Diebstahl nach § 244 StGB – Qualifikation

Qualifikation: Schema mit Definitionen, Erläuterungen und Problemständen zu § 244 StGB- Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 17 Minuten
Foto: viktoryabov/Shutterstock.com

Das folgende Schema erläutert den Prüfungsaufbau und die wichtigsten Problemstände des § 244 StGB und ergänzt die Beiträge zu § 242 StGB und § 243 StGB. Siehe auch die Kategorien StGB und Strafrecht.

I) Rechtliche Einordnung des § 244 StGB

Bei dieser Norm handelt es sich um eine unselbständige Abwandlung tatbestandlicher Art zu § 242 StGB und zwar um eine Qualifikation. Um noch einmal ins Gedächtnis zu rufen besteht daher für einen Strafrichter nicht der Spielraum, den er bei Abwandlungen nichttatbestandlicher Art hat. Ist ein Qualifikationstatbestand erfüllt, so ist aus dieser Vorschrift auf Grund ihres abschließenden und zwingenden Charakters zu bestrafen. Weiterhin gibt es auch nicht die Möglichkeit für den Strafrichter einen unbenannten Fall der Qualifikation anzunehmen, wie es bei § 243 StGB der Fall ist.

II) Aufbau

Die Voraussetzungen einer Qualifikation kann man in 2 verschiedenen Varianten in die Prüfung einbauen. Entweder prüft man zunächst den Grundtatbestand, also hier § 242 StGB und § 244 StGB dann im Anschluss als Qualifikation. Geht man derartig vor, prüft man die Tatbestände komplett getrennt voneinander durch, das heißt erst § 242 in objektiver Hinsicht, dann § 242 in subjektiver Hinsicht, dann die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Erst im Anschluss daran würde man § 244 prüfen und zwar erneut in objektiver Hinsicht, dann in subjektiver Hinsicht und im Anschluss erneut die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Ein solches Vorgehen erscheint aber oft anfängerhaft und wenig sinnvoll, wenn zwar eine Qualifikation verwirklicht wurde oder problematisch ist, dann aber beispielsweise die Wegnahme scheitert. Hat man dann angefangen § 242 StGB isoliert vorab zu prüfen und fliegt in der Prüfung im Punkt Wegnahme raus, so verschenkt man eventuell wertvolle Punkte, die für Ausführungen oder Definitionen in Bezug auf den Tatbestand der Qualifikation vergeben worden wären. Daher erscheint es sinnvoller, sofern es die Übersichtlichkeit zulässt die objektiven Tatbestände von dem Grundtatbestand und der Qualifikation zusammen zu prüfen, dann die subjektiven Tatbestände von Grundtatbestand und Qualifikation zu prüfen und dann eine einheitliche Rechtfertigungs- und Schuldprüfung anzuschließen.

Die Prüfung des Grundtatbestandes des § 242 StGB wurde bereits in den Schemata zum objektiven Tatbestand des 242 StGB und dem subjektiven Tatbestand des § 242 StGB besprochen.

Das folgende Schema befasst sich daher nur noch mit den Punkten, die zusätzlich zum Grundtatbestand in einer Klausur noch zu prüfen wären, wenn die Verwirklichung von § 244 StGB im Raum steht.

III) Voraussetzungen

Weiterhin sollen nun die einzelnen Nummern der Vorschrift erläutert werden.

1) § 244 I Nr. 1

Die Vorschrift des § 243 I Nr. 1 beinhaltet zwei verschiedene Alternativen die hier getrennt behandelt werden sollen um eine möglichst ausführliche Darstellung zu ermöglichen.

a) §244 I Nr 1 a

Für die Verwirklichung dieser Qualifikation muss der Täter entweder eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führen. Das erhöhte Strafmaß ist darin begründet, dass die Gefahr des Einsatzes der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs als abstrakt-objektiv gefährliches Nötigungsmittel besteht.

(aa) Waffe

Definition:

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der objektiv gefährlich und seiner Art und Bestimmung nach generell dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen  (Waffe im technischen Sinne). Die Bestimmung hierzu kann sich sowohl aus der objektiven Verkehrsanschauung, als auch aus der Anfertigungsart ergeben.

Erläuterung:

Die Waffe muss von dem Täter entweder gebrauchs- und einsatzbereit mitgeführt werden oder ohne Weiteres funktionsbereit gemacht werden können. Eine nicht geladene Schusswaffe erfüllt daher den Tatbestand nicht, wenn die Munition nicht zumindest griffbereit ist. Wasserpistolen oder Waffen, die nicht mehr funktionieren fallen daher auch nicht hierunter. Bei Gas- oder Schreckschusspistolen wird weiterhin vorausgesetzt, dass der Gas bzw. Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austreten kann. Ob eine keine konkrete Gefahr besteht, etwa weil sich in der Bank in der der Täter etwas stehlen will kein Mensch aufhält oder weil sich die einzigen dort aufhaltenden Personen hinter einer schusssicheren Scheibe befinden spielt für die Verwirklichung des Tatbestandes keine Rolle. Waffen sind aber nicht lediglich Schusswaffen, sondern können auch sonstige Waffen im technischen Sinn sein.

Beispiele:

Beispiele für Waffen sind sicherlich zunächst einmal die Schusswaffe, aber auch Knüppel, Dolche, allgemein Hieb- und Stoßwaffen, Schlagringe, Stichwaffen, Granaten oder Molotowcocktails.

(bb) Anderes gefährliches Werkzeug

Die andere Alternative des § 244 I Nr. 1, das bei sich führen eines gefährlichen Werkzeuges hat es in sich und will verstanden werden.

Definition ist schwierig:

Schon im Rahmen der Definition machen die Studenten einen häufigen Fehler, der oft darauf beruht, dass sie das Gesetz nicht richtig lesen. Sie übernehmen die Definition aus § 224 StGB und behaupten dann in der Klausur es handle sich um einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen bei einem Opfer hervorzurufen. Das kann hier aber nicht richtig sein. Bei einer Körperverletzung wird der Gegenstand ja konkret verwendet. Im Rahmen von § 244 muss der Gegenstand aber nur bei sich geführt werden. Wie bitte soll dann auf die konkrete Art der Verwendung im Einzelfall abgestellt werden?

Dass also eine andere Definition her muss zeigt sich deutlich. Wie aber nun der Begriff des gefährlichen Werkzeugs auszulegen ist, hat noch keine abschließende Klärung erfahren, weshalb diese Norm auch immer sehr gerne zu Prüfungsstoff gemacht wird, da von dem Studenten nicht nur erwartet wird, das Problem zu erkennen, sondern auch selber zu denken und nicht lediglich auswendig zu lernen und zu subsumieren.

Abstellen auf das gesetzliche Verbot?

Vertretbar könnte nun sein anzunehmen, dass nur solche Werkzeuge als gefährlich einzustufen wären, die auch gesetzlich verboten oder wegen ihrer Gefährlichkeit erlaubnispflichtig wären. Allerdings scheint der geringe Umfang an Strafschärfungen nicht angemessen, wenn man bedenkt, dass es diverse Werkzeuge gibt, die gesetzlich nicht verboten sind, aber im Prinzip dazu geeignet schwere Verletzungen oder den Tod des Opfers herbeizuführen. Dies würde zwar wegen der Begriffsbestimmtheit Klarheit schaffen, aber nur mäßig mit der aus dem Gesetzestext hervorgehenden Intention des Gesetzgebers einhergehen.

Abstellen auf die Verwendungs- oder Gebrauchsabsicht?

Man könnte aber auch annehmen man stellt auf die Verwendungsabsicht des Werkzeuges ab, also auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters. Der Täter müsste sich dann zusätzlich zu ihrer Fähigkeit erhebliche Verletzungen herbeizuführen auch vorbehalten das Werkzeug in dieser Hinsicht zu verwenden. Das Problem ist dann sicherlich, dass Täter dann Schutzbehauptungen vor Gericht anführen werden. Dagegen spricht aber wohl auch, dass gerade § 244 I Nr.1 a StGB im Gegensatz zu § 244 I Nr.1 b StGB gerade nicht auf eine Verwendungsabsicht abstellt. Allein das Bei- sich- führen soll wohl nach Ansicht des Gesetzgebers genügen.

Abstellen auf die objektive waffenähnliche Gefährlichkeit?

Man kann aber auch auf eine Waffenähnlichkeit oder Waffenersatzfunktion abstellen und davon ausgehen, dass eine waffenähnliche objektive Gefährlichkeit bestehen müsste. Das wäre zum Beispiel bei Salzsäure, Baseballschlägern oder Eisenstangen der Fall. Allerdings fände dann der konkrete Einzelfall kaum Berücksichtigung.

Abstellen auf die objektive waffenähnliche Gefährlichkeit?

Weiterhin könnte man annehmen, dass zwar die objektive Gefährlichkeit entscheidet, allerdings dann zumindest sozialtypische Werkzeuge oder diebstahlstypische Werkzeuge auszuscheiden haben. Dann wäre also ein Schraubenzieher dann kein gefährliches Werkzeug, wenn er bei einem Einbruchsdiebstahl mitgeführt würde, aber bei einem Ladendiebstahl schon. Der Baseballspieler, der seinen Schläger im Supermarkt bei sich führt würde auch anders behandelt werden, wenn er etwas stiehlt, als gewöhnliche Personen, die diesen bei sich führen.

Stellungnahme:

Alle Ansätze werden mit teilweise gravierenden Ergänzungen vertreten. Fest steht zumindest, dass die Definition des § 224 nicht passt. Daher sollte der Streit um die Auslegung und die Problematik auch in einer Klausur dargestellt werden. Wie sich die Studenten dann letztlich entscheiden bleibt ihnen natürlich überlassen, sofern sie ihre Ansicht irgendwie begründen. Nach hier vertretener Ansicht erscheint es der gesetzgeberischen Intention und der Auslegung zufolge aus oben besagten Gründen am sinnvollsten, davon auszugehen, dass ein Werkzeug als gefährlich anzusehen ist, wenn es nicht nur abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, sondern andererseits auch das Bei- sich- führen durch den Täter in der speziellen Situation aus der Sicht eines objektiven Betrachters  nicht anders verstanden werden kann, als dass es als Waffe eingesetzt werden soll. Sozialübliche Werkzeuge haben nach hier vertretener Ansicht daher auszuscheiden.

(cc) Bei sich führen

Der Täter muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei sich führen und zwar zwischen Versuchsbeginn und Vollendung des Diebstahls. Ob das Bei-sich-führen in der Beendigungsphase ausreicht ist nicht abschließend geklärt, da insoweit ein schon vollendetes Delikt und damit eine an sich schon begangene Tat noch qualifiziert werden würde. Auf keinen Fall reicht ein Bei-sich-führen vor dem Versuchsstadium. Auf eine Verwendung kommt es gerade nicht an. Der Gegenstand muss nur unmittelbar zur Verfügung stehen, soll heißen, der Täter muss ihn weder in der Hand, noch am Körper tragen um die Qualifikation zu verwirklichen. Der Zeitaufwand, den der Täter benötigt um sich des Werkzeuges zu bedienen darf aber nicht gravierend sein. Der Täter kann den Gegenstand auch am Tatort erst an sich nehmen oder anfinden, nicht nötig ist, dass er ihn mitbringt. Umstritten ist wieder, ob dem Täter ein Teilrücktritt von der Qualifikation zugesprochen werden kann, wenn er noch vor dem Versuchsbeginn die Waffe oder das Werkzeug wegwirft oder sich ihrer auf andere Art und Weise entledigt.

(dd) Subjektive Voraussetzung

Um die Qualifikation des § 244 I Nr. 1 a zu verwirklichen muss der Täter das Bewusstsein haben eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich zu führen. Auf ein solches kann insbesondere geschlossen werden, wenn der Täter diese Sache noch kurz vorher benutzt hat oder ähnliches. Nicht ausreichend ist, dass jemand dem Täter eine derartige Sache untergejubelt hat, beispielsweise indem er sie in dessen Rucksack verbarg. Je nachdem welcher Ansicht man im Rahmen der Definition des gefährlichen Werkzeuges folgt, benötigt der Täter auch noch eine Verwendungs- oder Gebrauchsabsicht oder nicht.

b) §244 I Nr 1 b

Im Folgenden soll die Vorschrift des § 244 I Nr. 1 b erörtert werden. Hier muss der Täter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führen um den Widerstand einer Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern.

(aa) Definition sonst ein Mittel

Sonst ein Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

(bb) Erläuterung

In Bezug auf diese Norm muss der Täter aber vorhaben das Objekt dazu zu verwenden den Widerstand einer Person zu brechen. Durch dieses zusätzliche subjektive Element, das neben den Tatbestandsvorsatz treten muss, wird die fehlende objektive Gefährlichkeit kompensiert, denn diese ist für Nr. 1b gerade nicht zwingend erforderlich. § 244 Abs. 1 Nr. 2 alte Fassung hatte die sonstigen Mittel noch im direkten Zusammenhang mit Waffen aufgelistet, weshalb man überwiegend davon ausging als sonstige Werkzeuge kämen nur objektiv gefährliche Gegenstände in Betracht. Die Rechtsprechung ging jedoch überwiegend schon damals einen anderen Weg und sah auch objektiv ungefährliche Gegenstände von der Norm erfasst, solange der Täter diese listig einzusetzen vorhatte. Mit der Änderung des § 244 Abs. 1 hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 alte Fassung ausdrücklich zum Maßstab der Qualifikation machen und insbesondere alle Scheinwaffen als Tatmittel im Sinne von § 244 I Nr. 1b erfassen wollen. Grund der Strafschärfung ist daher nicht die objektive Gefährlichkeit, sondern die Tauglichkeit und der Willen zum Einsatz des Mittels als Nötigungsmittel. Unter diese Norm fallen nun daher auch Scheinwaffen, allerdings sind Gegenstände auszunehmen, die nicht auf Grund eigener Anmutung ein Drohpotential besitzen, sondern erst durch eine Täuschung des Gegenübers. Dies ist zum Beispiel in dem bekannten Labellostift- Fall gegeben, in welchem der Täter einen Labello unter der Jacke verbarg und auf den Angestellten einer Bank richtete mit den Worten „Hände hoch oder ich schieße“. In diesem Fall überwiegt das Täuschungsmoment. Derartige Fälle wurden der Rechtsprechung nach schon zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 aF. vom Anwendungsbereich ausgenommen. Labellostiftfall BGH NJW 1996, 2663, Plastikrohrfall  BGHSt 38, 116. Die Scheinwaffenproblematik war schon immer ein beliebtes Klausurthema und es ist damit zu rechnen, dass die Problematik trotz heutzutage eindeutiger Subsumtion unter § 244 I Nr. 1 b weiterhin Prüfungsstoff bleiben wird.

Zu einer Verwirklichung der Absicht des Täters das Mittel einzusetzen muss es nicht zwingendermaßen kommen. Die subjektive Komponente ist ausreichend. Ansonsten wäre zumeist ohnehin § 249 StGB verwirklicht. Als andere Person kommt nicht nur das Opfer selbst in Frage, sondern vielmehr auch andere dritte Personen.

(cc) Beispiele:

Beispiele für sonstige Werkzeuge oder Mittel sind die Scheinwaffe, Kabelstücke und Tücher die zum Würgen des Opfers benutzt werden sollen.

2)§ 244 I Nr. 2

Im Folgenden soll § 244 I Nr. 2 erläutert werden, der den Bandendiebstahl einer höheren Strafe unterwirft.

a)Definition Bande:

Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer mit dem Willen verbunden haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisse Straftaten (§ 242, 249) zu begehen. Nach anderer Ansicht genügen auch schon zwei Personen.

b) Erläuterung:

Bei der Bandenmitgliedschaft handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 II StGB. Ist also jemand nicht Mitglied der Bande, so kommt nur eine Bestrafung aus § 242 oder § 243 StGB in Betracht, entweder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Es ist nicht erforderlich, dass diese Gruppierung hierarchisch organisiert ist. Weiterhin kann die Verbindung der Personen auch konkludent erfolgen. Aus diesem Grund braucht man nicht etwa eine Bandenabrede. Im Extremfall kann es sogar sein, dass sich die Bande untereinander gar nicht persönlich kennt, es muss nur eine Übereinkunft dahingehend vorliegen, zusammen vorzugehen.

Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

Es ist erforderlich, dass bei dem Diebstahl mindestens zwei Bandenmitglieder mitgewirkt haben. Andernfalls würde es sich gar nicht um eine Tat der Bande an sich handeln.

Wo muss zusammengewirkt werden?

Fraglich ist an welchem Ort zusammengewirkt werden muss. Früher war herrschende Ansicht, dass zwei Bandenmitglieder am Tatort anwesend sein müssen und dort zusammenwirken, damit das Merkmal erfüllt ist. Diese räumlich-zeitliche Nähe ist heute nicht mehr Voraussetzung, Insbesondere setzt der Wortlaut das auch nicht voraus. Der erhöhte Strafgrund liegt in der Gefährdung aufgrund der Arbeitsteilung und diese ist ebenso vorhanden, wenn die Bandenmitglieder nicht am Tatort zusammen agieren, sondern ein Zusammenwirken in der Vorbereitungsphase erfolgt oder nur tatbegleitend. Die Wegnahme kann im Extremfall sogar durch einen bandenfremden Täter vorgenommen werden, solange ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied irgendwie zusammenwirken. Ein tatortbezogenes Zusammenwirken mehrerer Bandenmitglieder wird aber weitgehend überhaupt nicht mehr verlangt.  Warum ein Bandenmitglied aber zumindest als Täter mit einem anderen Bandenmitglied zusammenwirken muss wird sogleich geklärt. Insoweit sollte zunächst die örtlich- zeitliche Komponente geklärt werden.

Zu beachten ist, dass es weiterhin starke Stimmen in der Literatur gibt, die an einem zusammenwirken zweier Bandenmitglieder am Tatort festhalten, mit der Begründung, dass ansonsten die Gleichstellung mit dem Waffendiebstahl kaum zu rechtfertigen wäre. Hierzu sei vielmehr eine spezifische Ausführungsgefahr erforderlich, die nur dann gegeben ist, wenn eine räumlich- zeitliche Nähe zum Tatort gegeben ist.

Wie man sich in der Klausur entscheidet ist sicherlich wieder dem Einzelnen überlassen, sofern die Ansicht nur sauber begründet wird, ist wohl beides mit guten Argumenten vertretbar. Für die herrschende Ansicht spricht insbesondere das Argument, dass ein im Hintergrund agierender Bandenchef niemals nach § 244 I Nr.2 StGB zu bestrafen wäre, wenn man ein Zusammenwirken am Tatort voraussetzen würde. Dies erscheint aber so evident sinnwidrig, dass der Gesetzgeber es kaum so gewollt haben kann.

Wie muss zusammengewirkt werden?

Nun ist noch fraglich, in welcher Form zusammengewirkt werden muss. Nachdem nun geklärt ist, dass die überwiegende Ansicht der Literatur und Rechtsprechung eine räumlich-zeitliche Nähe zum Tatort nicht voraussetzen, ist noch nicht geklärt, in welcher Form die Bandenmitglieder zusammen wirken müssen. Kurz gesagt, es muss geklärt werden ob es nötig ist, dass ein Bandenmitglied als Täter agiert oder eventuell sogar alle Mittäter sein müssen, oder ob auch ein Gehilfenbeitrag einer oder gar aller Mitglieder ausreicht. Die Handlungsqualität soll nunmehr festgestellt werden. Ein Bandenmitglied muss in jedem Fall als Täter agieren. Die Mitwirkung erfordert aber keine Mittäterschaft, sondern kann auch in einer anderen Form der Beteiligung liegen. Wir merken uns daher: Zwei Bandenmitglieder müssen zusammenwirken, entweder als Mittäter, oder als Täter und Teilnehmer. Das Ganze muss nicht am Tatort geschehen. Im Einzelnen ist die Problematik aber nach wie vor recht umstritten.

c) Merkformel

Leicht zu merken ist die ganze Thematik mit einer sogenannten Ebay- Formel:

„3-2-1-Keins“: (3 Bandenmitglieder) (2 wirken zusammen) (1 ist Täter) (Keiner muss am Tatort sein).

3) § 244 I Nr. 3

Als letzte Qualifikation sieht § 244 I Nr. 3 StGB auch noch den Wohnungseinbruchsdiebstahl vor. Insoweit ist die Qualifikation nichts anderes als ein Spezialfall des Regelbeispiels in § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB, denn der Fall liegt ähnlich, nur dass der Diebstahl aus einer Wohnung heraus erfolgt. Die häusliche Privatsphäre ist hier zusätzlich zum Eigentum auch noch betroffen.

Fraglich ist, was eine Wohnung ist. Insofern erinnere ich mich noch an einen Kommentar meines Professors im Studium, der immer meinte „…Ihre Wohnung ist nicht gleichzusetzen mit ihrem Lebensmittelpunkt, denn das wird später ihre Kanzlei sein.“ Insofern bedarf die Definition der Wohnung der Festlegung von detaillierteren  Kriterien.

a) Wohnung

Eine Wohnung definiert man oft als den Inbegriff von Räumlichkeiten, die nicht nur vorübergehend der Unterkunft eines oder mehrerer Menschen dienen. Zu beachten ist aber die gewaltige Straferhöhung, die mit Verwirklichung des § 244 StGB einhergeht. Daher erscheint es sinnvoller den Begriff der Wohnung etwas enger zu fassen und damit nicht gleichzusetzen mit dem Begriff in § 123 StGB, indem man nur solche Räumlichkeiten hierunter fasst, die nicht nur zur Gewahrsamssphäre zählen, sondern Kernbereich des privaten Lebens und Wirkens sind, weil sie die Selbstentfaltung und intime Kommunikation in einer geschützten Umgebung gewähren. Dachböden, Keller und Garagen werden daher hierunter wohl weniger zu fassen sein, es sei denn, es handelt sich um einen speziellen Keller, der privat genutzt wird, etwa weil er im Rahmen eines Einfamilienhauses privat dauerhaft genutzt wird und ausnahmsweise unter oben besagte Definition zu fassen ist. Insoweit ist also eine Einzelfallbetrachtung entscheidend.

b) Ort des Diebstahls

Es ist nicht nötig, dass die Sache auch aus der Wohnung an sich entwendet wird. Vielmehr reicht es nach überwiegender Auffassung aus, dass der Täter in die Wohnung einbricht um sodann Zutritt zu einem anderen Raum zu haben, aus dem er eine Sache entwenden will, der aber wiederum nicht zur Wohnung gehört.

c) Vorgehensweisen:

Die Vorgehensweisen, die in § 244 I Nr. 3 StGB aufgezählt werden, entsprechen denen bei § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB.

Achtung: Es handelt sich um eine Qualifikation. Das heißt der Versuch beginnt immer erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Grunddelikt. Ein Ansetzen etwa zum Einbrechen oder anderen Vorgehensweisen genügt nur dann, wenn darin auch schon das Ansetzen zum Grunddelikt gesehen werden kann.

IV) Konkurrenzen

Es soll abschließend darauf hingewiesen werden, dass § 244 StGB den § 242 StGB im wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, weil ein Fall der Spezialität vorliegen würde. Der § 243 StGB geht in § 244 StGB als Strafzumessungsregel auf.

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 V) Anmerkungen

Zur Ergänzung siehe auch die Kategorien StGB sowie Strafrecht und vor allem die Beiträge zu § 242 StGB und § 243 StGB.

siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau ErlaubnistatbestandsirrtumPrüfschema Nötigung und Anstiftung

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