Gesetzesauslegung – Fälle zur Methodenlehre

Beispiele und Fälle zu den Auslegungsmethoden der historischen, systematischen, teleologischen Auslegung sowie der Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes

Datum
Rechtsgebiet Juristische Ausbildung
Ø Lesezeit 8 Minuten
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Durch die Gesetzesauslegung soll bestimmt werden, ob der in der Klausur oder Hausarbeit vorgegebene Lebenssachverhalt zu dem Rechtssatz, d.h. dem zu prüfenden Paragraphen passt. Es ist aber häufig problematisch, festzustellen, ob der Sachverhalt von dem Rechtssatz erfasst wird. Eines der häufigsten Probleme besteht darin, dass der Gesetzestext mehrdeutig ist oder zu unbestimmt. Ebenso kann einem eindeutigen Gesetzestext durch den wirtschaftlichen und rechtlichen Wandel eine neue Bedeutung zukommen und schlussendlich neu bewertet werden müssen.

Liegt ein solches Problem mit dem Rechtssatz vor, muss man sich der Auslegungsmethoden bedienen, um die genaue Bedeutung des Gesetzestextes ermitteln zu können.

Methoden

Um die Bedeutung des Rechtssatzes eindeutig ermitteln zu können haben sich vier Methoden der Auslegung manifestiert, die grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung. Neuerdings wird von einer Minderheit auch noch eine fünfte Auslegungsform diskutiert, die sogenannte „ökonomische Analyse des Rechts“. Bei einer ökonomischen Analyse soll eine Auslegung vorgenommen werden, die allen Beteiligten eines Rechtssystems den gleichen Nutzen aus der Rechtsnorm zubilligt.

grammatikalische Auslegung

Die grammatikalische Auslegung setzt am Wortlaut des Gesetzes an. Es wird folglich eine Interpretation des Rechtssatzes vorgenommen, um den Wortsinn des einzelnen Gesetzes zu ermitteln. Der Bearbeiter muss eine Analyse vornehmen, welche Bedeutung dem Gesetzestext beziehungsweise einzelnen Wörtern der zu prüfenden Norm im Alltags- oder Fachsprachengebrauch zukommt.

Bsp.: Bei der Auslegung von Gesetzen werden sehr häufig die Wörter „kann“, „soll“ und „muss“ verwendet. Bei dem Wort „kann“ ist es möglich, dass nach den Vorschriften gehandelt wird, es muss aber auch nicht danach gehandelt werden (Bsp.: § 48 I 1 VwVfG). Bei den „soll“ Vorschriften wird zwar etwas verbindlich verlangt, wenn es aber nicht danach vorgenommen wird, führt es nicht gleichzeitig zur Nichtigkeit der vorgenommenen Maßnahme (§ 25 I VwVfG). Die Rechtssätze mit dem Wort „muss“ haben grundsätzlich erfüllt zu werden, wenn diese Vorschriften nicht erfüllt werden, hat dies die Nichtigkeit der erlassenen Maßnahme  zur Folge (Bsp.: § 4 I 1 StVO).

Es gibt aber auch Situationen, bei denen die Rechtssätze beziehungsweise Wörter mehrdeutig sind und ebenso mehrere Bedeutungen in der Alltags- und Fachsprache zukommen. In solchen Fällen wird auf die gebräuchlichste Verwendung des Wortes abgestellt. In Ausnahmefällen, kann es aber auch sein, dass die Alltagsbedeutung sich mit dem juristischen Begriff nicht immer deckt. Dann ist auf die anderen Auslegungsmethoden zurückzugreifen.

systematische Auslegung

Bei der systematischen Auslegung wird das Normensystem des Gesetzes betrachtet, um die genaue Bedeutung des Rechtssatzes zu ermittelt. Es wird dabei ein Vergleich zu anderen Normen vorgenommen, also zu anderen Paragraphen. Aber auch innerhalb eines Rechtssatzes können die einzelnen Absätze Hinweise für die Auslegung geben. Ebenso können Überschriften und Titel der einzelnen Abschnitte des in der Anwendung befindlichen Gesetzes auf die nähere Bedeutung des auszulegenden Gesetzestextes hinweisen.

Bsp.: A will den C verprügeln. A bittet den B ihm bei der Tat zu helfen. Der B soll den C festhalten, damit der A dem C ins Gesicht schlagen kann. Einen Tag später suchen A und B den C auf. Der B hält den C fest und der A schlägt dem C ins Gesicht.

Folglich haben sich A der Körperverletzung gemäß § 223 StGB und B der Beihilfe (Beihilfe, wenn der Betreffende bloß fremdes Tun fördern wollte) zur Körperverletzung gemäß §§ 223 ,27 I StGB strafbar gemacht. Es stellt sich nun die Frage, ob sich A und B vielleicht auch einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben. Fraglich ist, aber was „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ bedeutet. Ist vorliegend eine mittäterschaftliche Tat § 25 II StGB nötig oder ist ein Haupttäter § 25 I StGB mit einem Gehilfen gemäß § 27 I StGB ausreichend ? Es muss nun ausgelegt werden, was man unter „Beteiligten“ versteht. In diesem Fall kann eine systematische Auslegung helfen. Nach § 28 II StGB werden als Beteiligte Täter und Teilnehmer verstanden. Überträgt man diese Definiton auf den vorliegenden Fall, so können auch der Gehilfe gemäß § 27 I StGB und ein Haupttäter gemäß § 25 I StGB eine „gemeinschaftliche Tat“ im Sinne des § 224 Nr.4  StGB begehen. Folglich hat sich A der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224  Nr.4 StGB und der B der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Nr.4, 27 I StGB strafbar gemacht.

historische Auslegung

Die historische Auslegung ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Bedeutungsfindung des einzelnen Rechtssatzes die Vorstellung, der Wille und die Motive des Gesetzgebers ermitteln werden sollen und die bei der Gesetzgebung stattgefundenen Diskussionen berücksichtigt werden. Der Wille des Gesetzgebers sowie eine Begründung, warum das jeweilige Gesetz eingeführt wurde, ist beispielsweise im Bundesgesetzblatt zu finden.

Bsp.: Eine Firma züchtet Nerze zur Gewinnung von Pelzen seit 1977, aber durch eine Gesetzesänderung 1998 ist die gewerbsmäßige Züchtung und Haltung von Wirbeltieren, außer von landwirtschaftlichen Nutztieren, genehmigungspflichtig geworden. Die Firma wurde von der zuständigen Behörde aufgefordert einen solchen Antrag auf Genehmigung zu stellen. Die Firma kam dem nicht nach und erhielt einen Untersagungsbescheid zur Haltung und Züchtung der Tiere. Das Bundesverwaltungsgericht musste nun feststellen, ob Nerze landwirtschaftliche Nutztiere sind oder nicht. Der Wortlaut des § 11 I Nr. 3a TierSCHG sieht vor, dass die gewerbsmäßige Züchtung oder Haltung von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Der Gesetzgeber wollte aber gerade, „dass die Zucht und Haltung von Tieren zur Pelzgewinnung erlaubnispflichtig sind, denn oft sei die Kenntnis  der Personen über die Haltung und Züchtung solcher Tiere sehr begrenzt. In diesem Fall würde es also dem Gesetzgeber widersprechen, wenn man die Nerze den landwirtschaftlichen Nutztieren zuordnen würde.“(BVerwG 3 C 7.04 vom 09.12.2004)  Folglich handelt es sich dabei um Wirbeltiere, die zur Züchtung und Haltung der Genehmigung einer Behörde bedürfen.

teleologische Auslegung

Die teleologische Auslegung kommt häufig zur Anwendung, wenn die historische Auslegung nicht genügend oder gar keine Anhaltspunkte bietet. Bei dieser Auslegungsform wird auf den Sinn und den Zweck der Norm abgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtssatz eine gerechte und sachgemäße Regelung sein soll. Es soll folglich ein Interessenausgleich vorgenommen werden, damit ein ungerechtes und auch sachfremdes Ergebnis vermieden wird.

Bsp.: A bevollmächtigt den B gemäß § 167 I BGB im Namen des A Einkäufe des täglichen Lebens (Lebensmitteleinkauf, Gartenprodukte) vorzunehmen. Der B geht eines Tages, wie jede Woche, in den Supermarkt und kauft für den A ein. An der Kasse erwähnt er aber gegenüber der Eigentümerin des Ladens E nicht, dass er das Geschäft nicht für sich selber, sondern nur als Vertreter für den A abschließt. Fraglich ist, ob zwischen dem A und der E ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen einer Stellvertretung (eigene Willenserklärung des Stellvertreters, Vertretungsmacht, Zulässigkeit der Vertretungsmacht) vor. Problematisch ist aber vorliegend, dass hier das Erfordernis des Offenheitsgrundsatzes nicht erfüllt worden ist. Nach dem Offenheitsgrundsatz muss der Stellvertreter gegenüber dem Dritten bekanntgeben, dass er im fremden Namen handelt. Gibt der Stellvertreter nicht bekannt, dass er für einen Dritten handelt, so verpflichtet er sich selbst. Im vorliegenden Fall würde dies dazu führen, dass der B selber Vertragspartner des Kaufvertrages mit der E wird. Fraglich ist aber vorliegend, ob bei einem Geschäft des täglichen Lebens mit Bargeld, der Offenheitsgrundsatz beachtet werden muss. Vorliegend muss man durch eine teleologische Auslegung den wirklichen Sinn und Zweck der Norm herausfinden. Sinn und Zweck des Offenheitsgrundsatzes ist es, den Dritten (in unserem Fall den Verkäufer) zu schützen, damit dieser seine Vertragspartner frei wählen kann. Im vorliegenden Fall interessiert es aber den Verkäufer der Ware gar nicht, mit wem er kontrahiert. In einem solchen Fall spricht man von einem Geschäft für den, den es angeht. Es wird dabei eine teleologische Reduktion vorgenommen, sodass, obwohl der Stellvertreter nicht die Stellvertretung gegenüber dem Dritten bekanntgegeben hat, ein Vertrag zwischen Vertretenem und Drittem zustande kommt. Vorliegend besteht ein Kaufvertrag zwischen A und E.

Verhältnis der Auslegungsmethoden

Bei der Auslegung von Rechtssätzen ergänzen sich die jeweiligen Methoden. Kann ein Rechtssatz also mit mehreren Methoden ausgelegt werden, so schließt eine Methode nicht die andere aus, sondern die einzelnen Methoden greifen ineinander, um ein Auslegungsergebnis zu erzielen. Trotz der Gleichrangigkeit der einzelnen Auslegungsmethoden kommt der teleologischen Auslegung die größte Bedeutung zu.

Berücksichtigung von Verfassungs- und EU-konformer Auslegung

Bei der Auslegung der Gesetzestexte ist es sehr wichtig, dass die Auslegung sich an den Grundsätzen der Verfassung misst. Gibt es folglich mehrere Möglichkeiten der Interpretation des Gesetzes, so sollte diejenige angewandt werden, die am besten mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Ebenso ist es, wenn europarechtliche Richtlinien in den jeweiligen Gesetzen verankert werden. Nimmt man bei einem solchen Gesetzestext eine Auslegung vor, so sollte man sich an dem Zweck, den die jeweilige Richtlinie haben soll, orientieren.

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Anmerkungen

Zur Ergänzung siehe auch die Beiträge „Gutachtenstil in Klausur und Hausarbeit“,„Klausurtechnik BGB“ sowie „Gutachtentechnik öffentliches Recht“.

Zur Problematik der Auslegung siehe auch: „Auslegung der Willenserklärung„, „Auslegung von Testamenten

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