Die Menschenwürde – Art. 1 I GG

Prüfungsschema zu Art. 1 I GG, Die Menschenwürde, Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung, Schranke, Schranken-Schranke, Verhältnismäßigkeit

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 4 Minuten
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Das nachfolgende Schema soll eine Übersicht über den Aufbau sowie die wesentlichen Merkmale und Probleme des Grundrechts liefern. In einer Klausur ist im Zweifel nur auf diejenigen Aspekte einzugehen, die für den konkreten Fall relevant sind.

Der in Art. 1 I GG verankerte Schutz der Menschenwürde steht nicht grundlos an erster Stelle des Grundgesetzes. Vielmehr hat der Schutz der Menschenwürde eine derart herausragende Rolle und Wichtigkeit, dass sie sich als alles beherrschende Aussage über alle Grundrechte legt und mittelbar auf diese einwirkt. Als oberstes Gut der Verfassung und höchster Rechtswert in unserem Staat kommt diesem Grundrecht eine Sonderstellung zu, so dass es in keinerlei Weise berührt werden darf. Aufgrund seiner Wichtigkeit unterliegt es nach Art. 79 III GG auch der Unabänderbarkeitsklausel.

Der Schutz der Menschenwürde besitzt zwei Funktionen. Zum einen dient es als Abwehrrecht gegen verletzende staatliche Maßnahmen, wendet sich also unmittelbar gegen den Staat; zum anderen dient es aber auch dem Schutz gegen Verletzungen durch Dritte, wodurch ein Schutzanspruch durch den Staat gewährt werden soll.

In Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG folgt aus Art. 1 I GG zudem ein Leistungsanspruch gegen den Staat auf Gewährleistung des Existenzminimums.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG zunächst Jedermann, also alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Ausgenommen sind jedoch juristische Personen. Im Gegensatz zu allen anderen Grundrechten ist bei der Menschenwürde die Wirkungsdauer des Schutzbereichs ein anderer und wesentlich längerer. Der Schutzbereich des Art. 1 I GG umfasst nicht nur den Zeitraum von der Geburt bis zum Tode, sondern beginnt bereits vor der Geburt und geht über den Tod hinaus. Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings der genaue Beginn. Während einige bereits den Schutzbereich mit Befruchtung der Eizelle als eröffnet ansehen, legen andere den Zeitraum erst auf die 14 Tage später erfolgende Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter, also die Nidation, fest. Letztlich ist der Schutzbereich damit aber in beiden Fällen sehr viel weiter vorverlegt, als bei anderen Grundrechten. Nach dem Tod soll der Schutzbereich der Menschenwürde weiter bestehen, damit ein Schutz gegen entwürdigende Angriffe oder Erniedrigungen des Verstorbenen geahndet werden können.

2. Sachlich

Eine positive Umschreibung des sachlichen Schutzbereichs der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG fällt wegen des umfassenden Schutzes sehr schwer, zumal die h.M. der Ansicht ist, dass der Begriff der Menschenwürde einer Auslegung entzogen ist, gleichzeitig aber ungenügende Kriterien zur Bestimmung der Menschenwürde liefert. Grundsätzlich müsse allerdings auf den sozialen Wert- und Achtungsanspruch abgestellt werden, der dem Menschen bereits wegen seines Menschseins an sich zukomme. Des Weiteren sei stets eine Einzelfallbetrachtung zur Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs nötig. Anhaltspunkte für dessen vorliegen können dabei „der Eigenwert des Menschen schlechthin“ (Mitgifttheorie) oder „ die Würde aufgrund der Leistung der eigenen Identitätsbildung“ (sog. Leistungstheorie) sein. Am Sinnvollsten erscheint aber das Hervorheben des Schutzes vor Erniedrigung, Demütigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung.

Neben diesem Achtungsanspruch existiert neuerdings auch ein Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, der sich aus Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG (dem Sozialstaatsprinzip) ableiten lässt. Danach müsse jedem Hilfebedürftigen ein Mindestmaß an physischer Existenz und die Möglichkeit der Teilhabe an kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Aktivitäten gewährt werden.

II. Eingriff

Ein Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde ist immer dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen in menschenverachtender Weise seine Menschqualität abgesprochen und er zum Objekt eines beliebigen Verhaltens degradiert wird.

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III. Rechtfertigung

1. Schranke

Laut Art. 1 I GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Diese Aussage ist hinsichtlich einer möglichen Einschränkbarkeit wörtlich zu nehmen. Die Menschenwürde unterliegt damit weder einer geschriebenen, noch ungeschriebenen Einschränkungsmöglichkeit. Ebenso existiert keine Eingriffsrechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht, weil Art. 1 GG als höchster und bedeutendster Verfassungswert alle anderen Rechte überwiegt. Eine Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Menschenwürde aus Art. 1 I GG wird damit niemals gelingen können.

2. Schranken-Schranke

Damit entfällt auch die Prüfung der Schranken- Schranke. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hat demnach bei Art. 1 I GG ebenfalls nicht stattzufinden.

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