Ermessen in der Klausur
Aufbau für die Klausur und Hausarbeit; mit Erläuterungen zu den einzelnen Problemen; Anwendbarkeit des Ermessens; Ermessensfehler
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestand
2. Rechtsfolge
- Ermessen oder gebundene Entscheidung?
- Wenn Ermessen, dann eingeschränkte Überprüfbarkeit auf Ermessensfehler, § 114 VwGO
a.) Ermessensfehler
aa.) Ermessensnichtgebrauch
- Dies ist immer dann der Fall, wenn die Behörde gar nicht bemerkt hat, dass ihr vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wurde und sie folglich davon ausgeht, einer gebundenen Entscheidung zu unterliegen.
- Ermessensreduktion auf Null bei Verletzung überragend wichtiger Rechtsgüter gem. Art. 2 I GG (Körper oder Leben) oder Art. 14 I GG (bei Setzung einer unabänderlichen Rechtsfolge für das Eigentum, Bestandsschutz)
bb.) Ermessensüberschreitung
- Eine Ermessensüberschreitung meint, dass sich die Behörde nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, sondern durch ihre Ermessensentscheidung eine Rechtsfolge wählte, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat. Insofern ist an dieser Stelle entweder eine ausführliche Grundrechtsprüfung (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) oder aber eine anderweitige ausführliche Rechtsverletzung aufgrund einfachen Rechts durchzuführen.
- Ermessensreduktion auf Null bei Verletzung überragend wichtiger Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben)
cc.) Ermessensfehlgebrauch
- Bei dem Ermessensfehlgebrauch hat das Exekutivorgan zwar ihr eingeräumtes, pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, dabei ist ihr aber ein Fehler unterlaufen. Ein solcher Fehler kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn eine Norm nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt worden ist. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt aber auch dann vor, wenn die Behörde von ihrer gängigen Verwaltungspraxis abweicht, also plötzlich eine ganz andere Entscheidung trifft, als sie das in vorherigen, vergleichbaren Fällen getan hat.
- Eine Ermessensreduktion auf Null kommt immer bei einer Selbstbindung der Verwaltung iVm Art. 3 I GG in Betracht.
b.) Verhältnismäßigkeit
aa.) Legitimer Zweck
bb.) Mittel
cc.) Zweck-Mittel-Relation
(a.) Geeignetheit
Geeignet ist eine staatliche Maßnahme immer dann, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel gefördert werden kann.
(b.) Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine staatliche Maßnahme, wenn kein milderes, gleichgeeignetes Mittel vorhanden ist, das den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde (Prinzip des sog. Interventionsminimums).
(c.) Angemessenheit
Angemessen ist eine staatliche Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht. Hierbei ist eine Rechtsgüterabwägung für den konkreten Fall vorzunehmen, die in den meisten Klausurfällen den Schwerpunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausmacht.
(aa.) Rechtsgut, in welches eingegriffen wird
(bb.) Rechtsgut, weswegen eingegriffen wird
(cc.) Rangfolge
(dd.) Abwägung unter Beachtung des Einzelfalles
(ee.) Zwischenergebnis
3. Verletzung in subjektiven Rechten
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zu dieser Problematik: ausführlicher Fachartikel zum Ermessen und zur Ermessensfehlerlehre; Klausur zum Ermessen (am Beispiel des Versammlungsrecht)
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