System der Ansprüche – Prüfungsreihenfolge

Prüfungsreihenfolge zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen im System der Ansprüche: Vertragliche Primär- und Sekundäransprüche; cic; GoA; EBV; Delikt; Bereicherungsrecht. Anspruchskonkurrenzen.

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 9 Minuten
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Ist in Klausuren nach der Rechtslage, einem Anspruch auf Schadensersatz oder Herausgabe gefragt, so kommen meist mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht. Diese Anspruchsgrundlagen sollen in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden. Daher spricht man auch vom „System der Ansprüche“. Die Prüfungsreihenfolge der zivilrechtlichen Ansprüche ergibt sich aus dem Gesetz selbst (siehe hierzu auch ausführlich Medicus/Petersen Bürgerliches Recht, 24. Auflage 2013 § 1, Rn. 1 ff.) und soll hier vorgestellt werden.

Prüfungsreihenfolge im System der Ansprüche:

I. Vertrag

Im System der Ansprüche stellen die Anspruchsgrundlagen aus Vertrag die speziellsten Regelungen dar. Sie stehen an erster Stelle in der Prüfungsreihenfolge. Dies ergibt sich aus der Privatautonomie. Vertragliche und damit individualisierte Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern verdrängen grundsätzlich die vom Gesetzgeber in den gesetzlichen Schuldverhältnissen festgelegten standardisierten Rechtsfolgen.

Unterschieden wird zwischen den im Gesetz geregelten typischen Verträgen (wie §§ 433, 488, 535, 631 BGB) und den nicht geregelten, sog. atypischen Verträgen. Zu den atypischen Verträgen zählen z.B. Leasing, Franchising, Factoring oder Timesharing. Bei diesen Vertragstypen handelt es sich um Verträge „sui generis“. Die atypischen Verträge stellen meistens eine Mischform aus den gesetzlich geregelten Verträgen dar, weshalb sie auch als „gemischte Verträge“ bezeichnet werden. Ansprüche aus Verträgen untergliedern sich in Primäransprüche und Sekundäransprüche. Primäransprüche sind die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten. Als Sekundäransprüche werden diejenigen Ansprüche bezeichnet, welche immer dann einschlägig sind, wenn die Primäransprüche nicht erfüllt werden.

1. Primäransprüche

Unter den Primäranspruch fallen Ansprüche, die sich direkt aus dem Vertrag ergeben. Bei einem Schuldvertrag ist das etwa der Anspruch auf die jeweils vereinbarte Leistung, so z.B. § 433 I oder II BGB. Meist kann man beim Primäranspruch aus einem gemischten Vertrag dessen Zuordnung zu einem gesetzlich geregelten Vertrag offenlassen, da die typenmäßige Einordnung des Vertrages grundsätzlich erst bei den Sekundäransprüchen problematisch wird.

Jura-Individuell-Tipp: Wenn ein atypischer Vertrag  bzw. ein Vertrag „sui generis“ vorliegt, braucht bei der Frage nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage für die Primärleistung eigentlich noch keine Suche nach einer im Gesetz geregelten Anspruchsgrundlage eines vergleichbaren Vertragstyps begonnen werden, welche man analog anwenden könnte. Es reicht in diesem Fall als Anspruchsgrundlage §§ 311 I, 241 I BGB zu nennen. Diese Anspruchsgrundlage ist die generelle Anspruchsnorm für die Geltendmachung von Primäransprüchen bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen.

Ausnahmen können bestehen, wenn ein Vertragstyp wie etwa eine Bürgschaft eine bestimmte Form, z. B. i.S.d. § 126 I BGB erfordert und der atypische Vertrag einem gesetzlich geregelten Vertragstyp mit Formerfordernis nahesteht. In diesem Fall kann die Anspruchsgrundlage für die Primärleistung des formbedürftigen Vertragstyps entsprechend angewendet werden. Weiterhin kann man aber auch in diesem Fall auf die generelle Anspruchsgrundlage des §§ 311 I, 241 I BGB abstellen.

2. Sekundäransprüche

Sekundäransprüche ergeben sich bei dem Vorliegen von Leistungsstörungen, so etwa ein Anspruch auf Schadensersatz oder die Rückgewähr von Leistungen nach Rücktritt. Für einige Vertragstypen gibt es darüber hinaus noch Ansprüche auf Gewährleistung als Sekundäransprüche. Hier ist z.B. der Nacherfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag nach §§ 437 Nr.1, 439 BGB oder aus dem Werkvertrag nach §§ 634 Nr.1, 635 BGB zu nennen. Für diejenigen Vertragstypen, welche keine eigenen Gewährleistungsvorschriften haben, ergeben sich die einschlägigen Sekundäransprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht.

Bei Sekundäransprüchen kommt es deshalb auf den jeweils einschlägigen Vertragstyp an. Denn danach richten sich die für diesen Vertragstyp gesetzlich festgelegten Rechtsfolgen. Nur wenn keine Sondervorschriften im jeweils zu prüfenden Vertragstyp vorgesehen sind, bleibt es bei der Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlagen aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Bei gemischten Verträgen bzw. atypischen Verträgen oder Verträgen „sui generis“ stellt sich bei den Sekundäransprüchen meistens die Frage, ob eventuell spezielle Anspruchsgrundlagen aus den gesetzlich geregelten Verträgen angewendet werden können. Dabei werden für eine Abgrenzung – nach einer vorrangigen Überprüfung des mutmaßlichen Parteiwillens – meist drei herrschende Theorien herangezogen:

a. Absorptionstheorie (Schwerpunkttheorie)

Danach ist das Recht der Hauptleistung anwendbar.

b. Kombinationstheorie

Die Normen des von der Leistungsstörung betroffenen Vertragsteils sind anwendbar.

c. Theorie der analogen Rechtsanwendung

Danach gelten die Rechtsnormen des betroffenen Vertragsteils analog, da gemischte Verträge im BGB nicht geregelt sind.

Die Kombinationstheorie und die Theorie der analogen Rechtsanwendung kommen beide zur Anwendbarkeit von Anspruchsgrundlagen gesetzlich geregelter Vertragstypen für Sekundäransprüche in Bezug auf den betroffenen Vertragsteil. Nach diesen Theorien muss erst für die Frage der Geltendmachung von Sekundäransprüchen eine Zuordnung der getroffenen Regelung zu einem gesetzlich festgelegten Vertragstyp vorgenommen werden.

Diesen Theorien ist zuzustimmen. Die Absorptionstheorie kann mit dem Argument abgelehnt werden, dass für die Geltendmachung der Hauptleistung als Primäranspruch immer §§ 311 I, 241 I BGB herangezogen werden kann und es auf dieser Ebene daher noch keiner Festlegung der jeweils anzuwendenden Vorschriften der gesetzlich geregelten Vertragstypen bedarf. Erst auf der Ebene der Sekundäransprüche stellt sich die Frage, welche gesetzliche Vorschrift die jeweils vorliegende Leistungsstörung am besten umfasst. An dieser Stelle muss nun geprüft werden, mit welchem gesetzlich geregelten Vertragstyp der von der Leistungsstörung betroffene Vertragsteil zu vergleichen ist.

Danach durchsucht man die Vorschriften des so festgelegten Vertragstyps nach passenden Sondervorschriften, wie z.B. eventuell vorliegenden Anspruchsgrundlagen auf Gewährleistung. Diese können dann analog angewendet werden. Erst bei fehlenden Sondervorschriften für die Geltendmachung von Sekundäransprüchen kann man auf die Anspruchsgrundlagen nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zurückgreifen. In diesem Fall bedarf es keiner Entscheidung des Theorienstreites, da das allgemeine Leistungsstörungsrecht auf alle und damit auch atypische Verträge anwendbar ist.

II. Vertragsähnliche Ansprüche

1. C.i.c

Nach den vertraglichen Ansprüchen sieht die Prüfungsreihenfolge Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c. – Verschulden im Vorfeld des Vertragsschlusses/bei Vertragsanbahnung), § 280 I 1 BGB i.V.m. § 311 II, III BGB, vor.

2. GoA

Als nächstes werden Ansprüche aus GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) nach §§ 677 ff. BGB geprüft. Eine berechtigte GoA wirkt ähnlich wie ein Vertrag; sie kann ein Recht zum Besitz oder einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Aus diesem Grunde werden GoA-Ansprüche direkt nach den vertraglichen Ansprüchen geprüft.

III. Dingliche Ansprüche

Die Prüfungsreihenfolge sieht an nächster Stelle dingliche Ansprüche wie §§ 861, 862, 985, 1004, 1007 BGB vor.

IV. Ansprüche aus EBV

Es folgt die Prüfung der Ansprüche aus EBV, die §§ 987 ff. BGB.

Jura-Individuell-Tip: Bei den Ansprüchen aus dem EBV handelt es sich um schuldrechtliche und keine dinglichen Ansprüche. Als gemeinsamen Prüfpunkt setzen alle Ansprüche aus dem EBV lediglich eine „Vindikationslage“ voraus. Diese beinhaltet die Prüfung der Voraussetzungen des § 985 BGB, nämlich Eigentümer, Besitzer und kein Recht zum Besitz. Bei Vorliegen einer Vindikationslage wird das gesetzliche Schuldverhältnis EBV begründet. Mit Vorliegen der Voraussetzungen des Herausgabeanspruches aus dem Eigentum wird damit im Ergebnis zeitgleich das EBV begründet und die Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich anwendbar. Da es sich bei dem EBV um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, ergibt sich daraus folgend das Problem, ob neben §§ 987 ff. BGB noch Ansprüche aus anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen wie GoA, Delikt oder Bereicherungsrecht geprüft werden dürfen.

V. Konkurrenzen

Sollte man vor den EBV-Ansprüchen schon GoA-Anspruchsgrundlagen geprüft und bejaht haben, so ist es sinnvoll, nach Prüfung der EBV-Anspruchsgrundlage einen Prüfpunkt „Konkurrenzen“ aufzumachen. Hier kann man dann erklären, ob der geprüfte GoA-Anspruch neben dem EBV-Anspruch anwendbar bleibt oder durch das EBV verdrängt wird. Alle Ansprüche, die nach dem EBV geprüft werden wie etwa Ansprüche aus Delikt oder Bereicherungsrecht, können mit dem vorangestellten Prüfpunkt „Anwendbarkeit neben dem EBV“ eingeleitet werden.

Jura-Individuell-Tipp: Wegen der Abschlussfunktion des EBV müssten eigentlich immer erst Ansprüche aus dem EBV geprüft werden und danach die Anwendbarkeit der übrigen Ansprüche neben dem EBV festgestellt werden. In Bezug auf die GoA wäre dieses Vorgehen aber ein Verstoß gegen die Prüfungsreihenfolge im System der Ansprüche. Zwei Vorgehensweisen sind in diesem Fall denkbar:

Man prüft zuerst den EBV-Anspruch. Nach Feststellung einer Vindikationslage wird in der Prüfung des folgenden Anspruches aus der GoA die Frage der „Anwendbarkeit“ des GoA-Anspruches vorab geprüft. Dies ist die sicherste Vorgehensweise, auch wenn man dafür einen Verstoß gegen die Prüfungsreihenfolge in Kauf nehmen muss.

Der andere Weg wäre der oben unter „Konkurrenzen“ beschriebene: Man fängt mit der Prüfung des GoA-Anspruches an. Danach geht man dann über zur Prüfung der einschlägigen Anspruchsgrundlage aus dem EBV. Nach Feststellung der Vindikationslage und abschließender Prüfung der weiteren Voraussetzungen des jeweiligen EBV-Anspruches wird ein neuer Punkt „Konkurrenzen“ aufgemacht. Dies unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen der zu prüfenden Anspruchsgrundlage aus dem EBV vorliegen oder nicht. Entscheidend ist das Vorliegen einer Vindikationslage. Unter dem Punkt „Konkurrenzen“ wird dann geprüft, ob im konkreten Fall der Anspruch aus der GoA vom EBV verdrängt wird. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass die vom System der Ansprüche vorgegebene Prüfungsreihenfolge nicht verändert werden muss. Der Nachteil ist jedoch, dass durch die Prüfung des Anspruchs aus GoA Zeit verloren geht – insbesondere, wenn er gesperrt ist.

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 VI. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Ansprüche aus Delikt wie §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m Schutzgesetz, §§ 826, 831 BGB. Wichtig ist es innerhalb des Deliktsrechts zu beachten, dass Ansprüche aus Gefährdungshaftung wie § 7 I StVG oder nach dem ProdHaftG Vorrang gegenüber §§ 823 ff. BGB haben.

VII. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

Im Regelfall wird die Prüfung mit dem Bereicherungsrecht (etwa: § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB) geschlossen. Zwischen Bereicherungsrecht und Deliktsrecht besteht kein Konkurrenzverhältnis, Bereicherungsrecht könnte daher auch vor Deliktsrecht geprüft werden. Sinnvoll ist es bei auf Schadensersatz gerichteten Ansprüchen mit dem Deliktsrecht zu beginnen und bei Herausgabeansprüchen das Bereicherungsrecht vorzuziehen.

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