Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB und geht dabei auf sämtliche Tatbestandsmerkmale ein.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB. Er soll helfen die hier regelmäßig auftretenden Probleme verständlich näher zu bringen. Weiterhin zeigt der Artikel ein leicht einprägsames Prüfungsschema auf, mit Hilfe dessen ein einfacher Einstieg in die Klausur gelingen kann. Da § 306 Abs. 1 StGB oftmals in Klausuren zu prüfen ist, sollte man diese Vorschrift beherrschen.
A. Allgemeines zur Brandstiftung
Im Rahmen des § 306 Abs. 1 StGB ist das fremde Eigentum als geschütztes Rechtsgut anzusehen. Die Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB gilt als spezieller Fall der Sachbeschädigung. Nachdem diverse Bauteile und Baustoffe aufgrund des technischen Fortschritts zunehmend feuerresistent geworden sind, wurde das Tatbestandsmerkmal des „Inbrandsetzens“ um die Alternative der „ganz oder teilweisen Zerstörung durch eine Brandlegung“ erweitert.
Besondere Anmerkung: Zu beachten ist, dass eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB in einer Klausur vor allen anderen Brandstiftungsdelikten geprüft werden sollte. Denn die übrigen Brandstiftungsdelikte bauen auf § 306 Abs. 1 StGB auf.
B. Schema Brandstifung – § 306 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand der Brandstiftung
1. Objektiver Tatbestand
a. fremdes Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 – 6 StGB
b. Inbrandsetzten oder ganz oder teilweise Zerstören durch eine Brandlegung
c. Kausalität
d. Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dabei genügt dolus eventualis.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, § 306 e StGB
C. Prüfung der Brandstiftung im Detail
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand der Brandstiftung
a. fremdes Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 – 6 StGB
aa) mögliche Tatobjekte einer Brandstiftung (Definitionen in Stichworten)
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§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB:
Gebäude: Bauwerk → bestimmt + geeignet Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; fest mit dem Untergrund verbunden.
Hütte: unbewegliches Bauwerk; kein Gebäude wegen fehlender Robustheit, Größe od. Dauerhaftigkeit; jedoch feste Verbundenheit mit Boden erforderlich.
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§ 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB:
Betriebsstätte: Einrichtung zur Abwicklung v. Geschäften; Geschäfte müssen über erheblichen Zeitraum getätigt werden.
Technische Einrichtungen = Maschinen
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§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB:
Warenlager: abgrenzbare/umschlossene Räumlichkeit; dient der Aufnahme/Aufbewahrung v. Warenvorräten.
Warenvorräte: erhebliche Anzahl v. Gegenständen; Gegenstände mit gewissem Wert; Gegenstände sind zur zukünftigen Inanspruchnahme zusammengeführt worden.
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§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Kraftfahrzeuge: siehe Legaldefinition in § 248b Abs. 4 StGB.
Schienenfahrzeuge: Fortbewegungsmittel, die sich auf Schienen bewegen.
Luftfahrzeuge: siehe Legaldefinition in § 1 Abs. 2 LuftVG.
Wasserfahrzeuge: Fahrzeuge, die Fortbewegung über Wasser ermöglichen, ohne dass Mensch mit Wasser in Berührung kommt.
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§ 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB:
Wald: mehrheitlich mit Bäumen bedeckte Fläche, inklusive des Unterholzes und des übrigen Pflanzenwuchses.
Heide: offene Landschaft; typische Vegetation = Zwergsträucher;
Moor: Feuchtgebiete mit häufig schwammigen Böden; mit typischer, eigentümlicher Vegetation.
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§ 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB:
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse: ergeben sich aus planmäßiger Nutzung von Waldflächen.
Ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse: landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bereits einen gewissen Bearbeitungsgrad erfahren haben.
Anlagen: dienen der Lanwirtschaft; sind feste und auf Dauer angelegte Einrichtungen.
bb) Einschub: Teleologische Reduktion?
Und nun aufgepasst: Denn an dieser Stelle muss man erkennen, dass der Tatbestand der Brandstiftung äußerst weit gefasst ist und zudem einen sehr hohen Strafrahmen aufweist (Verbrechensnorm). Daher gilt eine teleologische Reduktion dieses Tatbestands als unumstritten. Denn rein theoretisch kann man sogar das Anbrennen lassen fremder Toastbrotscheiben unter § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB subsumieren. In solchen Fällen wäre es allerdings absurd, den Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB anzuwenden. Vor diesem Hintergrund haben sich zwei Einschränkungsmöglichkeiten entwickelt:
Zum einen soll § 306 Abs. 1 StGB voraussetzen, dass es sich um ein wertvolles Tatobjekt handelt. Dabei soll ein bedeutender Wert ab einem Betrag von jedenfalls 1.000 Euro anzunehmen sein. Eine weitere Ansicht verlangt zudem ein gemeingefährliches Element. Dementsprechend muss die Gefahr bestehen, dass beispielsweise ein in Brand gesetztes Tatobjekt ein weiteres Tatobjekt gefährden könnte.
Beispiel:
A fährt mit dem Tretboot seines Kollegen B aufs offene Meer und setzt dieses dort in Brand. Der Wert des Tretbootes beträgt 900 Euro (Spezialanfertigung). Nach einer Ansicht würde hier wegen Brandstiftung zu bestrafen sein, da der Wert des Bootes bei 900 Euro liegt. Damit wäre schließlich das Kriterium eines Tatobjektes mit bedeutendem Wert erfüllt. Nach der anderen Ansicht würde allerdings das Kriterium der Gemeingefährlichkeit fehlen. Denn schließlich wäre weit und breit kein anderes Objekt von dem in Brand gesetzten Tretboot gefährdet. Hätte A das Tretboot lediglich mit der Axt völlig zerstört, würde nur Sachbeschädigung vorliegen und A müsste nur ein geringeres Strafmaß fürchten.
Tipp: Wie man sich letztlich entscheidet, kann und darf dahinstehen. Wichtig ist, dass bei der Bearbeitung einer Klausur das nötige Problembewusstsein vorhanden ist und man sich anhand vertretbarer Argumente für oder gegen eine Ansicht ausspricht.
cc) fremd
Schließlich muss es sich stets um ein fremdes Tatobjekt handeln. Für dieses Merkmal gelten die Ausführungen zum Diebstahlsdelikt nach § 242 StGB.
b. Inbrandsetzen oder Zerstören durch eine Brandlegung
aa) In Brand setzen
Der Täter müsste ein Tatobjekt in Brand gesetzt haben. Das ist der Fall, wenn ein Tatobjekt zumindest derart vom Feuer erfasst ist, dass dieses sich selbstständig weiter ausbreitet (vgl. Küper/Zopfs BT Rn 350). Dementsprechend muss das Feuer also aus eigener Kraft – ohne Einwirkung des Zündstoffes – weiterbrennen (vgl. Küper/Zopfs BT Rn 350). Bei Gebäuden gilt es dabei zu beachten, dass die in Brand gesetzten Teile gerade für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sein müssen (SK – Wolters Rn 11).
Beispiele: Fensterrahmen, Wohnungstür, Treppe, Fußboden
Intensivierung eines bestehenden Brandes
Sollte es „lediglich“ zu einer Verstärkung eines bereits bestehenden Brandes kommen, dann kann ein (initiatives) Inbrandsetzen nicht mehr bejaht werden (vgl. SK – Joecks/Jäger Rn 27). Eine solche Handlung kann allerdings als Beihilfe anzusehen sein (vgl. SK – Joecks/Jäger Rn 27).
Brandstiftung durch Unterlassen
Ebenso kann ein Inbrandsetzen durch Unterlassen möglich sein. Dies wäre dann denkbar, wenn der Täter als Garant im Sinne des § 13 StGB ein eigenständiges Weiterbrennen nicht verhindert, obwohl ihm die Verhinderung möglich gewesen wäre (vgl. Rengier BT/2 40/11).
Beispiel:
A geht gemütlich spazieren und freut sich dabei über einen kürzlich abgeschlossenen, perfekten Geschäftsdeal. Daher zündet er sich mit einem Streichholz zur Feier des Tages – ausnahmsweise mal – eine Zigarre an. In der Annahme, das Streichholz sei aus, wirft er dieses in einen Busch. Plötzlich bemerkt A jedoch aufsteigenden Rauch und kommt zu der zutreffenden Annahme, dass das Streichholz wohl doch noch nicht richtig aus war. Problemlos hätte A hier eingreifen können. Er tut jedoch nichts mehr und geht einfach nach Hause. In der Folge entwickelt sich ein Waldbrand.
Bei dieser Unterlassungsvariante gilt es jedoch aufmerksam zu sein. Denn man muss an dieser Stelle zwischen zwei Konstellationen unterscheiden. Neben der soeben dargelegten Variante kann sich der Sachverhalt auch so gestalten, dass der Täter ein bereits in Brand gesetztes Tatobjekt einfach weiterbrennen lässt. Hierin liegt ein deutlicher Unterschied zu obigem Beispielsfall. Denn lässt der Täter das Tatobjekt einfach nur weiterbrennen, so ist das Tatbestandsmerkmal des Inbrandsetzens bereits vorher vollendet.
Beispiel:
Nach einem gelungenen Spieleabend bei Freunden macht sich A auf den Nachhauseweg. Dabei nimmt er eine Abkürzung durch den Wald und bemerkt, dass sich noch zwei Böller aus der Silvesternacht in seiner Jackentasche befinden. Er möchte sich einen kleinen Spaß gönnen und zündet diese per Streichholz an. Das Streichholz wirft er – in der Annahme es sei aus – ins Gebüsch. Eine daraufhin folgende Rauchentwicklung bemerkt A zunächst nicht. Erst als sich Flammen entwickeln, wird A aufmerksam. Er handelt jedoch nicht, sondern geht nach Hause.
Der Unterschied zu dem obigen Beispiel liegt darin, dass A nicht schon die Rauchentwicklung bemerkt. Erst als sich bereits Flammen entwickelt haben, wird ihm die Sachlage bewusst. Zu diesem Zeitpunkt war das Tatobjekt allerdings schon in Brand gesetzt und konnte daher nicht ein weiteres mal durch Unterlassen in Brand gesetzt werden. Vielmehr lässt A hier nur weiterbrennen. Eine Brandstiftung durch Unterlassen ist demnach – in einer solchen Situation – nicht einschlägig. Jedoch kommt ohne weiteres eine Bestrafung wegen fahrlässiger Brandstiftung in Betracht.
In Brand setzen unwesentlicher Teile
Zudem sollte noch ein Augenmerk darauf gerichtet sein, ob ein Inbrandsetzen auch dann vorliegen kann, wenn nur unwesentliche Teile eines Gebäudes in Brand gesetzt sind, allerdings dieser Brand sich zu jeder Zeit auf die wesentlichen Gebäudeteile ausbreiten kann.
- Eine Ansicht (BGH NStZ 2003, 266): Inbrandsetzen ( + ), sobald der Brand jederzeit auf wesentliche Gebäudeteile überspringen kann.
- Andere Ansicht (h.M. in der Lit.): Kein Inbrandsetzen
Begründungsmöglichkeiten:
Für die erste Meinung spricht in Bezug auf § 306 Abs. 1 StGB die Anhaftung eines gemeingefährlichen Elements. Wenn ein Brand jederzeit auf wesentliche Gebäudeteile übergreifen kann, so sei das Eigentum erheblich gefährdet.
Gegen die erste Meinung spricht allerdings, dass man dadurch eine deutlich früher eintretende Deliktsvollendung erreichen würde. Zudem stellt sich die Frage, ob die erste Ansicht dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG noch gerecht wird.
bb) Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Hierbei sollte man zunächst die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals kennen und verinnerlichen. Denn dieses Merkmal wurde auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen nachträglich hinzugefügt. Anlass war, dass bei modernen Bauwerken zunehmend feuerfeste Materialien eingesetzt werden, die keine herkömmliche Feuerentwicklung mehr zulassen. Gleichwohl können Schmelzungen oder Verrußungen auftreten, die das Tatobjekt schließlich ebenfalls unbrauchbar machen. Demzufolge wäre es verfehlt, wenn der Täter auf Grund dieser bautechnischen Fortschritte nicht mehr wegen Brandstiftung zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Zunächst müsste ein Tatobjekt ganz oder teilweise zerstört sein. Eine völlige Zerstörung ist dann gegeben, wenn das Tatobjekt völlig vernichtet ist oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist. Dagegen liegt eine teilweise Zerstörung vor, wenn Teile eines Tatobjekts, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch als wesentlich zu erachten sind, unbrauchbar geworden sind.
Eine Zerstörung muss durch Brandlegung erfolgt sein, sodass die Zerstörung durch eine vorherige Handlung des Täters (Herbeiführenwollen eines Feuers) erfolgt sein muss.
Anmerkung:
Gemäß § 306 Abs. 1 StGB sind – nicht unumstritten – auch mittelbar entstandene Schäden durch den Versuch einer Feuerlegung miterfasst (vgl. Rengier BT/2 40/15). Beispiele: Schäden, die durch Löschung eines sich entwickelnden Feuers entstehen.
Auch die durch den Einsatz eines Zündmittels hervorgerufenen Folgen einer Explosion sind durch diese Tatbestandsvariante erfasst.
c. Kausalität
Für die Kausalität gilt die conditio – sine – qua – non – Formel.
d. Objektive Zurechnung
Ebenso muss eine objektive Zurechenbarkeit gegeben sein.
2. Subjektiver Tatbestand der Brandstiftung
Schließlich muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sein. Dolus eventualis genügt.
II. Rechtswidrigkeit
Es gilt zu klären, ob durch eine Einwilligung die Rechtswidrigkeit einer solchen Tat entfallen kann.
Einer Ansicht nach ist dies problemlos möglich, da § 306 Abs. 1 StGB das fremde Eigentum schützen möchte. Damit würde ein disponibles (verfügbares) Rechtsgut vorliegen und einer Einwilligung stünde nichts entgegen (vgl. Fischer Rn. 20). Somit wäre Brandstiftung zu verneinen.
Eine andere Ansicht widerspricht einer solchen Herangehensweise und möchte die Möglichkeit einer Einwilligung verneinen. Denn schließlich trügen alle Brandstiftungsdelikte ein gemeingefährliches Element in sich (vgl. Duttge Jura 2006, 17; Börner, Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht, 2006, S. 9 f.). Daher müsse man auch hier eine Disponibilität verneinen und eine Einwilligung als nicht zulässig erachten. Danach wäre eine Brandstiftung zu bejahen.
Anmerkung: Letzlich sollte man eher zur ersten Ansicht tendieren. Denn bei § 306 Abs. 1 StGB kann man davon ausgehen, dass eher der Eigentumsschutz als die Gemeingefährlichkeit im Vordergrund stehen soll. Dies müsste schließlich die logische Konsequenz sein, wenn man § 306 Abs. 1 StGB als spezielleres Eigentumsdelikt gegenüber § 303 StGB einstuft.
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Zudem müsste der Täter schuldhaft gehandelt haben, sodass die allgemeinen Grundsätze anzuwenden sind.
IV. Tätige Reue, § 306 e StGB
Weiterhin kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von der Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. → siehe § 306 e Abs. 1 StGB.
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