Das EBV und seine Abschlussfunktion
Die Abschlussfunktion des EBV gegenüber GoA, Delikt, Bereicherungsrecht; Ausnahmen der Sperrwirkung; Fremdbesitzerexzess; Rechtsfortwirkungsansprüche; Darstellung der Abschlussfunktion in Klausur und Hausarbeit.
Die Konkurrenzproblematik innerhalb des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) – besser bekannt als die „Abschlussfunktion des EBV“ oder die „Sperrwirkung des EBV“ – ist eine gerne gestellte Hürde in juristischen Klausuren und gerade auch im Examen.
Um in solchen Konstellationen den Überblick zu bewahren ist es wichtig, eine systematische Prüfungsreihenfolge einzuhalten und die Idee innerhalb dieser Abschlussfunktion zu verstehen.
Der folgende Artikel erklärt, was die Abschlussfunktion des EBV genau besagt, wie man diese sinnvoll in eine Klausur einbetten kann und welche Ausnahmen existieren.
I. Die Abschlussfunktion bzw. Sperrwirkung des EBV
Die Vorschriften des EBV regeln Ansprüche zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer grundsätzlich abschließend. Dies bedeutet, dass neben den Ansprüchen aus dem EBV Bereicherungs– und Deliktsansprüche oder GoA nicht geprüft werden dürfen; diese sind bei Vorliegen eines EBV „gesperrt„.
Beachtet werden sollte an dieser Stelle, dass der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB von der Abschlussfunktion nicht erfasst wird. Neben § 985 BGB darf man also Bereicherungs- und Deliktsansprüche sowie GoA prüfen. Die Abschlussfunktion beginnt erst ab § 987 BGB.
ACHTUNG: Für die Abschlussfunktion reicht es aus, dass ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegt. Ein Anspruch muss nicht zwingend gegeben sein.
Sinn und Zweck der Sperrwirkung
Sieht man sich die Ansprüche innerhalb des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses an, so fällt sehr schnell auf, dass der unverklagte – sprich redliche – Besitzer sehr privilegiert haftet. Hierin besteht auch der Sinn der Abschlussfunktion. Der Gesetzgeber wollte für den redlichen Besitzer eine privilegierte Haftung kreieren, welche durch andere Ansprüche nicht umgangen werden kann. Der unverklagte Besitzer wird somit als schutzwürdig angesehen und soll nicht durch Bereicherung, Delikt oder GoA stärker haftend herangezogen werden.
Allerdings gilt diese privilegierte Haftung grundsätzlich auch für den bösgläubigen Besitzer. Ausnahmen hierzu werden weiter unten erläutert.
Aus dem eben Gesagten geht also hervor, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines EBV eine große Bedeutung für den weiteren Klausurverlauf hat. Bejaht man in der Klausur ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, so ist die Prüfung von GoA, Delikt und Bereicherung ausgeschlossen. Demzufolge sollten entsprechende Ansprüche des EBV vor den eben genannten Ansprüchen geprüft werden. Die Prüfung von GoA, Delikt und Bereicherungsrecht erübrigt sich dann.
Somit ergibt sich folgende logische grundsätzliche Prüfungsreihenfolge in der Klausur:
- Ansprüche aus Vertrag
- Culpa in Contrahendo
- EBV
- GoA
- Delikt
- Bereicherung
Beispiel: E gibt bei Uhrmacher B seine Taschenuhr für eine Reparatur ab. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass E geschäftsunfähig und der Werkvertrag damit nichtig ist. Hier könnte man nun GoA prüfen, da eine Reparatur der Uhr im Sinne des E wäre. Dies ist hier jedoch falsch, da ein EBV mit Abschlussfunktion vorliegt und die notwendigen Verwendungen seitens des B gegen E gemäß § 994 BGB verlangt werden können.
Folgt man der oben aufgeführten Reihenfolge, kommt man gar nicht erst in die Verlegenheit GoA vor dem EBV zu prüfen und damit eine Abschlussfunktion zu übersehen.
II. Ausnahmen
Wäre die Abschlussfunktion des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses endgültig, bestünde gar keine große Schwierigkeit. Es existieren aber Ausnahmen von der Abschlussfunktion, welche unbedingt beherrscht werden müssen. Denn sie beeinflussen den Verlauf der Klausur wesentlich (s.o.).
1. Vorliegen einer echten berechtigten GoA
Sollte ein Anspruch aus einer echten berechtigten GoA vorliegen, so stellt diese ein Recht zum Besitz nach § 986 I BGB dar und schließt damit das Vorliegen eines EBV aus. Vom Aufbau der Prüfung her gibt es in diesem Fall zwei Alternativen:
a.) Prüfung GoA-Anspruch ausnahmsweise vor EBV-Anspruch
Wenn klar ist, dass ein Anspruch aus echter berechtigter GoA vorliegt, so kann man diesen ausnahmsweise vor dem EBV-Anspruch prüfen. Anschließend prüft man den EBV-Anspruch und verneint das Vorliegen einer Vindikationslage aufgrund des Bestehens eines Rechts zum Besitz in Form der echten berechtigten GoA.
b.) Prüfung GoA-Voraussetzungen im EBV-Anspruch
Weiterhin kann man den in Frage kommenden EBV-Anspruch zuerst prüfen und sodann beim Prüfpunkt „zum Besitz berechtigt“ nach § 986 I BGB im Rahmen der zu prüfenden Vindikationslage den Anspruch aus der echten berechtigten GoA inzident prüfen. Nach Bejahung des GoA-Anspruches wird der geprüfte EBV-Anspruch verneint. Im Anschluss führt man die einschlägige GoA-Anspruchsgrundlage noch einmal auf und stellt deren Vorliegen kurz fest. Der erste vorgestellte Aufbau ist klarer, während man bei dem hier vorgestellten Aufbau besser die Möglichkeit hat auf das Verhältnis des GoA-Anspruches zum EBV einzugehen. Beide Wege sind gangbar.
2. Vorliegen einer echten nichtberechtigten GoA
Sollte eine echte nichtberechtigte GoA vorliegen, so sind grundsätzlich nur diejenigen Anspruchsgrundlagen aus der echten nichtberechtigten GoA anwendbar, welche sich von der Rechtsfolge her von den Anspruchsgrundlagen des EBV unterscheiden. Nur in Bezug auf die im EBV geregelten Ansprüche soll das EBV grundsätzlich abschließend sein. Im Falle des Vorliegens einer echten nichtberechtigten GoA empfiehlt es sich sicherheitshalber die Prüfung mit dem einschlägigen Anspruch aus dem EBV anzufangen. Das Vorliegen einer Vindikationslage ist in diesem Fall jedenfalls nicht durch die GoA ausgeschlossen, da die echte nichtberechtigte GoA kein Besitzrecht nach § 986 I BGB darstellt.
Sollte der EBV-Anspruch gegeben sein, wird danach der entsprechende Anspruch aus der echten nichtberechtigten GoA genannt und mit dem Prüfpunkt „Anwendbarkeit“ eingeleitet. Dort stellt man dann fest, dass eine nicht vom EBV umfasste Rechtsfolge geltend gemacht wird und damit der Anwendungsbereich der zu prüfenden GoA-Anspruchsgrundlage eröffnet ist. Sodann sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Sollte man feststellen, dass die geltend gemachte Rechtsfolge identisch ist mit der aus dem EBV-Anspruch, so ist bereits die Anwendbarkeit der GoA-Anspruchsgrundlage zu verneinen.
3. Fremdbesitzerexzess
Der Fremdbesitzerexzess ist die Überschreitung des – tatsächlichen oder vermeintlichen – Besitzrechts des Fremdbesitzers.
Beispiel: B mietet von E ein Boot um den Rhein entlang zu fahren. E ist unerkannt geisteskrank und B fährt fahrlässiger Weise mit dem Boot auf Grund, weshalb dieses einen Riss am Rumpf erleidet und sinkt. E möchte nun wissen, ob er den entstandenen Schaden von B ersetzt verlangen kann.
Folgt man nun der oben aufgeführten Prüfungsreihenfolge in der Klausur, fällt zunächst auf, dass vertragliche Ansprüche ausscheiden (der Vertrag ist aufgrund der Geisteskrankheit des E unwirksam!).
Eine Vindikationslage (also ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) ist aber gegeben. Während des schädigenden Ereignisses war E Eigentümer des Bootes und B Besitzer.
Hier käme also ein Anspruch gemäß §§ 990, 989 BGB in Frage. § 990 BGB fordert indes die Bösgläubigkeit des Besitzers, wohingegen E unerkannt geisteskrank war und B somit in gutem Glauben handelte.
Im Ergebnis liegt damit zwar ein EBV vor. Ein Anspruch nach §§ 989, 990 BGB scheidet aber mangels Bösgläubigkeit des B aus. Griffe jetzt auch noch die Abschlussfunktion des EBV, so wären weitere Ansprüche nicht mehr zu prüfen und E ginge leer aus.
Privilegierung des nichtberechtigten Besitzers?
Dies erscheint jedoch unbillig. Hier entsteht nämlich die Situation, dass der rechtmäßige Besitzer (bei Vorliegen eines wirksamen Vertrags zwischen E und B) schlechter gestellt ist (B müsste E wegen Verletzung (neben-)vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz haften) als der nichtberechtigte Besitzer.
Teleologische Reduktion des § 993 I 2. HS BGB
Um hier eine interessengerechte Lösung zu finden, lässt die herrschende Meinung in solchen Fällen eine Durchbrechung der Abschlussfunktion zu und bejaht eine Haftung des B zumindest nach Delikt (§ 823 BGB). Begründet wird dies mit einer ungeschriebenen Ausnahme der Sperrwirkung gemäß § 993 I 2. HS BGB. § 993 I 2. HS BGB wird demnach teleologisch reduziert und eine Anwendung des § 823 BGB zugelassen.
Eine andere Meinung löst diesen Fall über § 991 II BGB analog. § 991 II BGB ist die gesetzliche Regelung des Fremdbesitzerexzesses (allerdings für das 3-Personen-Verhältnis, deswegen „analog“). Diese Meinung vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Regelung des Fremdbesitzerexzesses im 3-Personen-Verhältnis seine allgemeine Einstellung zum Fremdbesitzerexzess zum Ausdruck bringt und die Norm deshalb auch auf das 2-Personen-Verhältnis anwendbar ist. Hiernach stünde E ein direkter Schadensersatzanspruch gegen B zu.
Es empfiehlt sich hier aber der herrschenden Meinung zu folgen, da § 991 BGB eindeutig für das 3-Personen-Verhältnis geschaffen wurde. Eine analoge Anwendung scheint hier nicht gewollt oder erforderlich.
4. Rechtsfortwirkungsansprüche
Der Begriff der Rechtsfortwirkungsansprüche ergibt sich daher, dass man davon ausgeht, dass der ursprüngliche Herausgabeanspruch des Eigentümers fortwirkt.
Beispiel: D klaut seinem Nachbarn E hochwertige Holzkohle und verkauft diese für einen guten Preis weiter an den gutgläubigen B. B veranstaltet noch am selben Abend eine nette Grillparty und verbraucht dabei die gesamte Holzkohle. E fragt sich, welche Ansprüche er gegen B hat.
E war Eigentümer der Holzkohle. Denn auch wenn B gutgläubig war, konnte er kein Eigentum an der Holzkohle erlangen (die Holzkohle wurde ja von D gestohlen; siehe § 935 I BGB). Auch war B Besitzer der Sache. Demnach hätte E eigentlich einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen B gehabt. Hier stellt sich jedoch das Problem, dass die Holzkohle nicht mehr da ist (B hat diese ja während der Grillparty komplett aufgebraucht). Auch ein Anspruch des E gemäß §§ 989, 990 BGB scheidet aus – B ist gutgläubig!
RechtsfortwirkungsgedankeAus dieser Situation ergibt sich der Rechtsfortwirkungsgedanke. Man geht in diesen Fällen davon aus, dass sich der Anspruch des E gemäß § 985 BGB fortsetzt. Von einer solchen Fortsetzung spricht man, wenn Eingriffe in die Sachsubstanz selbst bestehen (beispielsweise Verarbeitung, Verbrauch und Veräußerung). In diesen Fällen wird also die Abschlussfunktion des EBV mit dem Argument durchbrochen, dass das EBV für Eingriffe in die Sachsubstanz selbst keine Regelungen bereit hält.
§ 993 I BGB – Erst-Recht-Schluss
Begründet werden auch diese Fälle mit § 993 I BGB. Diese Vorschrift regelt die Haftung des redlichen Besitzers bezüglich Übermaßfrüchten. Diese sind vom redlichen Besitzer zu ersetzen, da sie als Eingriff in die Substanz der Sache gewertet werden (vom Besitzer wird ein „Übermaß“ an Früchten gezogen, das nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gerade nicht mehr als Ertrag der Sache angesehen werden kann; häufiges Beispiel ist hier der Kahlschlag eines Waldes). Auch der redliche Besitzer muss hier grundsätzlich die Sachsubstanz an den Eigentümer herausgeben. Soweit nun das Ziehen von Übermaßfrüchten durch den redlichen Besitzer als Eingriff in die Sachsubstanz zu ersetzen ist, muss erst recht ein Eingriff in die Sachsubstanz durch Verbrauch der Sache zu ersetzen sein.
Im vorliegenden Fall wäre also § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB anwendbar, denn in die Sachsubstanz der Kohle selbst wurde eingegriffen.
MERKE: Eingriffe in die Sachsubstanz selbst sind von der Abschlussfunktion des EBV nicht erfasst (Verarbeitung, Verbrauch, Veräußerung).
Ein Klassiker dieser Fallkonstellation ist übrigens der Jungbullenfall (BGH, NJW 1971, 612)!
5. Angemaßte Eigengeschäftsführung
Die angemaßte Eigengeschäftsführung gemäß §§ 687 II, 681 S.2, 667, 687 II, 678 BGB sowie § 826 BGB sind nach einhelliger und ganz herrschender Meinung auch neben dem EBV anwendbar. Begründet wird dies damit, dass der Arglistige nicht schutzwürdig ist und wie oben erläutert dient die Abschlussfunktion des EBV der Schutzwürdigkeit des Gutgläubigen.
III. Problem: Das EBV und deliktische Ansprüche bei Bösgläubigkeit
Nach ganz herrschender Meinung ist die Anwendung von Deliktsrecht neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auf die in § 992 BGB ausdrücklich geregelten Konstellationen begrenzt. Dies sind die Fälle der Besitzverschaffung durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht. Würde man hinsichtlich dieser Regelung Ausnahmen schaffen, wäre die Norm überflüssig.
Nach einer Mindermeinung kann die Sperrwirkung des § 992 BGB nicht gegenüber dem bösgläubigen Besitzer gelten. Die beabsichtigte Schutzwirkung sollte lediglich dem Gutgläubigen zugute kommen.
Wie aber bereits oben erwähnt, gilt die Abschlussfunktion grundsätzlich für den Gut- und den Bösgläubigen. Durch die dargestellten Ausnahmen und die Möglichkeit der Durchbrechung der Abschlussfunktion wird etwaigen Unbilligkeiten hinreichend Rechnung getragen.
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Bei Amazon kaufenIV. Darstellung der Abschlussfunktion des EBV in der Klausur
Um die Abschlussfunktion des EBV und deren Ausnahmen sinnvoll in die Klausur einzufügen, sollte zunächst das EBV festgestellt werden. Liegt ein EBV vor, so dass die Abschlussfunktion greift, sollte man diese Tatsache unbedingt kurz erwähnen (!), damit der Prüfer erkennt, dass man sich mit der Problematik auskennt und nicht aus „Unwissenheit“ die Prüfung abbricht.
Liegt ein Fall der Durchbrechung der Abschlussfunktion vor, gilt es auch dies innerhalb des Prüfungspunktes „Anwendbarkeit“ des darauf folgenden Anspruches unter Darstellung der jeweiligen Problematik und der Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV (s.o.) festzustellen.
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