Diebstahl § 242 StGB – Subjektiver Tatbestand
Prüfungsschema zum subjektiven Tatbestand des Diebstahls § 242 StGB in einer StGB-Klausur mit Beispielsfällen, Definitionen, Erläuterungen und Streitständen
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem subjektiven Tatbestand des Diebstahls. Der objektive Tatbestand ist Gegenstand eines weiteren Aufsatzes. Siehe auch die Kategorien StGB sowie Strafrecht.
Im Folgenden soll die Erläuterung des Prüfungsschemas zum Diebstahl fortgesetzt werden. Im ersten Teil wurde bereits der objektive Tatbestand des Diebstahls erläutert. Nunmehr wollen wir uns dem subjektiven Tatbestand zuwenden. Wie im ersten Aufsatz schon erläutert, ist der Diebstahl ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das heißt über den Vorsatz hinaus werden im subjektiven Tatbestand Merkmale geprüft, die im objektiven Tatbestand keine Entsprechung finden.
Aufbau: subjektive Tatbestand des Diebstahls § 242
Vorab noch einmal zur Erinnerung der Aufbau des subjektiven Tatbestandes des Diebstahls -Folgende Punkte sind zu prüfen:
1) Vorsatz in Bezug auf den objektiven Tatbestand
2) Absicht sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen
a) Gegenstand der Zueignung
b) Absicht auf vorübergehende Aneignung
c) Zumindest Dolus Eventualis in Bezug auf dauerhafte Enteignung
d)Rechtswidrigkeit der Zueignung
e) Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die einzelnen Prüfungspunkte werden im folgenden erläutert und anhand von Beispielen aufgearbeitet.
1) Vorsatz in Bezug auf den objektiven Tatbestand
Zunächst ist natürlich erforderlich, dass der Täter Vorsatz in Bezug auf den objektiven Tatbestand hat, d. h. zumindest dolus eventualis auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Das ergibt sich schon aus § 15 StGB.
Insofern ergeben sich keine Besonderheiten. Kritisch kann es werden, wenn der Täter über die Fremdheit der Sache irrt. Der Täter irrt dann über ein normatives also wertausfüllungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal, da dieses Merkmal nicht aufgrund der bloßen Wahrnehmung, sondern nur aufgrund einer rechtlichen Bewertung der wahrgenommenen Tatsachen oder Umstände als vorhanden festgestellt werden können. Wie ein solcher Irrtum zu behandeln ist, ist umstritten. Nach herrschender Ansicht ist zu prüfen, ob der Täter nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre den Begriff fremd richtig verstanden hat oder nicht. Das heißt so viel wie: Hat der Täter ein ungefähres Begriffsverständnis oder nicht? Je nachdem, ob dies der Fall war, nimmt die herrschende Meinung in der Literatur einen Irrtum nach § 16 StGB an oder nicht. Wenn der Täter bei normativen also wertausfüllungsbedürftigen tatbestandsmerkmalen nicht nur die Umstände richtig erfasst, sondern nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine zutreffende rechtliche Bewertung dieser Umstände traf, dann ist ein Irrtum nach § 16 StGB zu verneinen. Nur wenn er eine unzutreffende Bewertung getroffen hat, irrt er noch im Bereich des Tatbestandes und § 16 StGB kann Anwendung finden. Im Einzelfall kann eine derartige Einordnung des Irrtums schwer werden.
2) Absicht sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen
Weiterhin muss der Täter noch die Absicht haben die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Absicht muss im Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen. Das ist enorm wichtig. Ein späterer Entschluss kann nicht zu einer Strafbarkeit nach § 242 StGB führen. Weiterhin ist irrelevant, ob es letztlich zu einer Zueignung kommt. Die Absicht entscheidet hier allein und nicht das letztliche Ergebnis. Diese Zueignungsabsicht muss man in die oben bereits aufgeführten Prüfungspunkte unterteilen, um zu einem sauberen Ergebnis zu gelangen.
a) Gegenstand der Zueignung:
Zunächst einmal muss entschieden werden, was überhaupt Gegenstand einer Zueignung sein kann. Im Klartext müssen wir uns überlegen, ob der Täter vorhaben muss, die Sache selbst sich oder einem Dritten zuzueignen oder ob es ausreicht, dass er vorhat, sich den Wert der Sache zuzueignen. Hierzu werden verschiedene Theorien vertreten, die sogleich an einem Beispiel erläutert werden sollen.
Bsp: Der A entnimmt der Handtasche der B in der Mittagspause deren EC Karte, um damit 300 Euro bei der Bank abzuheben. Den Pin für die derartige Karte hat die B dummerweise mit einem Post It auf der Karte festgehalten. Der A hat vor, die EC Karte wieder in die Handtasche der B zurückzulegen, sobald er das Geld abgehoben hat. Strafbarkeit des B?
An diesem Beispielsfall lassen sich die Theorien besonders gut erläutern, die zum Gegenstand der Zueignung vertreten werden. Die Substanztheorie käme hier nicht zu einem Diebstahl, da ihre Vertreter der Ansicht sind, dass der Täter vorhaben müsste, sich die Sache selbst ihrer Substanz nach zuzueignen. Wie wir später noch sehen werden, erfordert Zueignungsabsicht aber immer dolus eventualis auf eine dauerhafte Enteignung des ursprünglichen Eigentümers. Soviel muss an dieser Stelle vorweg genommen werden. Der A wollte die Karte selbst aber gar nicht behalten, sondern wieder in die Handtasche der B legen, nachdem er das Geld abgehoben hat. Das reicht nach der Substanztheorie nicht aus, um einen Diebstahl zu bejahen. Vielmehr müsste der A auch vorgehabt haben, die EC Karte dauerhaft der B zu entziehen. Das war hier laut Sachverhalt nicht der Fall. Nach der Sachwerttheorie reicht es aus, dass der Täter sich den wirtschaftlichen Wert, der der Sache anhaftet. zueignet. Allerdings gibt es nun noch einen etwas restriktiveren Ansatz der Sachwerttheorie, der nicht jeden wirtschaftlichen Wert der Sache ausreichen lässt, sondern nur den Wert, der in der Sache selbst verankert ist. Man das wie folgt ausdrücken: Erfasst ist von der restriktiven Sachwerttheorie nur das „Lucrum ex re“ und nicht das „Lucrum ex negotio cum re“. Die heute vorherrschende Meinung vertritt die Vereinigungstheorie. Im Prinzip stellen sich die Vertreter dieser Theorie auf den Standpunkt es wäre erforderlich, dass der Täter im Wegnahmezeitpunkt vor hatte, sich die Sache entweder ihrer Substanz nach zuzueignen (Substanztheorie) oder den in ihr verkörperten Wert (restriktive Sachwerttheorie). So nun zum Fall. Folgen wir der herrschenden Ansicht, so könnte man meinen, dass der A sich nach § 242 strafbar gemacht hat, weil er sich den wirtschaftlichen einen Wert der EC Karte, nämlich 300 Euro zugeeignen wollte0. Allerdings lässt die Vereinigungstheorie ja wie gesehen nur jene Werte genügen, die in der Sache selbst angelegt sind. Dass die 300 Euro nicht in der EC Karte selbst verankert sind, sieht man schon daran, dass man auch ohne EC Karte am Schalter Geld abheben kann. Auch nach dieser Theorie wäre also eine Zueignungsabsicht zu verneinen. Anhand eines anderen Beispielsfalles soll klar werden, wann die Substanztheorie zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als die restriktive Sachwerttheorie und die Vereinigungstheorie:
Bsp: Der A entnimmt der Handtasche der B in der Mittagspause deren Sparbuch, um damit 300 Euro bei der Bank abzuheben. Der A hat vor das Sparbuch wieder in die Handtasche der B zurückzulegen, sobald er das Geld abgehoben hat. Strafbarkeit des B?
In diesem Fall ist die Situation anders als im obigen Fall. Dies Substanztheorie käme hier zu dem Ergebnis, dass der B nicht nach § 242 StGB strafbar wäre, weil er im Zeitpunkt der Wegnahme nicht vor hatte, das Sparbuch selbst zu behalten. Allerdings kommen die Sachwerttheorie und auch die restriktive Sachwerttheorie, sowie die herrschende Vereinigungstheorie zu einem anderen Ergebnis, denn der Täter hatte vor, sich den Wert, der in dem Sparbuch selbst angelegt ist, zuzueignen. Hier ist der Fall anders gelagert als im EC-Karten-Fall. Der Geldwert ist nach herrschender Ansicht im Sparbuch selbst verankert, was sich schon daran zeigt, dass ohne Sparbuch kein Geld abgehoben werden könnte. Die EC-Karte hingegen ist eher mit einem Schlüssel zum Geld vergleichbar. Daher hat sich A im vorliegenden Fall nach § 242 strafbar gemacht.
So weit so gut. Was Gegenstand der Zueignungsabsicht des Täters sein muss, ist nun geklärt worden. Nun wollen wir das aufarbeiten, was an obiger Stelle schon vorweggenommen wurde, nämlich die Frage danach, was Zueignung eigentlich bedeutet. Oben wurde schon angedeutet, dass die Zueignungsabsicht aus einer Aneignungs- und einer Enteignungskomponente besteht.
b) Absicht auf vorübergehende Aneignung
Der Täter müsste im Wegnahmezeitpunkt vorgehabt haben, sich die Sache oder den in ihr verkörperten Wert (s. o.) zumindest vorübergehend anzueignen. Insofern ist Dolus Direktus 1. Grades erforderlich, das heißt direkter Vorsatz. Aneignen bedeutet, dass der Täter vorgehabt haben muss, sich eine eigentümerähnliche Herrschaftsposition anzumaßen mit dem Ziel, sich die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert (Vereinigungstheorie) zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Dies muss gerade Ziel der Handlung des Täters sein. Achtung, es geht nur um das subjektives Element. Ob die Aneignung tatsächlich stattfand spielt keine Rolle. Wir befinden uns in einem Prüfungspunkt des subjektiven Tatbestandes. Der Täter muss aber vorhaben, sich Eigentümerrechte anzumaßen. Damit werden Fälle ausgeklammert, in denen der Täter die Sache zwar an sich nimmt, sich aber nicht wie ein Eigentümer aufspielt. Bekannt ist der Dienstmützenfall:
Bsp: A ist Bundeswehrsoldat und verliert seine Dienstmütze. Da er dies nicht melden will, entwendet er die Mütze des Kameraden B und benutzt diese wie geplant bis zum Wehrdienstabschluss. Im Anschluss gibt er die Mütze aber wie geplant wieder der Bundeswehr zurück.
Hier hat sich der A gerade keine Eigentümerrechte anmaßen wollen, denn er wollte die Mütze nie für sich selbst, sondern immer als dem Bund gehörend benutzen. Abgesehen davon wäre ebenfalls die Enteignungskomponente zu verneinen gewesen, aber dazu später.
Ebenfalls sind Fälle auszusortieren, in denen sich jemand zwar Eigentümerrechte anmaßen will, dabei aber nicht das Ziel verfolgt, sich die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem Eigenen Vermögen einzuverleiben. Ein derartiger Fall ist der folgende:
Bsp: Der A hasst dem Kommilitonen B, der eben seine Arbeit bei Professor P eingereicht hat. Aus diesem Grund nimmt er diese Arbeit an sich um sie im Anschluss zu zerreißen oder wegzuwerfen.
Hier wollte der A sich weder die Klausur selbst noch den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen einverleiben. Ein Diebstahl scheidet daher aus.
c) Dolus Eventualis auf dauerhafte Enteignung
Die Zueignungsabsicht erfordert darüber hinaus auch den bedingten Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen. Das bedeutet, er muss vorgehabt haben den Eigentümer dauerhaft aus seiner Herrschaftsposition zu verdrängen. Dieses Element grenzt den Diebstahl zu einer Gebrauchsanmaßung ab. In den Fällen, in denen der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme vor hatte, dem ursprünglichen Eigentümer seine Sache zurückzugeben, scheitert daher der Diebstahl.
Bsp: A nimmt B seinen Palandt weg, um diesen 3 Tage lang zu durchstöbern. Er gibt ihm den Palandt aber nach 3 Tagen wie von Anfang an geplant zurück.
A hat sich in diesem Fall nicht nach § 242 strafbar gemacht, da er nicht vor hatte, den B dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. Ebenso wäre der Fall zu lösen, wenn A dem B sein Auto für eine Spritztour entwendet und anschließend wieder zurückstellen will.
Achtung ist geboten, wenn der Täter vorhat, das gestohlene Gut dem Eigentümer wieder zu verkaufen.
Bsp: A entwendet den DVD Player des B und bietet ihn auf dem Flohmarkt zum Verkauf an, auf den der B immer geht. B kauft bei A den DVD Player, da er ja einen neuen braucht und mit dem Modell kam er ja hervorragend zurecht. Er bemerkt dabei nicht, dass es sich um seinen DVD Player handelt.
In diesem Fall ist die Enteignungskomponente zu bejahen, denn der B erlangt zwar seinen DVD Player wieder, aber das geschieht nicht unter Anerkennung seiner eigentlichen Berechtigung. Man muss also in den Fällen sehr genau hinsehen, in denen der Täter einen Rückveräußerungswillen in Bezug auf die Sache hat. Eines muss noch erwähnt werden in Bezug auf diesen Fall, denn auch bei der Aneignungskomponente muss man schon ein Wörtchen verlieren. Der Kaufpreis ist ein Wert, der in der Sache selbst angelegt ist und daher kommt man nach der Sachwerttheorie (auch nach dem restriktiven Ansatz oder der Vereinigungstheorie zu dem Ergebnis, dass die Aneignungskomponente zu bejahen ist, denn der Täter hatte vor, durch den Verkauf zu demonstrieren, dass er den DVD Player als Bestandteil seines Vermögens ansieht).
Wieder Achtung! Anders liegt der Fall, wenn der Täter lediglich eine Sache entwendet, um dann dafür Finderlohn zu kassieren.
Bsp: A entwendet den Welpen des B und klingelt, wie von Anfang an geplant, an der Haustür des B, gibt sich als Finder aus und möchte nun Finderlohn, den der B ihm auch dankbar auszahlt.
Hier wäre die Aneignungskomponente auch nach der restriktiven Sachwerttheorie und der Vereinigungstheorie zu verneinen. Anders als der Kaufpreis ist ein Lösegeld bzw. ein Finderlohn nicht in der Sache selbst verankert. Man müsste in diesem Fall eher einen Betrug prüfen. Soviel noch einmal zur Aneignungskomponente.
d) Drittzueignung reicht aus!
In der Klausur ist darauf zu achten, dass es ausreicht, dass der Täter die Sache einem Dritten zueignen will. Er muss nicht zwangsweise vorhaben, sich die Sache selbst zuzueignen.
e) Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die Zueignung muss rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit ist bei § 242 echtes Tatbestandsmerkmal und gesondert zu prüfen und zwar zusätzlich zur normalen Rechtswidrigkeitsprüfung innerhalb des subjektiven Tatbestandes. An der Rechtswidrigkeit fehlt es insbesondere, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat. Auch wenn der Täter von diesem Anspruch nichts weiß, kommt nur ein untauglicher Versuch in Betracht, denn die Zueignung muss objektiv rechtswidrig gewesen sein. Ein Beispielsfall soll die klassische Problematik in diesem Bereich verdeutlichen.
Bsp: B hat Schulden bei A, weil dieser ihm 50 Euro geliehen hat. Als A den B antrifft, entnimmt er diesem aus seinem Portemonnaie einen 50-Euro-Schein und behauptet B gegenüber die Sache sei nun erledigt.
Nach der herrschenden Ansicht hatte der A keinen Anspruch auf genau diesen 50 Euro Schein. Vielmehr stünde dem B das Auswahlrecht zu, welchen Geldschein er übereignen wolle. Die Mindermeinung geht von einer Wertsummenverbindlichkeit aus und nicht von Gattungsschulden, bei denen der B noch ein Konkretisierungsrecht nach § 243 BGB hätte. Sie geht davon aus, dass bei Geldschulden das Auswahlrecht des Schuldners bedeutungslos sei und das Interesse sich nur auf einen Geldwert bezieht. Beide Ansichten kommen in Bezug aus die Rechtswidrigkeit der Zueignung in diesem Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Wertsummentheorie verneint die Rechtswidrigkeit der Zueignung. Die herrschende Meinung nicht. Die Rechtsprechung konzipiert insoweit aber dann mit der Anwendung der herrschenden Meinung einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit und kommt daher ebenfalls nicht zu einer Bestrafung nach § 242 StGB.
f) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung
Der Täter müsste in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben. Geht der Täter also davon aus, er habe einen fälligen einredefreien Übereignungsanspruch, den er in Wirklichkeit gar nicht hatte, so unterliegt er einem Tatbestandsirrtum, da es sich bei der Rechtswidrigkeit der Zueignung um ein Merkmal des objektiven Tatbestandes handelt (s. o.) Ist das der Fall, entfällt nach § 16 StGB der Vorsatz.
Es handelt sich bei der Rechtswidrigkeit der Zueignung erneut um ein normatives Tatbestandsmerkmal. Bei derartigen Merkmalen muss der Täter nicht nur alle Umstände richtig erfassen, sondern auch eine zutreffende rechtlich Bewertung dieser Umstände treffen. Das ist hier nicht der Fall, wenn der Täter von einem fälligen und einredefreien Anspruch seinerseits ausgeht. Er unterliegt daher einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.
Achtung ist geboten, wenn der Täter nur glaubt, ihm stünde ein Selbsthilferecht zu, was in Wirklichkeit nicht der Fall war. In diesem Fall läge ein Verbotsirrtum vor, denn der Täter irrt nicht über das Merkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung selbst.
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siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum und Anstiftung
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