Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Prüfungsschema zu Art. 2 I GG i.V.m Art. 1 I GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung, Schranke, Verhältnismäßigkeit

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 7 Minuten
Foto: heliopix/Shutterstock.com

Das nachfolgende Schema soll eine Übersicht über den Aufbau sowie die wesentlichen Merkmale und Probleme des Grundrechts liefern. In einer Klausur ist im Zweifel nur auf diejenigen Aspekte einzugehen, die für den konkreten Fall relevant sind.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als eigenständiges Grundrecht nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt, sondern lediglich ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, das sich aus Art. 2 I GG (der freien Entfaltung) und Art. 1 I GG (der Menschenwürde) ableitet.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist damit als ein wichtiges und eigenständiges Grundrecht anzusehen, das den Zweck hat, Eingriffe des Staates in die Privatsphäre des Einzelnen abzuwehren. Mittelbar wirkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings in das Zivilrecht, wo es unter anderem als erstes auftauchte, aber auch in das Strafrecht, wo Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden, die die Privatsphäre besonders verletzen, und damit in die gesamte Rechtsordnung hinein.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zunächst Jedermann, also alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Unklar und umstritten ist allerdings, ob auch juristische Personen und Vereinigungen vom Schutzbereich umfasst sind. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob auch juristische Personen des Zivilrechts Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können, ob also der Ehrenschutz auch ihnen zugutekommen kann. Laut Art. 19 III GG gilt, dass die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden müssen. Nach h.M. kann demnach zum Beispiel auch eine AG einen sozialen Geltungsanspruch im Wirtschaftsleben und die Befugnis über Geschäftspapiere zu verfügen haben und damit unter Umständen tatsächlich unter den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen. Grundsätzlich wird die Ausweitung des Schutzbereichs auf juristische Personen allerdings der individuellen Einzelfallbetrachtung unterliegen und häufig nicht möglich sein.

2. Sachlich

In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I  GG den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten soll. Um diesen weiten Schutzbereich genauer zu umreißen, hat das BVerfG verschiedene Fallgruppen als Teilschutzbereiche entwickelt.

  • Zunächst schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die enge persönliche Lebenssphäre und gewährt damit die Befugnis jedes Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben.
  • Zudem umfasst es das Recht auf Selbstbestimmung, also das Recht die eigene Abstammung zu kennen.
  • Ferner wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt, das jedem Einzelnen die Entscheidung selbst überlassen soll, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart oder eben verheimlicht.
  • Außerdem gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen.
  • Ähnliches gilt auch für das Recht am eigenen Wort, also die Befugnis, selbst und eigenständig bestimmen zu können, wer das Wort aufnehmen, sowie ob und von wem die auf einem Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf.
  • Weiterhin wird das Recht auf Passivität als Beschuldigter und das Recht auf Resozialisierung gewährt. Das bedeutet, dass ein Beschuldigter nicht an der Aufklärung einer Straftat zur Mitwirkung verpflichtet werden kann, deren er verdächtigt wird. Während und nach der Strafhaft hat der Täter allerdings immer das Recht auf Resozialisierung, also auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den gesellschaftlichen Ablauf.
  • Letztlich gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Fragen im Berufsleben über persönliche Lebensumstände.

II. Eingriff

In das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird überwiegend durch faktische Maßnahmen eingegriffen, also durch eigenes Handeln des Staates, etwa durch Ausforschen der Privatsphäre, herabsetzende Äußerungen über Bürger, Bild- und Tonaufzeichnungen durch die Polizei oder andere Formen der Datenverarbeitung ohne Einwilligung des Betroffenen. Voraussetzung für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings die Personenbezogenheit der Daten, also die Preisgabe von spezifischen Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Sollten diese Informationen allerdings durch öffentliche Quellen erlangt werden können, scheidet ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Ebenso sind sachbezogene Daten für einen Eingriff nicht genügend.

Zu beachten ist, dass bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch private Dritte zunächst der Zivilrechtsweg zu bestreiten ist. Das Zivilgericht hat dann die Aufgabe zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Rechten des Dritten eine Abwägung vorzunehmen. Sollte dem Zivilgericht bei dieser Abwägung der Fehler unterlaufen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Wichtigkeit zu verkennen, und dadurch das spezifische Verfassungsrecht verletzen, kann nach Erschöpfung des Rechtswegs durch den Betroffenen Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

III. Rechtfertigung

1. Schranke

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 2 I, 2. HS. GG und beinhaltet gleich drei verschiedene Schranken, so dass dieser Schrankenvorbehalt auch Schrankentrias genannt wird. Nach dieser Schrankentrias wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur soweit gewährt, als das Verhalten des Betroffen nicht die Rechte anderer verletzt und weder gegen die verfassungsmäßige Ordnung noch gegen das Sittengesetz verstößt. Die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung ist dabei die wichtigste Einschränkung.

Unter der verfassungsmäßigen Ordnung sind dabei nicht nur die Normen der Verfassung gemeint, sondern die Gesamtheit aller Normen, die formell oder materiell mit der Verfassung in Einklang stehen, als auch (verfassungsgemäße) Parlamentsgesetze, aber auch Rechtsverordnungen und Satzungen. Zu der verfassungsmäßigen Ordnung zählen also alle gültigen Rechtsnormen jeder Rangstufe sowie die darauf beruhenden Einzelmaßnahmen und nach h.M. auch das Gewohnheitsrecht. Wegen der Weite des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung wird diese Schranke häufig auch als „Rechtsvorbehalt“ bezeichnet.

Unter den Rechten anderer sind alle subjektiven Rechte des Privatrechts und des öffentlichen Rechts zu verstehen. Rechte anderer sind allerdings von bloßen Interessen zu unterscheiden. Dieser Schranke kommt allerdings nahezu keine eigenständige Bedeutung zu, da die Vorschriften, die Rechte anderer begründen, bereits zu den Gesetzen der verfassungsmäßigen Ordnung gehören.

Gleiches gilt auch für das Sittengesetz. Unter diesen Begriff fallen sowohl die „guten Sitten“ als auch „Treu und Glauben“. Da diese Rechtsbegriffe jedoch ihrerseits wiederum grundgesetzkonform auszulegen sind, ist bei dem heutigen Grad der Durchnormiertheit aller erdenklichen Lebenssachverhalte und im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes kaum ein Sittengesetz denkbar, das über die Vorschriften der verfassungsgemäßen Ordnung hinausgeht.

2. Schranken-Schranke

Damit das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist, muss es die Schranken-Schranke beachten. Eine absolute Schranken- Schranke bildet Art. 19 II GG, also der Wesensgehalt des Grundrechts. Da allerdings immer ein Kernbestand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbleibt, stellt der Wesensgehalt grundsätzlich keine Probleme dar.

Da wegen der Weite des Schutzbereichs fast jede Regelung einen Eingriff darstellen kann und seine Formulierung nicht zu Art. 19 I GG passt, enthält Art. 2 I GG auch keine ausdrückliche Eingriffsermächtigung für den Gesetzgeber. Dies führt allerdings dazu, dass eine Zitierpflicht bei Eingriffen nicht erforderlich ist. Das Zitiergebot findet im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht damit keine Bedeutung.

Allerdings ist auch bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die wichtigste Schranken-Schranke die genaue Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme. Aufgrund der Hochrangigkeit und Absolutheit des Würdeschutzes ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allerdings ein strengerer Maßstab als bei der allgemeinen Handlungsfreiheit anzulegen. Damit gilt, dass je schwerer ein Eingriff ist, desto gewichtiger müssen die gegenläufigen Interessen sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen. Das hat zur Folge, dass Eingriffe in die Intimsphäre, dem letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung und dem Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, grundsätzlich unzulässig sind.

Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch private Dritte ist im Rahmen der Schranken-Schranke regelmäßig im Rahmen einer praktischen Konkordanz eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Eingreifenden und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzunehmen.

Wie eine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat, kann man in unserem Artikel „Ermessen und Verhältnismäßigkeit“ nachlesen.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.