Arbeitslohn – Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch des Arbeitslohn für geleistet Arbeit; Anspruch auf Arbeitslohn ohne geleistet Arbeit (Unmöglichkeit, Annahmeverzug, Entgeltfortzahlung, Urlaub usw)
I. Lohnanspruch für geleistete Arbeit (Arbeitslohn)
Anspruchsgrundlage für Arbeitslohn: § 611a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsverfassung, spez. Gesetz)
1. Ein Anspruch muss entstanden sein.
Abschluss eines Arbeitsvertrages
2. Der Anspruch darf nicht erloschen sein.
- Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kein Erlöschen des Vergütungsanspruchs
3. Anspruch durchsetzbar
Die Arbeit muss geleistet worden sein, § 614 BGB
Rechtsfolge: Anspruch auf Arbeitslohn
II. Anspruch auf Lohn ohne Arbeitsleistung
Anspruchsgundlage: Hier kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen für unterschiedliche Fallgruppen in Betracht (Vorrang der speziellen Anspruchsgrundlage, ansonsten § 611a BGB):
1. Vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit, § 326 II BGB
1) Bestehen eines Arbeitsvertrages 2)Unmöglichkeit der Arbeitsleistung 3) Vertretenmüssen (allein oder überwiegend) des Gläubigers (Arbeitgeber) 4) Rechtsfolge: Anspruch auf Lohnzahlung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen (§ 326 II S. 2 BGB). Kommt man unter Punkt 3) zum Ergebnis, dass der AN die Unmöglichkeit zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Arbeitslohn, §§ 280 I, 326 BGB
2. Annahmeverzug des Arbeitgebers, §§ 615 Satz 1 u. 2, 293 ff. BGB
1) Bestehen eines Arbeitsvertrages 2) Voraussetzungen des Annahmeverzuges gem. §§ 293 ff. BGB a) Erfüllbarer Anspruch auf Arbeitsleistung b Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des AN c) Ordnungsgemäßes Angebot des AN
- tatsächliches (§ 294 BGB)
- wörtliches (§ 295 BGB)
- entbehrlich (§ 296 BGB, ergänzende Regelung zu § 295), nach BAG entbehrlich, wenn Arbeitgeber eine kalenderterminbestimmte Mitwirkungshandlung unterlässt
d) Nichtannahme des Angebots durch den Arbeitgeber ( §§ 293, 298 BGB) 3) Rechtsfolge: Anspruch auf Lohnzahlung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen (§§ 615 Satz 1 u. 2 BGB)
3. Vorübergehende Verhinderung aus persönlichen Gründen, § 616 BGB
1) Keine Anwendung des EfzG oder Tarifvertrag, da ansonsten Vorrang 2) Verhinderung 3) Durch in Person des AN liegenden Grund 4) Ohne Verschulden 5) Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit Rechtsfolge: Anspruch auf Lohnzahlung
4. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 I EfzG
1) Bestehen eines Arbeitsvertrages 2) Vierwöchige Wartezeit erfüllt, § 3 III EfzG 3) Arbeitsverhinderung infolge einer auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit 4) Kein Verschulden des AN, auch nach § 3 II EfzG 5) Bis zu 6 Wochen, § 3 I S. 1 EfzG 6) Kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 EfzG Rechtsfolge: Anspruch auf Arbeitslohn für 6 Wochen, §§ 3 I, 4, 4a (Höhe) EfzG
5. Entgeltfortzahlung an Feiertagen, § 2 I EfzG
6. Vergütungsanspruch bei Urlaub, § 11 BUrlG
1) Urlaubsanspruch, § 1, 2 BUrlG
- Anspruch nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, BV, § 13 BUrlG
- Nach 6 Monaten, 4 BUrlG
- 24 Werktage (§ 3 I BUrlG) = 4 Wochen (s. § 3 II BUrlG)
2) Anspruch auf Urlaubsentgelt, §§ 1, 11 BurlG 3) Anspruch auf Urlaubsgeld nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, BV 4) Urlaubsabgeltung nach § 7 BurlG (insbesondere § 7 IV BUrlG) Rechtsfolge: Anspruch auf Vergütung bei Urlaub nach §§ 1, 11 BUrlG
7. Mutterschutz, §§ 18 ff. MuSchG
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Bei Amazon kaufen8. Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB
1) Bestehen eines Arbeitsvertrages 2) Vorliegen einer Betriebsstörung, dadurch Unmöglichkeit der Beschäftigung des AN 3) Kein Vertretenmüssen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4) Kein Haftungsausschluss 5) Voraussetzungen Annahmeverzug nach § 615 I Satz 1 BGB Rechtsfolge: Anspruch auf Lohnzahlung Ausnahme: Existenzgefährdung des Betriebs durch Lohnzahlung, dann keine Lohnzahlung oder Minderung
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