Der Tatbestand ist Teil des dreistufigen Deliktsaufbaus und stellt damit ein wesentliches Element der strafrechtlichen Prüfung dar. Dieser Beitrag soll in gebotener Kürze auf die verschiedenen Auffassungen, die bezüglich des Tatbestandsbegriffs existieren, aufmerksam machen. Zudem bietet dieser Text Wiederholungsfragen und eine Checkliste, um einen gefestigten Lernerfolg erzielen zu können.
Der Geheißerwerb wurde geschaffen, um wirtschaftliche Abläufe zu vereinfachen. Er ersetzt die Übergabe, die bei § 929 S. 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung ist. Dennoch geht das Eigentum nach § 929 S. 1 BGB über. Dieser Artikel erläutert anhand zahlreicher Beispielsfälle die verschiedenen Formen des Geheißerwerbs.
Bevor man sich dem gutgläubigen Erwerb im Handelsrecht widmet, sollte man sich bereits mit dem gutgläubigen Eigentumserwerb nach den §§ 929 S.1, 932 I 1 BGB beschäftigt haben und die sachenrechtlichen Grundlagen beherrschen. Auf diese Weise können bestehende Parallelen sowie Unterschiede am besten verinnerlicht werden.
Dieser Beitrag ermöglicht einen guten Einstieg in die Thematik der Entschuldigungsgründe im Strafrecht. Dabei beschäftigt er sich mit den wesentlichsten Grundelementen. Zudem bietet dieser Text Wiederholungsfragen sowie eine abschließende Schnellcheckliste zu den zentralen Gesichtspunkten. So kann sich ein gefestigter Lernerfolg einstellen.
Dieser Text soll einen einfachen Einstieg in das Strafrecht ermöglichen. Daher beschäftigt sich der Beitrag mit den wesentlichen Grundbegriffen und Grundsätzen aus dem Strafrecht und bietet zum Abschluss einige Wiederholungsfragen sowie eine Checkliste, um einen gefestigten Lernerfolg zu erzielen.
Dieser Beitrag beschäftigt sich überblicksartig mit der objektiven Zurechenbarkeit im Strafrecht, ohne dabei auf die wesentlichen Grundsätze zu verzichten.
Dieser Beitrag beschäftigt sich überblicksartig mit der Thematik der Kausalität im Strafrecht. Er geht dabei, in gebotener Kürze, auch auf den Handlungsbegriff ein.
Die §§ 343 ff. HGB regeln die für das Handelsrecht relevanten Handelsgeschäfte, die im Folgenden überblicksartig dargestellt werden sollen. Es soll zum Einen die Definition des Handelsgeschäftes an sich erläutert werden.
Hat man sich vorab mit der Kommanditgesellschaft (KG) bereits beschäftigt, ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG) im Grunde einfach zu verstehen. Denn einen Kommanditisten gibt es dort nicht. Damit fallen sämtliche diesen betreffenden Probleme weg.