Vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 II BGB – Klausurfall c.i.c.

Zustandekommen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses.Umfang des Schadensersatzes bei c.i.c.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: arturasker/Shutterstock.com

Sachverhalt

B aus München möchte mit seiner Tochter deren bestandene Abiturprüfung feiern. Er reserviert telefonisch im edlen Restaurant K, in dem grundsätzlich Tische nur gegen Reservierung vergeben werden, für einen Freitagabend einen Tisch für zwei Personen. K hat für diesen Tag nur noch einen Vierer-Tisch frei, den er für B vorsieht. Auf Bitte des K bestätigt B die Reservierung noch einmal schriftlich. Einen Tag vor dem Restaurantbesuch kommt es zwischen B und seiner Tochter zu einem Streit. An ein gemeinsames Essen ist nicht mehr zu denken. B vergisst aufgrund des Streites, die Reservierung bei K zu stornieren.

Am Freitagmorgen fragt D bei K an, ob am Abend noch ein Tisch für 4 Personen frei sei, was K mit Hinweis darauf verneint, dass alles ausgebucht sei.

Als B am Abend nicht erscheint, ist K empört. Er verlangt von B die Zahlung von 140 Euro. K behauptet dazu, sein durchschnittlicher Umsatz pro Gast liege bei 75 Euro. Unter Abzug seiner Aufwendungen ergebe sich daraus ein durchschnittlicher Gewinn von 35 Euro pro Person. Durch die Abweisung des D sei ihm dementsprechend ein Gewinn von 140 Euro entgangen.

Hat K gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 140 Euro ?

Lösung

I. Vertraglicher Zahlungsanspruch gem. § 311 I BGB

Ein Zahlungsanspruch des K gegen B in Höhe von 140 Euro könnte sich als Erfüllungsanspruch aus einem Bewirtungsvertrag ergeben. Das setzt voraus, dass zwischen K und B ein Bewirtungsvertrag auch tatsächlich vereinbart wurde. Ein Bewirtungsvertrag ist ein gemischt-typischer Vertrag, der Elemente des Kauf-, Miet-, Dienst-, Werk- und auch Verwahrungsvertrages enthält und vor allem darauf gerichtet ist, dass Speisen und Getränke gegen Entgelt in einer bestimmten Räumlichkeit konsumiert werden. Hier liegt eine telefonische und anschließend auch schriftlich bestätigte Reservierung eines Tisches für einen bestimmten Zeitpunkt vor. Diese Reservierungsvereinbarung enthält allerdings keinerlei Abrede über die Art und Menge der zu konsumierenden Speisen und Getränke und damit auch nichts über die Höhe des zu leistenden Entgelts. Es fehlt also an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile des Bewirtungsvertrages. Da ein Vertrag ohne Willenseinigung über die essentialia negotii aber nicht zustande kommt, ist in der vorliegenden Reservierungsvereinbarung kein Abschluss eines Bewirtungsvertrages zu sehen. Ein Erfüllungsanspruch auf Zahlung kann sich daraus folglich nicht ergeben.

II. Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 I, 311 I, 241 II, 249 S. 1 BGB

Möglicherweise könnte aber B dem K gemäß §§ 280 I, 311 I BGB zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus einem Vorvertrag verpflichtet sein.

1. Bestehen eines Vorvertrages

In der Reservierung eines Restauranttisches lässt sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich kein verbindlicher Vorvertrag auf den späteren Abschluss eines Bewirtungsvertrages sehen. Zwar möchten sich Wirt und Gast mit der Reservierung jeweils die Chance eröffnen, dass es zu einer entgeltlichen Bewirtungsleistung kommt. Fehlt es jedoch wie hier vollständig an einer Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, ist eine rechtliche Bindung in der Regel nicht gewollt.

2. Ergebnis

Ein Anspruch aus §§ 311 I, 241 II BGB scheidet mithin aus.

III. Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II, 249 S. 1 BGB

Möglicherweise ist B jedoch eine culpa in contrahendo (c.i.c.) vorzuwerfen, also die Verletzung einer vorvertraglichen Rücksichtnahmepflicht.

1. Schuldverhältnis nach § 311 II Nr. 1 BGB

Gemäß § 311 II Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten aus § 241 II BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Die Reservierung eines Restauranttisches ist ein Vorbereitungsakt zum späteren Abschluss eines Bewirtungsvertrages und dient seiner Anbahnung. Durch die vorliegende Reservierungsvereinbarung ist also ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 II BGB entstanden.

2. Pflicht aus § 311 II Nr. 1 BGB

Fraglich ist nun, ob B eine hieraus resultierende Pflicht verletzt hat. Eine der wichtigsten Fallgruppen der c.i.c. liegt in dem grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen, wenn der Eindruck eines sicheren Vertragsschlusses erweckt wurde. Ob hier ein derartiger Fall vorliegt, ist zweifelhaft, da B nach dem Zerwürfnis mit seiner Tochter einen triftigen Grund hatte, auf das gemeinsame Essen zu verzichten und vom Abschluss des ursprünglich geplanten Bewirtungsvertrages Abstand zu nehmen.

3. Pflicht aus §§ 311 II, 241 II BGB

Eine Pflichtverletzung im Sinne der c.i.c. ist nicht nur bei grundlosem Abbruch der Vertragsverhandlungen gegeben. Gemäß §§ 311 II, 241 II BGB ist allgemein auf die Interessen der Gegenseite Rücksicht zu nehmen, was im Einzelfall auch dazu verpflichten kann, die Entscheidung über die Abstandnahme vom Vertragsschluss der Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, wenn diese daraufhin entsprechend umdisponieren muss. Insoweit ist hier besonders zu beachten, dass in dem Restaurant des K Tische üblicherweise nur gegen Reservierung vergeben werden und mit Zufallskundschaft, an die ein ursprünglich reservierter Tisch notfalls vergeben werden könnte, grundsätzlich nicht zu rechnen ist. Angesichts dessen durfte K darauf vertrauen, dass B für den Fall seiner Verhinderung rechtzeitig die Reservierung absagen würde, damit der Platz im Restaurant noch anderweitig vergeben werden könnte. Indem B die Reservierung aber nicht in dem Moment stornierte, als er sich zum Nichterscheinen entschloss, hat er die berechtigten und für ihn erkennbaren Interessen des B missachtet und eine Rücksichtnahmepflicht im Sinne des § 241 II BGB schuldhaft – mindestens fahrlässig nach § 276 II BGB – verletzt.

4. Rechtsfolge: Schadensersatz

Fraglich ist die Höhe des dem Grunde nach gegebenen Schadensersatzanspruchs. Der durch die nicht erfolgte Stornierung der Reservierung verursachte Schaden könnte darin liegen, dass K den D nicht bewirten konnte und ihm daraufhin nach eigener – als zugestanden anzusehender – Darstellung ein Gewinn in Höhe von 4 x 35 Euro (140 Euro) entgangen ist. Möglicherweise ist der ersatzfähige Schaden aber auch nur darin zu sehen, dass B nicht verabredungsgemäß mit seiner Tochter am Freitagabend zum Essen erschienen ist und K so ein Gewinn in Höhe von 2 x 35 Euro (70 Euro) entging.

a.) Grundsätzlich negatives Interesse

Der Schadensersatz wegen c.i.c. richtet sich nach § 249 I BGB und ist grundsätzlich auf das sogenannte negative Interesse gerichtet: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte, wenn er also nicht auf das Zustandekommen des geplanten Geschäfts vertraut hätte (daher auch sog. Vertrauensschaden). Hätte er ohne das schädigende Verhalten einen günstigeren Vertrag mit einem Dritten geschlossen, wird ebenfalls der insoweit entgangene Gewinn erfasst.

b.) Begrenzung durch Erfüllungsinteresse

Als die c.i.c. allerdings noch kein gesetzlich normiertes Rechtsinstitut war, sondern über eine Analogie zu den §§ 122, 179, 307 BGB hergeleitet wurde, war umstritten, ob das positive Interesse (auch Erfüllungsinteresse) das negative Interesse begrenze. Bei Ersatz des Erfüllungsinteresses ist der Geschädigte so zu stellen, wie er bei vertragsgemäßer Leistung gestanden hätte.

aa.) Befürwortende Ansicht

Für diese Art der Begrenzung wurde angeführt, dass der Geschädigte nicht besser stehen dürfe, als er bei Abschluss und ordnungsgemäßer Erfüllung des in Aussicht genommenen Vertrages gestanden hätte. Demgegenüber wurde betont, dass es für eine solche Begrenzung an einer Regelung fehle, wie sie in §§ 122 I, 179 II, 307 BGB a.F. für die dortigen Fälle getroffen sei. Dieses systematische Argument mag früher verwundert haben, war doch die Rechtsfigur der c.i.c. insgesamt nicht gesetzlich geregelt.

bb.) Ablehnende Ansicht

Heutzutage aber lässt sich dieses Argument gegen eine Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse nutzbar machen. Denn nach den einschlägigen §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB ist der durch die Pflichtverletzung entstehende Schaden zu ersetzen, wobei die Absätze 2 und 3 von § 280 BGB lediglich für Verzögerungsschäden und für den Schadensersatz statt der Leistung Einschränkungen enthalten. Entsprechende Regelungen wie in §§ 122 I, 179 II BGB finden sich nicht.

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cc.) Stellungnahme

Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Weitere Begrenzungen wie bei §§ 122 I, 179 II BGB sind gerade nicht vorgesehen, so dass eine Höhenbeschränkung vom Gesetz offensichtlich nicht gewollt ist. Im Übrigen kann in einer Konstellation wie der vorliegenden ja gerade nicht davon die Rede sein, dass der Gläubiger der Rücksichtnahmepflicht nicht mehr als die Erfüllung des ursprünglich angestrebten Vertrages erwarten durfte. Hätte B sich hier ordnungsgemäß verhalten und rechtzeitig die Reservierung storniert, wäre kein Bewirtungsvertrag zwischen ihm und K geschlossen worden, sondern zwischen K und D mit der Folge eines behaupteten Gewinns von 140 Euro. Nach alledem ist der Schaden also in Höhe von 140 Euro maßgebend.

IV.Ergebnis

K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 140 Euro.

Anmerkung

Zu dem Thema dieser Klausur kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden.

Eine Übersicht aller aktuellen Beiträge und Klausurfälle findet man unter „Artikel“.

siehe auch: Pflichtverletzung nach § 280 I BGB beim Kauf

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