Das erfolgsqualifizierte Delikt

Das erfolgsqualifizierte Delikt; Unmittelbarkeitszusammenhang (eigenverantwortliches Handeln und das Hinzutreten Dritter); Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 9 Minuten
Foto: Dilok Klaisataporn/Shutterstock.com

Die erfolgsqualifizierten Delikte stellen in Klausuren häufig ein Problem dar. Zunächst ist es für viele schwierig zu entscheiden, an welcher Stelle diese Delikte geprüft werden. Zum anderen ergeben sich in der Prüfung selbst Kausalitäts- und Zurechnungsfragen, welche für viele verwirrend erscheinen (Stichwort: „Unmittelbarkeitszusammenhang“).

Dieses Schema soll dabei helfen, das erfolgsqualifizierte Delikt richtig in die Klausur einzuordnen und sauber zu prüfen.

A. Grundlegendes

Die Besonderheit der erfolgsqualifizierten Delikte liegt darin, dass durch die Begehung des Grunddeliktes eine besondere Tatfolge herbeigeführt wird. Somit wird also der als Vorsatzdelikt strafbare Grundtatbestand durch die schwere Folge qualifiziert. Eine geläufige Bezeichnung für die erfolgsqualifizierten Delikte ist auch Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Dies folgt aus § 18 StGB, wo es heißt: „Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwere Strafe, so trifft sie den Täter oder Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Merke: Ein erfolgsqualifiziertes Delikt ist immer ein vorsätzlich begangenes Grunddelikt mit einer mindestens fahrlässig herbeigeführten besonderen Tatfolge.

Beispiel: D hält dem Passanten O seine Pistole vor und nimmt ihm den Rucksack ab mit der Drohung, ihn bei dem geringsten Widerstand zu erschießen. Aus Furcht und Schreck über die Geschehnisse erleidet O einen Herzinfarkt und verstirbt noch vor Ort.

Das Grunddelikt wäre hier § 249 StGB (Raub), welchen D vorsätzlich verwirklicht hat. Den Tod des O hatte D jedoch nicht gewollt, dieser ist eine unbeabsichtigte besondere Folge seiner Tat. Hierbei trifft ihn nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Somit ist hier eine Kombination aus § 249 StGB mit einer leichtfertig herbeigeführten schweren Folge, die in § 251 StGB unter Strafe gestellt ist, gegeben.

Wie man am obigen Beispiel sieht, kann es durchaus vorkommen, dass sowohl ein erfolgsqualifiziertes Delikt, als auch eine Qualifikation zu prüfen sind (im Beispiel würde auch die Raubqualifikation gemäß § 250 I Nr. 1 a, II Nr. 1 StGB greifen).

In welcher Reihenfolge Grunddelikt, Qualifikation und erfolgsqualifiziertes Delikt zu prüfen sind und wann die Prüfung eines Deliktes entbehrlich ist, kann man sich wie folgt merken:

1. Das Grunddelikt ist offensichtlich nicht gegeben

Liegt es auf der Hand, dass das Grunddelikt nicht gegeben ist (beispielsweise weil der Tatbestand nicht erfüllt ist oder keine Rechtswidrigkeit gegeben ist), so ist das Grunddelikt zu prüfen. Die Prüfung von Qualifikation oder Erfolgsqualifikation ist dann entbehrlich.

2. Das Grunddelikt und die Qualifikation sind offensichtlich erfüllt

In diesem Falle sollten aus klausurtaktischen Gründen das Grunddelikt und die Qualifikation zusammen geprüft werden, die Erörterung des erfolgsqualifizierten Delikts folgt im Anschluss gesondert.

3. Das Grunddelikt ist offensichtlich erfüllt, die Qualifikation hingegen nicht

Das Grunddelikt ist hier zu prüfen. Die Prüfung der Qualifikation ist allerdings überflüssig. Sehr wohl ist aber im Anschluss das erfolgsqualifizierende Delikt zu erörtern.

4. Grunddelikt und Qualifikation sind problematisch

Ist sowohl die Erfüllung des Grunddeliktes als auch der Qualifikation problematisch, so sollten beide getrennt geprüft werden. Ist das Grunddelikt dann gegeben, erfolgt die Prüfung der Erfolgsqualifikation im Anschluss.

B. Kurzes Prüfungsschema

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Verwirklichung des Grunddeliktes

2. Schwere Folge

a. Eintritt des qualifizierenden Erfolges
b. Kausalzusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolg
c. Objektive Zurechnung des qualifizierenden Erfolges

3. Unmittelbarkeitszusammenhang

4. Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (sofern Fahrlässigkeit vorliegt)

a. Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges
b. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Vorsatzschuld in Bezug auf das Grunddelikt

(nur falls problematisch)

2. Fahrlässigkeitsschuld hinsichtlich der schweren Folge

(sofern Fahrlässigkeit vorliegt)

a. Subjektive Vorhersehbarkeit des qualifizierenden Erfolges

(sofern Fahrlässigkeit vorliegt)

b. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

(sofern Fahrlässigkeit vorliegt)

C. Prüfungsschema mit Erläuterungen

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Verwirklichung des Grunddeliktes

Nach bereits gesonderter Prüfung des Grunddeliktes sollten hier Wiederholungen vermieden werden. An dieser Stelle kann in der Klausur einfach nach oben verwiesen werden.

2. Schwere Folge

Der Prüfungspunkt „schwere Folge“ setzt sich aus 3 Unterpunkten zusammen:

a. Eintritt des qualifizierenden Erfolges

An dieser Stelle genügt es, den tatbestandlich vorausgesetzten Erfolg einfach festzustellen.

b. Kausalzusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolg

Der Kausalzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Erfolg der schweren Folge wird nach der Äquivalenztheorie ergänzt durch die conditio-sine-qua-non Formel ermittelt. (liegt so gut wie immer vor)

c. Objektive Zurechnung des qualifizierenden Erfolges

Auch der objektive Zurechnungszusammenhang wird nach den allgemeinen Regeln ermittelt. Danach ist der qualifizierende Erfolg objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch das Grunddelikt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, welche sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.

3. Unmittelbarkeitszusammenhang

Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist ein zusätzliches objektives Zurechnungskriterium, das die von dem Grunddelikt ausgehende Gefahr mit dem eingetretenen besonderen Taterfolg verknüpft. Es muss sich hierbei eine dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr gerade in dem konkret eingetretenen Erfolg niedergeschlagen haben. Das bedeutet, dass nur die Gefährlichkeit des Grunddeliktes selbst, nicht aber andere Gefährdungsmomente,  den Erfolg verursacht haben dürfen. Die Feststellung des Unmittelbarkeitszusammenhangs erfolgt in zwei Schritten:

  • Feststellen der tatbestandsspezifischen Gefahr

Für die Feststellung der tatbestandsspezifischen Gefahr gibt es zwei verschiedene Herangehensweisen:

  • Ein Teil der Lehre verlangt für den Unmittelbarkeitszusammenhang, dass die besondere Folge gerade durch Art und Schwere des Handlungserfolges verursacht worden ist. Ein Argument dafür sei der Wortsinn (z. B. § 227 StGB). Danach sei nicht von Köperverletzungshandlung die Rede, sondern von der vorsätzlich vollendeten Köperverletzung. Für diese sei aber der tatbestandsmäßige Erfolg maßgeblich. Somit müsse der Tod eine Folge der vorsätzlichen Körperverletzung an sich sein und die erforderliche tatbestandsmäßige Gefahr muss daher aus der Gefährlichkeit der herbeigeführten Körperverletzung resultieren.
  • Nach der Gegenmeinung (ständige Rechtsprehung des BGH) umfasst die Erfolgsqualifikation nicht nur die jeweils eingetretenen Verletzungserfolge, sondern auch das Handeln des Täters, das zu dem Handlungserfolg geführt hat. Auch hier wird der Wortlaut des § 227 StGB herangezogen. Als Körperverletzung i. S. d. § 227 StGB sei nicht nur der Verletzungserfolg gemeint, vielmehr umfasse der Begriff auch die Tathandlung. Es genüge schon, dass dieser das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhafte und das sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht. Daher sei der Unmittelbarkeitszusammenhang auch in diesen Fällen gegeben, in denen der Handlungserfolg für sich gesehen nicht mit dem Risiko eines tödlichen Ausgangs behaftet erscheint und der Tod des Opfers erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird.

Beispiel: T will O mit einer Pistole bewusstlos schlagen um ihn zu verletzen. Während des Zuschlagens löst sich ein Schuss aus der Pistole, trifft den O und dieser verstirbt.

  • Streitentscheid: In dem oben genannten Beispiel erkennt man, dass der Körperverletzungserfolg (das Zuschlagen mit der Pistole) für sich genommen nicht tödlich ist. Der Tathandlung haftet ein solches tödliches Risiko allerdings an. Die Verknüpfung mit dem Taterfolg würde die erfolgsqualifizierten Delikte ungemein einschränken und Fälle außer Acht lassen, in denen der Täter sein Opfer durch sein Handeln in Lebensgefahr bringt. Die Zurechnung über den Unmittelbarkeitszusammenhang muss daher zwischen Handlung und Taterfolg erfolgen. Der zweiten Meinung ist regelmäßig in der Klausur zu folgen.
  • Feststellen der Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn zwischen der tatbestandsspezifischen Gefahr und dem Eintritt der schweren Folge keine wesentlichen Zwischenschritte liegen.

Hierbei sind zwei Fälle äußerst klausurrelevant und daher gut zu kennen:

  • Das Verhalten des Opfers selbst

Beispiel: Der gewalttätige Ehemann M prügelt seine Frau F. Diese kennt die Wutausbrüche ihres Mannes schon und flüchtet aus Angst auf den Balkon. Aus ihrer eigenen Unachtsamkeit heraus lehnt sich F zu weit über die Brüstung und stürzt aus dem 4. Stock in den Tod.

In diesem Fall ist der Eintritt des qualifizierenden Erfolges auf das eigenverantwortliche Verhalten der F zurückzuführen. Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist hierbei zu verneinen.

Anders wäre der Fall gelagert, wenn F durch die Schläge ihres Mannes schon so benommen gewesen wäre, dass sie orientierungslos auf dem Balkon herumschwanken würde und aufgrund dessen stürzen würde. Hierbei handelte F nicht eigenverantwortlich. Ihre Benommenheit ist eine Ursache der zahlreichen Schläge, somit wäre hier der Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen.

  • Das Dazwischentreten Dritter

Das Eingreifen eines Dritten schließt den Unmittelbarkeitszusammenhang aus, wenn dieser in zurechenbarer Weise eine Ursache für den besonderen Taterfolg gesetzt hat.

Beispiel: Nachbar N ist von den andauernden Streitigkeiten von M und F genervt. Also geht N zu der Wohnung der beiden, klopft und verlangt von M und F ihre Streitigkeiten ruhiger zu klären. F die mittlerweile von dem Streit unheimlich geladen ist, rennt wutentbrannt zur Tür, reißt diese auf schlägt auf N ein und schubst ihn die Treppe runter. Dieser stürzt und zieht sich dabei einen leichten Schädelbruch zu. M findet das ganze amüsant und tritt noch mehrmals auf den bewusstlosen N ein, woraufhin dieser verstirbt. Ob der Sturz allein für N schon tödlich ausgegangen wäre, ist im Nachhinein nicht mehr zu klären.

Hier ist zu Gunsten der F davon auszugehen, dass N nach dem Sturz allein am Leben geblieben wäre. Somit ist der Todeserfolg durch das Eingreifen eines Dritten (M) hervorgerufen worden, so dass der Schlag von F in diesem Zusammenhang unerheblich ist.

4. Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge

Gemäß § 18 StGB muss den Täter bezogen auf die schwere Folge mindestens der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffen. Daher sind an dieser Stelle die objektiven Fahrlässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, sofern Fahrlässigkeit vorliegt (der Täter kann auch bezüglich der schweren Folge mit Vorsatz handeln):

  • Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges und
  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

II. Rechtswidrigkeit

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit wird diese (wie so oft) durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Es gelten auch hier die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.

III. Schuld

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1. Vorsatzschuld in Bezug auf das Grunddelikt

Hier gilt es die Schuld für das vorsätzliche Begehungsdelikt zu erörtern.

2. Fahrlässigkeitsschuld hinsichtlich der schweren Folge (sofern der Täter hinsichtlich der schweren Folge fahrlässig gehandelt hat)

An dieser Stelle ist die subjektive Vorwerfbarkeit der Fahrlässigkeit zu prüfen, unterteilt in:

  • Subjektive Vorhersehbarkeit des qualifizierten Erfolges
  • Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Beachte: Es ist nicht möglich, ein und denselben Taterfolg einmal vorsätzlich und einmal fahrlässig zu begehen.

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