Einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG

Einstweiliger Rechtsschutz; Einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG; Gauweiler; 11.09.2012; Rechtsschutzbedürfnis

Datum
Rechtsgebiet Verfassungsprozessrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: Hadrian/Shutterstock.com

Aus aktuellem Anlass und auf Wunsch von Chris auf unserer Facebookseite, sollen hier in Kürze die Voraussetzungen eines Eilantrags vor dem BVerfG dargestellt werden.

Anlass zu diesem nachvollziehbaren Wunsch unseres „Facebook-Lesers“ gibt der Eilantrag vom CSU-Abgeordneten Gauweiler, der damit gegen den Anleihen-Kauf der EZB vorgehen wollte. Am heutigen 11. 09 . 2012 wurde der Eilantrag vom Verfassungsgericht abgelehnt.

Eilanträge kennt man als besonnener Student des Öffentlichen Rechts zuhauf: Da gibt es im Verwaltungsrecht den Eilrechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO und den nach § 123 VwGO. Und irgendwie erinnert man sich dunkel, dass es auch einen vorläufigen Rechtsschutz vor dem BVerfG gibt. Aber während der Eilantrag vor dem BVerfG in der Praxis recht häufig vorkommt, wird er in der akademischen Ausbildung selten behandelt.

Diese Lücke wollen wir mit einem kurzen Beitrag schließen:

Immer dann, wenn ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller unzumutbar ist bzw. zu einem nicht oder schwer wieder gut zu machenden Zustand führt, kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG beantragt werden (BVerfG, Beschl. v. 17. 7. 2002 – 2 BvR 1027/02  http://lexetius.com/2002,970).

§ 32 BVerfGG:

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit des Antrags

Das BVerfGG setzt kein bestimmtes Hauptsacheverfahren voraus. Daraus ergibt sich, dass eine einstweilige Anordnung (im Folgenden: eA) für jedes Hauptsacheverfahren beantragt werden kann.

II. Antragsberechtigung

Aus dem § 32  BVerfGG ergibt sich nicht ausdrücklich, wer antragsberechtigt ist. Ausgehend von der ratio des § 32 BVerfGG kann derjenige, der im Hauptsacheverfahren antragsberechtigt ist, einen Gesuch stellen.

→ Antragsberechtigt ist damit jeder, der im Hauptsacheverfahren beteiligt sein kann.

III. Keine evidente Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens

Im einstweiligen Rechtsschutz findet zwar grds. keine Prüfung der Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens statt. Wenn aber evident ist, dass das Hauptsacheverfahren bsw. durch Fristversäumnis unzulässig ist, ereilt die e. A. das gleiche Schicksal. Ansonsten würden die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Hauptsacheverfahrens umgangen.

IV. Keine Vorwegnahme des Hauptverfahrens

Von diesem Erfordernis gibt es eine Ausnahme, die vom BVerfG unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht gezogen wird:

  1. die Entscheidung in der Hauptsache kommt zu spät und
  2. der Antragsteller kann nicht in anderer Weise ausreichenden Rechtsschutz erlangen und
  3. dadurch würde ein nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden für den    Antragssteller entstehen.

V. Rechtsschutzbedürfnis

Ein Rechtschutzbedürfnis fehlte, wenn die Entscheidung in der Hauptsache rechtzeitig ergeht oder wenn der Antragsteller durch andere zumutbare Maßnahmen sein Ziel erreichen könnte.

VI. Form und Frist

Der Antrag muss schriftlich abgefasst und begründet werden, § 23 BVerfGG. Es ist keine Frist vorgesehen. Aufgrund der „Akzessorietät“ (nicht fachlich zu verstehen) vom Hauptsacheverfahren steht fest, dass, wenn das Hauptsacheverfahren verfristet ist, auch die Frist der e. A. abgelaufen ist.

B. Begründetheit

Anders als bei §§ 80 V, 123 VwGO findet hier keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache statt.

Allerdings: Ist die Hauptsache unbegründet, dann ist auch Antrag gem. § 32 BVerfGG unbegründet;

Ist die Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, dann wird grds. eine Anordnung gem. § 32 BVerfGG ergehen.

Eine dritte Konstellation, die sich wohl regelmäßig in der Klausur findet, ist folgende: Der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ist nicht offensichtlich begründet oder unbegründet. In diesem Fall findet eine echte Nachteilsabwägung statt.

Das heißt: Hier erfolgt Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, sich das Hauptsacheverfahren aber als unbegründet erweisen würde.

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Anmerkungen

siehe auch „Klausur zur Berufsfreiheit

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