die Behörde eine Versammlung unter gewissen Umständen einschränkt, es obliegt aber nicht der Behörde darüber zu entscheiden, dass überhaupt eine Versammlung stattfinden darf. Eine Versammlung ist damit gar nicht genehmigungsfähig, so dass die B das Zustandekommen der von P geplanten Veranstaltung auch nicht hätte verhindern können. Insofern liegt der „Genehmigung“ der Versammlung keine Regelung zugrunde und es existiert kein Haupt-VA. Dies hat jedoch zur Folge, dass es sich bei den Beschränkungen um keine Nebenbestimmung iSd § 36 VwVfG handeln kann. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen scheidet damit aus.
b) Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) oder Feststellungsklage
Möglich erscheint aber, dass das Klagebegehren zu einer FFK oder einer Feststellungsklage passen könnte.
aa) Vorliegen eines VAes
Für eine FFK ist zunächst das Vorliegen eines VAes iSd § 35 S.1 VwVfG erforderlich. Dann müsste der „Zusatz“ der B, der gerade keine Nebenbestimmung ist, einen eigenständigen VA darstellen. Es handelt sich bei dem Verbot der Erprobung von Sitzblockaden um eine Beschränkung einer Versammlung durch die B und damit um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Einschränkung der Versammlung stellt überdies eine Regelung dar, die nur für den Fall der P gilt und ihr gegenüber bekannt gegeben wurde. Insofern liegen die Voraussetzungen des § 35 S.1 VwVfG vor. Ein VA ist damit gegeben.
bb) Vorherige Erledigung
Weiterhin müsste sich der VA bereits vor dem Ende der Verhandlung erledigt haben. Beispiele für mögliche Erledigungen liefert § 43 II VwVfG. Die P hatte Sorge, dass sie bei Durchführung der Veranstaltung in der von ihr geplanten Weise arbeitsrechtliche Konsequenzen zu fürchten habe und hat die Veranstaltung damit abgesagt. In dieser Handlung ist grundsätzlich eine Rücknahme zu erkennen. Allerdings war die Veranstaltung selbst nicht genehmigungsfähig, so dass auch keine klassische Rücknahme eines etwaigen Antrags in Betracht kommt. Unabhängig davon sollte die Veranstaltung aber bereits am 16.04.2013 stattfinden und die P wendet sich erst am 18.04.2013 an das Verwaltungsgericht. Damit ist bereits eine Erledigung in Form des Zeitablaufs gegeben.
Diese Erledigung fand allerdings nicht erst im Verlauf des Verfahrens, sondern bereits vor Klageerhebung statt. Eine direkte Anwendung des § 113 I 4 VwGO kommt wegen des Widerspruch zum Wortlaut nicht in Betracht. Fraglich ist daher, ob eine analoge Anwendung der FFK oder vielmehr eine reine Feststellungsklage Anwendung finden kann. Würde man im Falle der Erledigung des VAes vor Klageerhebung eine analoge FFK verneinen und stattdessen annehmen, dass in einem solchen Fall die Feststellungsklage eingreife, so würde die statthafte Klageart von dem reinen Zufall des Zeitpunktes der Erledigung abhängen. Dies würde aber dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, so dass man auch im Falle der Erledigung vor Klageerhebung zu dem Schluss gelangen muss, dass die einzig richtige statthafte Klageart die FFK ist, allerdings lediglich in analoger Anwendung.
cc) Zwischenergebnis
P kann sich gegen den ersten Bescheid und des darin enthaltenden Verbots der Erprobung von Sitzblockaden mittels einer FFK gem. § 113 I 4 VwGO analog zur Wehr setzen.
2. Bescheid 2 = Annäherungsverbot
Auch der zweite Bescheid ist auf das Begehren der P hin zu untersuchen, § 88 VwGO.
Der zweite Bescheid der B enthält zunächst ebenfalls eine Genehmigung der Versammlung an sich und beschränkt sie in einem weiteren Schritt durch den Zusatz, dass die P an der Veranstaltung zwar grundsätzlich Clownskostüme tragen, sich aber nur maximal 200 Meter an die ebenfalls genehmigte Veranstaltung der N annähern darf.
Auch für diese Veranstaltung gilt grundsätzlich, dass eine Versammlung in der hier vorliegenden Form genehmigungsfrei ist und dessen Stattfinden nicht der Entscheidung der B unterlag. Zu untersuchen ist wiederum, ob der von der B als „Zusatz“ deklarierte Teil einen eigenen VA darstellt und mit welcher Klage sich die P dagegen wehren könnte.
a) Vorliegen eines VAes
Zunächst könnte der vermeintliche Zusatz einen eigenständigen VA iSd § 35 S.1 VwVfG darstellen. Die B hat als Behörde eine einseitige Anordnung getroffen, die eine öffentliche Versammlung im Falle des R beschränkt. Damit sind die Voraussetzungen des § 35 S.1 VwVfG erfüllt und ein VA liegt vor.
b) Keine Erledigung
Desweiteren ist zu klären, ob sich auch dieses Begehren bereits erledigt hat. Allerdings soll die Gegendemonstration erst am 01.05.2013 stattfinden und die P wendet sich bereits am 18.04.2013 an das Verwaltungsgericht. Insofern liegt das begehrte Ereignis in der Zukunft und ist noch nicht erledigt.
c) Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage
Das geplante Ereignis liegt lediglich zwei Wochen in der Zukunft. Insofern erscheint es fraglich, ob die P noch rechtzeitigen Rechtsschutz erhalten kann. Allerdings hat die Behörde keine sofortige Vollziehung des Annäherungsverbotes angeordnet, durch die der Suspensiveffekt der P eingeschränkt wäre. Die P kann damit nach Klageerhebung die Veranstaltung wunschgemäß durchführen, selbst dann, wenn das Gericht über ihre Klage noch nicht entschieden hat. Ein Antrag nach § 80 V VwGO scheidet damit von vornherein aus.
In Betracht kommen allerdings sowohl die Anfechtungs- als auch die Verpflichtungsklage. Eine Verpflichtungsklage würde aber nur dann eingreifen, wenn die P die B durch das Gericht dazu verpflichten möchte, den bisherigen Bescheid aufzuheben und erneut über die Genehmigung der Versammlung, diesmal allerdings ohne den Zusatz, zu entscheiden. Eine Verpflichtung zum Neuerlass ohne Zusatz käme aber nur dann in Frage, wenn ein Grund-VA existieren würde. Die Versammlung an sich ist aber genehmigungsfrei, so dass eine Verpflichtungsklage die Behörde nur verpflichten könnte, nochmals über die Beschränkung nachzudenken und diese gegebenenfalls zu unterlassen. Diese Klage würde den bestehenden VA jedoch nicht beseitigen, so dass sie das Klagebegehren nicht ausreichend durchsetzen kann. Eine Verpflichtungsklage scheidet damit aus.
Übrig bleibt aber die Anfechtungsklage. P wendet sich direkt gegen das Annäherungsverbot und damit gegen einen eigenständigen VA. Wenn dieser VA beseitigt wird, existiert für die P keinerlei Beschränkung mehr. Die Versammlung selbst ist genehmigungsfrei und darf ohne Weiteres sattfinden. Insofern ist hinsichtlich des Annäherungsverbots die Anfechtungsklage iSd § 42 I, 1. Alt. VWGO die statthafte Klageart.
3. Zwischenergebnis
Nach genauer Betrachtung des Sachverhaltes ist festzustellen, dass P zwei unterschiedliche Klagebegehren iSd § 88 VwGO verfolgt. Hinsichtlich des 1. Bescheides ist die statthafte Klageart damit die FFK in analoger Anwendung des § 113 I 4 VwGO und hinsichtlich des 2. Bescheides die Anfechtungsklage gem. § 42 I, 1. Alt. VwGO. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen ist daher zwischen den jeweiligen Klagearten zu differenzieren.
II. Klagebefugnis
Neben der statthaften Klageart ist erforderlich, dass die P klagebefugt ist.
1. Zu § 113 I 4 VwGO analog
Bei der FFK handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Feststellung eines erledigten VAes sondern vielmehr um eine Anfechtung eines bereits erledigten VAes. Aufgrund der Nähe zu § 42 I, 1. Alt. VwGO ist daher auch eine Klagebefugnis analog § 42 II VwGO erforderlich. Die Klagebefugnis richtet sich nach der Möglichkeitstheorie. Danach ist die Klagebefugnis gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Die P hätte die erste Versammlung nur durchführen können, sofern sie keine Sitzblockaden erprobt. Diese Einschränkung könnte einen rechtswidrigen Eingriff in das aus Art. 8 I GG garantierte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit darstellen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht, wodurch auch eine Klagebefugnis zu bejahen ist.
2. Zu § 42 I, 1. Alt. VwGO
Hinsichtlich des zweiten Bescheides ist die Anfechtungsklage einschlägig, so dass sich die erforderliche Klagebefugnis hierbei direkt nach § 42 II VwGO richtet. Für die Anfechtungsklage ist die Klagebefugnis sowohl nach der Möglichkeitstheorie, als auch nach der sog. Adressatentheorie zu beurteilen. Die Adressatentheorie ist zu bejahen, wenn der Kläger Adressat eines belastenden VAes ist, der ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG belastet. Der zweite Bescheid enthält ein Annäherungsverbot. Ein Verbot belastet den Adressaten grundsätzlich, so dass gemäß der Adressatentheorie die Klagebefugnis der P gegeben ist. Allerdings erscheint durch das Annäherungsverbot überdies die Möglichkeit zu bestehen, dass die P in ihrem aus Art. 8 I GG garantierten Versammlungsrecht verletzt wurde. Insofern ist P gem. § 42 II VwGO sowohl über die Adressaten-, als auch durch die Möglichkeitstheorie klagebefugt.
III. Klagegegner
1. Zu § 113 I 4 VwGO analog
Der richtige Klagegegner für die FFK bestimmt sich nach § 78 I Nr.2 VwGO analog iVm § 79 II NJG. Die Polizeidirektion H als dem Ministerium für Inneres und Sport nachgeordnete ober Landesbehörde und nach § 24 I Nr. 1, II NVersG zuständige Versammlungsbehörde, die den VA erlassen hat, ist im vorliegenden Fall der richtige Klagegegner.
2. Zu § 42 I, 1. alt. VwGO
Hinsichtlich der Anfechtungsklage richtet sich der Klagegegner direkt nach § 78 I Nr.2 VwGO iVm § 79 II NJG. Aber auch hier ist die Polizeidirektion H der richtige Klagegegner.
IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Weiterhin müssen sowohl die Klägerin, als auch die Beklagte beteiligten- sowie prozessfähig sein.
1. Die Klägerin P
a) Beteiligtenfähigkeit
Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin P als natürliche Person, bestimmt sich nach § 61 Nr.1, 1. Alt. VwGO.
b) Prozessfähigkeit
Nach § 62 I Nr.1 VwGO ist die P überdies auch prozessfähig.
2. Die Beklagte Polizeidirektion H
a) Beteiligtenfähigkeit
Die Polizeidirektion H ist eine Landesbehörde, so dass sich die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 3 VwGO iVm § 79 I NJG bestimmt.
b) Prozessfähigkeit
Als Behörde ist die Polizeidirektion H nicht in der Lage selbstständig zu handeln, so dass es einen Vertreter bedarf. Die Prozessfähigkeit ergibt sich damit aus § 62 III VwGO.
V. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Weiterhin ist zu untersuchen welche besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Klagen vorhanden sein müssen.
1. Vorverfahren
a) Zu § 113 I 4 VwGO analog
Es bedarf zunächst der Klärung, ob § 113 I 4 VwGO analog überhaupt ein Vorverfahren bedarf. Grundsätzlich ist ein Vorverfahren iSd § 68 I 1 VwGO nur bei § 42 I, 1., 2. Alt. VwGO erforderlich, also lediglich bei der Anfechtungs- als auch bei der Verpflichtungsklage. Insofern ist fraglich, ob es bei § 113 I 4 VwGO analog eines Vorverfahrens gem. § 68 I 1 VwGO analog überhaupt bedarf. Diese Frage ist jedoch hinfällig, wenn die Anwendung des § 68 I 1 VwGO in Niedersachsen ohnehin durch § 68 I 2 VwGO von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Gem. § 68 I 2 VwGO iVm § 80 I NJG ist die Durchführung eines Vorverfahrens grundsätzlich entbehrlich, sofern kein Fall des § 80 III NJG vorliegen sollte. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht einschlägig, so dass das Vorverfahren in Niedersachsen tatsächlich nicht durchgeführt werden muss. Die Frage der analogen Anwendung des § 68 I 1 VwGO kann damit dahinstehen.
b) Zu § 42 I, 1. Alt. VwGO
Auch im Falle der Anfechtungsklage iSd § 42 I, 1. Alt. VwGO gilt grundsätzlich § 68 I 1 VwGO. Im Wege des § 68 I 2 VwGO iVm § 80 NJG und der Nichteinschlägigkeit des § 80 III NJG ist das Vorverfahren für den hier vorliegenden Fall unstatthaft.
2. Klagefrist
Erforderlich ist auch, dass die P ihre Klagen fristgerecht einreicht.
a) Zu § 113 I 4 VwGO analog
Wie oben bereits festgestellt werden konnte, ist eine FFK nichts anderes als eine Anfechtungsklage gegen einen bereits erledigten VA und gerade nicht nur eine Feststellungsklage. Insofern richtet sich die Klagefrist für § 113 I 4 VwGO analog nach der für die Anfechtungsklage geltenden Vorschrift. Gemäß § 74 I 1 VwGO analog ist die Klage damit grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe iSd § 41 I 1 VwVfG des VAes einzureichen. Vorliegend existiert jedoch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sich die Klagefrist nach § 58 II 1 VwGO verlängert und insgesamt ein Jahr beträgt. Die P hat ihre Klage bereits vier Tage nach der tatsächlichen Kenntnisnahme von dem VA erhoben, so dass vorliegend sogar beide Fristen beachtet worden sind. Damit ist die FFK der P fristgerecht erhoben worden.
b) Zu § 42 I, 1. Alt. VwGO
Die Klagefrist der Anfechtungsklage richtet sich nach § 74 I 1 VwGO und beträgt grundsätzlich einen Monat. Wegen des Versäumnisses der Rechtsmittelbelehrung durch die B verlängert sich gem. § 58 II 1 VwGO die Klagefrist jedoch auf insgesamt ein Jahr. Auch die Anfechtungsklage hat P vier Tage nach der Bekanntgabe des VA (vgl. § 41 I 1 VwVfG) erhoben, so dass die Klagefrist von ihr eingehalten wurde.
3. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Letztlich ist das Vorhandensein eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses (FF-Interesses) bezüglich der FFK iSd § 113 I 4 VwGO analog erforderlich. Ein solches ist vor allem dann gegeben, wenn bezogen auf den VA eine Wiederholungsgefahr besteht oder der Kläger durch den VA so stark verletzt wurde, dass ein Rehabilitationsinteresse notwendig ist. P befürchtete arbeitsrechtliche Konsequenzen, sofern sie die Veranstaltung wie geplant stattfinden lassen hätte. Bereits im Vorjahr hatte sie bei einer Gegendemonstration an einer Sitzblockade teilgenommen, die polizeilich aufgelöst wurde. Insofern wurde eine Akte über den Vorfall angelegt, aus der das Verhalten auch für die B erkennbar war. Es war daher nicht auszuschließen, dass bei geplantem Stattfinden der Veranstaltung, die Erprobung von Sitzblockaden polizeilich aufgelöst und unterbunden worden wäre, so dass die P erneut polizeilich in Erscheinung getreten wäre. Die Sorge vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen war daher nicht unbegründet, so dass die P ein Rehabilitationsinteresse hat.
Überdies ist es nicht unwahrscheinlich, dass der P auch in Zukunft Beschränkungen seitens der B bzw. der Polizeidirektion H auferlegt werden, um die Erprobung von Sitzblockaden zu unterbinden. Insofern besteht zusätzlich auch eine Wiederholungsgefahr.
Damit ist das FF-Interesse vorhanden.
VI. Zwischenergebnis
Die FFK gem. § 113 I4 VwGO analog gegen den ersten Bescheid, sowie die Anfechtungsklage gem. § 42 I, 1. Alt. VwGO gegen den zweiten Bescheid sind zulässig.
C. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
Wegen des Vorliegens zweier Klagen ist ferner zu prüfen, ob eine objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO gegeben ist, die die Geltendmachung beider Klagen in lediglich einem Verfahren ermöglichen würde.
I. Identität der Beklagten
Dazu müsste bei beiden Klagen die Identität der Beklagten vorhanden sein. Sowohl die FFK, als auch die Anfechtungsklage richten sich beide gegen die Stadt S, so dass eine Identität der Beklagten vorhanden ist.
II. Selbes Gericht
Zudem müsste dasselbe Gericht für die Klagen zuständig sein. Beide Male ist hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so dass jeweils die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Stadt Hannover und damit dasselbe Gericht zuständig ist.
III. Sachlicher Zusammenhang
Letztlich müsste ein sachlicher Zusammenhang zwischen den verfolgten Klagen bestehen. P möchte zwei Veranstaltungen vornehmen, die sich nach dem NVersG richten. Beide Male werden die Versammlungen von der B eingeschränkt, so dass ein gleicher Sachverhalt gegeben ist. Die erste Veranstaltung soll darüber hinaus eine Vorbereitung der zweiten Veranstaltung sein, denn die erprobten Sitzblockaden sollen am 01.05.2013 zur Anwendung kommen. Damit besteht auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Klagen.
IV. Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung gem. § 44 VwGO sind erfüllt, so dass die P beide Klagen in nur einem Verfahren verfolgen kann.
D. Begründetheit
Die Klagen müssten allerdings auch begründet sein.
I. Zu § 113 I 4 VwGO analog
Die FFK gem. § 113 I 4 VwGO analog wäre begründet, soweit der VA tatsächlich rechtswidrig war und die P in ihren subjektiven Rechten verletzt hat.
1. Rechtmäßigkeit des VA
Damit ist zunächst festzustellen, ob der erste Bescheid, der die Erprobung von Rollenspielen verbietet, rechtswidrig war. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Bescheid auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und sowohl formell, als auch materiell rechtmäßig war.
a) Ermächtigungsgrundlage = § 8 I NVersG
Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes besagt, dass ein belastender VA nur ergehen kann, wenn für ihn eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist. Vorliegend handelt es sich um einen die P belastenden VA, so dass es einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Die B beschränkt hier eine Versammlung, die in Niedersachsen stattfinden soll. Insofern ist das NVersG anzuwenden. Das NVersG gewährt in § 8 I NVersG die Einschränkung von Versammlungen unter freiem Himmel, so dass § 8 I NVersG eine wirksame Ermächtigungsgrundlage darstellt.
b) Formelle Rechtmäßigkeit
Zudem müsste die formelle Rechtmäßigkeit gegeben sein.
aa) Zuständigkeit
Dies erfordert zunächst die Zuständigkeit der B, die laut Sachverhalt jedoch gegeben ist.
bb) Verfahren
Außerdem müsste das für VAe geltende Verfahren eingehalten worden sein. Dies setzt vor allem nach § 28 I VwVfG eine vorherige Anhörung der P voraus. Die B hat die P vor ihrer Entscheidung zu einem Konfliktgespräch eingeladen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Damit ist auch das Verfahren eingehalten worden.
cc) Form
Letztlich müsste die B die Form beachtet haben. Grundsätzlich ist ein VA formfrei, § 37 II 1 VwVfG. Wurde der VA jedoch schriftlich erlassen, so ist ihm eine Begründung gem. § 39 VwVfG hinzuzufügen. Aus welchen Gründen die B die Erprobung von Sitzblockaden jedoch verbietet, ist nicht ersichtlich. Insofern fehlt es an der Begründetheit und damit wäre der VA grundsätzlich formwidrig und formell unrechtmäßig. Allerdings ermöglicht § 45 Nr.2 VwVfG, für den Fall der fehlenden Begründung, eine Heilung der Formvorschrift, sofern die B bis zum Ende der Verhandlung die Begründung noch nachholt. Davon ist vorliegend zunächst auszugehen.
Insofern ist der VA zwar grundsätzlich nicht formell rechtmäßig, er kann es aber werden, sofern die B ihren Fehler heilen wird.
c) Materielle Rechtmäßigkeit
Dementsprechend ist weiter zu prüfen, ob der VA materiell rechtmäßig war.
aa) Tatbestandsmerkmale
Dies setzt zunächst voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage, also die Voraussetzungen des § 8 I NVersG, vorliegen.
(a) Versammlung unter freiem Himmel
Bei der von P geplanten Veranstaltung müsste es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel handeln. Eine Versammlung iSd NVersG ist gem. § 2 NVersG eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Unter freiem Himmel findet die Veranstaltung statt, wenn sie nicht zu den Seiten hin begrenzt ist. P hatte vor, sich mit anderen, Gelichgesinnten, zu treffen und gemeinsam Sitzblockaden zu erproben, die nicht ohne weiteres durch die Polizei aufzulösen sind. Diese Erprobung sollte zudem öffentlich und unter freiem Himmel stattfinden. Damit liegt eine Versammlung unter freiem Himmel vor.
(b) Zuständige Behörde, § 24 I Nr.1 NVersG
Die zuständige Behörde richtet sich nach § 24 I Nr.1 NVersG. Allerdings hat B sowohl als örtlich, wie auch als sachlich zuständige Sachbearbeiterin der Stadt S gehandelt, so dass sich hierbei keinerlei Probleme ergeben.
(c) Öffentliche Sicherheit
Überdies müsste durch die Versammlung der P die öffentliche Sicherheit gefährdet sein. Eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommt immer dann in Betracht, wenn ein Gesetzesverstoß vorhanden ist. Möglich erscheint vorliegend ein Verstoß gegen § 240 I StGB. Sollte eine Nötigung bejaht werden könne, so läge ein Gesetzesverstoß und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Demzufolge ist eine inzidente Prüfung des § 240 I StGB vorzunehmen und zwar aus dem Blickwinkel, dass die Versammlung tatsächlich stattgefunden hätte.
P könnte sich wegen Nötigung gem. § 240 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie die N- Partei mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Duldung, Handlung oder einem Unterlassen zwingt.
(aa.) Objektiver Tatbestand
Dann müsste zunächst der objektive Tatbestand des § 240 I StGB erfüllt sein.
((a.)) Nötigungsmittel
Dazu müsste die P Gewalt angewandt haben. Gewalt ist der (zumindest auch) physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines bestehenden oder erwarteten Widerstandes. Unbestritten und damit unproblematisch ist, dass die Herbeiführung einer körperlichen Zwangseinwirkung beim Opfer Gewalt ist, womit sowohl vis absoluta als auch vis compulsiva umfasst sind. Ob der Gewaltbegriff jedoch auf ein Verhalten ausgedehnt werden kann, das lediglich in der körperlichen Anwesenheit besteht und dessen Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist, war lange umstritten. Problematisch war dabei vor allem, dass die Gefahr der Ausuferung des Gewaltbegriffes bestand, der zu einem Widerspruch gegen den Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 II GG geführt hätte. Der BGH hat die Vorgaben dadurch versucht zu erfüllen, dass er eine Eingrenzung bezüglich der psychischen Zwangseinwirkung vornimmt, den Verzicht auf eine körperliche Kraftentfaltung beim Angriff aber aufrecht erhält und als sinnvoll einstuft. Im Bezug auf Sitzblockaden auf Autobahnen entwickelte der BGH eine Zwei-Reihen-Theorie, der bis heute zu folgen ist. Er entschied dabei, dass die erste Reihe von Autofahrern, die sich der Sitzblockade nähern, und die ohne eine Verletzung von Demonstranten in Kauf zu nehmen nicht weiterfahren können, lediglich einem psychischen Hindernis unterliegen. Dieses rein psychische Hindernis stelle jedoch noch keine Gewalt dar. Die „zweite Reihe“ von Autofahrern haben, durch die stehengebliebene „erste Reihe“, jedoch ein tatsächlich nicht überwindbares Hindernis vor sich. Insofern wird auf diese Reihe auch tatsächlicher Zwang ausgeübt, der physischer Natur ist und damit auch unter den Gewaltbegriff fällt.
Folgt man der Auffassung des BGH, indem man den vermittelten Zwang bzgl. der „zweiten Reihe“, für ausreichend erklärt, so ist dennoch daran zu denken, dass die Grundrechte der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, Art. 5, 8 GG, die Tat rechtfertigen könnten. Bei einer nach dem Versammlungsgesetz ordnungsgemäß angemeldeten, friedlichen Demonstration sind die mit der Durchführung notwendig verbundenen Nebenfolgen erlaubt. Gleiches gilt für Eil- und Spontandemonstrationen. Ist aber die Beeinträchtigung Dritter nicht bloße Nebenfolge, sondern beabsichtigt, so wird dies nicht mehr von Art. 8 GG gedeckt. Vielmehr kann diese Versammlung sogar aufgelöst werden. Auch Art. 5 GG rechtfertigt die Blockade nicht, denn § 240 StGB ist ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG.
Vorliegend würde die Probeblockade selbst noch keine Gewalt darstellen. Allerdings lag der Zweck der Erprobung von Sitzblockaden darin, diese polizeifeste Sitzblockade an der Gegendemonstration am 01.05.2013 durchzuführen und damit aktiv die N- Partei an ihrem Weiterkommen zu hindern und deren Versammlung zu unterbinden. Sowohl nach der Zwei-Reihen-Theorie, als auch nach der Einschränkung der Rechtfertigung über die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit übt mindestens die erste Personenreihe der N-Partei, die sich aufgrund der Sitzblockade der P nicht fortbewegen kann, als physisches Hindernis für die restlichen Versammlungsteilnehmer der N- Partei. Damit ist physische Gewalt und ein Nötigungsmittel gegeben.
((b.)) Nötigungshandlung
Überdies ist eine Nötigungshandlung, also eine Drohung, erforderlich. Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das Übel, wenn es einen Wertverlust darstellt, der aufgrund seines Ausmaßes geeignet ist, das Verhalten des Genötigten zu bestimmen. Durch die Sitzblockade würde P mit ihren Sitzblockadenteilnehmern aktiv die Versammlung der N-Partei behindern können, so dass bereits das vorbereitende Üben ein künftiges Übel in Aussicht stellt. Eine Nötigungshandlung liegt also vor.
((c.)) Nötigungserfolg
§ 240 I StGB ist ein Erfolgsdelikt, sodass die Nötigung erst vollendet ist, wenn das Opfer infolge des Einsatzes eines Nötigungsmittels auch tatsächlich die bezweckte Handlung oder Unterlassung vornimmt. Die N-Partei wäre an der Ausübung ihrer Versammlung tatsächlich gehindert, so dass auch ein Nötigungserfolg bestehen würde. Folglich ist auch der Nötigungserfolg vorhanden.
(bb.) Subjektiver Tatbestand
Der Zweck der Sitzblockade der P besteht gerade in der Behinderung der Versammlung der N-Partei, so dass nicht nur Vorsatz im Wege des dolus eventualis, sondern vielmehr dolus directus 1. Grades vorliegt und damit der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
(cc.) Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe für das Verhalten der P liegen nicht vor. Überdies ist die aktive Behinderung einer „genehmigten“ Versammlung unter dem Deckmantel der eigenen Versammlungsfreiheit weder von der Meinungs- noch von der Versammlungsfreiheit umfasst, und damit als verwerflich einzustufen. Aus diesem Grund ist auch die Rechtswidrigkeit gegeben.
(dd.) Schuld
Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass P auch schuldhaft handelte.
(ee.) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen der Nötigung gem. § 240 I StGB sind allesamt erfüllt, so dass sich P wegen Nötigung strafbar gemacht hätte, wenn sie die Sitzblockaden zum Zwecke der Behinderung der Versammlung der N- Partei erprobt und anschließend tatsächlich ausführt. Aufgrund des Vorliegens eines Gesetzesverstoßes ist damit die öffentliche Sicherheit gefährdet.
(d) Öffentliche Ordnung
Dadurch, dass die erprobte Sitzblockade nahezu polizeifest und damit nicht oder nur schwer aufzulösen wäre, hätte dies auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zur Folge.
(e) Gefahr
Weiterhin müsste eine Gefahr vorliegen, also ein Zustand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens erwarten lässt. P hat bereits im Vorjahr im Wege einer Sitzblockade versucht, die Versammlung der N-Partei zu behindern. Des Weiteren ist sie davon überzeugt, dass es ihr Recht sei, diese Behinderung vorzunehmen, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Behinderung und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben sind.
(f) Unmittelbarkeit
Letztlich müsste die Gefahr auch unmittelbar sein, also allzeit in ein konkretes Ereignis umzuschlagen drohen. Die tatsächliche Gegendemonstration soll bereits in zwei Wochen stattfinden, so dass ein zeitlicher Zusammenhang zur Vorbereitung der Sitzblockaden zu sehen ist. Die Unmittelbarkeit ist damit vorhanden.
(g) Zwischenergebnis
Damit liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 8 I NVersG vor.
bb) Richtiger Adressat
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wird überdies vorausgesetzt, dass sich die Maßnahme der Behörde gegen den Störer, als den richtigen Adressaten, wendet. Die Beschränkung von Versammlungen nach § 8 I NVersG ist dem Versammlungsleiter iSd § 7 I 1 NVersG mitzuteilen. P hat die Versammlung ins Leben gerufen und ist für die Ausführung und Einhaltung der Beschränkungen als Versammlungsleiterin verantwortlich. Der Bescheid der B wurde auch an sie gerichtet, so dass sie richtiger Adressat der Maßnahme ist.
cc) Rechtsfolge
Die materielle Rechtmäßigkeit wäre allerdings nur gegeben, wenn auch die Rechtsfolge des § 8 I NVersG eingehalten worden wäre.
(a) Ermessen
§ 8 I NVersG ist eine Ermessensvorschrift, so dass die Entscheidung der B lediglich eingeschränkt, nämlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, überprüfbar ist, § 114 VwGO.
(aa.) Ermessensnichtgebrauch
In Betracht kommt zunächst ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauch. Ein solcher Fehler ist immer dann anzunehmen, wenn die Behörde gar nicht erkannt hat, dass sie in ihrer Entscheidung frei ist, sondern vielmehr davon ausgeht, dass sie einer gebundenen Entscheidung unterliegt. Die B ist vorliegend der Ansicht gewesen, dass sie die Versammlung genehmigen könne und hat nicht erkannt, dass eine Versammlung genehmigungsfrei ist. Indem sie die Versammlung vermeintlich genehmigt und lediglich mit vermeintlichen Auflagen belegt hat, könnte man ein Verhalten erkennen, dass einer Ermessensausübung entspräche, denn sie hat die Versammlung aus ihrer Sicht nicht vollständig verboten, sondern lediglich eingeschränkt.
Allerdings stellt die Beschränkung einen eigenständigen VA dar und ist gerade nicht an einen Grund-VA geknüpft. Über die Art und Weise der Beschränkung hat sich die B allerdings keine Gedanken gemacht. Dies lässt sich auch aus der fehlenden Begründung ihrer Entscheidung erkennen. Insofern muss man im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangen, dass die B keinerlei Ermessen ausgeübt hat. Ein Ermessensnichtgebrauch und damit ein Ermessensfehler ist damit vorhanden.
(bb.) Ermessensreduktion auf Null
Ein solcher Fehler wäre aber unbeachtlich, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegen würde. Dann dürfte die Behörde in diesem konkreten Fall nicht von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis abweichen, sondern würde mehr oder weniger einer gebundenen Entscheidung unterliegen. Für eine Ermessensreduktion auf Null liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor, so dass der Ermessensnichtgebrauch auch nicht geheilt werden kann. Der Ermessensfehler bleibt damit weiterhin bestehen.
(b) Verhältnismäßigkeit
Obwohl die Rechtsfolge nicht beachtet wurde und damit der VA bereits an dieser Stelle rechtswidrig ist, ist unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips aus Art 20 III GG und aufgrund der Erstellung eines ausführlichen Gutachtens darüberhinaus zu klären, ob die Maßnahme der Behörde verhältnismäßig ist.
(aa.) Legitimer Zweck
Dies erfordert zunächst die Verfolgung eines legitimen Zweckes seitens der Behörde. Die B wollte vorliegend verhindern, dass durch die Erprobung von Sitzblockaden die Durchführung einer Sitzblockade in der Weise eingeübt wird, die nicht ohne weiteres von der Polizei aufgelöst werden kann und damit eine nicht verbotene Versammlung zu stören vermag. Eine derartige Störung ist gem. § 4 NVersG verboten. Damit verfolgt die B einen legitimen Zweck.
(bb.) Mittel
Als Mittel zur Durchführung des legitimen Zwecks wählt die B die Möglichkeit der Beschränkung der Versammlung gem. § 8 I NVersG.
(cc.) Zweck- Mittel- Relation
Darüber hinaus muss eine Zweck-Mittel-Relation gegeben sein.
((a.)) Geeignetheit
Insofern muss das gewählte Mittel zur Erreichung des legitimen Zweckes zunächst geeignet sein. Wenn die B die öffentliche Erprobung von Sitzblockaden unterbindet, wird es der P nicht ohne größere Probleme möglich sein, eine polizeifeste Sitzblockade zu erproben. Damit ist die Geeignetheit zu bejahen.
((b.)) Erforderlichkeit
Das Mittel müsste zur Zweckerreichung aber auch erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist immer dann gegeben, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel vorhanden ist. Die Versammlung der P am 16.04.2013 verfolgte ausschließlich den Zweck der Erprobung von Sitzblockaden. Die B hätte damit keine andere, gleich effektive Beschränkung wählen können, um die Erprobung zu verhindern, als diese Erprobung im Ganzen zu unterbinden. Damit ist die Beschränkung auch erforderlich gewesen, um einen störungsfreien Ablauf der Versammlung der N-Partei zu ermöglichen. Die Erforderlichkeit liegt damit ebenfalls vor.
((c.)) Angemessenheit
Letztlich bedarf es einer Angemessenheit zwischen dem eingesetzten Mittel und dem verfolgten Zweck, die eine Rechtsgüterabwägung voraussetzt.
((aa.)) Rechtsgut, weswegen eingegriffen wird
Zunächst ist das Rechtsgut herauszufiltern, weswegen seitens der Behörde überhaupt eingegriffen wird. Vorliegend möchte die B die Versammlungsfreiheit der N-Partei schützen. Dies wäre bei einer vorhandenen Sitzblockade nicht in ausreichendem Maße gewährleistet, denn dadurch würde die P in die Entschließungs- und Handlungsfreiheit der Teilnehmer der N-Partei eingreifen. Insofern ist Art. 2 I GG dasjenige Rechtsgut, weswegen eingegriffen wird.
((bb.)) Rechtsgut, in welches eingegriffen wird
Auf der anderen Seite ist dasjenige Rechtsgut herauszufiltern, in welches eingegriffen wird. Die Beschränkung der Versammlung der P, dem im Endeffekt ein Verbot der Versammlung gleichkommt, stellt einen Eingriff in ihr durch Art. 8 I GG gewährtes Recht auf Versammlungsfreiheit dar.
((cc.)) Rangfolge
Unter Beachtung der Rangfolge von Grundrechten ist vorliegend festzustellen, dass Art. 8 I GG grundsätzlich als spezielleres Grundrecht höher wiegt, als der Auffangtatbestand des Art. 2 I GG.
((dd.)) Einzelfallbetrachtung
Dennoch ist hinsichtlich der Gewichtung eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. P kann ihre Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG in einer Art ausüben, die Art. 2 I GG nicht berührt. Allerdings legt die P es ausschließlich darauf an, unter dem Deckmantel der Versammlungsfreiheit eine andere Versammlung aktiv zu stören und möglichst zu behindern. Der Zweck ihrer Versammlung besteht ausschließlich in der Vorbereitung von möglichst effizient störenden Maßnahmen. Insofern ergibt eine Einzelfallbetrachtung, dass trotz des grundsätzlich spezielleren Grundrechts aus Art. 8 I GG eine Unterwertigkeit im vorliegenden Fall besteht und der Schutz der Entschließungs- und Handlungsfreiheit der N-Partei höherwertiger und schützenswerter ist.
((ee.)) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit sind sämtlich erfüllt, so dass die Beschränkung der Versammlung der P zum Schutz der Störungsfreiheit der Versammlung der N-Partei verhältnismäßig ist.
(c.) Zwischenergebnis
Die Entscheidung der B ist zwar ermessensfehlerhaft, aber verhältnismäßig erfolgt.
dd) Zwischenergebnis
Die Entscheidung der Behörde war materiell nicht rechtmäßig.
d) Zwischenergebnis
Der VA ist nicht rechtmäßig zustande gekommen.
2. Subjektive Rechtsverletzung
Für das Vorliegen einer begründeten Klage ist aber überdies erforderlich, dass der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde. Die P könnte durch den materiell unrechtmäßigen VA und dem darin enthaltenden Verbot der Erprobung von Sitzblockaden in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG verletzt worden sein.
a) Schutzbereich
Es handelt sich vorliegend um eine Versammlung iSd Art. 8 I GG und P als Deutsche ist zur Geltendmachung des Grundrechts berechtigt, so dass sowohl der persönliche, als auch der sachliche Schutzbereich des Art. 8 I GG vorliegen.
b) Eingriff
Durch das Verbot der Erprobung von Sitzblockaden liegt zudem ein Eingriff vor.
c) Rechtfertigung
Zu klären bleibt allerdings, ob der Eingriff in den Schutzbereich gerechtfertigt werden kann.
aa) Schranke
Grundsätzlich wird die Versammlungsfreiheit des Art. 8 I GG nicht schrankenlos gewährleistet. Sie ist vielmehr durch oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar, sofern dieses Gesetz verfassungsmäßig ist. Vorliegend existiert das NVersG, das durch seinen § 8 I NVersG die Beschränkung von Versammlungen ausdrücklich gewährleistet, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Das NVersG ist zudem verfassungsgemäß. Insofern existiert durch § 8 I NVersG eine rechtmäßige Schranke.
bb) Schranken-Schranke
Weiterhin ist aber Voraussetzung, dass das verfassungsgemäße Gesetz die Versammlungsfreiheit nicht soweit einschränkt, dass das Grundrecht nahezu gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Es muss insofern ein verfassungsgemäßer Eingriff in Art. 8 I GG vorhanden sein. Wie oben jedoch bereits festgestellt werden konnte, überwiegt im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung des vorliegenden Falles das Grundrecht der N-Partei aus Art. 2 I GG das Grundrecht der P aus Art. 8 I GG. Insofern erfolgte ein verhältnismäßiger Eingriff.
d) Zwischenergebnis
Der Eingriff in Art. 8 I GG ist gerechtfertigt, mit der Konsequenz, dass Art. 8 I GG nicht verletzt wurde und eine subjektive Rechtsverletzung der P nicht angenommen werden kann.
3. Ergebnis
Die FFK der P gem. § 113 I 4 VwGO analog ist zwar vor dem Verwaltungsgericht Hannover zulässig, allerdings wegen fehlender subjektiver Rechtsverletzung unbegründet.
II. Zu § 42 I, 1. Alt. VwGO
Die Anfechtungsklage der P gem. § 42 I, 1. Alt. VwGO wäre begründet, soweit der VA tatsächlich rechtswidrig ist und die P in ihren subjektiven Rechten verletzt.
1. Rechtmäßigkeit des VA
Damit ist festzustellen, ob der zweite Bescheid, der ein Verbot der Annäherung mit Clownskostümen an die zeitgleich stattfindende Demonstration der N-Partei enthält, rechtswidrig ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Bescheid auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und sowohl formell, als auch materiell rechtmäßig ist.
a) Ermächtigungsgrundlage
Als Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung einer in Niedersachsen stattfindenden Versammlung kommt § 8 I NVersG in Betracht.
b) Formelle Rechtmäßigkeit
Auch hinsichtlich des zweiten Bescheides hat die sachlich und örtlich zuständige Behörde der S gehandelt. Das zwischen B und P geführte Kooperationsgespräch erfüllt zudem das Anhörungserfordernis aus § 28 I VwVfG, so dass auch das Verfahren eingehalten wurde. Aufgrund des schriftlich erlassenen Bescheides wäre eine Begründung seitens der Behörde notwendig, § 37 II 1 VwVfG iVm § 39 I 1 VwVfG. In der von B dargelegten Angst, dass es wegen des Tragens von Clownskostümen zu einer Provokation der N-Partei und dadurch zu Ausschreitungen kommen könnte, liegt eine ausreichende Begründung vor. Damit ist auch das Formerfordernis schriftlich erlassener VAe Rechnung getragen worden. Die formelle Rechtmäßigkeit des zweiten Bescheides ist gegeben.
c) Materielle Rechtmäßigkeit
Auch die materielle Rechtmäßigkeit müsste erfüllt sein.
aa) Tatbestandsmerkmale
Dazu müssten zunächst sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage, also des § 8 I NVersG vorliegen.
(a.) Versammlung
Bei der von P geplanten Veranstaltung handelt es sich um eine Gegendemonstration, also um eine Zusammenkunft von mehr als zwei Personen, die gemeinsam ihre Interessen gegen die der N-Partei öffentlich kundgeben wollen und damit um eine Versammlung iSd § 2 NVersG.
(b.) Zuständige Behörde, § 24 I Nr.1 NVersG
Die zuständige Behörde iSd § 24 I Nr.1 NVersG hat laut Sachverhalt vorliegend gehandelt.
(c.) Öffentliche Sicherheit
Überdies müsste die öffentliche Sicherheit gefährdet sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Gesetzesverstoß vorhanden ist. Vorliegend könnte sich ein solcher Gesetzesverstoß aus Art. 8 II GG iVm § 4 NVersG ergeben. Grundsätzlich darf die Versammlungsfreiheit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Ein solches Gesetz stellt das NVersG auf alle Fälle dar und dieses ist auch verfassungsmäßig. Fraglich ist daher allein, ob das Verhalten der P gegen § 4 NVersG verstößt. Dazu müssten wiederum die Voraussetzungen des § 4 NVersG vorliegen.
(aa.) Nicht verbotene Versammlung
Die N-Partei ist eine demokratisch legitimierte Partei, solange das Bundesverfassungsgericht nicht etwas Gegenteiliges feststellt, Art. 21 II 1, 2 GG. Damit besitzt sie auch die Berechtigung an Versammlungen teilzunehmen oder selbst Versammlungen zu organisieren. Die Versammlung der N-Partei war dementsprechend zu Recht nicht verboten.
(bb.) Ziel ist die Behinderung ordnungsgemäßer Durchführung
Des Weiteren müsste P mit ihrer Versammlung das Ziel verfolgen, die nicht verbotene Versammlung der N-Partei in der Art und Weise zu stören, dass deren ordnungsgemäße Durchführung nicht mehr möglich ist. Die Gegendemonstration an sich behindert die Versammlung der N-Partei jedoch grundsätzlich nicht. Allerdings erfolgt durch das Tragen von Clownskostümen in unmittelbarer Nähe zu den Versammlungsteilnehmern der N-Partei eine Lächerlichmachung ihrer Interessen. Dies hat zur Folge, dass die eigentlichen Interessen der N-Partei in den Hintergrund geraten und die Versammlung an sich überflüssig erscheinen lassen. Genau darauf legt es die P mit ihrer Gegendemonstration und dem Tragen von Clownskostümen jedoch an. Insofern ist das Ziel der Versammlung der P ausschließlich die Behinderung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung der N-Partei.
(cc.) Zwischenergebnis
Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 8 II GG iVm § 4 NVersG vor und existiert ein Gesetzesverstoß sowie eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit.
(b.) Öffentliche Ordnung
Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ist ebenfalls vorhanden.
(c.) Gefahr
Allerdings müsste die Beeinträchtigung so stark sein, dass von einer Gefährdung gesprochen werden kann. Eine Gefahr ist ein Zustand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens erwarten lässt. Wenn die S das Tragen von Clownskostümen nicht unterbindet, so wird die Lächerlichmachung der N-Partei unabdingbar eintreten und die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Versammlung verhindert. Insofern besteht ein Zustand, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens erwarten lässt. Damit ist eine Gefahr gegeben.
(d.) Unmittelbarkeit
Überdies müsste die Gefahr unmittelbar bevorstehen. Die Gegendemonstration der P soll bereits in zwei Wochen stattfinden. Ein unmittelbarer, zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gefahr und der Versammlung besteht damit.
(e.) Richtiger Adressat
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wird überdies vorausgesetzt, dass sich die Maßnahme der Behörde gegen den Störer, als den richtigen Adressaten, wendet. Die Beschränkung von Versammlungen nach § 8 I NVersG ist dem Versammlungsleiter iSd § 7 I 1 NVersG mitzuteilen. P hat die Versammlung ins Leben gerufen und ist für die Ausführung und Einhaltung der Beschränkungen als Versammlungsleiterin verantwortlich. Der Bescheid der B wurde auch an sie gerichtet, so dass sie richtiger Adressat der Maßnahme ist.
bb) Rechtsfolge
Zu untersuchen ist weiterhin, ob die Rechtsfolge beachtet worden ist und die Entscheidung verhältnismäßig war.
(a.) Ermessen
§ 8 I NVersG stellt die Entscheidung über die Anordnung von Beschränkungen der Versammlung in das Ermessen der Behörde. Insofern ist aufgrund des § 114 VwGO lediglich eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin möglich.
(aa.) Ermessensnichtgebrauch
Für einen Ermessensnichtgebrauch dürfte die B nicht erkannt haben, dass ihre Entscheidung in ihrem Ermessen steht und sie damit die Wahl über die Rechtsfolge der Maßnahme hat. Betrachtet man hier wiederum die Fehlannahme der B, dass das Verbot von Clownskostümen eine Art Nebenbestimmungen darstellt, dann hätte sie durch die Beschränkung des Haupt-VAes und des nicht generellen Verbots der Versammlung Ermessen ausgeübt. Die Versammlung der P war jedoch nicht genehmigungsfähig, so dass die Beschränkung einen eigenen Haupt-VA darstellt. Hinsichtlich der Clownskostüme hat die B jedoch entschieden, dass diese eine Provokation der Versammlung der N-Partei darstellen könnte. Sie hat daraufhin aber das Tragen von Clownskostümen durch die P nicht vollständig verboten, sondern lediglich ein Näherungsverbot ausgesprochen, um eine Provokation zu vermeiden. Die vorhandene Begründung ihrer Entscheidung, sowie die Abwägung zwischen Verbot und Beschränkung machen deutlich, dass sich die B in diesem Fall über ihre verschiedenen Möglichkeiten des Handelns im Klaren war. Ein Ermessensnichtgebrauch ist daher abzulehnen, denn die B hat Ermessen ausgeübt.
(bb.) Ermessensüberschreitung
Ein Ermessensfehler könnte allerdings in Form der Ermessensüberschreitung vorliegen, wenn die von B getroffene Entscheidung eine Grundrechtsverletzung darstellen würde. In Betracht käme eine Verletzung der durch Art. 8 I GG geschützten Versammlungsfreiheit, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
((a.)) Schutzbereich
Dafür erforderlich ist zunächst die Eröffnung des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs. Es handelt sich vorliegend um eine Versammlung iSd Art. 8 I GG und P als Deutsche ist zur Geltendmachung des Grundrechts berechtigt, so dass sowohl der persönliche, als auch der sachliche Schutzbereich des Art. 8 I GG eröffnet sind.
((b.)) Eingriff
Durch das Verbot der Annäherung an die Versammlung der N-Partei mit Clownskostümen ist ein Eingriff vorhanden.
((c.)) Rechtfertigung
Fraglich ist jedoch, ob der Eingriff in den Schutzbereich gerechtfertigt werden kann.
((aa.)) Schranke
Grundsätzlich wird die Versammlungsfreiheit des Art. 8 I GG nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, sofern dieses Gesetz verfassungsmäßig ist. Vorliegend existiert das NVersG, das durch seinen § 8 I NVersG die Beschränkung von Versammlungen ausdrücklich gewährleistet, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Das NVersG ist zudem verfassungsgemäß. Insofern existiert durch § 8 I NVersG eine rechtmäßige Schranke.
((bb.)) Schranken-Schranke
Weiterhin dürfte das verfassungsgemäße Gesetz die Versammlungsfreiheit nicht soweit einschränken, dass das Grundrecht nahezu gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Es muss insofern ein verfassungsgemäßer Eingriff in Art. 8 I GG vorhanden sein. Dies wäre dann der Fall, wenn der Eingriff in den Schutzbereich verhältnismäßig war.
(((a.))) Legitimer Zweck
Insofern müsste die B mit dem Näherungsverbot einen legitimen Zweck erfüllt haben. Die B war sich sicher, dass das Tragen von Clownskostümen in der Nähe der Versammlung der N-Partei eine Lächerlichmachung der Interessen der N-Partei und damit eine Provokation zur Folge habe. Sie war darüber hinaus der Ansicht, dass das Tragen der Clownskostüme ausschließlich darauf ausgerichtet war, die Versammlung der N-Partei zu behindern. Ein solches Verhalten ist durch § 4 NVersG jedoch verboten, so dass die B durch das Näherungsverbot lediglich die Einhaltung des NVersG und damit einen legitimen Zweck verfolgte.
(((b.))) Mittel
Das zur Verfolgung des legitimen Zwecks eingesetzte Mittel ist das Verbot der Annäherung mit Clownskostümen auf 200 m an die N-Partei.
(((c.))) Zweck-Mittel-Relation
Ferner muss eine Betrachtung der Zweck-Mittel-Relation erfolgen.
(((aa.))) Geeignetheit
Das Näherungsverbot war geeignet, die Provokation der N-Partei aufgrund des Tragens von Clownskostümen durch P und ihre Anhänger, sowie die damit verbundene Lächerlichmachung zu unterbinden.
(((bb.))) Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit ist immer dann gegeben, wenn kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel vorhanden ist, das den legitimen Zweck auf die gleiche Weise erfüllt hätte. Die B hätte der P das Tragen von Clownskostümen im Ganzen verbieten können. Dies hätte aber einen erheblicheren Eingriff dargestellt, als lediglich die Annäherung einzuschränken. Insofern existiert kein milderes Mittel, so dass das Näherungsverbot erforderlich war.
(((cc.))) Angemessenheit
Letztlich müsste das Näherungsverbot verhältnismäßig im engeren Sinne, also angemessen sein. Dies setzt die Durchführung einer Rechtsgüterabwägung voraus.
((((a.)))) Rechtsgut, weswegen eingegriffen wird.
Dafür ist zunächst das Rechtsgut herauszufiltern, weswegen der Eingriff erfolgt. Wegen des Tragens von Clownskostümen, der damit verbundenen Lächerlichmachung der Interessen der N-Partei und der naheliegenden Provokation würde die P möglicherweise die Versammlung der N-Partei behindern. Vorliegend möchte die B durch ihr Verbot die Störungsfreiheit der nicht verbotenen Versammlung der N-Partei gewährleisten und schützen. Das Rechtsgut, weswegen der Eingriff erfolgte ergibt sich damit aus Art. 8 I GG iVm § 4 NVersG.
((((b.)))) Rechtsgut, in welches eingegriffen wird
Auf der anderen Seite ist dasjenige Rechtsgut herauszufiltern, in welches eingegriffen wird. Das Verbot, sich mit Clownskostümen mehr als 200 m an die Versammlung der N-Partei anzunähern, beschränkt die P in der freien Ausübung und Kundgebung ihrer Interessen im Rahmen einer Zusammenkunft mit Gleichgesinnten. Das Näherungsverbot stellt damit einen Eingriff in die durch Art. 8 I GG gewährte Versammlungsfreiheit dar.
((((c.)))) Rangfolge
Vorliegend stehen sich damit das Recht auf störungsfreie Ausübung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG iVm § 4 NVersG auf Seiten der N-Partei und das Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG auf Seiten der P gegenüber. Beide Male ist damit Art. 8 I GG betroffen und damit grundsätzlich eine Gleichwertigkeit der Grundrechte gegeben, wobei das Recht der N-Partei wegen der innewohnenden Konkretisierung geringfügig höher wiegt.
((((d.)))) Einzelfallbetrachtung
Hinsichtlich der Gewichtung der Rechte im konkreten Fall ist jedoch eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Würde man der P erlauben, an dem Tag der Versammlung der N-Partei Clownskostüme in deren Nähe zu tragen, so würden Außenstehende sich überwiegend auf die Kostümierung und gerade nicht auf die Interessen der N-Partei konzentrieren, die diese durch ihre Versammlung vermitteln möchte. Gegen die Teilnehmer der Gegendemonstration unter der Leitung der P könnte sich die N-Partei im konkreten Fall auch nicht zur Wehr setzen. Überdies ist zu bemerken, dass es sich bei der N-Partei um eine verfassungsgemäße Partei handelt, die – sofern das BVerfG nicht ihre Verfassungswidrigkeit feststellt, Art. 21 II 1, 2 GG- die gleichen Rechte besitzt, wie die P. Insofern ist es nicht gerechtfertigt, die Interessen der P höher zu stellen, als die der N-Partei.
Überdies soll das NVersG und damit auch § 4 NVersG die Ausübung und die Grenzen der Versammlungsfreiheit konkretisieren. Insofern stellt das Störungsverbot einen individuelleren Schutz dar, als die allgemein durch Art. 8 I GG gewährte Versammlungsfreiheit. Folglich muss eine Einzelfallbetrachtung unter den genannten Aspekten zu dem Schluss gelangen, dass das Recht der N-Partei auf störungsfreie Ausübung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG iVm § 4 NVersG das Recht der P auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG überwiegt.
((((e.)))) Zwischenergebnis
Damit ist die Verhängung des Näherungsverbotes angemessen.
(((dd.))) Zwischenergebnis
Die Zweck-Mittel-Relation fällt zu Gunsten der N-Partei aus.
(((d.))) Zwischenergebnis
Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 I GG war verhältnismäßig, so dass die Schranken-Schranke erfüllt wurde und der Eingriff gerechtfertigt ist.
(b.) Zwischenergebnis
Eine Grundrechtsverletzung ist nicht gegeben. Damit hat die B das ihr eingeräumte Ermessen aber auch nicht überschritten. Ein Ermessensfehlgebrauch kommt überdies ebenfalls nicht in Betracht. Folglich ist kein Ermessensfehler vorhanden und die B hat ihr Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Rechtsfolge wurde von der B beachtet.
cc) Zwischenergebnis
Die Verhängung des Näherungsverbotes gegenüber der P seitens der B ist materiell rechtmäßig.
2. Subjektive Rechtsverletzung
Da eine Abwägung der Interessen im konkreten Fall keine Grundrechtsverletzung der P ergibt, ist überdies eine subjektive Rechtsverletzung nicht einschlägig.
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Der VA ist rechtmäßig und die P nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, so dass die Anfechtungsklage der P gem. § 42 I, 1. Alt. VwGO unbegründet ist.
E. Gesamtergebnis
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet und die Klagen sind jeweils zulässig. Allerdings sind sowohl die FFK gem. § 113 I 4 VwGO analog, als auch die Anfechtungsklage gem. § 42 I, 1. Alt. VwGO unbegründet.
Das Verwaltungsgericht Hannover wird die Klagen der P als unbegründet zurückweisen.
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