Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO

Das Schema gibt kurz und prägnant die Wichtigsen Eckpfeiler bei Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehimung wieder.

Datum
Rechtsgebiet Baurecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: Brian A Jackson/Shutterstock.com

Vorbemerkung:

Als mögliche Anpruchsgrundlagen für die Erteilung einer Baugenehmigung kommen in Betracht:

Hauptfall in der Klausur ist der Anspruch aus Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO, wonach eine Baugenehmigung zu erteilen ist, sofern dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Jura-Individuell-Tipp: Norm lesen!).

Im folgenden Schema wird daher die Prüfung dieses Anspruchs schematisch dargestellt.

A. Genehmigungsbedürftigkeit / Genehmigungspflicht, Art. 55 Abs. 1 BayBO

I.   Anlage i.S.v. Art. 2 Abs. 1 S. 4 BayBO

II. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung i.S.v. Art. 55 Abs. 1 BayBO

III. keine Ausnahme, v.a. nicht

  • Verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 BayBO
  • Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO

Jura-Individuell-Tipp:

  • Über das Wort „Anlage“ in Art. 55 Abs. 1 BayBO den Art. 2 Abs. 1 S. 4 BayBO kommentieren!
  • Einmal den Katalog der Art. 57, 58 BayBO genannten verfahrensfreien, bzw. der von der Genehmigung freigestellten Verfahren komplett durchlesen.

B. Formelle Anforderungen, Art. 64, 65 BayBO

I.   Ordnungsgemäßer Bauantrag nach Art. 64 BayBO

  • schriftlich
  • bei der zuständigen Behörde (Art. 53, 54 BayBO → inzident schon bei der Passivlegitimation zu prüfen!)
  • gleichzeitige Einreichung von Bauvorlagen (Art. 64 Abs. 2 BayBO, BauVorlV)
  • Unterzeichnung durch Bauherrn/-herrin und Entwurfsverfasser/-in (Art. 54 Abs. 4, 50,51 BayBO)
  • Rechtsfolge bei Unvollständigkeit oder erheblichen Mängeln: Art. 65 Abs. 2 BayBO!

II.  Ggf. Antrag auf Abweichungen nach Art. 63 Abs. 2 S. 1 BayBO

III. Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO

C. Materielle Voraussetzungen / Genehmigungsfähigkeit, Art. 68 Abs. 1 S. 1 HS 1 BayBO

  • kein Entgegenstehen von im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften
  • u.U. Erweiterung des Prüfungsmaßstabs durch die Baugenehmigungsbehörde nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 HS 2  BayBO

I. Prüfungsmaßstab nach Art. 59 ff. BayBO

oder

Jura-Individuell-Tipp: Einmal den Art. 2  Abs. 4 BayBO in aller Ruhe durchlesen, um für die einzelnen „Sonderbauten“ ein Gespür zu entwickeln!

II. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 S. 1 Nr. 1  BayBO bzw. Art. 60 S. 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 – 38 BauGB

1. Kein Vorliegen einer Veränderungssperre (§§ 14, 16 ff. BauGB) oder einer Zurückstellung (§ 15 BayBO)

  • trotz fehlenden Nennung in Art. 59 f. BayBO, da sich die §§ 14 ff. BauGB direkt auf die Prüfung von §§ 29ff. BauGB auswirken!

2. Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinne:

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage planungsrechtlicher Art (= dauerhaft mit dem Boden verbundene Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz; bodenrechtliche Relevanz = wenn Aspekte betroffen sind, die bei der städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen sind)

3. Einordnung des geplanten Vorhabens in die verschiedenen Gebietstypen des BauGB (§§ 30, 34, 35 BauGB)

a) Qualifizierter Bebauungsplan, §§ 30 Abs. 1, 31 BauGB

aa) Festsetzungen über Art / Maß der Bebauung, überbaubare Grundstücksflächen, örtl. Verkehrsflächen
bb) Wirksamkeit des Bebauungsplans (u.U. Inzidentprüfung des Bebauungsplans erforderlich)
cc) Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen / Befreiung / Ausnahme nach §§ 30 Abs. 1, 31 BauGB
dd) keine besondere Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfass nach § 15 BauGB

b) Vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 30 Abs. 2 BauGB

aa) Vorliegen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.S.v. § 12 BauGB
bb) Vorhaben entspricht den Festsetzungen / Ausnahme / Befreiung nach §§ 30 Abs. 2, 31 BauGB
cc) Erschließung gesichert, § 30 Abs. 2 BauGB

c) Einfacher Bebauungsplan, § 30 Abs. 3 BauGB

aa) Festsetzungen über Art und Maß der Bebauung
bb) Wirksamkeit des einfachen Bebauungsplans (u.U. Inzidentprüfung des Bebauungsplans erforderlich)
cc) Vereinbarkeit des Vorhabens mit den vorhandenen Festsetzungen / Ausnahmen / Befreiung
dd) soweit keine Festsetzungen vorhanden sind: Voraussetzungen nach §§ 34, 35 BauGB je nach Lage des zu bebauenden Grundstücks

d) Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB

aa) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

= organische Siedlungsstruktur mit Bebauungszusammenhang; prägende Wirkung durch Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit; Abgrenzung zur Splittersiedlung)

bb) Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB
  •  Nähere Umgebung
  • Eigenart dieser Umgebung
  • Einfügen des Vorhabens in den durch diese Eigenart vorgegebenen Rahmen

 

  • wenn Umgebung einem Baugebiet nach BauNVO entspricht, Beurteilung hinsichtlich der Art der baul. Nutzung allein nach BauNVO (aber Ausnahmen und Befreiungen möglich), § 34 Abs. 2 BauGB
cc) Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, § 34 Abs. 1 Satz 2, HS 1 BauGB / keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 Abs. 1 Satz 2, HS 2 BauGB
dd) Erschließung gesichert, § 34 I 1 BauGB

e) Unbeplanter Außenbereich, § 35 BauGB

aa) Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB
  • Vorhaben entspricht § 35 Abs. 1 Nr. 1- 7 BauGB
  • kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (insb. § 35 Abs. 3 BauGB)
  • Erschließung gesichert
bb) Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB
  • keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-8 BauGB
  • teilprivilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB
  • Erschließung gesichert
  • kein Ermessen (trotz Wortlaut; Art. 14 GG)
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f) Planaufstellung, § 33 BauGB

aa) formelle und materielle Planreife
bb) Vorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen
cc) Anerkennung der Verbindlichkeit der künftigen Festsetzungen
dd) Erschließung gesichert

III. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht nach BayBO

  • stets zu prüfen nach Art. 60 S. 2 Nr. 2 BayBO
  • im vereinfachten Bauverfahren nur soweit vom Prüfungsumfang umfasst, bzw. dieser nach Art 68 Abs. 1 S. 1 HS 2 BayBO erweitert wurde
  1. Örtliche Bauvorschriften (Art. 81 BayBO; Art. 59 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 oder 2 BayBO)
  2. Beantragte Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 S. 2 BayBO; Art. 59 S. 1 Nr. 2 BayBO)

IV. Vereinbarkeit mit sonstigem Öff. Recht nach Art. 59 S. 1 Nr. 3 BayBO

V. u.U. Zulässigkeit wegen passivem Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG

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