§ 47 VwGO Normenkontrolle Verwaltungsrecht
Zulässigkeit und Begründetheit der Normenkontrolle; Besonderheiten der materiellen Prüfung
Eine Normenkontrolle ist die richterliche Überprüfung von Rechtssätzen mit höherrangigem Recht. Die Gerichte sind dabei berechtigt und verpflichtet die Vereinbarkeit von Rechtssätzen mit höherrangigem Rechts zu überprüfen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Verwerfungsmonopol hat. Die Normenkontrolle dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutz.
Jura Individuell- Hinweis: Bei Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist die Terminologie „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ zu verwenden.
I . Antragsgegenstand
Zunächst ist es sinnvoll den genauen Antragsgegenstand zu bestimmen, dies leitet die Prüfung ein und zeigt auch dem Prüfer, ob die Rechtsfrage richtig erkannt wurde.
II. Zulässigkeit
Nach § 47 I VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit über einen Normenkontrollantrag im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit.
Jura Individuell- Hinweis: Nach § 184 besteht eine Sonderrregelung der Länder- Das Land kann bestimmen, dass das Oberveerwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“ weiterführt (z.B. Bayern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof).
Voraussetzung ist daher für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages nach § 47 I VwGO die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I VwGO. Es muss sich daher um Rechtssätze handeln, zu deren Vollzug Verwaltungsakte entstehen oder sonstige öffentlich- rechtliche Streitigkeiten entstehen können.
1. Statthaftigkeit
Nach § 47 I Nr. 1 VwGO können Gegenstand der Normenkontrolle Satzungen sein, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind (Bebauungsplan)oder Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 246 BauGB erlassen worden sind.
Nach § 47 I Nr. 2 VwGO können andere im Rang unter den Landesgesetzen stehende Rechtsvorschriften (sonstige Satzungen oder Verordnungen), Gegenstand der Normenkontrolle sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. [Von dieser Möglichkeit haben die Länder uneingeschränkt, beschränkt oder keinen Gebrauch gemacht- uneingeschränkt: Baden Württemberg (§ 4 AGVwGO), Brandenburg (§ 4 I AGVwGO), Bremen (Art. 7 AGVwGO), Hessen (§ 15 AGVwGO), Mecklenburg- Vorpommern (§ 13 AGGerStrG), Niedersachsen (§ 7 AGVwGO), Saarland (§ 16 AGVwGO), Sachsen (§ 24 JG), Sachsen- Anhalt (§ 10 AGVwGO), Schleswig- Holstein (§ 5 AGVwGO), Thüringen (§ 4 AGVwGO); beschränkt: Bayern ( Art. 5 AGVwGO), Rheinpland- Pfalz (§ 4 AGVwGO); keinen Gebrauch gemacht: Berlin, Hamburg, Nordrhein- Westfalen.]
Die Rechtsvorschrift muss bereits erlassen worden sein, braucht aber noch nicht in Kraft getreten zu sein.
2. Antragsberechtigung
§ 47 II S.1 VwGO, jede natürliche oder juristische Person, jede Behörde, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt ist. (Dieser Prüfungspunkt ist meist unproblematisch).
3. Antragsbefugnis
Nach § 47 II S. 1 VwGO ist grundsätzlich jede natürliche und juristische Person, die i.S. von § 42 II VwGO in ihren Rechten verletzt ist. Behörden brauchen keine Antragsbefugnis, es genügt, wenn die Behörde die Norm bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu beachten hat.
4. Form
§§ 81, 82 VwGO analog, ordnungsgemäße Antragsstellung.
5. Frist
§ 47 II S.1 VwGO, der Antrag muss ein Jahr nach Bekanntmachung gestellt werden.
( Problematisch kann dies bei nachträglich rechtswidrig gewordenen Normen sein- Stichwort „funktionslose“ Bebauungspläne- In der Praxis wird ein Bebauungsplan Praxis konsequent durchgezogen und es entsteht im Laufe der Jahre eine andere Nutzung, zwar ist alles klar geregelt, aber genehmigt wurde eine andere Nutzung, der Bebauungsplan ist faktisch ausgehebelt und „funktionslos“. Im Rahmen einer Normenkontrolle ist dann die Jahresfrist nach Literatur und Rechtsprechung nicht anzuwenden). Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 57 VwGO.
III. Begründetheit
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und wenn die angegriffene Rechtsnorm gegen höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt.
- Richtiger Antragsgegner ( Passivlegitimation)
§ 47 II S. 2 VwGO diejenige juristische Person, die die Rechtsvorschrift erlassen hat.
2. Rechtmäßigkeit der Rechtsnorm
Die Rechtsnorm ist unwirksam, wenn sie formell oder materiell rechtswidrig ist.
a. formelle Rechtmäßigkeit
b. materielle Rechtmäßigkeit
Ergebnis: Wird die Norm von dem Oberverwaltungsgericht für gültig erklärt, wird der Antrag zurückgewiesen, wird die Norm für ungültig.
3.1. Normenkontrolle einer Rechtsverordnung (z.B. einer Verwaltungsbehörde, der Regierung etc., siehe Art. 80 I S.1 GG)
a. formelle Rechtmäßigkeit
(a) Zuständigkeit
- sachlich
- örtlich
- funktionell
(b) Verfahren
- bei Verfahrensfehlern keine Anwendung von §§ 45,46 VwVfG
(c) Form
- schriftlich
- die Rechtsgrundlage ist anzugeben, Art. 80 I S.3 GG)
(d) ordnungsgemäße Verkündung
b. materielle Rechtmäßigkeit
(a) Ermächtigungsgrundlage
- formell und materiell verfassungskonform, nach Art. 80 I S. 2 GG muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der Rechtsverordnung bestimmt werden
- die Verordnung darf die Ermächtigungsgrundlage nicht überschreiten
- Überprüfung von Ermessensfehlern, weites Ermessen bei dem Inhalt der Norm, jedoch muss die Rechtsverordnung ermessensfehlerfrei erlassen worden sein
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Bei Amazon kaufen(b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Die Rechtsverordnung muss sowohl mit Bundes- als auch mit Landesrecht in Einklang stehen, insbesondere kommen an dieser Stelle die Verletzung von Grundrechten in Betracht.
Verstößt die Rechtsverordnung gegen europäisches Unionsrecht, wird nach h.M. Europarecht innerhalb des Normenkontrollverfahrens überprüft. Ein Verstoß gegen Europarecht führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit, sondern zu einer Unanwendbarkeit der Norm, da das Unionsrecht lediglich Anwendungsvorrang und keinen Geltungsvorrang besitzt. Das zuständige Oberverwaltungsgericht hat bei einem solchen Verstoß die Feststellung der Unanwendbarkeit der gemeinschaftswidrigen Norm zu treffen (§ 47 VwGO Kopp/Schenke Rn. 99).
(b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
3.2. Von besonderer Bedeutung sind in der Klausur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit kommunaler Satzungen.
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