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Der Geheißerwerb im Sachenrecht

Der Geheißerwerb wurde geschaffen, um wirtschaftliche Abläufe zu vereinfachen. Er ersetzt die Übergabe, die bei § 929 S. 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung ist. Dennoch geht das Eigentum nach § 929 S. 1 BGB über. Dieser Artikel erläutert anhand zahlreicher Beispielsfälle die verschiedenen Formen des Geheißerwerbs.

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