Arbeitnehmerhaftung

Aufbau der Arbeitnehmerhaftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber und Dritten; innerbetrieblicher Schadensausgleich; Haftungsbeschränkung § 105 VII

Datum
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
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Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber und Dritten. Im Folgenden werden die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerhaftung schematisch aufgearbeitet. Es werden diese Konstellationen dargestellt:

A. I.: Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (Personenschäden) A.II.: Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (Sachschäden) B.I.: Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten (Personenschäden) B.II. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten ( Sachschäden) C. Freistellungsanspruch (im Innenverhältnis Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber)

A. Gegenüber dem Arbeitgeber

I. Haftung für Personenschäden, §§ 823 ff. BGB

1. Haftungsbegründender Tatbestand

a. Rechtsgutverletzung b. Verletzungshandlung c. Haftungsbegründende Kausalität d. Rechtswidrigkeit e. Verschulden

2. Haftungsausfüllender Tatbestand, §§ 249 ff. BGB

Grundsätzlich gilt, dass der durch die Rechtsgutverletzung kausal und zurechenbar hervorgerufene Schaden nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen ist.

a. Schaden b. Kausalität zwischen Verletzung und Schaden c. Adäquanz d. Schutzzweck der Norm

Zwischenergebnis: Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, haftet der Arbeitnehmer.

3. Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII

Rechtsfolge: Schadensersatz (bzw. Ausschluss nach § 105 SGB VII)

II. Haftung für Sachschäden

(I.) § 280 I S. 1 BGB

1. Schuldverhältnis: Arbeitsverhältnis, § 611a I BGB 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen i. S. v. § 276 BGB 4. Schaden 5. Haftungsausfüllende Kausalität

Zwischenergebnis: Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich. Rechtsfolge= Schadensersatz

6. Haftungsbeschränkungen durch § 254 BGB oder § 254 BGB analog

(1.)  Mitverschulden des Arbeitgebers, § 254 BGB (2.) Haftungserleichterung bei betrieblich veranlasster (gefahrgeneigte) Tätigkeit, § 254 BGB analog, durch innerbetrieblichen Schadensausgleich:

a. betriebliche veranlasste Tätigkeit b. Abgrenzung nach Grad des Verschuldens:

aa. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: volle Haftung bb. mittlere Fahrlässigkeit: anteilige Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • Quotelung nach Gesamtschau von Schadensanlass und -folgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten, Kriterien des Einzelfalls wie Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc.

cc. leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung

Rechtsfolge: Schadensersatz entsprechend den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

(II.) § 823 I BGB

1. Haftungsbegründender Tatbestand

a. Rechtsgutverletzung b. Verletzungshandlung c. Haftungsbegründende Kausalität d. Rechtswidrigkeit e. Verschulden

2. Haftungsausfüllender Tatbestand, §§ 249 ff. BGB

Grundsätzlich gilt, dass der durch die Rechtsgutverletzung kausal und zurechenbar hervorgerufene Schaden nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen ist.

a. Schaden a. Kausalität zwischen Verletzung und Schaden b. Adäquanz c. Schutzzweck der Norm

Zwischenergebnis: Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, haftet der Arbeitnehmer.

3. Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII 4. Haftungserleichterung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Rechtsfolge: Schadensersatz entsprechend Prüfungspunkte 3./4.

Jura Individuell – Hinweis: Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sind nur im Innenverhältnis (AG-AN) bei Sachschäden anwendbar!

B. Gegenüber Dritten

I. Haftung für Personenschäden, §§ 823 ff.

1. Haftungsbegründender Tatbestand

a. Rechtsgutverletzung b. Verletzungshandlung c. Haftungsbegründende Kausalität d. Rechtswidrigkeit e. Verschulden

2. Haftungsausfüllender Tatbestand, §§ 249 ff. BGB

Grundsätzlich gilt, dass der durch die Rechtsgutverletzung kausal und zurechenbar hervorgerufene Schaden nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen ist.

a. Schaden a. Kausalität zwischen Verletzung und Schaden b. Adäquanz c. Schutzzweck der Norm

Zwischenergebnis: Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, haftet der Arbeitnehmer.

3. Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII

Rechtsfolge: Schadensersatz (bzw. Ausschluss nach § 105 SGB VII)

 II. Haftung für Sachschäden

(I.) § 280 I S. 1 BGB

1. Schuldverhältnis: Arbeitsverhältnis, § 611a I BGB 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen i. S. v. § 276 BGB 4. Schaden 5. Haftungsausfüllende Kausalität

Zwischenergebnis: Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich. Rechtsfolge = Schadensersatz

6. Haftungsbeschränkungen durch § 254 BGB

Rechtsfolge: Schadensersatz

(II.) § 823 BGB

1. Haftungsbegründender Tatbestand

a. Rechtsgutverletzung b. Verletzungshandlung c. Haftungsbegründende Kausalität d. Rechtswidrigkeit e. Verschulden

2. Haftungsausfüllender Tatbestand, §§ 249 ff. BGB

Grundsätzlich gilt, dass der durch die Rechtsgutverletzung kausal und zurechenbar hervorgerufene Schaden nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen ist.

a. Schaden a. Kausalität zwischen Verletzung und Schaden b. Adäquanz c. Schutzzweck der Norm

Zwischenergebnis: Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, haftet der Arbeitnehmer.

3. Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII

Rechtsfolge: Schadensersatz

(III.) § 670 BGB analog

  1. Keine direkte Anwendung von § 670 BGB – Analogievoraussetzungen

a. Analogie 1: Keine direkte Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, aber Nähe des Auftragsrechts zum Dienstvertragsrecht

  • Voraussetzung: kein arbeitsadäquater Schaden, der von der Vergütung umfasst ist

b. Analogie 2: Auch auf Schaden als unfreiwilliges Vermögensopfer anwendbar

2. Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen

3. evtl. Mitverschulden gem. § 254 BGB analog

Jura Individuell-Hinweis: Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sind im Außenverhältnis (AG-Dritte) nicht anwendbar. Hier haftet der AN grundsätzlich voll! Allerdings besteht die Möglichkeit eines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber.

C. Freistellungsanspruch (im Innenverhältnis Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber):

§ 670 BGB analog i.V.m. § 257 BGB

1. Keine direkte Anwendung von § 670 BGB – Analogievoraussetzungen

a. Analogie 1: Keine direkte Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, aber Nähe des Auftragsrechts zum Dienstvertragsrecht

  • Voraussetzung: kein arbeitsadäquater Schaden, der von der Vergütung umfasst ist

b. Analogie 2: Auch auf Schaden als unfreiwilliges Vermögensopfer anwendbar

2. Betrieblich veranlasste Tätigkeit

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3. Aufwendungen des Arbeitnehmers = Schaden, der ihm gegenüber Drittem (im Außenverhältnis) entstanden ist

Rechtsfolge: Schadensersatz durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs:

a. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: keine Haftung des Arbeitgebers b. mittlere Fahrlässigkeit: anteilige Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • Quotelung nach Gesamtschau von Schadensanlass und -folgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten, Kriterien des Einzelfalls wie Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc.

c. leichte Fahrlässigkeit: volle Haftung des Arbeitgebers

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