Schwere Brandstiftung – § 306 a Abs. 1 StGB

Dieser Text erläutert die schwere Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 StGB und geht dabei auf sämtliche Tatbestandsmerkmale ein.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: Arny Mogensen/Unsplash.com

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit § 306 a Abs. 1 StGB (schwere Brandstiftung) und soll einen leichten Einstieg in diese Thematik ermöglichen. Demzufolge bietet dieser Text zunächst ein einfaches Prüfungsschema. Ferner werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale sowie einige Wiederholungsfragen erörtert. Damit sollte dieser Straftatbstand keine größere Hürde mehr darstellen und in einer möglichen Klausur beherrschbar sein.

A. Schwere Brandstiftung – Allgemeines

Bei § 306 a Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daher kommt es gerade nicht auf eine tatsächliche  Gesundheitsschädigung von Menschen an. Auffällig ist das hohe Strafmaß dieser Vorschrift, sodass eine Diskussion über eine teleologische Reduktion an vielen Stellen unentbehrlich ist.

B. Prüfungsschema – schwere Brandstiftung, § 306 a Abs. 1 StGB

A. Schwere Brandstiftung – Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1.  Tatobjekte nach § 306 a Abs. 1 StGB

2. Tathandlungen

II. Subjektiver Tatbestand

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Tätige Reue, § 306 e StGB

 

C. Schwere Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 StGB im Detail

A. Schwere Brandstiftung – Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekte nach § 306 a Abs. 1 StGB (schwere Brandstiftung)

a) § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Bezüglich dieser Nummer sind mögliche Tatobjekte: ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient. Was genau unter einem Gebäude, einem Schiff oder einer Hütte zu verstehen ist, kann man dem Beitrag zu § 306 Abs. 1 StGB entnehmen.

Widmung zu Wohnzwecken und Abgrenzung zu § 306 Abs. 1 StGB

Jedoch sollte man beachten, dass bei § 306 a Abs. 1 StGB überwiegend auf die Widmung zu Wohnzwecken abzustellen ist (vgl. Rengier BT/2 40/20). Dementsprechend wären beispielsweise Wohnmobile ebenso umfasst (vgl. SK – Wolters). Grundsätzlich fallen unter diese Nummer alle räumlich umschlossenen Gebilde (egal ob beweglich oder unbeweglich), die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen in tatsächlicher Hinsicht dienen (vgl. LK – Wolff § 306 Rn 6). Weiterhin gilt es zu beachten, dass bezüglich der Widmung zu Wohnzwecken ausschließlich der Wille eines Bewohners ausschlaggebend sein kann (vgl. SK – Joecks/Jäger). Hierbei zeigt sich der Unterschied zu § 306 Abs. 1 StGB, für den die Eigentumsverhältnisse gerade nicht unerheblich sind.

Beispiel: A zündet sein eigenes Haus an. Jedoch wohnt im obersten Stockwerk noch der B zur Miete. Dieser befand sich zum Zeitpunkt des Inbrandsetzens nicht im Haus. B wäre dort noch liebend gerne weiter wohnhaft geblieben.

Dadurch, dass B ebenfalls Bewohner dieses Hauses war und weiterhin dort wohnen bleiben wollte, bleibt eine Strafbarkeit des A gemäß § 306 a Abs. 1 StGB weiterhin möglich. Dass A Eigentümer des Hauses war, spielt nur für § 306 Abs. 1 StGB eine Rolle, jedoch gerade nicht für § 306 a Abs. 1 StGB. Eine Entwidmung müsste durch jeden einzelnen Hausbewohner erfolgen.

Merke: Die Eigentumsverhältnisse sind im Rahmen des § 306 a Abs. 1 StGB (schwere Brandstiftung) völlig unerheblich.

Teleologische Reduktion des Begriffs der „Wohnung“ gemäß § 306 a 1 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Zudem stellt sich im Rahmen des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Frage, inwiefern eine teleologische Reduktion des Tatobjekts „Wohnung“ möglich ist. Zum Teil wird eine solche wegen des faktischen Ausschlusses einer Gemeingefährdung dann befürwortet, wenn sich der Täter absolut und lückenlos vergewissert hat, dass sich keine Menschen mehr in der Räumlichkeit befinden. Eine teleologische Reduktion soll dabei allerdings nur in kleinen und überschaubaren Räumlichkeiten in Betracht kommen.

Demnach könnte man sich zurecht die Frage stellen, inwiefern in einer Wohnung, die meist aus mehreren Räumlichkeiten besteht, eine absolute Vergewisserung seitens des Täters überhaupt möglich ist. Jedoch erscheint angesichts des hohen Strafmaßes auch hier die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion geboten. Letztlich ist es stets eine Frage des Einzelfalls. Jedoch sollte bei sehr kleinen und übersichtlichen Wohnungen eine teleologische Reduktion zumindest als denkbare Option in Betracht gezogen werden können.

Gemischt genutzte Gebäude

Ein Sonderproblem stellt die Behandlung gemischt genutzter Gebäude dar.

  • Einer Ansicht nach wäre § 306 a  Abs. 1 Nr. 1  StGB in einer solchen Konstellation zu bejahen, wenn es nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auch auf Gebäudeteile überspringen kann, die für das Wohnen als wesentlich zu erachten sind (vgl. BGH NStZ – RR 2010, 279; BGH NStZ 2007, 270).
  • Jedoch möchte eine andere Ansicht erst dann ein Brandstiftungsdelikt nach § 306 a Abs. 1 StGB erfüllt sehen, sobald das Feuer tatsächlich auf den Wohngebäudeteil übergesprungen ist (vgl. SK-Wolters Rn. 17).

In diesem Zusammenhang spricht mehr für die zweite Ansicht, da der Wortlaut der Norm von einer wirklichen Inbrandsetzung spricht und daher dem Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG am ehesten Rechnung trägt.

b) § 306 a Abs. 1 Nr. 2 StGB

Genannte Tatobjekte sind hier die Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude. An dieser Stelle scheint es allerdings gerade nicht darauf anzukommen, ob sich jemand zum Tatzeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Brandes in einer der hierbei genannten Tatobjekte aufhält oder sich zumindest hätte aufhalten können. Denn beim Lesen des Gesetzestextes fällt schnell auf, dass allein schon das in Brand setzen der Tatobjekte genügt. Eine zeitliche Voraussetzung bezogen auf den Aufenthalt von Menschen wie bei § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlt in Gänze.

Daher drängt sich wiederum der Gedanke einer teleologischen Reduktion auf. Denn es erscheint mehr als fraglich, ob religiöse Häuser in heutigen Zeiten immer noch eine derart absolute Stellung in der Breiten Mitte der Gesellschaft inne haben. Dementsprechend wären auch hier in zeitlicher Hinsicht den Tatbestand einschränkende Voraussetzungen zumindest denkbar (vgl.  Fischer Rn 6). Andere Stimmen halten eine teleologische Reduktion hingegen für untragbar, da es sich schließlich um eine Art religiöses Tabu handele (SK – Wolters/Horn Rn 11).

c) § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB

Diese Nummer nennt die Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient und zwar zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

Allerdings spielt hier das erhebliche Strafmaß wiederum eine nicht unbedeutende Rolle, sodass ein Entfallen der Strafbarkeit auch an dieser Stelle grundsätzlich möglich erscheint. Eine solche Möglichkeit ist jedoch – vergleichbar wie bei § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB – an enge Voraussetzungen geknüpft:

  • Zunächst muss sich der Täter absolut vergewissern, dass keine gefährdende Situation eintreten kann.
  • Weiterhin soll eine solche Überprüfung nur bei kleinen und übersichtlichen Räumlichkeiten möglich sein. Daher muss auf den ersten Blick erkennbar sein können, dass sich keine Menschen mehr in der jeweiligen Räumlichkeit aufhalten (vgl. BGHSt 26, 124 f.).

2. Tathandlungen

Ebenso müssen die Tatobjekte in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört worden sein. Diese Tathandlungen korrespondieren mit denjenigen aus § 306 Abs. 1 StGB, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

II. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes mit Vorsatz gehandelt haben. Dabei genügt für die schwere Brandstiftung dolus eventualis.

B. Rechtswidrigkeit

Des Weiteren müsste der Täter rechtswidrig gehandelt haben. Hierbei gelten die allgemeinen Grundsätze. Zudem sollte man im Blick haben, dass eine Einwilligung von Seiten des Eigentümers nicht möglich ist.

C. Schuld

Weiterhin müsste der Täter schuldhaft gehandelt haben. Daher sind auch an dieser Stelle die allgemeinen Grundsätze zu beachten.

D. Tätige Reue, § 306 e StGB

Auch hier kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

D. Wiederholungsfragen – Schwere Brandstiftung

Frage 1: § 306 a Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Richtig oder falsch ?

Frage 2: Die Eigentümerverhältnisse bei § 306 a Abs. 1 StGB sind ebenso von tragender Bedeutung wie bei § 306 Abs. 1 StGB. Richtig oder falsch ?

Frage 3: Eine teleologische Reduktion im Rahmen des § 306 a Abs. 1 StGB erscheint insgesamt völlig abwegig. Richtig oder falsch ?

Frage 4: Zudem ist eine teleologische Reduktion hinsichtlich § 306 a Abs. 1 Nr. 2 StGB unstreitig nicht möglich. Richtig oder falsch ?

Frage 5: § 306 a Abs. 1 StGB ist eine Spezialregelung zur Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Richtig oder falsch ?

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E. Lösung der Wiederholungsfragen – Schwere Brandstiftung

Frage 1: Richtig. Denn § 306 a Abs. 1 StGB setzt gerade keine tatsächliche Gesundheitsschädigung von Menschen voraus. Daher ist § 306 a Abs. 1 StGB stets von § 306 a Abs. 2 StGB abzugrenzen. § 306 a Abs. 2 StGB stellt nämlich ein konkretes Gefährdungsdelikt dar, bei dem der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung als sehr viel wahrscheinlicher gilt und es letztlich nur noch vom Zufall abhängt, ob es tatsächlich zu einer Rechtsgutsverletzung kommt.

Frage 2: Falsch. Die Eigentümerverhältnisse spielen bei § 306 a Abs. 1 StGB gerade keine Rolle. Daher kann sich auch der Eigentümer durch Inbrandsetzen des eigenen Hauses strafbar machen. Bei § 306 Abs. 1 StGB sind die Eigentümerverhältnisse hingegen von wesentlicher Bedeutung. Hiernach kann sich der Eigentümer beim Inbrandsetzen seines eigenen Heims nicht strafbar machen.

Frage 3: Falsch. Aufgrund des sehr hohen Strafmaßes im Rahmen des § 306 a Abs. 1 StGB kann eine teleologische Reduktion unter engen Voraussetzungen (s.o.) durchaus in Betracht kommen, wenn die Gemeingefährlichkeit absolut ausgeschlossen ist. Sie kann in diesem Fall auch durchaus ihre Daseinsberechtigung haben.

Frage 4: Falsch. Schließlich ist zu heutigen Zeiten eine Diskussion dahingehend, § 306 a Abs. 1 Nr. 2 StGB einzuschränken, durchaus angebracht. Dass religiöse Bauten einen derart hohen Stellenwert haben, kann und sollte aus einer freiheitlichen Perspektive zumindest angezweifelt werden dürfen.

Frage 5: Falsch. Denn § 306 a Abs. 1 StGB darf nicht mit § 306 StGB verwechselt werden. § 306 StGB dagegen stellt einen speziellen – atypischen – Fall der Sachbeschädigung dar. Atypisch deshalb, da neben die Eigentumsverletzung jeweils die gemeingefährliche Tathandlung des Entfachens eines unkontrollierbaren Feuers tritt (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 47. Aufl. 2020, § 306 Rn 2).

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